folgend nur noch „die Beigeladene“), einer eingetragenen Genossenschaft. Randnummer 2 In der Satzung der Beigeladenen („Statut“), auf die ergänzend verwiesen wird (Kopie GA Bl. 12 bis 24), ist in § 5 (Rechte der Mitglieder) u. a. geregelt, dass jedes Genossenschaftsmitglied das Recht hat, an der Generalversammlung, ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, sowie Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzubringen. Mitglied kann
3 (abgesehen von Altmitgliedern bereits der Vorgänger –Produktionsgenossenschaft) nur sein, wer für die Beigeladene tätig ist. Randnummer 3
1 S. 1 üben die Mitglieder ihre Genossenschaftsrechte in der Generalversammlung aus.
6 unterliegen der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unter anderem die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Genossenschaftsgesetz (GenG) oder das Statut nichts anderes vorschreiben.
1 hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
2 beschließen Vorstand und Aufsichtsrat Grundsätze der Geschäftspolitik
gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung. Randnummer 4 Die Beigeladene hat 16 Genossen. Neben dem Kläger als Vorstandsvorsitzenden gibt es einen zweiten Vorstand. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Der Kläger hält 12 von 65 der Geschäftsanteile (entsprechen 18,46 %). Daneben ist er mit 355.242,80 € am Beteiligungsfonds
158). Randnummer 5 Der Kläger war im November 2003 in den Vorstand der Beigeladenen gewählt worden. Es wurde beschlossen, ihn ab dem 1. Januar 2004 mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Beigeladene und er schlossen hierzu einen schriftlichen Dienstvertrag, auf den ergänzend verwiesen wird (Kopie GA Bl. 26 bis 30). Randnummer 6 In § 2 des Dienstvertrages heißt es u. a. dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten.
erhält er ein Monatsgehalt von 10.000 €.
werden Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld
dem für die übrigen Beschäftigten festgelegten Modus vergütet.
erhält der Geschäftsführer jährlich den Urlaub, der für den Betrieb allgemein verbindlich ist. Im Falle der Krankheit oder anderer unverschuldeter Ausfälle wird das Gehalt für drei Monate weiter gezahlt. Randnummer 7 Der Kläger beantragte im September 2005 bei der Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten, der Barmer Ersatzkasse, (
folgend nur noch: „die Beklagte“) eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender der Beigeladenen. Er übe die alleinige Betriebs- und Vertriebssteuerung des Unternehmens aus, besitze im kaufmännischen Bereich alleine Branchenkenntnisse und sei alleinvertretungsbefugt. Er sei nicht an Ort, Zeit und Art seiner weisungsfreien Tätigkeit gebunden. Es existiere in der Praxis kein Direktionsrecht der Beigeladenen. Randnummer 8 Beigefügt war ein vom Kläger sowie für die Beigeladene vom Aufsichtsratsvorsitzenden ausgefüllter „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers“. Randnummer 9 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
den maßgeblichen gelebten Verhältnisse sei er demnach weisungsfrei. Randnummer 17 Er beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
2 SGB hätte klagen können. Die Klärung der Versicherungspflicht
2 SGB IV regelt nicht einen Status, sondern stellt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen fest. Es würde deshalb keinen Sinn machen, die Beklagte nur zu verpflichten, die entsprechende Feststellung zu treffen (ständige Rechtsprechung des Senats, beispielsweise Urt. v.
