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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 1117/10 Urteil Gesetzliche Krankenversicherung: Versicherungspflicht für Rentenbezieher; Zuläs

Gesetzliche Krankenversicherung: Versicherungspflicht für Rentenbezieher; Zulässigkeit der nachträglichen Beitragserhebung; Versicherungspflicht bei vor Eintritt in den Rentenbezug bestehender freiwil

§ 393a Nr.

3; BSG, Urteil vom

  1. Mai 1989 – 12 RK 23/88, zitiert nach juris: zu der dem § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V entsprechenden aus § 393 a Abs. 1 Reichsversicherungsordnung – RVO – hergeleiteten Rechtslage). Der Rentenversicherungsträger ist dementsprechend (lediglich) gehindert, den festgesetzten vom Rentner zu erstattenden Gesamtbetrag in einer Summe außerhalb der Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I zu fordern (BSG, Urteile vom
  2. Mai 1989 – 12 RK 66/87 und 12 RK 23/88). Soweit der Rentenversicherungsträger sich auf die Festsetzung des zu erstattenden Gesamtbetrages beschränkt, beschränkt sich darauf auch eine gerichtliche Überprüfung. Ob und inwieweit eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I wirksam vom Rentenversicherungsträger verfügt werden wird, ist folglich erst auf die Rechtsbehelfe hin zu überprüfen, die vom Rentner gegen einen Bescheid erhoben werden, mit dem im Wege der Aufrechnung rückständige Beiträge aus der zu zahlenden Rente einbehalten worden sind. Randnummer 43 Mit dem Bescheid vom
  3. Dezember 2005 beschränkte sich die Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Festsetzung des von ihm zu erstattenden überzahlten Betrages, nämlich der Beitragsanteile für die Krankenversicherung und der Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Zahlung dieses Betrages von insgesamt 4.300,93 Euro forderte sie hingegen mit diesem Bescheid nicht, denn sie kündigte ihre Absicht an, die Verrechnung der Überzahlung mit der Rente in einer Summe oder in angemessenen monatlichen Teilbeträgen vorzunehmen, also, nachdem dem Kläger zugleich Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern, die Überzahlung erst zukünftig nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 SGB I durch Einbehalt von der Rente geltend zu machen. Randnummer 44 Die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V liegen vor. Randnummer 45 Bei der Zahlung der Altersrente ist die Einbehaltung von Beiträgen zur Krankenversicherung ab
  4. April 2002 und zur Pflegeversicherung ab
  5. Mai 2004 bis
  6. November 2005 unterblieben, die der Kläger als Versicherungspflichtiger aus seiner Rente zu tragen hatte und die von der Beklagten bei der Zahlung dieser Altersrente einzubehalten gewesen wären. Randnummer 46 Der Kläger ist aufgrund seines Rentenbezuges ab
  7. April 2002 in der Krankenversicherung und ab
  8. April 2004 auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Randnummer 47 Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ergibt sich hierbei allerdings nicht aus dem bei Rentenantragstellung im März 1999 geltenden § 5 Abs. 1 Nr. 11 erster Halbsatz SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  9. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2266), wonach versicherungspflichtig Personen sind, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntelder zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 SGB V versichert waren. Randnummer 48 Der Kläger erfüllte bei Rentenantragstellung im März 1999 diese Voraussetzungen nicht. Randnummer 49 Nach dem Versicherungsverlauf des Bescheides vom
  10. Dezember 1999 nahm der Kläger zum
  11. August 1953 erstmals eine Erwerbstätigkeit auf. Nach diesem Versicherungsverlauf war er wegen einer Beschäftigung versicherungspflichtig, wobei er deswegen, seit 1961 bei der Beigeladenen, krankenversicherungspflichtig bzw. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichert war (vgl. das Schreiben der Beigeladenen vom
  12. Juni 2008 und den Vortrag des Klägers während des Widerspruchsverfahrens im Schreiben vom
  13. Oktober 2006). Nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Elektroingenieur zu Januar 1991 (vgl. das letztgenannte Schreiben des Klägers und den Versicherungsverlauf des Bescheides vom
  14. Dezember 1999) war der Kläger bei der Beigeladenen (weiterhin) freiwilliges Mitglied. Randnummer 50 An dieser freiwilligen Mitgliedschaft änderte der beruflich bedingte überwiegende Auslandsaufenthalt in Ungarn nichts, weswegen die so genannte Anwartschaftsversicherung für die Krankenversicherung ab
  15. Dezember 1994 und auch für die Pflegeversicherung ab
  16. Januar 1995 bis wenigstens März 1999, dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung, bestand. Diese so genannte Anwartschaftsversicherung hat ausschließlich für die Höhe der Beiträge Bedeutung. Randnummer 51 Eine freiwillige Mitgliedschaft endet (abgesehen vom Fall der Nichtzahlung fälliger Beiträge nach dem bis zum
  17. März 2007 geltenden Recht) mit dem Tod des Mitglieds, mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Erfolgt keine Kündigung, besteht die Mitgliedschaft auch bei einem Aufenthalt im Ausland fort. Allerdings ruht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Anspruch auf Leistungen, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Verpflichtung des freiwilligen Mitgliedes zur Beitragszahlung (§ 252 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 2 SGB V) wird dadurch nicht berührt. Allerdings sah § 240 Abs. 4 a SGB V, eingefügt mit Wirkung vom
  18. August 1998 (Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b Gesetz vom
  19. August 1998 – BGBl I 1998, 2005), vor, dass für freiwillige Mitglieder die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von § 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SGB V regeln kann, solange für sie und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht; dabei durften 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht unterschritten werden. Mit Wirkung zum
