dem SGB II erwirtschaftet worden ist. (Rn.29) (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Er bewohnt eine Wohnung in der P, B, für die er tatsächliche Kosten für die Zeit von 2008 bis einschließlich August 2009 in Höhe von 489,65 Euro (300,38 Euro Miete netto/kalt, Betriebskostenvorauszahlung 68,58 Euro, Heizkostenvorauszahlung 120,69 Euro) hatte. Ab September 2009 betrugen die tatsächlichen Kosten 448,38 Euro (300,38 Euro Miete, 73,00 Euro BK-Vorauszahlung, 75,00 Euro HK-Vorauszahlung). Randnummer 3 Der Beklagte berücksichtigte beim Bedarf ab
dem SGB II für den Zeitraum vom
dem der Beklagte weitere Unterlagen angefordert hatte, reichte der Kläger mit Schreiben vom
Nicht anzurechnen von diesem Guthaben sei der Differenzbetrag zwischen der bewilligten Miete und der tatsächlich zu zahlenden Miete. So ergebe sich der ausgewiesene Betrag. Randnummer 8 Der Kläger machte mit seinem Widerspruch vom
1 Satz 4 SGB II seien jegliche Guthaben und Rückzahlungen auf die Kosten der Unterkunft anzurechnen ohne Ansehen eventueller Differenzbeträge, die dadurch entstanden sind, dass die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß abgesenkt worden seien. Vorliegend sei mit der Betriebskostenabrechnung für 2008 ein Guthaben in Höhe von 257,19 Euro zuerkannt worden. Dieses sei im Monat September 2009 auf den Bedarf, die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die
der Neuberechnung des Vermieters 448,38 Euro betragen hätten, anzurechnen gewesen. Dem Kläger seien für diesen Monat für Kosten der Unterkunft und Heizungen Leistungen in Höhe von 378,00 Euro bewilligt worden. Die Differenz betrage somit 70,38 Euro, die der Widerspruchsführer zu tragen habe. Dieser Betrag sei von dem Gesamtguthaben abzuziehen, so dass ein anzurechnendes Guthaben in Höhe von 186,81 Euro verbleibe. Die Aufhebungsentscheidung beruhe auf § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - und § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -. Die Erstattungsforderung folge aus § 50 SGB X. Randnummer 10 Daraufhin hat der Kläger am 17. Dezember 2010 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und die Aufhebung des Bescheides des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt. Er hat geltend gemacht, dass die Betriebs- und Heizkosten im Jahre 2008
Abrechnung 1.762,29 Euro betragen hätten. Die Kaltmiete habe im Jahr 2008 insgesamt 3.604,56 Euro betragen. Insgesamt seien tatsächlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 5 366,85 Euro entstanden. Vom Beklagten habe er im Jahr 2008 Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 4.320,00 Euro erhalten. Er hätte einen Eigenanteil hinsichtlich der Vorauszahlung für Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 1 304,04 Euro geleistet. Es hätte sich herausgestellt, dass er 257,19 Euro zu viel auf das Verwaltungskonto der Hausverwaltung eingezahlt hätte. Die Auffassung des Beklagten, er, der Kläger, habe eine Rückzahlung zu leisten, sei diskriminierend und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er sei durch die Anrechnung eines Betrages in Höhe von 186,81 Euro schlechter gestellt. Das Guthaben resultiere ausschließlich aus der willkürlich kaufmännischen Entscheidung des Vermieters über die Höhe der Vorauszahlungen. Davon sei schließlich abhängig, ob er eine
zahlung zu leisten habe oder eine Rückzahlung erhalte. Auch die „Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 52 SGB II“ des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bestätige seine Auffassung. Der Kläger hat hierzu einen Auszug der „Arbeitshilfe“ zur Gerichtsakte gereicht. Die Rückzahlung in Höhe von 257,19 Euro sei ihm am
1 Satz 4 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung minderten Zahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
dem Monat der Rückzahlung. Daher seien hier im September 2009 die Aufwendungen gemindert gewesen. Das Sozialgericht verkenne, dass der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. eine Einschränkung auf Nebenkostenabrechnungen nicht enthalte. Dies stehe auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug auch für
zahlungen oder Schulden aufzukommen habe. Abzustellen sei
der gesetzlichen Regelung allein auf den Monat, der dem Monat folge, in dem die
