Gesetzliche Unfallversicherung: Gewährung einer Verletztenrente nach Arbeitsunfall; Anforderungen an die Annahme einer Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einem Gesundheitsschaden; Zulässigke
§ 589Nr.
10;
§ 548Nr. 75; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – in Soz
R 4-2700 § 8 Nr. 15). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (
§ 589Nr.
10; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – a. a. O.). Randnummer 40 Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht allein schon deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl.
§ 548Nr. 4; BSG in Soz
R 4-2200 § 589 Nr. 1). Randnummer 41 Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Es gilt der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl. BSG in SozR 3850 § 51 Nr. 9; BSG in SozR 1500 § 128 Nr. 31; BSG in SozR 3-3850 § 52 Nr. 1; Rauschelbach, MedSach 2001, 97; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Anm. 2.3.4.3). Randnummer 42 Ausgangsbasis für die Feststellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnistandes müssen die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein (vgl. u. a. Fritze, Ärztliche Begutachtung,
- Aufl. 2012, Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung,
- Aufl. 2010; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O.; Ludolph/Lehmann/Schürmann, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, 2004; Rompe/Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane,
- Aufl. 2009; Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie,
- Aufl. 2011). Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen sowie andere aktuelle Veröffentlichungen (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Die verschiedenen Veröffentlichungen sind jeweils kritisch zu würdigen. Randnummer 43 Auszugehen ist, wie der Sachverständige Dr. W in seinem Gutachten vom
- Mai 2012 zutreffend hervorgehoben hat, von den zeitnah erhobenen Erstbefunden nach dem Unfallereignis vom
- Dezember 2000 wie sie sich insbesondere in der Krankenhausakte des J-Krankenhaus im F B finden sowie den bildgebenden Befunden einschließlich des MRT vom
- Januar
- Randnummer 44 Anhand dieser Befunde steht fest, dass die Klägerin bei dem Unfall multiple Prellungen sowie Schürfungen an Schädel, linker Hand und linkem Kniegelenk sowie eine HWS-Distorsion erlitten hat. Zu dieser Beurteilung gelangen übereinstimmend der für die Beklagte tätig gewordene Sachverständige Dr. H sowie Dr. W. Die bildgebenden Befunde von 2000/2001 sowie die unauffälligen neurologischen Befunde im Krankenhaus schließen Frakturen, Gefügeverschiebungen, bandscheibenbedingte Affektionen des Myelons oder der Wurzeln, Weichteilverletzungen, Hämatome, Bone bruise o. ä. aus. Neurologisch war die Klägerin außerdem unauffällig. Der im MRT der HWS vom
- Januar 2001 dargestellte kleine Prolaps C5/6 median/paramedian links, partiell osteophytär überdacht ist ebenso wenig Unfallfolge wie die Protrusion C6/7 median. Randnummer 45 Soweit Dr. B dem entgegenstehend in seinem Gutachten vom
- Juni 2010 und seiner weiteren Stellungnahme vom
- Juli 2011 von einem traumatischen Bandscheibenvorfall C5/6 sowie C6/7 nebst cervikaler Myelopathie und Wurzelschädigung C6 ausgeht, entbehrt dies jeder nachvollziehbaren Grundlage. Selbst wenn man seiner Neuinterpretierung des MRT vom
- Januar 2001 – anders als die chirurgischen bzw. orthopädischen Gutachter Dr. H, Prof. Dr. K und Dr. W – folgen würde, so widerspricht jedenfalls seine Beurteilung des Ursachenzusammenhangs der unfallmedizinischen Literatur, nach der es den isolierten Bandscheibenvorfall als Unfallfolge nicht gibt, sondern Bandscheibenvorfälle als Unfallfolge stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen Segment auftreten (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Anm. 8.3.2.6.2). Dass derartige Verletzungen im Bereich der HWS oder angrenzenden Weichteilstrukturen vorlägen bzw. nachgewiesen wären, behauptet auch Dr. B nicht. Darüber hinaus war der Bandscheibenvorfall bei C5/6 im Januar 2001 bereits teilweise osteophytär überdacht, was für einen länger als knapp zwei Monate währenden Vorgang spricht. Allein die Tatsache, dass bei der Klägerin u. U. inzwischen eine Affektion der Wurzel C6 sowie des Myelons vorliegt, begründet keinen Ursachenzusammenhang mit dem Jahre zurückliegenden Unfallgeschehen. Diese Veränderungen können auch auf der Grundlage verschleißbedingter Prozesse eintreten. Randnummer 46 Die Prellungen sind nach übereinstimmender Auffassung aller Sachverständigen folgenlos ausgeheilt. Dies gilt zur Überzeugung des Senats auch für die von der Klägerin erlittene HWS-Distorsion. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Darlegungen des Dr. W an. Insbesondere die von der Klägerin in der Folgezeit nach dem Unfall geklagten – inzwischen chronischen - Kopfschmerzen sowie der Schwindel sind nicht wesentlich ursächlich auf die bei dem Unfall erlittene HWS-Distorsion zu beziehen. Hierzu hat Prof. Dr. K in seinem Gutachten vom