  20. April 2007 (Art. 1 Nr. 157 Buchstabe b des Gesetzes vom
  21. März 2007 – BGBl I 2007, 378) ist diese Vorschrift dahingehend geändert worden, dass der Beitragsbemessung für diese freiwilligen Mitglieder 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde zu legen sind. Randnummer 52 Die Neuregelung des § 240 Abs. 4 a SGB V führt – so Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit in Bundestags-Drucksache 13/11021, S. 11 – eine Art beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung ein, weil die jetzigen Beitragsregelungen gesetzlich krankenversicherte Mitglieder in ihrer beruflichen Flexibilität benachteiligen. Die Neuregelung gibt der Krankenkasse die Möglichkeit, durch Satzungsbestimmung festzulegen, dass (u. a.) freiwillig Versicherte während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes, der zum Ruhen aller Leistungsansprüche führt, nur Beiträge aufgrund einer deutlich unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V liegenden Bemessungsgrundlage zu zahlen haben, wenn sie ihre Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen. Die Regelung über die Anwartschaftsversicherung ist nicht anzuwenden, wenn Ansprüche bei Auslandsaufenthalten, zum Beispiel innerhalb der Europäischen Union oder aufgrund von Sozialversicherungsabkommen bestehen. Damit wurde eine gegenüber dem früheren Recht eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen. Bis dahin sahen die Krankenkassen ihre Befugnis zur Regelung der so genannten Anwartschaftsversicherung in § 243 Abs. 1 SGB V, wonach der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen war, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht oder die Krankenkasse aufgrund von Vorschriften dieses Buches für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen beschränkt. Darauf wird in der genannten Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit Bezug genommen und ausgeführt: Krankenkassen stützen bisherige – teilweise rechtswidrige – Anwartschaftsversicherungen auf die bisherige Regelung des Satzes 1 (des § 243 SGB V). Randnummer 53 Die Vorschrift des § 243 SGB V fand jedenfalls im Fall des Klägers als einem freiwilligen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung auch hinsichtlich des Beitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung Anwendung. Allerdings war nach § 57 Abs. 4 SGB XI die entsprechende Anwendung dieser Regelung nicht angeordnet, obwohl nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI der Anspruch auf Leistungen (der Pflegeversicherung) ebenfalls ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, wobei lediglich bei einem vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 SGB XI etwas anderes gilt. Randnummer 54 Ungeachtet dessen, ob im Fall des Klägers die so genannte Anwartschaftsversicherung ab
  22. Dezember 1994 für die Krankenversicherung und ab
  23. Januar 1995 auch für die Pflegeversicherung zu Recht durchgeführt wurde und geringere Beiträge als nach dem Gesetz vorgesehen erhoben wurden, ändert dies nichts daran, dass mangels Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft der Kläger auch während seines Auslandsaufenthalts in Ungarn freiwilliges Mitglied der Beigeladenen bis wenigstens März 1999, dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung, blieb. Randnummer 55 Bei dieser Sachlage ist ausgeschlossen, dass der Kläger seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntelder zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied (der Beigeladenen) war. Randnummer 56 Ausgehend von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im August 1953 und der Stellung des Rentenantrages im März 1999 errechnet sich als zweite Hälfte der Zeitraum von Dezember 1975 bis März
  24. In diesem Zeitraum von 268 Kalendermonaten müsste im Umfang von neun Zehnteln, also von 241 Kalendermonaten (20 Jahre und ein Monat), eine Pflichtversicherung bestanden haben. Dies ist allein schon bei einer freiwilligen Versicherung wegen der von Januar 1991 bis März 1999 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Elektroingenieur ausgeschlossen. Randnummer 57 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 erster Halbsatz SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  25. Dezember 1992 war der Kläger somit wegen des Bezuges der Altersrente nicht in der Krankenversicherung versicherungspflichtig. Er wurde dies jedoch zum
  26. April
  27. Randnummer 58 Mit Beschluss vom
  28. März 2000 hat das BVerfG, abgedruckt in BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42, entschieden: § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom
  29. Dezember 1992 ist mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, soweit Personen, die nach dem
  30. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntelder zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung versichert waren. Soweit die Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, kann sie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis
  31. März 2002, weiter angewendet werden. Kommt es innerhalb der Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung, so bestimmt sich der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner ab
  32. April 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom
  33. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2477). Randnummer 59 Da es bis zum
  34. März 2002 nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung gekommen ist, war § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom
  35. Dezember 1988 (wie zwischenzeitlich mit Wirkung zum
  36. April 2007 durch die entsprechende gesetzliche Regelung nach Art. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom
