Lebensaltersstufen im BAT-O - Anpassung "
oben" Leitsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen; altersdiskriminierende Bemessung der Grundvergütung
Lebensaltersstufen im BAT-O; Anpassung "
oben" Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 29.11.2012, 25 Sa 1145/12 , das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 39/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Brandenburg, 23. Mai 2012, 4 Ca 1354/11, Urteil
gehend BAG,
August 1997 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis
dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - ( BAT-O ) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder ( TdL ) jeweils geltenden Fassung. Am
Dienstplan“ – mit einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende kündbar sein sollte. Randnummer 3 Die Landesklinik Br. ging zum
der VergGr Vc BAT-O. Seit dem 1. Juli 2010 wird der Kläger
der VergGr Vb BAT-O vergütet, zuletzt
der Lebensaltersstufe
der höchsten Lebensaltersstufe seiner Vergütungsgruppe geltend. Randnummer 6 Mit seiner der Beklagten am 29. Dezember 2011 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 7 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm infolge des Verstoßes der in § 27 Abschnitt A BAT-O angeordneten Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT-O
Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters bis zur Überleitung in ein diskriminierungsfreies Entgeltsystem Vergütung
der höchsten Lebensaltersstufe seiner Vergütungsgruppe zustehe. Nur durch die Zahlung einer Vergütung
der höchsten Lebensaltersstufe an die wegen ihres Alters benachteiligten Arbeitnehmer könne die Diskriminierung beseitigt werden. Dies gelte auch für die Zukunft, solange keine unionsrechtskonforme, diskriminierungsfreie Neuregelung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Randnummer 8 Die Beklagte hat geltend gemacht, die Unwirksamkeit der Stufenzuordnung könne wegen ihrer nicht unmittelbaren Tarifbindung an den BAT-O oder den TV-L weder zu einer Anpassung der Vergütung „
oben“, noch zu einer Anpassung „
unten“ führen. Dies entspräche auch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Ihr sei es rechtlich und tatsächlich unmöglich, die Geltung des BAT-O abzuändern, da diese sich lediglich aus der vertraglichen Bezugnahme auf das Tarifwerk ergebe. Eine Anpassung der Vergütung „
oben“ würde zu einer starken wirtschaftlichen Überforderung führen und einen Mehraufwand für die Zeit von Juni 2008 bis Dezember 2011 in Höhe von ca. 2,5 Mio. EUR verursachen. Die im Tarifvertrag entstandene Regelungslücke sei von den Arbeitsgerichten vielmehr im Wege der ergänzenden Tarif- bzw. Vertragsauslegung zu schließen. Dementsprechend müsse bei der Bemessung der Grundvergütungen
Stufen nicht auf das Lebensalter, sondern auf die – altersdiskriminierungsfreie – Betriebszugehörigkeit abgestellt werden. Jedenfalls seien etwaige
zahlungsansprüche für die Zeit vor dem
der höchsten Lebensaltersstufe (
Vollendung des
der höchsten Lebensaltersstufe der VergGr Vb BAT-O zu zahlen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, Ansprüche vor dem 1. Januar 2009 seien nicht verjährt. Aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers gelte der BAT-O in seiner zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte geltenden Fassung statisch weiter. Da die Bemessung der Grundvergütungen
Lebensaltersstufen in § 27 Abschn. A BAT-O gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße, könne der Kläger unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (- 6 AZR 148/09 -) Vergütung
der höchsten Lebensaltersstufe seiner Vergütungsgruppe verlangen. Die Altersdiskriminierung könne nur durch eine Anpassung „
oben“ beseitigt werden. Dass die Beklagte den BAT-O wegen fehlender Tarifbindung nicht neu verhandeln könne, sei unerheblich. Eine anderweitige diskriminierungsfreie Anpassung der Vergütung komme nicht in Betracht, da die älteren Arbeitnehmer auf die Höhe der ihnen gezahlten Vergütungen vertrauen dürften. Auch
der Rechtsprechung des EuGH stelle die günstige Regelung für die benachteiligten Arbeitnehmer das einzig gültige Bezugssystem dar. Die hierdurch ggf. entstehende finanzielle Untragbarkeit für die Beklagte sei rechtlich unerheblich. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 43 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Gegen dieses, der Beklagten am
oben“ stelle indes nur eine vorübergehende Lösung bis zur Überleitung der Beschäftigten in ein diskriminierungsfreies Entgeltsystem dar. Für die Zukunft sei eine derartige Anpassung „
oben“ nicht zwingend; auch greife dies in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie ein. Nur den Tarifvertragsparteien stehe die Befugnis zu, die Rechtsfolgen des Verstoßes ihrer tarifvertraglichen Regelung selbst zu beseitigen. Um die Tarifvertragsparteien zu einer korrigierenden Neuregelung zu veranlassen, müssten die Gerichte daher im vorliegenden Fall ihre Entscheidung befristet aussetzen. Jedenfalls genieße sie als Arbeitgeberin Vertrauensschutz, da der BAT-O vor Inkrafttreten des AGG abgeschlossen wurde. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom
GG begründet worden. Die Frist beginnt mit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Damit endete sie vorliegend am Montag, dem 20. August 2012 (§ 193 BGB) . Die Berufungsbegründungsfrist wurde trotz rechtzeitigen Antrags der Beklagten auch nicht wirksam
GG bis zum
2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Randnummer 22 a)
zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Berufungsfrist und/oder die Frist für die Begründung der Berufung
GG einzuhalten. In Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht, sind bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung vor allem die Grundrechte der Partei aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen (BAG 16. Dezember 2012 – 2 AZR 611/03 – NZA 2005, 1133; BVerfG 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99; 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 – NJW 2004, 2887).
