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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 156/11 Beschluss Gesetzliche Unfallversicherung: Gewährung einer Verletztenrente bei anerkannter

Obsah (5)§§ 215§ 56§ 581§ 109§ 160

Gesetzliche Unfallversicherung: Gewährung einer Verletztenrente bei anerkannter Berufskrankheit; Voraussetzung der Vornahme einer Höherbewertung der MdE Orientierungssatz 1. Eine Höherbewertung einer

weis einer Allergie gegenüber damaligen Berufsstoffen dermatologisch gesichert sei. Sie sei dispositionell und könne sich durch unterschiedliche Einflüsse verschlechtern. Randnummer 4 Die Bergbau-BG lehnte mit Bescheid vom 15. Januar 2004 die Anerkennung einer Berufskrankheit

Nr. 80 der Berufskrankheitenverordnung der DDR (BKVO - Hautkrankheiten durch chemische und physikalische Einwirkungen, die zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit oder des Umgangs mit dem Schadfaktor gezwungen haben) unter Bezugnahme auf die vorgenannten gutachterliche Stellungnahme von Dr. M ab. Der Kläger erhob am

  1. Februar 2004 Widerspruch. Die Bergbau-BG holte eine Arbeitgeberauskunft der I GmbH vom
  2. Oktober 2004 ein und zog Stellungnahmen ihres technischen Aufsichtsdiensts (TAD) vom
  3. März 2005 sowie des TAD der Beklagten vom
  4. August 2005 bei. Sie holte das hautfachärztliche, u.a. auf ambulanten Untersuchungen des Klägers im Oktober 2005 beruhende Gutachten des Hautarztes und Allergologen Prof. Dr. R vom
  5. November 2005 ein, wonach durch die beruflichen Noxen in der Kokerei ein kumulativ-subtoxisches Ekzem an Händen und Unterarmen entstanden sei, das zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeiten gezwungen habe und danach weitgehend abgeheilt sei. Die Erkrankung sei schwer und wiederholt rückfällig. Die Hauterscheinungen seien weitestgehend abgeklungen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 vom Hundert (v.H.). Die Beklagte holte eine ergänzende Stellungnahme Dr. Ms vom
  6. Januar 2006 ein, wonach zwar

Gesamtwürdigung aller Befunde der Tatbestand der Nr. 80 der BKVO erfüllt, der Eintritt des Versicherungsfalls am

  1. März 1984 anzunehmen und wegen der Berufskrankheitenfolgen die MdE auf 10 v.H. einzuschätzen seien. Randnummer 5 Die Bergbau-BG gab den Vorgang an die Beklagte ab. Diese stellte mit Bescheid vom
  2. April 2006 unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom
  3. Januar 2004 eine Berufskrankheit

Nr. 80 BKVO und den Eintritt des Versicherungsfalls auf den

  1. März 1984 fest, übernahm die Kosten der Heilbehandlung wegen der Berufskrankheit und lehnte eine Rente ab. Der Kläger erhob am
  2. Mai 2006 Widerspruch gegen die Ablehnung der Rente. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  3. August 2006 zurück. Randnummer 6 Der Kläger hat sein Begehren mit der am
  4. September 2006 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt und behauptet, dass die berufskrankheitsbedingten Gesundheitsfolgen eine MdE von mindestens 20 v.H. begründeten. Es bestehe eine besondere berufliche Betroffenheit. Er hat Kopien der im Sozialstreitverfahren S 6 KN 104/04 eingeholten Arbeitgeberauskunft, des Befundberichts des Allgemeinmediziners U und dermatologischen Sachverständigengutachtens des Chefarztes für Dermatologie Dr. B vom
  5. Januar 2005 vorgelegt, wonach zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung keine Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte vorlägen. Randnummer 7 Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte angefordert und aufgrund Beweisanordnung vom
  6. November 2009 das schriftliche Sachverständigengutachten des Oberarztes an der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH Dr. F vom
  7. März 2010 eingeholt, wonach beim Kläger keine Hautkrankheiten vorlägen, es aber mit großer Wahrscheinlichkeit unter Exposition gegen Stäuben, Schmierstoffen, Ölen, phenolhaltigen Stoffen in Verbindung mit Feuchtmilieu erneut zu Hauterscheinungen kommen würde. Die Kriterien für die Anerkennung einer Berufskrankheit

Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 5101 – schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) hätten wohl bestanden, ohne dass eine schwere Hauterkrankung vorgelegen habe; die Hauterkrankung sei wiederholt rückfällig gewesen. Krankheitsfolgen bestünden derzeit nicht. Randnummer 8 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04. März 2011 abgewiesen.

den im vorliegenden Fall zugrunde zu legenden Vorschriften der bis zum 31. Dezember 1996 gegoltenen Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H.

dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht. Randnummer 9 Der Kläger hat gegen das ihm am