  37. März 2007 – BGBl I 2007, 378 – klargestellt) anzuwenden. Danach gilt: Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntelder zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren. Randnummer 60 Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, denn er war, wie oben dargelegt, seit 1961 und damit auch während des gesamten Zeitraums von Dezember 1975 bis März 1999 Mitglied der Beigeladenen. Randnummer 61 Dem Eintritt von Versicherungspflicht steht nicht der Aufenthalt des Klägers in Ungarn entgegen. Randnummer 62 Nach § 3 Nr. 2 SGB IV gelten die Vorschriften unter anderem über die Versicherungspflicht zwar, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, (nur) für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Allerdings bestimmt § 6 SGB IV, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Randnummer 63 Insoweit gehen das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit vom
  38. Mai 1998 (BGBl II 1999, 902) - DUSVA, am
  39. Mai 2000 in Kraft getreten (Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des deutsch-ungarischen Abkommens über soziale Sicherheit vom
  40. März 2000; BGBl II 2000, 644) und nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union mit Wirkung zum
  41. Mai 2004 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. Randnummer 64 Bezogen auf das DUSVA folgt dies aus folgenden Vorschriften: Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a DUSVA bezieht sich dieses Abkommen auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben, und auf die ungarischen Rechtsvorschriften über die von der Sozialversicherung zu erbringenden Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Es bezieht sich nach Art. 3 Nr. 1 DUSVA auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates als unmittelbar erfasste Personen. Die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens unmittelbar erfassten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhalten, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Angehörigen gleich (Art. 4 Abs. 1 DUSVA).Bezieht eine Person nur aus der Rentenversicherung eines Vertragsstaats eine Rente oder hat sie nur eine Rente beantragt, so gilt die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Art. 5) in Bezug auf Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner entsprechend (Art. 18 Abs. 3 DUSVA). Ergänzend zu diesen Regelungen ordnet Ziffer 13 zu Art. 18 des Abkommens in Buchstabe c des Schlussprotokolls zum Abkommen vom
  42. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit vom
  43. Mai 1998 (BGBl II 1999, 918) an: Ist der Bezieher einer Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften oder der Antragsteller auf eine solche Rente, der sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Ungarn aufhält, aufgrund des Absatzes 3 nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung versicherungspflichtig, geht diese Versicherungspflicht unbeschadet des Abs. 4 einer Versicherungspflicht nach den ungarischen Rechtsvorschriften vor. Randnummer 65 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sieht folgendes vor: Randnummer 66 Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene (Art 2 Abs. 1). Die Personen, für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen (Art 3 Abs. 1). Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, wird auf alle von dieser Verordnung erfassten Personen erstreckt, soweit Anhang III nichts anderes bestimmt (Art 3 Abs. 3). Randnummer 67 Soweit die Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind (Art 6 Buchstabe a). Ungeachtet des Artikels 6 bleiben einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit anwendbar, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist, soweit diese Bestimmungen in Anhang III aufgeführt sind (Art 7 Abs. 2 Buchstabe c). Randnummer 68 In Anhang III (vgl. dazu A. Nr. 80 und B. Nr. 80) ist bezogen auf die Krankenversicherung (und Pflegeversicherung), insbesondere zur Versicherungspflicht, keine fortgeltende Regelung des DUSVA aufgeführt, so dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 das DUSVA vollständig verdrängt hat. Randnummer 69 Das DUSVA und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die nach dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich auf den Kläger Anwendung finden, haben jeweils die Gleichstellung der Staatsgebiete angeordnet, so dass der Aufenthalt in Ungarn einem Aufenthalt in Deutschland gleichsteht. Randnummer 70 Ist der Kläger somit ab
  44. April 2002 in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, so ist er dies auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Randnummer 71 Dies folgt aus § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI. Danach gilt: Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach u. a. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Randnummer 72 Die Beigeladene stellte das Bestehen von Versicherungspflicht ab
  45. April 2002 gegenüber dem Kläger unter dem
  46. September 2003 fest. An dieser Entscheidung hielt sie im Widerspruchsbescheid vom
  47. Juli 2009 fest, mit dem sie den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  48. Juni 2008 bestandskräftig, da dagegen vom Kläger keine Klage erhoben wurde, zurückwies. Die Entscheidung der Beigeladenen über die Feststellung von Versicherungspflicht ab
  49. April 2002 hat die Beklagte ihren Bescheid vom
  50. Dezember 1999, wie ausgeführt, zu Recht zugrunde gelegt. Randnummer 73 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung insbesondere rechtzeitig erklärt haben könnte. Randnummer 74 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V können der Versicherung innerhalb von 6 Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten, die nach dem
  51. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorsicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit dem
  52. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum
  53. März 2002 freiwillige Mitglieder waren. Randnummer 75 Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (§ 188 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der Beitritt ist schriftlich zu erklären (§ 188 Abs. 3 SGB V). Randnummer 76 Eine solche Beitrittserklärung gab der Kläger nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist seit dem Eintritt von Versicherungspflicht am
  54. April 2002, also bis zum
  55. September 2002, ab. Nach dem
  56. April 2002 wandte sich der Kläger überhaupt erstmals im März 2003 an die Beigeladene mit der Bitte um Auskunft zum Krankenversicherungsverhältnis eines Rentners. Kenntnis von der Bewilligung der Altersrente erlangte die Beigeladene, wie in ihrem Schreiben vom
  57. Juni 2008 mitgeteilt, erst durch das Schreiben des Klägers vom
  58. März
  59. Randnummer 77 Der Ablauf der sechsmonatigen Frist zur Erklärung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung kann allerdings ausnahmsweise unschädlich sein. Die Beigeladene als Krankenkasse kann Beratungs- und Hinweispflichten haben, so dass insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X wegen der Versäumung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung in Betracht kommen kann (vgl. BSG, Urteil vom
  60. Mai 2008 – B 12 KR 16/07 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 9 Nr. 2; BSG, Urteil vom
  61. Mai 2002 – B 12 KR 14/01 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 9 Nr. 4; BSG, Urteil vom
  62. Mai 1993 – 12 RK 36/90, abgedruckt in SozR 3-2200 § 176 b Nr. 1). Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass die Beigeladene bis zum heutigen Zeitpunkt die Ansicht vertritt, dass der Kläger kein Wahlrecht besitzt, also die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V, nicht erfüllt, weil bis zum
  63. März 2002 lediglich eine so genannte Anwartschaftsversicherung vorgelegen habe bzw. der Kläger zwar freiwillig, jedoch nicht als freiwillig versicherter Rentner freiwillig versichert gewesen sei. Über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Beitritts zur freiwilligen Versicherung (bzw. der Bewilligung des Rechts auf freiwillige Versicherung aus einem anderen Rechtsinstitut: vgl. dazu BSG, Urteil vom
  64. Dezember 1980 - 12 RK 34/80, abgedruckt in BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr 44; BSG, Urteil vom
  65. November 1983 – 5a RKn 9/82, abgedruckt in BSGE 56, 61 = SozR 2200 § 313 Nr 7) hat jedoch die Beigeladene zu entscheiden. Solange eine solche Entscheidung nicht erfolgt ist (und solange damit auch ihre unter dem
  66. September 2003 gegenüber dem Kläger getroffene Feststellung von Versicherungspflicht ab
  67. April 2002 Bestand hat), ist sowohl die Beklagte als auch der Senat gehindert, wegen des Bestehens einer freiwilligen Versicherung eine Versicherungspflicht ab
  68. April 2002 zu verneinen. Randnummer 78 Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im Falle des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung überhaupt einen beitragsrechtlichen Vorteil erlangt. So ist im entsprechenden Gesetzentwurf zur Schaffung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V (Bundestag-Drucksache 14/8099 S. 3, 4) ausgeführt: Soweit die hiervon Betroffenen (also diejenigen, die vom
  69. April 2002 an versicherungspflichtig werden) bis zum
  70. März 2002 freiwillig versichert sind, führt der Eintritt der Versicherungspflicht zwar in der Regel zu einer erheblichen Beitragsentlastung, weil sie zugleich geringere Beiträge auf Versorgungsbezüge entrichten müssen und die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen entfällt. Verfügen die Betroffenen neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen, müssen sie vom
  71. April 2002 an einen höheren Krankenversicherungsbeitrag entrichten, da von ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von diesem Zeitpunkt anstelle des ermäßigten Beitragssatzes der allgemeine Beitragssatz erhoben wird. Außerdem müssten diejenigen, die als freiwillige Mitglieder Kostenerstattung nach § 13 SGB V gewählt haben, als Versicherungspflichtige wieder zur Inanspruchnahme von Sachleistungen zurückkehren. Dieser Versichertengruppe soll aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes die Möglichkeit gegeben werden, Beitragsmehrbelastungen zu vermeiden. Die Gesetzeserläuterungen machen deutlich, dass die Wahl des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung von vielfältigen Erwägungen abhängig sein kann, so dass eine entsprechende Beratung durch die Krankenkasse in jedem Einzelfall auch im Interesse des Rentners sachdienlich ist. Randnummer 79 Ist der Kläger somit ab dem
  72. April 2002 in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig, so schuldet er die von der Beklagten für die Zeit vom
  73. April 2002 bis
  74. November 2005 geforderten Beiträge zur Krankenversicherung und die für die Zeit vom
  75. Mai 2004 bis
  76. November 2005 geforderten Beiträge zur Pflegeversicherung. Randnummer 80 Nach § 249 a SGB V in der Fassung des Art. 4 Nr. 17 des Gesetzes vom
  77. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2261) tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Nach der ab
  78. Juli 2005 geltenden Fassung des § 249 a SGB V in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom
  79. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3445) tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein. Randnummer 81 Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 11 SGB XI versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge u. a. § 250 Abs. 1 SGB V entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Art. 10 Nr. 7 des Gesetzes vom
  80. März 1997 - BGBl I 1997, 594 - und des Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes vom
