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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 155/12 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Beru

Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit BK 2108, 2109 oder 2110 bzw. Wie-BK - Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 01. April 1988 - Verfassungs

§ 551Nr.

6 und vom

  1. Januar 1995 – 2 RU 14/94 -, in juris). Randnummer 19 Der Versicherungsfall der BK trete erst dann ein, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale der in der BKV aufgeführten Krankheit erfüllt seien. Im vorliegenden Fall sei der Versicherungsfalle- sofern ein solcher sich überhaupt verwirklicht habe – jedenfalls vor dem
  2. März 1988 eingetreten, denn der Kläger habe die angeschuldigte wirbelsäulenbelastende Tätigkeit als Dachdecker im Jahr 1970 aufgegeben, d. h. der von den drei BK-Tatbeständen geforderte Zwang zur „Unterlassung aller Tätigkeiten…., die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben ursächlich waren oder sein können“, habe letztmalig im Jahr 1970 eintreten können. Sofern die Einwirkungen, denen der Kläger bis 1970 ausgesetzt gewesen sei, eine Erkrankung der Wirbelsäule verursachten haben sollten, so wäre das Krankheitsbild jedenfalls vor dem
  3. März 1988 vorhanden gewesen. Die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs nehme mit der Länge des Zeitraums zwischen dem Ende der Exposition und der erstmaligen Diagnose ab. Ein durch die Einwirkung von Belastungen i. S. d. BK 2108, 2109 oder 2110 verursachtes Krankheitsbild könne daher nicht erstmals 18 Jahre nach Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit eingetreten sein. Randnummer 20 Es handele sich bei der Wirbelsäulenerkrankung auch nicht um eine Wie-BK i. S. d. § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII. Nach § 9 Abs 2 SGB VII müssten für die Feststellung der Wie-BK folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(1)Ein „Versicherter" müsse die Feststellung einer bestimmten Krankheit als Wie-BK beanspruchen,
(2)die Voraussetzungen einer in der Anlage 1 zur BKV bezeichneten Krankheit dürften nicht erfüllt sein,
(3)die Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als Listen-BK durch den Verordnungsgeber nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII müssten vorliegen; es müsse eine bestimmte Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt (gewesen) sein, und es müssten medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkungs- und Verursachungsbeziehung vorliegen,
(4)diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse müssten neu sein und
(5)im Einzelfall müssten die abstrakten Voraussetzungen der Wie-BK konkret erfüllt sein. Randnummer 21 Für die Zeit nach dem
  1. März 1988 komme die Feststellung einer Wie-BK schon deshalb nicht in Betracht, weil durch die Aufnahme der BK 210, 2109 und 2110 in die Anlage 1 zur BKV rückwirkend ab dem
  2. April 1988 entsprechende Listen-BKen geschaffen worden seien. Zu prüfen sei daher lediglich, ob bis zum
  3. März 1988 ein Anspruch des Klägers auf Feststellung einer Wie-BK entstanden und durch die spätere Aufnahme der BKen 2108, 2109 und 2110 in die Anlage 1 zur BKV nicht wieder erloschen sei. Dies sei hier nicht der Fall, da neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse im oben genannten Sinne für die Zeit bis zum
  4. März 1988 nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hätten solche Erkenntnisse erst nach dem Inkrafttreten derjenigen Verordnung vorgelegen, welche der
  5. Änd-VO vorangegangen sei; hierbei handele es sich um die Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom
  6. März 1988 (
  7. Änd-VO; BGBl. I S. 400), welche zum
  8. April 1988 in Kraft getreten sei. Auf diesen Rückwirkungszeitraum (ab dem
  9. April 1988) habe der Verordnungsgeber der
  10. Änd-VO die Rückwirkung erstreckt. Die Rückwirkungsvorschrift des Art. 2 Abs. 2 der
  11. Änd-VO schließe somit auch aus, für alte Versicherungsfälle außerhalb des vorgeschriebenen Rückwirkungszeitraums noch eine Wie-BK festzustellen (Urteil des BSG vom
  12. August 1994 – 2 RU 42/93 -,

§ 551Nr.

6). Randnummer 22 Gegen den am

  1. Juli 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
  2. August 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fortführt. Er ist der Auffassung, die Klage auf Verletztenrente sei zulässig. Hierzu existiere eine jahrzehntelange gewohnheitsrechtliche Praxis der Sozialgerichte. Darüber hinaus verkenne das SG die rechtliche Grundlage des § 551 Abs. 2 RVO. Randnummer 23 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 24 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  3. Juli 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  4. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 25
  6. seine Wirbelsäulenerkrankung als BK 2108, 2109 und 2110, hilfsweise als Wie-BK anzuerkennen und Randnummer 26
  7. ihm Entschädigungsleistungen, insbesondere eine Verletztenrente zu gewähren. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 30 Durch Beschluss des Senats vom
  8. September 2012 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Randnummer 31 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom
  9. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. April 2011, mit dem die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 oder 2109 oder 2110 der Anlage 1 zur BKV bzw. einer Wie-BK abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Randnummer 33 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Klägers – wie das SG zutreffend unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BSG dargelegt hat – insoweit unzulässig und die Berufung daher unbegründet, als der Kläger die Gewährung von „Entschädigungsleistungen, insbesondere in Form von Verletztenrente“ begehrt. Die Beklagte hat in ihrem angefochtenen Bescheid erkennbar nicht über die Gewährung eiern konkreten Leistung entschieden. Der Antrag auf „Entschädigungsleistungen“ ist im Übrigen mangels vollstreckbaren Inhalts unzulässig. Randnummer 34 Die Berufung ist darüber hinaus unbegründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung einer BK 2108, 2109 und/oder 2110 gemäß § 551 Abs. 1 RVO bzw. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB VII noch auf Feststellung einer Wie-BK gemäß § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden und ausführlichen Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 des SGG. Randnummer 35 Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Der Kläger übersieht offensichtlich, dass das SG die Tragweite und Bedeutung des § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII keineswegs falsch beurteilt hat. Wie das SG ausführlich und zutreffend dargelegt hat, hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass die Rückwirkungsvorschrift des Art. 2 Abs. 2 der
  11. Änd-VO für alte Versicherungsfälle, die vor dem
  12. April 1988 eingetreten sind, auch die Feststellung einer Wie-BK ausschließt (vgl. die Urteile des BSG vom
  13. August 1994 – 2 RU 42/93 -, in SozR 3-220 § 551 Nr. 6 ; vom
  14. Januar 1995 – 2 RU 13/94 – sowie – 2 RU 14/94 -; vom
  15. Mai 1995 – 2 RU 22/94 – sowie vom
  16. Februar 2000 – B 2 U 43/98 R -, alle in juris). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG> vom
  17. Oktober 2000 – 1 BvR 791/95 -,

§ 551Nr.

15). Randnummer 36 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001128907

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