dem Gebot eines fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (BAG 16. Dezember 2012 – 2 AZR 611/03 – NZA 2005, 1133). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung daher mit besonderer Fairness zu handhaben (BAG 16. Dezember 2012 – 2 AZR 611/03 – NZA 2005, 1133). Randnummer 23
2 Satz 2 ZPO scheitert auch nicht an der rechtzeitigen
holung der versäumten Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 234 ZPO.
1 und 3 ZPO beträgt die Antragsfrist zwei Wochen, höchstens ein Jahr, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet. Die Frist beginnt
2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das Hindernis, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, bestand hier darin, dass die Beklagte irrtümlich davon ausging, dass die Frist zur Verlängerung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom
6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers tragen. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 29. Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BAG 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr.11 zu § 518 ZPO BGH, 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05 – FamRZ 2007, 1638; 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210; 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Randnummer 27
der Lebensaltersstufe 45 der VergGr Vc BAT-O sowie ab dem 1. Juli 2010
der Lebensaltersstufe 45 der VergGr Vb BAT-O zu vergüten. Randnummer 30 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O vom 10. Dezember 1990 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 31. Januar 2003 sowie der ihn ergänzende Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und der TdL vom 31. Januar 2003 Anwendung. Randnummer 31
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklauseln wie im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen ( vgl. nur BAG
1 Satz 1 BGB mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Regelungsbestand auf die Beklagte über. Zu diesem Zeitpunkt galt der BAT-O vom
Abschluss des Änderungsvertrags am
Abschluss des Änderungsvertrags die Bezugnahmeklausel weiterhin als statisch auf den BAT-O verweisende Gleichstellungsabrede auszulegen ist. Randnummer 38 bb) Unabhängig davon liegen die für die Annahme eines Neuvertrags erforderlichen Voraussetzungen
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht vor (vgl. dazu nur BAG
der Lebensaltersstufe 45 seiner jeweiligen Vergütungsgruppe zu zahlen. Randnummer 40 a) Die Bemessung der Grundvergütungen
dem Lebensalter in § 27 Abschnitt A BAT verstößt in nicht gerechtfertigter Weise gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Richtlinie 2000/78/EG). Dies hat der Europäische Gerichtshof für die Lebensaltersstufen des BAT festgestellt (Urteil vom 8. September 2011 – C-297/10 und C-298/10 – NZA 2011, 1100) und gilt in gleicher Weise für die Lebensaltersstufen des BAT-O. Randnummer 41 b) Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu seinen älteren Kollegen kann nur dadurch beseitigt werden, dass die Beklagte eine Vergütung
der höchsten Lebensaltersstufe seiner Grundvergütung zahlt („Anpassung
oben“). Randnummer 42 aa) Das Bundesarbeitsgericht hat angesichts der Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen des BAT angenommen, diese könne für die Vergangenheit nur durch eine „Anpassung
oben“ aufgelöst werden. Hierfür war vor allem maßgebend, dass die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung auf andere Weise nicht zu beseitigen ist; denn den älteren Arbeitnehmer kann die ihnen gezahlte Vergütung nicht mehr entzogen werden. Zudem hatten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit waren, rückwirkend für die Vergangenheit eine dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gerecht werdende Regelung zu treffen (BAG 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 – NZA 2012, 161). Daher muss bis zur Einführung eines diskriminierungsfreien Vergütungssystems eine „Anpassung
oben“ erfolgen (vgl. auch BAG
der höchsten Lebensaltersstufe zu zahlen, solange sie den BAT-O anwendet. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass der Kläger weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft wegen seines Alters in nicht gerechtfertigter Weise diskriminiert wird. Randnummer 44 cc) Der Umstand, dass der BAT-O bei der Beklagten nur kraft vertraglicher Bezugnahme (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Transformation (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB) gilt, rechtfertigt es nicht, von der zur Beseitigung der Ungleichbehandlung bis zur Einführung eines diskriminierungsfreien Vergütungssystems erforderlichen „Anpassung