  81. Dezember 2003 - BGBl I 2003, 3013). Randnummer 82 Diesen Vorschriften entsprechend hat die Beklagte den vom Kläger zu tragenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung lediglich hälftig, jedoch den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag und den Pflegeversicherungsbeitrag in voller Höhe gegenüber dem Kläger festgesetzt. Randnummer 83 Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung richten sich einerseits nach § 237 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB V. Danach werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Es gilt u. a. § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gelten. Die Höhe wird andererseits durch § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom
  82. Mai 1995 (BGBl. I 1995, 678) bestimmt, wonach bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt. Daneben bestimmt § 241 a Abs. 1 Satz 1 SGB V (zum
  83. Juli 2005 durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom
  84. Dezember 2004 - BGBl I 2004, 3445 - eingefügt und in Kraft bis
  85. Dezember 2008 - Art. 1 Nr. 160 des Gesetzes vom
  86. März 2007 – BGBl. I 2007, 378), dass für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H. gilt; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang. Randnummer 84 Die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung richten sich zum einen nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, wonach bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung unter anderem § 237 SGB V gilt, und zum anderen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der bis
  87. Juni 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom
  88. Mai 1994 (BGBl I 1994, 1014, 1015), wonach der Beitragssatz ab
  89. Juli 1996 bundeseinheitlich 1,7 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder beträgt. Randnummer 85 Die Beklagte hat diesen Vorschriften entsprechend zutreffend die Höhe der Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung ermittelt. Sie hat dabei trotz des weiteren Aufenthalts in Ungarn nicht die Regelungen der so genannten Anwartschaftsversicherung berücksichtigt. Randnummer 86 Dies folgt zum einen schon daraus, dass eine sog. Anwartschaftsversicherung lediglich bei freiwilliger Mitgliedschaft bestehen kann, und zum anderen daraus, dass der Kläger Sachleistungen beanspruchen kann. Randnummer 87 Er hatte zunächst Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung nach dem DUSVA und nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union mit Wirkung zum
  90. Mai 2004 Anspruch auf Sachleistungen der Kranken- und Pflegeversicherung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/
  91. Randnummer 88 Im DUSVA ist dazu über die bereits oben genannten Vorschriften hinaus geregelt: Einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die von diesem Abkommen unmittelbar erfassten Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten (Art. 5 Satz 1 DUSVA). Bei Anwendung der Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiet (Art. 5) sind die Sachleistungen in der Bundesrepublik Deutschland von einer vom Anspruchsberechtigten zu wählenden Krankenkasse am Aufenthaltsort, in der Republik Ungarn von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist, zu erbringen. Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften; für die Dauer der Leistungen, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie die sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren gelten jedoch die für den zuständigen Träger maßgebenden Rechtsvorschriften (Art. 16 Abs. 1 und 2 DUSVA). Ergänzend dazu bestimmt Art. 7 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom
  92. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit vom
  93. Mai 1998 (BGBl II 1999, 922), dass zum Bezug von Sachleistungen nach u. a. den Art. 5 und 16 des Abkommens der Berechtigte dem Träger des Aufenthaltsortes eine vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung vorzulegen hat. Randnummer 89 Zum Sachleistungsanspruch bestimmt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Folgendes: Nach Art 4 Abs. 1 Buchstabe a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die dort im Einzelnen aufgeführte Leistungsarten betreffen, wie insbesondere Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Dazu regelt Art 28 Abs. 1 Buchstabe a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezogen auf Rentner: Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, erhält dennoch diese Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI – nach den Rechtsvorschriften des Staates, aufgrund deren die Rente geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn er im Gebiet des betreffenden Staates wohnte. Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 bezeichneten Trägers (also des Trägers, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen), als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte. Ergänzend bestimmt Art 29 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28 a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sich und seine im selben Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen eine Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. Diese Bescheinigung wird nach Art 29 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Antrag des Rentners von dem oder von einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, sobald der Rentner die Voraussetzung für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Randnummer 90 Von Art. 28 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird auch die Pflegeversicherung erfasst. Nach der Gesetzesbegründung zum SGB XI (Bundestags-Drucksache 12/5262, S. 82) ist eine eigenständige soziale Pflegeversicherung wegen ihrer Nähe zur gesetzlichen Krankenversicherung vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst, auch wenn das Risiko der Pflegebedürftigkeit nicht in Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausdrücklich erwähnt ist. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Pflegeversicherung als Teil der sozialen Sicherheit einem in Art. 4 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannten Risikobereich zuzuordnen. Die Pflegeversicherung soll insbesondere Vorbeugung und Rehabilitation gegenüber der Pflege fördern und der häuslichen Pflege den Vorzug vor der Pflege im Heim geben. Leistungen dieser Art bezwecken somit im wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung, mit der sie auch organisatorisch verknüpft sind, um den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern. Sie sind daher ungeachtet gewisser Besonderheiten "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 (EuGH, Urteil vom