- Mai 2007 sowie in seinen Stellungnahmen vom
- August 2007,
- Oktober 2008 und Januar 2011 ausgeführt, dass das Auftreten von Kopfschmerzen ebenso wie von Nackenschmerzen im Gefolge einer HWS-Distorsion gut bekannt sind. Allerdings klingen diese Beschwerden regelmäßig nach einigen Wochen ab. Eine HWS-Distorsion ist – auch verbunden mit einem SHT Grad I – nicht geeignet, eine chronische primäre Kopfschmerzerkrankung i. S. e. vasomotorischen Kopfschmerzes (sei es eine Migräne, sei es ein Cluster-Kopfschmerz) hervorzurufen. Diese Darlegungen stehen in Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur, etwa in Widder/Gaidzik, a. a. O. Anm. 33.4.2 auf S. 436 oder in Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Anm. 5.3.7.8 auf S. 179). Dementsprechend zeigte sich in den Berichten des KKH Belzig eine langsame Verbesserung der Gesamtsymptomatik (Kopfschmerz, Schwindel und Erbrechen) unter Behandlung bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit. Danach (vgl. den Bericht vom
- März 2001) klagte die Klägerin dann erneut über Kopfschmerzen, Schwindel und Erbrechen. Insgesamt lässt sich eine Verschiebung der Symptomatik erkennen. Während die Klägerin im UKB im Januar und April 2001 über Drehschwindelanfälle bei Änderung der Körperlage ohne Tinnitus und Hörminderung, ohne Nystagmus und neurologische Defizite sowie vom Rückenmark vom Nacken ausstrahlende Kopfschmerzen klagte, berichtete sie bei Frau Dr. F am
- Oktober 2001 über anfallsartig auftretende Nacken-Kopfschmerz-Attacken verbunden mit erheblicher vegetativer Begleitsymptomatik, besonders wenn die Arme nach vorne gestreckt würden, bei Dr. H am
- August 2002 (rund 2,5 Jahre nach dem Unfall) über nach längerer geistig anstrengender Tätigkeit auftretende Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Hinterkopfschmerzen, Übelkeit, Brechreiz, Sehstörungen, Durchfall. Während der Untersuchung durch Prof. Dr. K am
- Juli 2004 (rund 3,5 Jahre nach dem Unfall) kam es dann unter Prüfung der HWS zu starken linksseitigen Kopfschmerzen mit linksseitiger Ptosis, Miosis, Schwindel sowie Übelkeit bzw. Erbrechen. Am
- Januar 2007 bei Prof. Dr. K (rund sechs Jahre nach dem Unfall) schilderte die Klägerin ausführlich gelegentlich auftretende Attacken mit drückendem, stechendem, pochendem Kopfschmerz, Schwindel, Erbrechen, Schüttelfrost, Sehstörungen, Nasenlaufen, Speichelfluss auf der linken Seite, Tränenfluss links, gelegentlich erhöhter Temperatur und Hängen des linken Augenlids sowie gelegentlich ausstrahlenden Beschwerden in den linken Arm. Der Schwindel trete nur zusammen mit dem Kopfschmerz auf. Nystagmen fanden sich nicht, auch die vestibulären Proben waren unauffällig. Diese Gesamtsymptomatik (attackenweise Kopfschmerzen mit Schwindel und vegetative sympathische Minderfunktion) ist von Prof. Dr. K nachvollziehbar und überzeugend als Symptomatik eines – wie bereits ausgeführt unfallunabhängigen - vasomotorischen Kopfschmerzes eingeordnet worden. Gegen eine traumatische Sympathicusschädigung bzw. ein traumatisches C8-Syndrom – wie Prof. Dr. K dies anfangs vermutet hat – spricht hingegen nicht nur, dass es an einer zeitnah zum Unfall gelegenen Dokumentation einer entsprechenden Symptomatik fehlt, sondern auch die Tatsache, dass Ptosis/Miosis-Symptomatik nur im Zusammenhang mit den Kopfschmerzattacken auftritt und nicht ständig vorliegt, sowie, dass es am Nachweis einer substantiellen Schädigung der Wurzel C8 fehlt. Im Übrigen hat Prof. Dr. K unter Hinweis darauf, dass die von der Klägerin in der Berufungsschrift geschilderte Symptomatik nicht mehr passe, die Diagnose einer traumatischen Sympathicusschädigung nicht aufrechterhalten (vgl. die Stellungnahme vom
- Mai 2009). Diese, auch in der Berufungsschrift angesprochene, gegenüber der bei Prof. Dr. K gezeigten veränderte Symptomatik wurde auch bei der Untersuchung durch Dr. W am
- Februar 2012 (rund 11 Jahre nach dem Unfall) geschildert: fast ständig, vor allem nachts, bestehender Kopfschmerz an der linken Gesichtshälfte um das Auge herum mit Übelkeit, gelegentlich Erbrechen, Anschwellen des Auges, Rötung und Überwärmung, Tränenflüssigkeitsansammlung außen, Ohrenschmerzen links und Kieferköpfchenbeschwerden links; ein Schwindel wurde weder geschildert noch demonstriert. Diese Symptomatik hat nun keinerlei Verbindung mehr mit den ursprünglich nach dem Unfall aufgetretenen (Kopf-) Schmerz- / Schwindelbeschwerden. Eine ursprünglich im UKB diagnostizierte und dann auch im April 2001 behandelte Otolithenfunktionsstörung ist von den Behandlern im UKB dann im September 2001 (Arztbrief vom
