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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat L 5 AS 949/11 Urteil Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zulässigkeit der Ablehnung eines Überprü

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zulässigkeit der Ablehnung eines Überprüfungsantrags ohne Sachprüfung durch den Grundsicherungsträger nach SGB 2 - gerichtliche Kontrolle Leitsatz Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage ob die Behörde den Antrag ohne Sachprüfung ablehnen durfte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. März 2011, S 14 AS 2054/10, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger zu 2) und 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. März 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom
  3. Januar 2006 bis zum
  4. September
  5. Randnummer 2 Die 1978 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1999 geborenen Klägerin zu 2) und des 2003 geborenen Klägers zu 3). Die Kläger stehen seit dem
  6. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie bewohnten im streitigen Zeitraum gemeinsam eine Wohnung, die über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügte. Randnummer 3 Für den streitigen Zeitraum wurden ihnen Leistungen wie folgt bewilligt: Randnummer 4 - durch einen Bescheid vom
  7. Oktober 2005 für die Zeit vom
  8. November 2005 bis zum
  9. April
  10. Randnummer 5 - durch einen Bescheid vom
  11. April 2006 für die Zeit vom
  12. Mai 2006 bis zum
  13. Oktober
  14. Randnummer 6 - durch einen Bescheid vom
  15. September 2006 für die Zeit vom
  16. November 2006 bis zum
  17. März
  18. Randnummer 7 - durch einen Bescheid vom
  19. April 2007 für die Zeit vom
  20. April 2007 bis zum
  21. September
  22. Randnummer 8 - durch einen Bescheid vom
  23. September 2007 für die Zeit vom
  24. Oktober 2007 bis zum
  25. März
  26. Randnummer 9 - durch einen Bescheid vom
  27. März 2008 für die Zeit vom
  28. April 2008 bis zum
  29. September
  30. Mit Änderungsbescheid vom
  31. Juli 2008 wurde unter anderem ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 77,30 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat September 2008 angerechnet. Randnummer 10 - durch einen Bescheid vom
  32. September 2008 für die Zeit vom
  33. Oktober 2008 bis zum
  34. März
  35. Randnummer 11 - durch einen Bescheid vom
  36. März 2009 für die Zeit vom
  37. April 2009 bis zum
  38. September
  39. Mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  40. Oktober 2009 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom
  41. Juli 2009 bis zum
  42. Oktober 2009 teilweise in einer Gesamthöhe von 180,35 EUR auf und forderte diesen Betrag von den Klägern zurück, und zwar wegen Erhöhung der Unterhaltszahlungen an den Kläger zu 3) und wegen Anrechnung eines Betriebskostenguthabens. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der zurückgeforderte Betrag in monatlicher Höhe von 20,- EUR gegen die laufenden Leistungen ab November 2009 aufgerechnet werde. Mit einem am
  43. September 2009 beim Beklagten eingegangenen Vordruck hatte sich die Klägerin zu 1) „freiwillig und bis auf Widerruf“ damit einverstanden erklärt, dass monatlich 20,- EUR von ihrem Leistungsanspruch „gekürzt“ werden. Randnummer 12 - durch einen Bescheid vom
  44. August 2009 für die Zeit vom
  45. Oktober 2009 bis zum
  46. März
  47. Aus einem Änderungsbescheid vom
  48. Dezember 2009 geht hervor, dass die Leistungen teilweise an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgeführt wurden. Das beruhte dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  49. Oktober
  50. Randnummer 13 - durch einen Bescheid vom
  51. März 2010 für die Zeit vom
  52. April 2010 bis zum
  53. September
  54. Aus dem Bescheid geht zudem hervor, dass die Leistungen teilweise an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgeführt werden. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und Änderungsbescheid vom
  55. Mai 2010 wurden die Leistungsbewilligungen der Klägerinnen zu 1) und 2) in Höhe von 32,- EUR aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert, weil der Vater des Klägers zu 3) für Mai 2010 einen entsprechend höheren Unterhalt gezahlt hat. Gleichzeitig wurde die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen des Monats Juni 2010 verfügt. Mit Bescheid vom