  94. März 1998 – C-160/96, abgedruckt in SozR 3-3300 § 34 Nr. 2). Randnummer 91 Diese Vorschriften regeln die Sachleistungsaushilfe und gewährleisten den Sachleistungsanspruch der Krankenversicherung bzw. der Pflegeversicherung des Wohnstaates für den Rentner auch dann, wenn zumindest in einem der Staaten, aus denen der Berechtigte eine Rente erhält, dem Grunde nach Anspruch auf Sachleistungen besteht. Randnummer 92 Es gibt auch bezogen auf den Sachverhalt des Klägers keine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die in einem solchen Fall den Einbehalt der Beiträge aus der Rente verbieten würde. Allein die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 trifft dazu überhaupt Bestimmungen, die jedoch vorliegend nicht entgegenstehen. Randnummer 93 Nach Art 33 Abs. 1 Verordnung EWG Nr. 1408/71 gilt: Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28 a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen. Letzteres ist nach Art 28 Abs. 2 Buchstabe a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Fall, wenn der Rentner Anspruch auf diese Sachleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats hat, da der zuständige Träger dieses Staates die Kosten übernimmt. Randnummer 94 Nach den genannten Regelungen hatte der Kläger Anspruch auf Sachleistungen. Die zur Inanspruchnahme dieser Sachleistungen auszustellende Bescheinigung wurde dem Kläger von der Beigeladenen mit Schreiben vom
  95. Oktober 2003 als Anspruchsbescheinigung auf Sachleistungen übermittelt. Randnummer 95 Aufgrund der zum
  96. April 2002 rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht und der Nacherhebung von Pflichtbeiträgen konnte allerdings der Kläger die ihm zustehenden Sachleistungen vor Ausstellung der Anspruchsbescheinigung tatsächlich nicht in Anspruch nehmen und kann ihm für die Beigeladene die Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung solche Sachleistungen nicht mehr erbringen. Randnummer 96 Bei dieser Fallgestaltung liegt jedoch eine schwere Störung des Äquivalenzprinzips vor, die dem Versicherten mehrere Möglichkeiten eröffnet, diesem zu begegnen. Randnummer 97 Soweit der Versicherte Kostenerstattung begehrt, wandelt sich der ursprüngliche Naturalleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch um, weil nur so dem das sozialrechtliche Versicherungsverhältnis prägenden Äquivalenzprinzip ausreichend Rechnung getragen werden kann. Das sozialrechtliche Versicherungsverhältnis als Instrument der Daseinsvorsorge kennzeichnet, dass unter den Beteiligten gegenseitige Rechte und Pflichten bestehen. Die Wechselbeziehung zwischen Beitragsanspruch des Krankenversicherungsträgers und Leistungsanspruch des Versicherten im Sinne eines Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips ist offenkundig gestört, wenn der Träger aus dem Versicherungsverhältnis einseitig Rechtspositionen in Gestalt von Beitragsansprüchen gegen den Versicherten ableitet, ohne dafür diesem gegenüber selbst nur das Risiko einer möglichen Gewährung von Versicherungsschutz durch Gewährung von Sozialleistungen zu tragen. Eine solche Äquivalenzstörung wird hingenommen werden können, wenn sie auf ein dem Versicherten nach dem Inhalt des sozialrechtlichen Versicherungsverhältnis vorwerfbares Verhalten zurückgeht. In Fällen aber, in denen in einer bestimmten zurückliegenden Zeitspanne bei dem Versicherten nicht anders als beim Krankenversicherungsträger allein die schlichte Unkenntnis über die Kraft Gesetzes eingetretene Krankenversicherungspflicht ursächlich dafür war, dass der Versicherte den Naturalleistungsanspruch nicht geltend machte und der Träger Beiträge trotz Fälligkeit (zunächst) nicht erhob, kann der Versicherte nicht beitragspflichtig sein, ohne zugleich einen Leistungsanspruch zu haben: Eine solche schwere Störung des Äquivalenzprinzips ist nicht hinnehmbar, weil kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, dass bei der für beide Teile des Versicherungsverhältnisses gleichen, ihr Verhalten bestimmenden und erklärenden subjektiven Ausgangslage – Unwissenheit über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses schon in der Vergangenheit – der eine Teil (Träger) für die gleiche Zeit nur (durch Beitragsanspruch ohne Leistungsverpflichtung) begünstigt, der andere Teil (Versicherter) für die gleiche Zeit ausschließlich (durch Beitragspflicht ohne Leistungsanspruch) benachteiligt wäre. Diese nach allem nicht tolerierbare Äquivalenzstörung ist dadurch hintan zu halten, dass dem Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis derjenige Schutz gewährt wird, der bei dieser Sachlage noch erbringbar ist (BSG, Urteil vom
  97. Oktober 1988 – 4/11 a RK 2/87,

§ 182Nr.

113). Randnummer 98 Soweit der Versicherte keine Kostenerstattung begehrt, weil diese keinen hinreichenden Ausgleich darstellt, weil entweder insbesondere fraglich ist, ob er zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen auf eigene Kosten imstande war (BSG, Urteil vom

  1. Juni 1991 – 12 RK 52/90, abgedruckt in BSGE 69, 20 = SozR 3-2200 § 381 Nr 2), oder weil sich – neben dem Umstand, dass nach dem damaligen Recht der RVO eine solche Erstattung dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Sachleistungsprinzips grundsätzlich fremd war (was wegen der zum