  1. Mai 2011 zugestellte Urteil am
  2. Juni 2011 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Randnummer 10 Er beantragt (sachdienlich gefasst), Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  3. März 2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom
  4. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  5. August 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seiner als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankung eine Verletztenrente zu gewähren, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 Prof. Dr. M, Direktor der Hautklinik – Klinik für Dermatologie & Allergologie des Universitätsklinikums A, gutachtlich zu hören. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 17 Der Senat hat auf den Antrag, Prof. Dr. M anzuhören, gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Kläger einen Kostenvorschuss von 2.250,00 € angefordert, welchen der Kläger nicht gezahlt hat. Randnummer 18 Der Senat hat die Beteiligten unter dem
  6. August 2012 zu seiner Absicht zum Erlass eines die Berufung einstimmig als unbegründet zurückweisenden Beschlusses angehört. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und Gerichtsakten zu den Sozialstreitverfahren (SG Cottbus) S 6 KN 6/04 und S 6 KN 104/04, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, inhaltlich Bezug genommen. II. Randnummer 20 Der Senat konnte

Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Randnummer 21 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente. Randnummer 22 Der Anspruch des Klägers richtet sich

§§ 215Abs.

6, 56 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO.

§ 56Abs.

1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche

dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigsten die Zahl 20, besteht

§ 56Abs.

1 S. 2 SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente.

§ 56Abs.

1 S. 3 SGB VII werden die Folgen eines Versicherungsfalls allerdings nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

§ 56Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die Höhe der Md

E

dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Randnummer 23 Hiervon ausgehend wird

der aufgrund § 56 Abs. 2 SGB VII vorzunehmenden Schätzung beim Kläger unfallbedingt keine rentenberechtigende MdE von 20 v.H. erreicht. Randnummer 24 Die Bemessung der MdE hängt von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert

juris Rn. 12). Hierbei kann zu beachten sein, dass zu Rezidiven neigende Erkrankungen zu Beeinträchtigungen führen, die über die reine Funktionseinschränkung des betroffenen Organs hinausgehen und sich auf das Erwerbsleben auswirken. Bei derartigen Erkrankungen sind bei der Schätzung der MdE entsprechend den Verhältnissen des Einzelfalls gegebenenfalls bestehende besondere Aspekte der Genesungszeit wie das Vorliegen einer Dauertherapie, eines Schmerzsyndroms mit Schmerzmittelabhängigkeit, Anpassung und Gewöhnung an den gegebenenfalls reduzierten Allgemeinzustand, die notwendige Schonung zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes, psychische Beeinträchtigungen (Antriebsarmut, Hoffnungslosigkeit), soziale Anpassungsprobleme etc., die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben, wie auch sonst bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen (BSG a.a.O., Rn. 17). Für eine Art „Risikozuschlag" oder „Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BSG a.a.O., Rn. 18). Randnummer 25 Hieran gemessen ist trotz anerkannten Vorliegens einer Berufskrankheit für eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H. nichts ersichtlich. Hierfür wird zunächst auf die klaren Aussagen der vorprozessualen gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. R vom 07. November 2005 und von Priv-Doz. Dr. M vom 25. November 2003 bzw. 23. Januar 2006 verwiesen, denen zufolge für eine rentenberechtigende MdE auf hautfachärztlichem Gebiet nichts vorliegt, sich allenfalls mit 10 v.H. zu bewertende Funktionsbehinderungen annehmen lassen. Auch das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dr. Fs gibt für eine rentenberechtigende MdE nichts her. Dr. F konnte Hauterkrankungserscheinungen beim Kläger nicht feststellen. Schließlich gibt auch das zum Sozialstreitverfahren S 6 KN 104/04 erstattete dermatologische Sachverständigengutachten des Chefarztes für Dermatologie Dr. B vom 31. Januar 2005 nichts für aktuell fortbestehende, auf der Hauterkrankung des Klägers beruhende Funktionsbehinderungen her; vielmehr liegen

dem Ergebnis der von Dr. B vorgenommenen Begutachtung keinerlei Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte des Klägers vor. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit

§ 581Abs. 2 RVO keine Erhöhung der - einheitlich festzustellenden - Md

E und damit kein Anspruch auf Verletztenrente herzuleiten. Randnummer 27 Das BSG (Urteil vom 27. Juni 2000 – B 2 U 14/99 -, zitiert

juris Rn. 23 ff.) führt hierzu (zum Fall eines Erstligafußballspielers) aus: Randnummer 28 „

dieser durch Art 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (…) in die RVO eingefügten Vorschrift sind bei der Bemessung der MdE

teile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten ausgeglichen werden, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann. Randnummer 29 Bereits vor Inkrafttreten des UVNG entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der MdE auch die Auswirkungen der Unfallfolgen auf den Lebensberuf des Verletzten im Einzelfall angemessen, nicht etwa ausschlaggebend, zu berücksichtigen (…). § 581 Abs 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (…). Allerdings läßt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 vH in Betracht kommen (…) keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit - etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes - zu. Eine derartige Auslegung widerspräche der Systematik des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, das für die Bemessung der Verletztenrente anders als das Versorgungsrecht (für Beschädigtengrundrenten) nicht lediglich ohne Rücksicht auf Alter oder Einkommen des Beschädigten allein