- September 2001) verneint worden. Randnummer 47 Soweit Prof. Dr. K in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2009 nunmehr von einer Somatisierungsstörung der Klägerin ausgeht, bestehen anhand der Äußerung der Frau Dr. F vom
- Oktober 2001 keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen wäre. Randnummer 48 Soweit Dr. B in seinem Gutachten vom
- Juni 2010 sowie in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2011 noch folgende weitere Gesundheitsstörungen Randnummer 49 - Traumatische cerebrale Mikroblutung linkshirnig - Sulcus-ulnaris-Syndrom links - Cervikobrachialgien links - Streng linksseitig auftretende Cephalgien mit Ausbreitung zum Nacken, der Schulter und in den linken Arm, mit Begleiterscheinungen, nicht letztendlich den herkömmlichen Kopfschmerzformen zuzuordnen, einem Cluster-Kopfschmerz ähnlich, ausgelöst und verursacht durch einen cervikalen Prolaps C5/6, mit Bedrängung und Verlagerung des Myelons, dieser hervorgerufen durch eine HWS-Distorsion - Cerebrale Funktionsstörungen mit Beeinträchtigung des Entfernungssehens und der Orientierung sowie vermehrter Müdigkeit - Progrediente cervikale Myelopathie mit distalen Arm- und proximalen Beinparesen beidseits, links betont mit Ataxie und Sensibilitätsstörungen Randnummer 50 als unfallbedingt beurteilt hat, beruht dies weitgehend auf Spekulation und basiert insbesondere nicht auf einer gründlichen Prüfung der Erstbefunde sowie einer Brückensymptomatik. Randnummer 51 Das im KKH B erstellte CT des Schädels vom
- Dezember 2000 ergab einen unauffälligen altersentsprechenden cerebralen Befund ohne Nachweis einer Fraktur, Blutung, eines anderen Herdbefundes oder von Raumforderungszeichen. Das von Dr. B seiner „Beurteilung“ zugrunde gelegte MRT des Schädels vom
- Oktober 2008 ist annähernd acht Jahre nach dem Unfall erstellt worden und zeigte einen alterskonformen Befund, lediglich mit einer singulären unspezifischen Marklagerläsion am linken Seitenventrikelvorderhorn. Dr. B versucht unzulässigerweise, diesen unspezifischen Befund mit dem Unfall zu verknüpfen, ohne dass er sich um eine weitere Begründung etwa anhand älterer Befunde bemüht. Dem Gericht ist eine solche ursächliche Verknüpfung weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Damit verbunden ist auch die Diagnose unfallbedingter cerebraler Funktionsstörungen, ohne dass sich Dr. B die Mühe gemacht hätte, überhaupt eine entsprechende Diagnostik durchzuführen, haltlos. Randnummer 52 Eine unfallbedingte cervikale Myelopathie ist mangels Nachweises traumatischer Verletzungen der knöchernen Strukturen der HWS oder der angrenzenden Weichteile abwegig, zumal eine „Ataxie“ von Dr. W nicht beobachtet wurde und die Klägerin dazuhin an einer – selbst nach Auffassung von Dr. B- nicht unfallbedingten Polyneuropathie leiden soll. Die Cervikobrachialgien sind unspezifisch und angesichts der bereits 2000 bestehenden und inzwischen fortgeschrittenen deutlichen degenerativen Veränderungen der HWS sowie der fehlenden strukturellen, substantiellen HWS-Schädigung bei dem Unfall ebenfalls nicht plausibel als unfallbedingt anzusehen. Randnummer 53 Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. B ein Sulcus-ulnaris Syndrom auf eine bei dem Arbeitsunfall erlittene linksseitige Ellenbogenverletzung zurückführt, denn eine solche Verletzung ist tatsächlich in den ärztlichen Unterlagen nicht dokumentiert. Randnummer 54 Der Senat hat sich auch eingedenk der ihm aus § 103 SGG obliegenden Untersuchungsmaxime nicht veranlasst gesehen, von Amts wegen weitere Ermittlungen etwa auf neurologischem oder hno-ärztlichem Fachgebiet durchzuführen. Es liegen aussagekräftige neurologische/neurochirurgische Befunde und Bewertungen seitens des Prof. Dr. K sowie des Prof. Dr. K vor. Soweit zwischen diesen Sachverständigen keine Einigkeit hinsichtlich der diagnostischen Einordnung bestand, handelt es sich um ein übliches Problem, das der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt hat. Dazuhin liegen auch spezifische hno-ärztliche Befunde aus dem UKB vor. Weitere Beweiserhebungen in diese Richtung erscheinen angesichts dieses Umstandes und der Tatsache, dass die Klägerin zuletzt bei Dr. W keine gravierende Schwindelsymptomatik geschildert hat, nicht erforderlich. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001129074