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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat L 17 R 494/12 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Fremdrentenzeiten; Neuberechnung

Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Fremdrentenzeiten; Neuberechnung der Rentenhöhe nach Umzug in das Beitrittsgebiet Orientierungssatz Bei Verlegung des Wohnsitzes eines Empfängers von Alt

ersrente, die unter Anrechnung von auswärtigen Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz berechnet wurde, in ein ostdeutsches Bundesland ist die Rente unter Berücksichtigung der Entgeltpunkten Ost neu zu berechnen. (Rn.28) Da den nach dem Fremdrentengesetz gewährten Rentenleistungen aus Versicherungszeiten im Ausland konkrete Beitragszahlungen an die deutschen Rentenversicherungsträger nicht gegenüber stehen, greift die mit einem Wohnortwechsel in das Beitrittsgebiet verbundene Absenkung der Rentenhöhe auch nicht in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen ein. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. April 2012, S 13 R 859/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. April 2012 wird zurück gewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger (Kl.) begehrt höhere Regelaltersrente. Er ist der Auffassung, diese müsse ihm aus den von der Beklagten (Bekl.) nach dem Sozialversicherungabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom
  3. Oktober 1975 – DPSVA 1975 – i.V.m. dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten rentenrechtlichen Zeiten in gleicher Höhe gewährt werden, wie dies vor seinem Umzug aus Essen in die neuen Bundesländer nach G der Fall gewesen sei. Randnummer 2 Im Einzelnen: Randnummer 3 Der am 1944 in T geborene Kl. wuchs in C auf, das nach Ende des Zweiten Weltkriegs unter polnischer Verwaltung stand. Er legte nach polnischem Recht rentenrechtliche Zeiten zurück und reiste am
  4. April 1982 über das Grenzdurchgangslager F in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Aufenthalt wurde zunächst – unter der Annahme seiner polnischen Staatsangehörigkeit – nur geduldet. Seinen Wohnsitz nahm er in E. Einen Ausweis „ A“ nach dem Bundesvertriebenen- und -flüchtlingsgesetz – BVFG – erteilte die Stadt E erst am
  5. März
  6. Im damaligen Bundesgebiet legte der Kl. eine Pflichtbeitragszeit wegen unselbständiger Beschäftigung nur vom
  7. November bis
  8. Dezember 1982 zurück. Im Übrigen bezog er Sozialleistungen. Der Bekl. gewährte dem Kl. Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) ab dem
  9. Mai 2002 bis zum Beginn der Regelaltersrente (Bescheid vom
  10. Dezember 2003) [monatliche anfängliche Bruttorente 650,44 €] zunächst als Vorschussrente. Mit endgültigem Rentenbescheid vom
  11. April 2004 in der Fassung des Bescheides vom
  12. April 2004 wurde die anfängliche monatliche Bruttorente mit 631,26 € für die Zeit ab
  13. Mai 2002 – unter Berücksichtigung des DPSVA 1975 - zuerkannt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen zu berücksichtigenden Zeiten in der Anlage 10 aus technischen Gründen als Zeiten nach dem FRG vom
  14. Februar 1960 ausgedruckt seien. Die Zuordnung und Bewertung der Zeiten erfolge in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes. Auf seiner Seite 5 enthielt der Bescheid u.a. den Hinweis, dass für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes in den neuen Bundesländern die Rentenhöhe sich vermindern könne. Der Versicherungsverlauf vom
  15. April 2004 enthielt zwischen dem
  16. September 1972 und
  17. März 1982 nach dem DPSVA 1975 anerkannte Zeiten. Randnummer 4 In seinem Widerspruch vom
  18. April 2004 wandte sich der Kl. gegen die seiner Auffassung nach falsche Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten zur Arbeiterrentenversicherung (
  19. April 1960 bis
  20. September 1972,
  21. Februar 1984 bis
  22. Januar 1986,
  23. Juni 1986 bis
  24. Dezember 1991,
  25. März 1998 bis
  26. August 2003 sowie
  27. September 1972 bis 29.November 1972 und
  28. November 1982 bis
  29. Dezember 1982). Außerdem erklärte er sich mit der Anerkennung weiterer Zeiten als nur beitragsgemindert (