  56. Juli 2010 übernahm der Beklagte auf Antrag der Klägerin eine Heiz- und Nebenkostennachforderung des Vermieters, die sich auf 122,60 EUR belief, nur in Höhe 62,33 EUR. Mit Änderungsbescheid vom
  57. August 2010 wurde ein Nebeneinkommen für den Monat September 2010 angerechnet. Schließlich wurden die Leistungen für den Monat August 2010 mit Änderungsbescheid vom
  58. September 2010 neu festgesetzt. Randnummer 14 Am
  59. Juni 2010 stellten die Kläger einen pauschalen Antrag auf Überprüfung „sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem
  60. Januar 2006 hinsichtlich aller möglicher Sachverhalte“. Auf die Bitte des Beklagten, die zu überprüfenden Bescheide zu konkretisieren, teilten die Kläger mit Schreiben vom
  61. Juli 2010 lediglich mit, dass sämtliche Bescheide seit dem
  62. Januar 2006 überprüft werden sollen. Mit Bescheid vom
  63. Juli 2010 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Bescheide vom
  64. Oktober 2005,
  65. April 2006,
  66. September 2006,
  67. April 2007,
  68. September 2007,
  69. März 2008,
  70. September 2008,
  71. März 2009,
  72. August 2009 und
  73. März 2010 nicht zu beanstanden seien. Das Recht sei nicht unrichtig angewandt worden. Hiergegen haben die Kläger am
  74. Juli 2010 Widerspruch erhoben und zur Begründung angegeben, dass die Kosten der Warmwasserbereitung in der Zeit vom
  75. Januar 2006 bis zum
  76. September 2009 fehlerhaft ermittelt worden seien. Ferner sei die mit den Bescheiden vom
  77. Dezember 2009,
  78. März 2010 und
  79. Mai 2010 verfügte Aufrechnung rechtswidrig. Darüber hinaus seien die vorgenommenen Abrechnungen von Betriebskostenguthaben zu beanstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom
  80. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Der streitgegenständliche Zeitraum reiche vom
  81. Januar 2006 bis zum
  82. September
  83. Soweit nichts vorgetragen worden sei, was für die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidungen spreche, brauche keine Überprüfung vorgenommen zu werden. Im Übrigen bestünden keine rechtlichen Beanstandungen. Hinsichtlich der Warmwasserpauschale beschränke sich die Prüfung auf die Zeit seit dem
  84. September 2009, weil erst ab diesem Zeitpunkt von einer ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen sei. Die Höhe der seitdem abgezogenen Warmwasserpauschale entspreche dieser Rechtsprechung. Die vorgenommenen Verrechnungen seien nicht zu beanstanden, weil diese mit ausdrücklichem Einverständnis erfolgt sei. Hinsichtlich der Betriebskostenguthaben fehle es an einem konkreten Vortrag. Randnummer 15 Mit der am
  85. Oktober 2010 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt. In der Klagebegründung vom
  86. Januar 2011 heißt es ausdrücklich, die Klage richte sich gegen die nachfolgend benannten Bescheide, jeweils in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom
  87. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom
  88. Oktober 2010, nämlich gegen Randnummer 16 - den Änderungsbescheid vom
  89. Juli
  90. Das Betriebskostenguthaben sei auf die Leistungen für den Monat August anzurechnen. Randnummer 17 - den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  91. Oktober
  92. Es sei unklar, wie die konkreten Überzahlungen berechnet worden seien. Zudem habe kein anrechenbares Guthaben bestanden. Randnummer 18 - den Bescheid vom
  93. März
  94. Die Leistungen der Klägerin zu 1) seien nicht gerundet worden. Die Klage der Kläger zu 2) und 3) werde zurückgenommen. Randnummer 19 - den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  95. Mai
  96. Dieser sei nicht hinreichend bestimmt. Die verfügte Aufrechnung sei rechtswidrig. Randnummer 20 - den Bescheid vom
  97. Juli
  98. Die Betriebskostennachforderung des Vermieters sei in vollem Umfang zu übernehmen. Randnummer 21 - den Bescheid vom
  99. August
  100. Die Leistungen seien nicht gerundet worden. Die Klage des Klägers zu 3) werde zurückgenommen. Randnummer 22 - den Änderungsbescheid vom
  101. September