zahlung fällig bzw. erstattet worden sei. Weitere Differenzierungen sehe die gesetzliche Regelung nicht vor. Die Gesetzesmotive entsprächen dieser Auslegung. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. stelle eine besondere Regelung zur Einkommensanrechnung dar. Es könne nicht
vollzogen werden, inwieweit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB X durch einen rechtlichen Meinungsstreit nicht erfüllt sein sollten. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beklagte lege uneindeutig formulierte Gesetzestexte in einer Weise aus, die jeder mathematischen Logik widerspreche. Die Anrechnung von Geld, das aus den Leistungen zum Lebensunterhalt stamme, welches
den Vorgaben des Vermieters auf einem Verrechnungskonto hinterlegt worden sei, stelle sich als bittere Karikatur eines Sozialstaates dar. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Senat konnte den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit §§ 110, 126 SGG. Randnummer 22 Die zugelassene Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom
1 Satz 1 SGB II gelten für das Verfahren
dem SGB II die Vorschriften des SGB X entsprechend. Für die Rücknahme von Verwaltungsakten gilt
1 Satz 2 Nr. 3 § 330 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III entsprechend und damit die Anwendung des § 48 SGB X mit der Maßgabe, dass Ermessen nicht auszuüben ist. Randnummer 24 Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X lagen hier vor, so dass der Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat September 2009 in der erfolgten Weise verfügt hat.
1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt dann vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger hat
Erlass des Bescheides vom 23. April 2009, mit dem ihm Leistungen auch für den Monat September 2009 bewilligt worden sind, Einkommen erzielt, welches anzurechnen war. Der Kläger hat nämlich durch die Erstattung von geleisteten Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 257,19 Euro Einkommen erzielt, welches ihm im August 2009 zugeflossen ist. Dieses Einkommen war
1 Satz 4 SGB II a.F. (Fassung durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. bb) Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende v. 20.07.2006, BGBl. I, S. 1706 vom 01.08.2006 bis 31.12.2010; nunmehr Regelung in § 22 Abs. 3 SGB VI in der Fassung Art. 2 Nr. 31 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I, S. 453 ff. – [Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG]) bei der Bemessung der Leistungshöhe zu berücksichtigen. Danach sind Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die
dem Monat der Rückzahlung entstehenden Aufwendungen für Kosten für Unterkunft und Heizung mindern. Damit ist also eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, dadurch eingetreten, dass zu diesem Zeitpunkt von anderen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Klägers auszugehen war, als dies
Auszahlung des Betriebskosten-Guthabens für dem Monat September 2009 der Fall war. Randnummer 25
dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. sind Rückzahlungen und Guthaben auf die tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft im Folgemonat anzurechnen und mindern diese. Unter Anwendung dieser Regelung hat hier der Beklagte zutreffend erkannt, dass für den Monat September 2009 unter Berücksichtigung des Guthabens aus der Rückzahlung in Höhe von 257,19 Euro die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers in dem Monat nicht wie von der Vermieterin 448,38 Euro sondern nur noch 191,19 Euro (448,38 Euro abzüglich 257,19 Euro) betrugen. Randnummer 26 In dem Betrag aus dem Betriebskosten-Guthaben waren hier ersichtlich auch keine Kosten für Haushaltsenergie enthalten, die
1 Satz 4 SGB II a.F. etwa außer Betracht zu bleiben hätten, so dass der Rückzahlungsbetrag in voller Höhe auf die tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen war. Randnummer 27