der Höhe der MdE zu gewährende Pauschalsätze, sondern (auch) den individuelleren Maßstab des vom Verletzten während des letzten Jahres vor dem Unfall verdienten Arbeitsentgelts vorsieht. Eine allgemeine Berücksichtigung des "besonderen beruflichen Betroffenseins" würde daher in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen (…). Randnummer 30 Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden

teile liegen im Rahmen des § 581 Abs 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs 2 RVO nicht eingeschränkt wird (…), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr…). Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muß dies daher nicht zwangsläufig zur Erhöhung der MdE führen (…). Auch daß erst bei einer Erhöhung der MdE

§ 581

Abs 2 RVO ein Verletztenrentenanspruch begründet werden kann, stellt für sich noch keine derartige unbillige Härte dar (…). Randnummer 31 Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG vielmehr insbesondere das Alter des Verletzten (…), die Dauer der Ausbildung (…) sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit (…) und auch den Umstand bezeichnet, daß die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (…). Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE

§ 581

Abs 2 RVO ergeben, wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Lebensberuf aufgeben muß und die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (…). Bei der Prüfung, ob ein Fall unbilliger Härte iS des § 581 Abs 2 RVO gegeben ist, sind die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (…). Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, läßt sich hierfür nicht aufstellen (…). Verfügt der Verletzte indes über sonstige Fähigkeiten, die geeignet sind, die unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen, kommt eine Erhöhung der MdE gemäß § 581 Abs 2 RVO nicht in Betracht, sofern dem Verletzten die Nutzung dieser Fähigkeiten zugemutet werden kann; dies schließt die zumutbare Aneignung solcher Fähigkeiten durch eine Umschulung ein.“ Randnummer 32 Hieran gemessen liegen angesichts des beruflichen Werdegangs und des beruflichen Qualifikationsgrads des Klägers (Maurer, Fernmeldemonteur, Presser bzw. stellvertretender Meister in der Brikettproduktion) nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine unbillige Härte vor, wie sie

der vorzitierten ständigen Rechtsprechung des BSG zu fordern sind. Der Versicherungsfall trat nicht bei Ausübung des ursprünglich in einer noch nicht einmal zweijährigen Ausbildungszeit erlernten Berufs des Baufacharbeiters ein. Die Hauterkrankung zeigte sich erstmals bei der Tätigkeit als Fernmeldemonteur, der ausweislich der Eintragungen im SVA des Klägers eine berufsbegleitende Ausbildung in der Zeit vom

  1. September 1979 bis zum
  2. Mai 1981 zugrunde lag. Bei Eintritt des Versicherungsfalls am
  3. März 1984 (Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit) war der Kläger als Presser und stellvertretender Meister tätig, die Ausbildung zum VEB-Meister Brikettveredelung schloss er ausweislich der Eintragungen im SVA erst im Jahr 1985 ab. Der Kläger war damals gerade 30 Jahre alt und bereits von daher noch in der Lage, sich beruflich umzuorientieren. Dies hat er in der Folgezeit mit der Tätigkeit als Absatz- und Produktionsdispatcher sowie Hauptsachbearbeiter Geräteverwaltung getan. Insbesondere bei der mehrjährigen Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter Geräteverwaltung handelte es sich um eine qualifizierte Tätigkeit, da sie laut Arbeitgeberauskunft im Sozialstreitverfahren S 6 KN 104/04 vom
  4. September 2004 regelmäßig eine Fachschul- oder gleichgestellte Technikerausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung erfordert. Dementsprechend vermag der Senat einen sozialen Abstieg auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens des Klägers nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Der Kläger stellte mit seinem Lebenslauf vielmehr unter Beweis, dass er – zunächst unter Inanspruchnahme eines Schonarbeitsplatzes - auch außerhalb seiner Tätigkeit im Bergbau im Erwerbsleben Fuß fassen konnte. Randnummer 33 Da der vom Kläger abgeforderte Kostenvorschuss zur Einholung eines Gutachtens

§ 109

des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht eingezahlt worden ist, musste der Senat den vom Kläger benannten Arzt nicht hören (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar,

  1. Aufl. 2012, § 109 Rn. 11a). Für weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen bestand für den Senat im Hinblick auf die eindeutigen Ergebnisse der diversen Begutachtungen und der Angaben des Klägers im Schreiben vom
  2. September 2010, wonach gegenwärtig die Hauterkrankung abgeklungen sei, kein Anlass, zumal über erneute Krankheitserscheinungen und /oder Behandlungsbedürftigkeit im Berufungsverfahren nicht berichtet worden ist. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund

§ 160Abs.

2 SGG vorliegt. sg BAUSTEIN/RM2NIN2.RTF Belehrung: NZB Inland 2.Instanz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001128939

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