  102. Die Leistungen seien nicht gerundet worden. Die Klage des Klägers zu 3) werde zurückgenommen. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  103. März 2011 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit in der Klagebegründung ein erneuter Überprüfungsantrag zu sehen sei. Im Übrigen erweise sich der angefochtene Überprüfungsbescheid als rechtmäßig. Hiergegen ist am
  104. April 2011 Berufung eingelegt worden, wobei die Klägerin zu 1) wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren als alleinige Vertreterin der Kläger zu 2) und 3) aufgetreten ist. Der Senat hat um Übersendung eines Nachweises über das alleinige Sorgerecht der Klägerin zu 1) oder einer Einverständniserklärung des anderen Sorgerechtsinhabers zur Prozessführung gebeten und hierfür eine Frist bis zur mündlichen Verhandlung gesetzt, ohne dass die angeforderten Unterlagen beigebracht worden sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  105. Mai 2010 vorgenommene Aufrechnung zurückgenommen. Der Klägervertreter hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Randnummer 24 Die Kläger beantragen ausdrücklich, Randnummer 25 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  106. März 2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom
  107. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  108. Oktober 2010 zu verpflichten, die in dem Überprüfungsbescheid vom
  109. Juli 2010 benannten Bescheide aufzuheben und den Klägern die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Abgesehen von dem abgegebenen Teilanerkenntnis hält er die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung der dreizehn beziehungsweise neun Jahre alten Kläger zu 2) und 3), die selbst nicht prozessfähig sind (§§ 71 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG], 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB], 36 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB I]) ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig. Trotz Aufforderung und Fristsetzung des Senats ist kein Nachweis darüber erbracht worden, dass die als Vertreterin auftretende Klägerin zu 1) das alleinige Sorgerecht besitzt oder dass der andere Sorgerechtsinhaber eine Zustimmung zur Prozessführung erteilt hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  110. Juli 2009, B 14 AS 54/08 R). Randnummer 30 Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) ist unbegründet, nachdem der Beklagte die im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  111. Mai 2010 verfügte Aufrechnung zurückgenommen hat und die Kläger das darin liegende Teilanerkenntnis angenommen haben. Das Sozialgericht hat die Klage im Übrigen zu Recht abgewiesen. Der Überprüfungsbescheid vom
  112. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
  113. Oktober 2010 ist insoweit rechtmäßig. Streitgegenstand ist lediglich die Überprüfung der sich aus dem Berufungsantrag ergebenden Bescheide. Dieser nimmt Bezug auf die im Überprüfungsbescheid vom
  114. Juli 2010 benannten Bescheide. Es handelt sich also um diejenigen vom
  115. Oktober 2005,
  116. April 2006,
  117. September 2006,
  118. April 2007,
  119. September 2007,
  120. März 2008,
  121. September 2008,
  122. März 2009,
  123. August 2009 und
  124. März
  125. Mit Ausnahme des Bescheides vom
  126. März 2010 ist bereits die Klage unzulässig, da sie mit der Klagebegründung vom
  127. Januar 2011 auf die dort bezeichneten Bescheide beschränkt worden ist. In dieser Prozesserklärung ist hinsichtlich aller übrigen Bescheide, die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffen, eine Klagerücknahme zu sehen. Randnummer 31 Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom
  128. März
  129. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum
  130. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sind nicht vollständig erfüllt. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Randnummer 32 Dabei hat die Behörde auf einer ersten Stufe zunächst zu prüfen, ob sie in eine erneute Sachprüfung eintreten muss, und zwar – mangels ausdrücklicher Regelung im SGB X – in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Das bedeutet, dass bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, beim Vorliegen neuer günstiger Beweismittel oder bei Wiederaufnahmegründen die Behörde die Aufhebbarkeit des früheren Verwaltungsaktes in der Sache prüfen und bescheiden muss. Im Übrigen steht die Entscheidung, ob in eine Sachprüfung der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes eingetreten wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Bundessozialgericht, Urteil vom