dem der Beklagte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 23. April 2009 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 378,00 Euro bewilligt hatte, war eine Minderung des Anspruchs als wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eingetreten. Dem Kläger waren 191,19 Euro entsprechend seinem Bedarf zu gewähren. Damit war eine Überzahlung in Höhe von 186,81 Euro entstanden. Der Beklagte war danach befugt, die entsprechende Leistungsbewilligung teilweise in Höhe dieses Betrages aufzuheben. Randnummer 28 Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. lässt eine abweichende Auslegung, wie sie offenbar das Sozialgericht für notwendig erachtet, nicht zu. Auch die Gesetzesmaterialien lassen eine Differenzierung danach, aus welchem Grund ein solches Guthaben entstanden ist, nicht zu. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. als Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommen eingeführt worden ist. Die Regelung wurde als sachgerecht dafür angesehen, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Im Ergebnis sollte es zu einer Entlastung des kommunalen Trägers kommen (BT-Drs. 16/1896, Seite 26 zu Nr. 6, Buchst. a)). Randnummer 29 Eine Rechtsgrundlage dafür, von einer solchen Aufhebung entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. abzusehen, bestand nicht. Insbesondere kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Einkommensanrechnung
der Sonderregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. nicht zu erfolgen hat, wenn das Betriebskosten-Guthaben sich nur auf Nebenkostenvorauszahlungen bezieht oder das Guthaben aus Vorauszahlungen entstanden ist, die nicht aus dem Leistungsbezug des SGB II erfolgten. Für keine dieser Differenzierungen bietet das anzuwendende Recht des SGB II eine Grundlage. Das Gesetz bietet für die bedarfsmindernde Anrechnung von zufließenden Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen keine Grundlage dafür, auf den Umstand der Entstehung des Guthabens abzustellen. Wie auch bei Anrechnung von Einkommen anderer Art
SGB II wird bei der Erzielung von Einkommen regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Einkommen erwirtschaftet worden ist, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R, juris, Rn. 19). Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. ausdrücklich nicht normiert. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in dem Sinne, dass das Betriebskosten-Guthaben als Einkommen dann nicht zu berücksichtigen ist, soweit es nicht aus Mitteln des Leistungsbezuges
dem SGB II erwirtschaftet worden ist, lässt sich auch allein deshalb nicht vornehmen, weil der Gesetzgeber in § 11 a SGB II sehr wohl Tatbestände normiert hat, die die Anrechnung von Einkommen ausschließen und dabei auf die Art der Erwirtschaftung abstellt. So sind z. B. Einkommen aus Leistungen
dem SGB II nicht als Einkommen bei der Leistungshöhe zu berücksichtigen. Hätte der bei in der Vergangenheit abgesenkten Unterkunftsleistungen für Kosten der Unterkunft und in diesen Zeiträumen aus „Eigenleistungen“ erwirtschafteten Betriebskostenguthaben eine Einkommensanrechnung ausschließen wollen, wäre eine gesetzliche Regelung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. bzw. in § 11 a SGB II erfolgt. Eine planwidrige Regelungslücke, die Raum für eine analoge Anwendung anderer Regelungen ließe, ist nicht erkennbar. Die Regelung des §§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. folgt vielmehr der Regelungssystematik des SGB II, dass erzielte Einkommen und vorhandenes Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts vor einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung einzusetzen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Randnummer 30 Wie bereits das Bundessozialgericht entschieden hat, ist es bei Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. unerheblich, wer in dem Zeitraum, in dem das Guthaben aus Vorauszahlungen entstanden ist, die Vorauszahlungen getätigt hat, ob diese Zahlungen allein von dem Hilfebedürftigen getätigt worden sind oder überhaupt Hilfebedürftigkeit bestanden hat (BSG vom 23. März 2012, B 4 AS 139/11 R, juris, Rn. 19). Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass in dem „Erwirtschaftungszeitraum“ Vorauszahlungen nicht ausschließlich aus den zugebilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft, sondern aus anderen Mitteln geleistet worden sind. Der Kläger verkennt diesbezüglich, dass er auch andere erwirtschaftete Guthaben, soweit sie ausgezahlt werden, grundsätzlich als Einkommen einzusetzen hat. Soweit er meint, dass er durch höhere Vorauszahlungen quasi eine „Geldanlage“ aus eigenen Mitteln bei seiner Vermieterin getätigt habe, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gebietet auch nicht der systematische Zusammenhang der Regelungen des SGB II eine Abkehr der ausdrücklichen Anrechnungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. Diese Auffassung verkennt, dass auch etwaige
