weis einer Allergie gegenüber damaligen Berufsstoffen dermatologisch gesichert sei. Sie sei dispositionell und könne sich durch unterschiedliche Einflüsse verschlechtern. Randnummer 4 Die Bergbau-BG lehnte mit Bescheid vom 15. Januar 2004 die Anerkennung einer Berufskrankheit
Nr. 80 der Berufskrankheitenverordnung der DDR (BKVO - Hautkrankheiten durch chemische und physikalische Einwirkungen, die zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit oder des Umgangs mit dem Schadfaktor gezwungen haben) unter Bezugnahme auf die vorgenannten gutachterliche Stellungnahme von Dr. M ab. Der Kläger erhob am
Gesamtwürdigung aller Befunde der Tatbestand der Nr. 80 der BKVO erfüllt, der Eintritt des Versicherungsfalls am
Nr. 80 BKVO und den Eintritt des Versicherungsfalls auf den
Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 5101 – schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) hätten wohl bestanden, ohne dass eine schwere Hauterkrankung vorgelegen habe; die Hauterkrankung sei wiederholt rückfällig gewesen. Krankheitsfolgen bestünden derzeit nicht. Randnummer 8 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04. März 2011 abgewiesen.
den im vorliegenden Fall zugrunde zu legenden Vorschriften der bis zum 31. Dezember 1996 gegoltenen Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H.
dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht. Randnummer 9 Der Kläger hat gegen das ihm am
Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Randnummer 21 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente. Randnummer 22 Der Anspruch des Klägers richtet sich
6, 56 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO.
1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigsten die Zahl 20, besteht
1 S. 2 SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente.
1 S. 3 SGB VII werden die Folgen eines Versicherungsfalls allerdings nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.
E
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Randnummer 23 Hiervon ausgehend wird
der aufgrund § 56 Abs. 2 SGB VII vorzunehmenden Schätzung beim Kläger unfallbedingt keine rentenberechtigende MdE von 20 v.H. erreicht. Randnummer 24 Die Bemessung der MdE hängt von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert
juris Rn. 12). Hierbei kann zu beachten sein, dass zu Rezidiven neigende Erkrankungen zu Beeinträchtigungen führen, die über die reine Funktionseinschränkung des betroffenen Organs hinausgehen und sich auf das Erwerbsleben auswirken. Bei derartigen Erkrankungen sind bei der Schätzung der MdE entsprechend den Verhältnissen des Einzelfalls gegebenenfalls bestehende besondere Aspekte der Genesungszeit wie das Vorliegen einer Dauertherapie, eines Schmerzsyndroms mit Schmerzmittelabhängigkeit, Anpassung und Gewöhnung an den gegebenenfalls reduzierten Allgemeinzustand, die notwendige Schonung zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes, psychische Beeinträchtigungen (Antriebsarmut, Hoffnungslosigkeit), soziale Anpassungsprobleme etc., die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben, wie auch sonst bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen (BSG a.a.O., Rn. 17). Für eine Art „Risikozuschlag" oder „Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BSG a.a.O., Rn. 18). Randnummer 25 Hieran gemessen ist trotz anerkannten Vorliegens einer Berufskrankheit für eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H. nichts ersichtlich. Hierfür wird zunächst auf die klaren Aussagen der vorprozessualen gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. R vom 07. November 2005 und von Priv-Doz. Dr. M vom 25. November 2003 bzw. 23. Januar 2006 verwiesen, denen zufolge für eine rentenberechtigende MdE auf hautfachärztlichem Gebiet nichts vorliegt, sich allenfalls mit 10 v.H. zu bewertende Funktionsbehinderungen annehmen lassen. Auch das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dr. Fs gibt für eine rentenberechtigende MdE nichts her. Dr. F konnte Hauterkrankungserscheinungen beim Kläger nicht feststellen. Schließlich gibt auch das zum Sozialstreitverfahren S 6 KN 104/04 erstattete dermatologische Sachverständigengutachten des Chefarztes für Dermatologie Dr. B vom 31. Januar 2005 nichts für aktuell fortbestehende, auf der Hauterkrankung des Klägers beruhende Funktionsbehinderungen her; vielmehr liegen
dem Ergebnis der von Dr. B vorgenommenen Begutachtung keinerlei Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte des Klägers vor. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit
E und damit kein Anspruch auf Verletztenrente herzuleiten. Randnummer 27 Das BSG (Urteil vom 27. Juni 2000 – B 2 U 14/99 -, zitiert
juris Rn. 23 ff.) führt hierzu (zum Fall eines Erstligafußballspielers) aus: Randnummer 28 „
dieser durch Art 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (…) in die RVO eingefügten Vorschrift sind bei der Bemessung der MdE
teile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten ausgeglichen werden, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann. Randnummer 29 Bereits vor Inkrafttreten des UVNG entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der MdE auch die Auswirkungen der Unfallfolgen auf den Lebensberuf des Verletzten im Einzelfall angemessen, nicht etwa ausschlaggebend, zu berücksichtigen (…). § 581 Abs 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (…). Allerdings läßt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 vH in Betracht kommen (…) keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit - etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes - zu. Eine derartige Auslegung widerspräche der Systematik des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, das für die Bemessung der Verletztenrente anders als das Versorgungsrecht (für Beschädigtengrundrenten) nicht lediglich ohne Rücksicht auf Alter oder Einkommen des Beschädigten allein
der Höhe der MdE zu gewährende Pauschalsätze, sondern (auch) den individuelleren Maßstab des vom Verletzten während des letzten Jahres vor dem Unfall verdienten Arbeitsentgelts vorsieht. Eine allgemeine Berücksichtigung des "besonderen beruflichen Betroffenseins" würde daher in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen (…). Randnummer 30 Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden
teile liegen im Rahmen des § 581 Abs 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs 2 RVO nicht eingeschränkt wird (…), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr…). Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muß dies daher nicht zwangsläufig zur Erhöhung der MdE führen (…). Auch daß erst bei einer Erhöhung der MdE
Abs 2 RVO ein Verletztenrentenanspruch begründet werden kann, stellt für sich noch keine derartige unbillige Härte dar (…). Randnummer 31 Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG vielmehr insbesondere das Alter des Verletzten (…), die Dauer der Ausbildung (…) sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit (…) und auch den Umstand bezeichnet, daß die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (…). Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE
Abs 2 RVO ergeben, wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Lebensberuf aufgeben muß und die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (…). Bei der Prüfung, ob ein Fall unbilliger Härte iS des § 581 Abs 2 RVO gegeben ist, sind die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (…). Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, läßt sich hierfür nicht aufstellen (…). Verfügt der Verletzte indes über sonstige Fähigkeiten, die geeignet sind, die unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen, kommt eine Erhöhung der MdE gemäß § 581 Abs 2 RVO nicht in Betracht, sofern dem Verletzten die Nutzung dieser Fähigkeiten zugemutet werden kann; dies schließt die zumutbare Aneignung solcher Fähigkeiten durch eine Umschulung ein.“ Randnummer 32 Hieran gemessen liegen angesichts des beruflichen Werdegangs und des beruflichen Qualifikationsgrads des Klägers (Maurer, Fernmeldemonteur, Presser bzw. stellvertretender Meister in der Brikettproduktion) nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine unbillige Härte vor, wie sie
der vorzitierten ständigen Rechtsprechung des BSG zu fordern sind. Der Versicherungsfall trat nicht bei Ausübung des ursprünglich in einer noch nicht einmal zweijährigen Ausbildungszeit erlernten Berufs des Baufacharbeiters ein. Die Hauterkrankung zeigte sich erstmals bei der Tätigkeit als Fernmeldemonteur, der ausweislich der Eintragungen im SVA des Klägers eine berufsbegleitende Ausbildung in der Zeit vom
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht eingezahlt worden ist, musste der Senat den vom Kläger benannten Arzt nicht hören (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar,
2 SGG vorliegt. sg BAUSTEIN/RM2NIN2.RTF Belehrung: NZB Inland 2.Instanz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001128939
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