der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich
den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG-Urteile vom 8. August 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 Seite 14 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 Seite 45) (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – Juris). Randnummer 29 Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 72/92 – NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG, Beschluss vom 23. Februar 1995 – 12 BK 98/94 –). Randnummer 30
der Rechtssprechung des BSG, der der Senat folgt, ist bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung anzunehmen und nur in begrenzten Einzelfällen hiervon abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall kann zum Beispiel bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die zum Beispiel dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der – obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt – aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens
eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG Urteil vom
2 der Satzung gilt ein entsprechender Antrag als abgelehnt, wenn dem nicht auch der Vorstand mit Mehrheit zustimmt. Bei zwei Vorstandsmitgliedern scheidet eine solche Zustimmung aus, wenn der Kläger sie verweigert. Er ist allerdings abhängig von den Beschlüssen der Generalversammlung. Wie der Kläger selbst einräumt, ist die Generalversammlung der Genossen das oberste Gremium der Beigeladenen. Der Kläger ist dienstvertraglich verpflichtet, deren Beschlüsse zu beachten.
der Satzung der Beigeladenen hat jeder Genosse das Recht, Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzubringen sowie bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken. Zwar obliegt dem Vorstand die Einberufung der Generalversammlung, § 44 Abs. 1 GenG. Daneben jedoch können jedoch
G die Mitglieder eine Versammlung erzwingen, wenn mindestens 1/10 von ihnen die Einberufung (
Maßgabe der Einzelheiten der Vorschrift) verlangen. Die einzelnen Mitglieder der Beigeladenen könnten also theoretisch nicht nur eine Beendigung der Vorstandstätigkeit des Klägers durchsetzen und ihm die Entlastung verweigern, sondern ihn über entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung auch ansonsten anweisen. Randnummer 33 Jeder Genosse hat
dem Statut eine Stimme, wie es auch der Regelung des § 43 Abs. 3 S. 1 GenG entspricht.
G kann die Satzung die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Eine solche Regelung fehlt im Statut der Beigeladenen. Der Kläger mag faktisch das Schwergewicht bei der Meinungsbildung in der Versammlung bilden, eine entsprechende Rechtsposition steht ihm allerdings nicht zu. Randnummer 34 Ganz allgemein müssen und können sich (Geschäfts-)Partner an die von ihnen gewählte Vertragsgestaltung auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht festhalten lassen. Es unterliegt nicht ihrer Disposition, die Wirkungen des Vertragsverhältnisses
Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (BSG – Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R –). Hier ist die Geschäftsführertätigkeit des Klägers für die Beigeladene durch einen Dienstvertrag geregelt. Randnummer 35 Dass die Mitglieder der Beigeladenen, die einschlägig beruflich tätig sind, und ihr Aufsichtsrat über die Jahre hin mit der Geschäftsführung ihres Vorstandsvorsitzenden einverstanden sind und der Kläger als einziger zur Geschäftsführung befähigt ist, ist
den vorgenannten Grundsätzen nicht entscheidend. Ganz allgemein kann ein ständiges und bestehendes Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht den Status als abhängig Beschäftigter aufheben. Randnummer 36 Der als Hilfsantrag formulierten Beweisermittlungsanregung, den Kläger persönlich anzuhören und weitere Genossenschaftsmitglieder der Beigeladenen anzuhören bzw. als Zeugen zu befragen, brauchte nicht
gegangen zu werden. Die überragende Stellung und Kompetenz des Klägers steht außer Streit und wird hier zu Grunde gelegt. Randnummer 37 Zu Recht hat das SG konstatiert, dass hier neben der rechtlichen Weisungsabhängigkeit verschiedene Umstände für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Der Kläger erhält arbeitnehmertypisch ein festes Gehalt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, und bezahlten Urlaub. Randnummer 38 Es kann auch nicht von einem entscheidenden Unternehmerrisiko ausgegangen werden. Der Kläger riskiert „nur“ den Verlust seiner Einlage (seiner Geschäftsanteile) sowie zusätzlich seines Anteils am Beteiligungsfonds. Eine
schusspflicht der Genossen ist in § 11 des Status der Beigeladenen ausdrücklich ausgeschlossen. In der maßgeblichen Gesamtschau überwiegen demnach die Merkmale abhängiger Beschäftigung. Damit bleiben im Ergebnis die Umstände, die für das gegenteilige Ergebnis sprechen zur Gänze unberücksichtigt. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 40 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001128284
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