forderungen auf Betriebskosten einen Anspruch gegen den Träger der Leistungen
dem SGB II auslösen können, auch wenn in dem Zeitraum, für den die
forderungen von einem Vermieter geltend gemacht werden, keine Hilfebedürftigkeit oder nur eine teilweise Hilfebedürftigkeit bestanden hat. Dass der Grundsicherungsträger auch für solche Bedarfe unter Umständen einzustehen hat und auch hierbei auf den Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs, nämlich die Geltendmachung der
forderung abzustellen ist und nicht etwa auf den Zeitraum, für den der
zahlungsbetrag geltend gemacht wird (BSG vom
dem SGB II entsprechend der Systematik der Regelungen grundsätzlich am aktuellen Bedarf ansetzt und hierbei das aktuelle Vermögen bzw. aktuell zufließendes Einkommen bei der Bemessung des Bedarfs zu berücksichtigen ist. Eine wie vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung dahin, bei zufließenden Betriebskostenguthaben sei hiervon abweichend auf den Erwirtschaftungszeitpunkt abzustellen, widerspräche dieser Regelungssystematik. Randnummer 32
allem war hier das Betriebskosten-Guthaben, wie von der Beklagten vorgenommen, auf die tatsächlichen Aufwendungen im Monat September 2009 anzurechnen. Randnummer 33 Da es nicht auf den Entstehungszeitpunkt des Guthabens ankommt, kann es allein aus diesem Grunde schon nicht auf eine etwaige Überprüfung der Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft im Zeitraum 2008 ankommen. Soweit das Sozialgericht hierzu ausführt, dass die Überprüfung der Leistungen für diesen Zeitraum im Wege einer von Amts wegen zu beachtenden Einwendung aus § 44 SGB X zu prüfen sei, kann dem im Übrigen nicht gefolgt werden. Ein Überprüfungsverfahren
SGB X erfolgt entweder von Amts wegen durch die Behörde (nicht das Gericht) oder auf Antrag des Betroffenen. Erst mit einer abändernden Entscheidung der Behörde
SGB X (der Behörde) oder eine Änderung der ablehnenden Entscheidung ist ein Verwaltungsverfahren
Zwar hat das BSG mit Entscheidung vom 16. Mai 2012 zum Aktenzeichen B 4 AS 132/11 R (juris, Rn. 26) ausgeführt, dass bei einer Prüfung
SGB X dahin, ob und inwieweit die festgesetzte Leistungshöhe zu lasten des Betroffenen korrigiert werden darf, auch weitere (nicht nur das Einkommen aus einem Betriebskostenguthaben) die Höhe beeinflussende Berechnungsfaktoren der bereits bewilligten Leistung – „unter Berücksichtigung des § 44 SGB X“ – einzubeziehen sind. Dies ist aber vorliegend – unabhängig davon, dass das BSG nicht ausführt, ob eine Verwaltungsentscheidung
R 3-4100 § 119 Nr. 23 wurde eine Verwaltungsentscheidung jedenfalls in der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch angenommen) vorliegend nicht erheblich. Die von dem Beklagten hier ursprünglich für den Monat September 2009 in Höhe von 378,00 Euro bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft übersteigen den nunmehr errechneten tatsächlichen Bedarf ausgehend von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft, so dass es auf die Frage der Angemessenheit hier nicht ankommt. Randnummer 34 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung
1 Satz 2 Nr. 3 SGB X lagen vor. Insbesondere kommt es auf einen so genannten Vertrauensschutz entgegen der Auffassung des Sozialgerichts mit dem angefochtenen Urteil nicht an. Ein ausgezahltes Betriebskosten-Guthaben ist eine Einkommenserzielung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, die unabhängig davon von dem Beklagten anzurechnen ist (Ermessen steht ihm nicht zur Seite), ob grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2011, L 10 AS 534/11 B PKH, juris, Rdnr. 7). Der Beklagte hat die vorgesehene Anhörung
SGB X vorgenommen und auch die Aufhebung entsprechend den Fristen
4 SGB X vorgenommen. Die Geltendmachung der Erstattung des Betrages von 186,81 Euro hat der Beklagte zu Recht auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Verfügung der Rückforderung kann - wie vorliegend - mit dem Aufhebungsbescheid verbunden werden (Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2011, § 50, Rdnr. 9). Randnummer 35
allem ist also der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Das Urteil des Sozialgerichts ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 37 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe
2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001129038
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.