  2. Januar 1989 erfolgten gesetzlichen Normierung des Kostenerstattungsanspruchs in § 13 SGB V zwischenzeitlich nicht mehr der Fall ist) - die Bedeutung des Versicherungsschutzes nicht in der Entlastung von bereits aufgewendeten Krankheitskosten erschöpft, denn der Krankenversicherungsschutz soll dem Versicherten auch ermöglichen, vorbeugend alle sachgerechten Maßnahmen zur Erhaltung seiner Gesundheit zu ergreifen, oder weil eine zusätzlichen Beitragszahlung an eine Privatversicherung erfolgt ist (BSG, Urteil vom
  3. Dezember 1980 - 12 RK 34/80; BSG, Urteil vom 30.11.1983 - 5a RKn 3/83,

§ 313

Nr 8) oder weil – wie vorliegend – mangels Nachweises von Kosten, nämlich des Nicht(mehr)vorhandenseins von Rechnungen über selbstbezahlte Behandlungskosten, eine Kostenerstattung praktisch unmöglich ist, kann der Versicherte gegen einen Beitragsanspruch die anspruchsvernichtende Einwendung der Störung der Wechselbeziehung zwischen der Beitrags- und der Leistungsseite bzw. des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) resultierend aus dem Grundsatz von Treu und Glauben geltend machen (BSG, Urteil vom

  1. Juni 1991 – 12 RK 52/90; BSG, Urteil vom
  2. Dezember 1980 - 12 RK 34/80; BSG, Urteil vom 30.11.1983 - 5a RKn 3/83; BSG, Urteil vom 09.10.1984 - 12 RK 46/82, abgedruckt in BSGE 57, 179 = SozR 2200 § 517 Nr 8). Das treuwidrige Verhalten ist darin zu sehen, dass, obwohl weder die Krankenkasse noch der Rentenversicherungsträger den Versicherten über seine Rechtsstellung (mit einem Anspruch auf Sachleistungen) unterrichtet haben, gleichwohl ein Beitragsanspruch festgestellt wird. Bei rückwirkender Feststellung der Mitgliedschaft wird eine Art Wahlrecht des Inhalts eröffnet, entweder Leistungen in Anspruch zu nehmen und dann auch die Beiträge zu entrichten oder die Entrichtung von Beiträgen zu verweigern und sich damit etwaiger Leistungsansprüche zu begeben. Ein solches Verhalten mag zwar das Versicherungsrisiko verschieben, muss aber für die Zeit einer Ungewissheit über das Bestehen der Mitgliedschaft hingenommen werden, wenn nicht der Schwebezustand, der dem Versicherten nicht zuzurechnen ist, allein zu dessen Lasten gehen soll. Sollte andererseits der Versicherte in Zukunft etwa noch Kostenerstattung für dieselbe Zeit begehren, könnte sich die Krankenkasse außer auf Verjährung ihrerseits auf ein widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten berufen (BSG, Urteil vom
  3. Juni 1991 – 12 RK 52/90). Randnummer 99 Der Kläger hat bereits mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom
  4. Dezember 2005 mit dem Hinweis darauf, dass er ohne Krankenversicherungsschutz gewesen sei, seine sämtlichen Gesundheitskosten selbst getragen habe und die Beigeladene von ihm Rechnungen über selbstbezahlte Behandlungskosten, über die er keine Rechnungen erhalten habe, verlange, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bezogen auf die „rückwirkende Veranlagung“ die Einwendung der Störung der Wechselbeziehung zwischen der Beitrags- und der Leistungsseite bzw. des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) geltend macht. Randnummer 100 Diese Störung der Wechselbeziehung geht nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Klägers zurück. Insbesondere hat es der Kläger nicht pflichtwidrig unterlassen, der Beigeladenen die Bewilligung der Altersrente für langjährig Versicherte mitzuteilen. Die Beigeladene selbst setzte mit ihrem Schreiben vom
  5. April 1999 an den Kläger die Ursache dafür, dass die unterlassene Mitteilung darüber nicht pflichtwidrig war. Sie teilte ihm darin nämlich mit, dass der Rentenversicherungsträger die Beigeladene über die Bewilligung der Rente informieren und sich die Beigeladene dann mit dem Kläger in Verbindung setzen werde. Im Hinblick darauf durfte der Kläger davon ausgehen, nach Bewilligung der Altersrente gegenüber der Beigeladenen nichts Weiteres veranlassen zu müssen. Randnummer 101 Soweit der Kläger gehindert war, Sachleistungen in Ungarn in Anspruch zu nehmen, und soweit die Beklagte gleichwohl Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung festgestellt hat, also für den Zeitraum vom
  6. April 2002 bis
  7. Oktober 2003, ist durch diese Einwendung der Anspruch der Beklagten auf den vom Kläger zu tragenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung für diesen Zeitraum im Umfang von insgesamt 1648,64 Euro (ab April 2002 3 x 82,40 Euro, ab Juli 2002 12 x 87,36 Euro und ab Juli 2003 4 x 88,28 Euro) erloschen. Randnummer 102 Der Bescheid vom
  8. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. März 2009 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit zu erstattende Beiträge zur Krankenversicherung von 1648,64 Euro festgesetzt wurden. Randnummer 103 Im Übrigen sind diese Bescheide nicht zu beanstanden. Randnummer 104 Mithin ist wegen eines Sachleistungsanspruches aus der Pflegeversicherung die Nacherhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung ab
  10. Mai 2004 gleichfalls gerechtfertigt. Randnummer 105 Die von der Beklagten im Bescheid vom
  11. Dezember 2005 festgesetzten zu erstattenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch nicht verjährt. Randnummer 106 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Randnummer 107 Danach könnten allenfalls die vor dem
  12. Januar 2001 entstandenen Beiträge verjährt sein. Die von der Beklagten festgesetzten zu erstattenden Beiträge gehören dazu nicht. Randnummer 108 Weiteren Einschränkungen unterliegt die Nacherhebung von Beiträgen nicht. Randnummer 109 Da es nicht um eine rückwirkende Herabsetzung der früher - ohne Abzug der Beiträge - ausgezahlten Rente, sondern um eine nachträgliche Erhebung der Beiträge durch Einbehaltung von der laufenden Rente geht, denn die Rente selbst und ihre Berechnungselemente bleiben davon unberührt, finden die Regelungen der §§ 44 ff. SGB X keine Anwendung (BSG, Urteile vom