  131. April 2001, B 4 RA 22/00 R; Urteil vom
  132. Februar 1988, 9/9a RV 18/86; Urteil vom
  133. Januar 1997, 4 RA 55/95). Ergibt sich aber im Rahmen eines Überprüfungsantrages nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (Bundessozialgericht, Urteil vom
  134. November 2003, B 2 U 32/02 R; Urteil vom
  135. April 2001, B 4 RA 22/00 R; Urteil vom
  136. Februar 1988, 9/9a RV 18/86; Urteil vom
  137. Januar 1981, 9 RV 29/80). Das Bundessozialgericht hat zudem in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, es könne nicht zweifelhaft sein, dass ein pauschales Überprüfungsbegehren, mit welchem die vollständige Überprüfung eines Verwaltungshandelns der gesamten Leistungszeiträume seit dem
  138. Januar 2006 geltend gemacht werde, mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (Beschluss vom
  139. März 2012, B 4 AS 239/11 B; vorhergehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  140. September 2011, L 29 AS 728/11 ). Danach sind bei einem solchen Überprüfungsbegehren die zu überprüfenden Bescheide und die rechtlichen Beanstandungen vom Hilfesuchenden bereits im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zu benennen. Randnummer 33 Soweit also die Kläger im Verwaltungsverfahren keine konkreten Beanstandungen genannt haben, durfte der Beklagte den Überprüfungsantrag ohne Sachprüfung ablehnen, da keine Anhaltspunkte für eine falsche Rechtsanwendung „im Einzelfall“ vorlagen. Soweit das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten hat, bei einer begehrten Überprüfung wegen falscher Rechtsanwendung handele es sich um eine reine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der seitens des Klägers keine Gesichtspunkte beigesteuert werden könnten und es dafür nicht auf die Benennung von Tatsachen ankommen könne (Urteil vom
  141. September 2006, B 2 U 24/05 R), ändert das im vorliegenden Fall nichts. Die Kläger haben nämlich, soweit sie lediglich einen pauschalen Überprüfungsantrag gestellt haben, nicht einmal deutlich gemacht, ob eine Rechtsprüfung begehrt werde oder von einem abweichenden Sachverhalt auszugehen sei. Dass der Beklagte bei der Ablehnung der Sachprüfung kein Ermessen ausgeübt hat, ist nicht zu beanstanden. In Ermangelung jedweder Anhaltspunkte für eine falsche Rechtsanwendung, war sein Ermessen auf Null reduziert. Randnummer 34 Soweit der Beklagte eine Sachprüfung des Bescheides vom
  142. März 2010 vorgenommen hat, also hinsichtlich des Abzuges der Warmwasserpauschale und der Aufrechnung, sind diese Punkte im Klageverfahren nicht mehr weiterverfolgt worden. Soweit die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren als konkrete Beanstandung die fehlende Beachtung der Rundungsregelung aus § 41 Abs. 2 SGB II a. F. benannt haben, ändert das nichts an der gefundenen Entscheidung. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist insoweit lediglich die Frage, ob der Beklagte den Überprüfungsantrag ohne Sachprüfung ablehnen durfte. Es kommt daher in dieser Hinsicht nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung, sondern auf den der Widerspruchsentscheidung an. Die Zuständigkeit für die Überprüfung bestandskräftiger Bescheide liegt gemäß § 44 Abs. 3 SGB X bei der Behörde. Wenn diese wie hier zu Recht entschieden hat, dass keine Sachprüfung vorzunehmen sei, widerspräche es der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung, wenn der Behörde allein aufgrund des nachträglichen Vorbringens des Prozessgegners die Sachprüfung aus der Hand genommen würde. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der nur geringfügige Teilerfolg der Klägerin zu 1) rechtfertigt nicht die Bildung einer Kostenquote zu Lasten des Beklagten. Randnummer 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001128877

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