oben“ abzuweichen. Randnummer 45
Abs.1 Satz 1 BGB verpflichtet, den BAT-O in seiner zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden. Bei Arbeitnehmern, die vor dem Betriebsübergang kraft Gewerkschaftszugehörigkeit unmittelbar an den BAT-O gebunden waren, sind dessen Inhaltsnormen (zudem)
1 Satz 2 BGB Inhalt der übergegangenen Arbeitsverhältnisse geworden. In diesen Fällen ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung des BAT-O idF des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 31. Januar 2003 (auch) aus § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 46
1 Satz 2 BGB werden in diesem Fall die transformierten Inhaltsnormen durch den neuen Tarifvertrag ersetzt, soweit dieser normativ auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung findet (BAG 20. April 1994 - 4 AZR 342/93 - EzA § 613a BGB Nr. 118) . Mit Arbeitnehmern, die nicht Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft sind, kann die Beklagte individualvertraglich die (dynamische) Anwendung eines solchen Haustarifvertrags vereinbaren. Auch steht es ihr frei, durch einvernehmliche Änderung der Arbeitsverträge zu einer Anwendung des TV-L zu gelangen. Dass die Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, entsprechende Änderungsverträge abzuschließen, und dass selbst bei Abschluss eines Haustarifvertrags der Günstigkeitsvergleich
3 TVG zu einer weiteren Anwendung der Vergütungsregelungen des BAT-O in Form der – allein benachteiligungsfreien - höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe führen kann, erlaubt es nicht, zu Lasten der diskriminierten Arbeitnehmer keine Anpassung „
oben“ vorzunehmen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten betreffen nicht die sich infolge der Altersdiskriminierung der tariflichen Regelungen ergebende Frage
den Rechtsfolgen eines derartigen Verstoßes. Vielmehr wendet die Beklagte sich damit lediglich gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 612 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB sowie das tarifliche Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG. Die Regelungen in § 613 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB entsprechen indes den Vorgaben der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers eines Unternehmens die Möglichkeit haben, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. ua. EuGH 27. November 2008 – C-396/07 [Juuri] – AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 3). Randnummer 47
oben“ nicht in ihrer negativen Koalitionsfreiheit verletzt. Die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Koalitionsfreiheit schließt das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (BVerfG
oben“ zu beseitigen, bis eine diskriminierungsfreie Neuregelung getroffen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits in seinem Urteil vom
oben“ zu beseitigen, nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die Zukunft. Das höhere Entgelt steht den benachteiligten Arbeitnehmern auch zukunftsbezogen solange zu, bis eine unionsrechtskonforme Neuregelung getroffen ist (vgl. BAG 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 – NZA 2012, 161). Randnummer 49 ee) Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dies nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie. Ein solcher Eingriff würde voraussetzten, dass die Tarifvertragsparteien bereit wären, die unwirksame tarifliche Regelung im BAT-O durch eine wirksame zu ersetzten. Dies ist indes nicht der Fall. Die Tarifvertragsparteien des BAT-O haben diesen
Vm. der jeweiligen Anlage 1 weitgehend durch den TV-L und den TVöD ersetzt. Tarifliche Ersatzregelungen für die Bemessung der Grundvergütung im BAT-O haben sie trotz der mit Urteil des EuGH vom 8. September 2011 ( – C-297/10 und C-298/10 – NZA 2011, 1100) festgestellten Altersdiskriminierung der Bestimmungen über die lebensalterbezogene Grundvergütung nicht getroffen. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien nicht willens sind, tarifliche Ersatzregelung für den BAT-O zu treffen. Mangels kollektivrechtlicher Neuregelung kann daher nur eine Angleichung „
oben“ stattfinden (vgl. BAG
dem Inkrafttreten des AGG ab dem
1 Ziff. 1 BGB (frühestens) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Damit waren die Ansprüche aus 2008 bei Zustellung der Klage am 29. Dezember 2011 noch nicht verjährt. Durch die Einreichung der Klage wurde der weitere Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Randnummer 54 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 55 IV. Die Revision war
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