  13. Mai 1989 - 12 RK 66/87 und 12 RK 23/88). Damit ist insbesondere die Ausübung von Ermessen ausgeschlossen, denn die maßgebende Vorschrift des § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V ordnet die Nacherhebung als zwingendes Recht an. Randnummer 110 Da diese Vorschrift nicht auf Verschulden abstellt, kommt es dementsprechend nicht darauf an, ob am Unterlassen der rechtzeitigen Erhebung der Beiträge den Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse oder den Rentner ein Verschulden trifft. Randnummer 111 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nacherhebung der Beiträge im Übrigen gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere der Beitragsanspruch verwirkt sein könnte. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist zwar als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aber voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände“ liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde und auch tatsächlich darauf vertraut und sein Verhalten demgemäß darauf eingerichtet hat, so dass ihm durch die verspätete Geltendmachung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom
  14. Mai 1989 – 12 RK 23/88 m. w. N.). Randnummer 112 Diese Voraussetzungen sind bis auf einen bloßen Zeitablauf nicht erfüllt. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinerlei Handlungen vorgenommen, die die Schlussfolgerung beim Kläger hätten hervorrufen können, die Beklagte werde die Beitragsforderungen nicht mehr geltend machen. Darüber hinaus hat der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass er - seit Aushändigung der Anspruchsbescheinigung auf Sachleistungen - diese Sachleistungen in Ungarn in Anspruch nehmen durfte, ohne dafür Beiträge aus seiner Rente zahlen zu müssen, insbesondere nachdem ihm bereits am
  15. November 2003 die für die Zeit nach dem
  16. April 2002 zur so genannten Anwartschaftsversicherung gezahlten Beiträge (bis auf einen Restbetrag von 288,96 Euro, der ihm am
  17. März 2004 erstattet wurde) zurückgezahlt worden waren. Die Tatsache, dass er aus der Rente Beiträge zu leisten hatte, war dem Kläger, wie seinem Schreiben vom
  18. März 2003 zu entnehmen ist, auch bekannt, denn er bat darin die Beigeladene um Auskunft, vor allem darum, welche Beiträge er zu leisten habe und welcher Anteil von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übernommen werden müsse. Randnummer 113 Die Festsetzung der vom Kläger für die Zeit vom
  19. November 2003 bzw. vom
  20. Mai 2004 bis
  21. November 2005 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2652,29 Euro erweist sich nach alledem als rechtmäßig. Randnummer 114 Der Bescheid vom
  22. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. Juni 2009 ist, soweit die Beklagte verfügte, dass der ab
  24. Januar 2009 vom Kläger zu tragende neue Anteil am Krankenversicherungsbeitrag 107,41 Euro beträgt, so dass ihm bei einer monatlichen Rente von 1.309,96 Euro nach Einbehalt dieses Beitragsanteils und des Pflegeversicherungsbeitrages von 25,54 Euro eine monatliche Rente von 1.177,01 Euro zu zahlen ist, insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen eigenen Anteil am Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen, nachdem die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung (auch insoweit) darauf verzichtet hat. Randnummer 115 Die Berufung hat daher nur teilweise Erfolg. Randnummer 116 Die im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung erhobene weitergehende Klage gegen die Beigeladene ist unzulässig. Es fehlt an einem Verwaltungsakt, mit dem die Beigeladene über das Begehren des Klägers, ihm 4.300,93 Euro zu erstatten und die seit dem
  25. November 2007 widerrechtlich einbehaltenen Beiträge zu ersetzen, entschieden hat. Diese Klage ist als Leistungsklage unzulässig. Randnummer 117 Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach § 54 Abs. 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Randnummer 118 Diese Vorschriften regeln die Anfechtungsklage, die Anfechtungs- und Leistungsklage und die Verpflichtungsklage. Sie knüpfen alle am Erfordernis eines Verwaltungsaktes an. Für die Klagebefugnis genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass behauptet wird, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Randnummer 119 Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, denn der Kläger trägt gerade nicht vor, über sein erhobenes Begehren sei ein Verwaltungsakt bereits ergangen. Randnummer 120 Nach § 54 Abs. 5 SGG kann zwar mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Randnummer 121 Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Hauptanwendungsfall hierfür ist der so genannte Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, wenn sich die Beteiligten also nicht im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber stehen und deswegen eine Leistung nicht durch Verwaltungsakt einseitig festgesetzt werden darf. Im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist die Verwaltung jedoch grundsätzlich befugt, das Rechtsverhältnis einseitig zu regeln. Ausschließlich dann, wenn der Bürger keine verbindliche Regelung begehrt, also der Tatbestand eines Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 SGB X bereits begrifflich ausgeschlossen ist, kommt eine solche allgemeine Leistungsklage in Betracht. Eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes scheidet damit aus, wenn (lediglich) Auskunft und Beratung, Akteneinsicht oder die Abgabe einer Willenserklärung geltend gemacht wird (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
  26. Auflage, § 54 Rdnr. 41). Randnummer 122 Eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist vorliegend somit unzulässig, so dass die Klage gegen die Beigeladene abzuweisen ist. Randnummer 123 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Danach ist der Kläger gegenüber der Beklagten im Wesentlichen zur Hälfte erfolgreich gewesen. Die Klage gegen die Beigeladene hat hingegen keinen Erfolg gehabt, so dass die Erstattung weiterer außergerichtlicher Kosten ausscheidet. Randnummer 124 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001128817

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