  30. Januar 1986 bis
  31. Januar 1986, 01.Mai 1986 bis
  32. Juni 1986, 01.Januar 1992 bis
  33. Dezember 1997 sowie 01.April 2002 bis
  34. April 2002) nicht einverstanden. In dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom
  35. Mai 2004 bezog sich die Bekl. auf ihr aufklärendes Schreiben vom
  36. April
  37. In dem dagegen geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (S 21 RJ 66/04) verfolgte der Kl. sein Begehren weiter und trug dabei auch vor, dass die nur mit 5/6-Bewertung versehenen, als glaubhaft gemacht bewerteten Zeiten als nachgewiesen erachtet werden müssten, denn er habe als Beweisurkunde sein „braunes Versicherungsbuch“ vorgelegt. Ferner müsse der Zeitraum vom
  38. April 1982 bis
  39. März 1985, in dem er sich um den Erwerb des Vertriebenenausweises bemüht habe, rentenrechtlich anerkannt werden. Schließlich sei die Zeit seiner Arbeitslosigkeit unter Sozialhilfebezug vom
  40. April 1982 bis
  41. November 1982 sowie
  42. Dezember 1982 bis
  43. Februar 1984 nach seiner Übersiedlung unberücksichtigt geblieben. Randnummer 5 Ab
  44. Oktober 2004 verzog der Kl. nach G in das Beitrittsgebiet. Die Bekl. teilte dem Kl. mit Neufeststellungsbescheid vom
  45. April 2005 mit, dass die Rente für die Zeit ab
  46. November 2004 nach Art.6 § 4 Abs. 6 Bst. c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz – FANG - neu berechnet werde. In der Berechnung traten für Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG, hier Polen, an die Stelle der (bisher) ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost). Für die Zeit ab
  47. November 2004 betrage der aktuelle Rentenwert monatlich 26,13 €, der aktuelle Rentenwert (Ost) monatlich 22, 97 €. Die angeforderte Erstattung wegen überzahlter Rentenbeträge bezüglich der Zeit vom
  48. November 2004 bis
  49. Mai 2005 leistete der Kl. (350,01 €). Die Bekl. sah den Neufeststellungsbescheid als nach § 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in dem anhängigen Verfahren vor dem SG Duisburg ergangen an. Randnummer 6 Nach weiteren Ermittlungen unterbreitete die Bekl. folgendes Vergleichsangebot: Randnummer 7
  50. Die Bekl. erklärt sich bereit, die Zeiten vom
  51. April 1982 bis
  52. November 1982 und
  53. Dezember 1982 bis
  54. Februar 1984 als Zeiten der Arbeitslosigkeit und damit als Anschlussersatzzeiten anzuerkennen.
  55. Die Bekl. erklärt sich ferner bereit, die außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach zur Hälfte zu übernehmen.
  56. Der Kl. erklärt den Rechtsstreit für beendet. Randnummer 8 Der Kl. nahm dieses Angebot am
  57. Mai 2006 schriftsätzlich an. Die Bekl. erließ zunächst einen Ausführungsbescheid, mit welchem sie den Vergleich bezüglich der Rentenbezugszeit ab Umzug in das Beitrittsgebiet umsetzte (Neufeststellungsbescheid vom
  58. Mai 2006). Zum anderen erließ die Bekl. einen Ausführungsbescheid, mit welchem der Vergleich bezüglich der Zeit seit Rentenbeginn (
  59. Mai 2002) bis zum Zeitpunkt vor Umzug in das Beitrittsgebiet (
  60. Oktober 2004) umgesetzt wurde (Neufeststellungsbescheid vom
  61. Juni 2006). Der Kl. legte am
  62. Juli 2006 gegen den Ausführungsbescheid vom
  63. Juni 2006 Widerspruch ein, welcher ohne Begründung blieb. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom
  64. Januar 2007 richtete sich die beim SG Cottbus am
  65. Februar 2007 erhobene Klage (S 14 R 200/07). Er habe seine Rentenansprüche letztlich in Westdeutschland erworben. Vor diesem Hintergrund müsse die ihm zu zahlende Rente auch nach den Regelungen berechnet werden, die für den Westteil der BRD Gültigkeit hätten. Die Kürzung seiner Rente auf das ostdeutsche Niveau aus Anlass des Umzuges von E nach G verstoße jedenfalls gegen seine verfassungsmäßig geschützten Rechte (Art. 14, 3 Abs.1 Grundgesetz – GG –). Die Bekl. wies darauf hin, dass der angegriffene Ausführungsbescheid vom
  66. Juni 2006 lediglich jene Rentenbezugszeit betreffe, in der dieser seinen Wohnsitz noch in E gehabt habe. Ein Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid vom
  67. Mai 2006 liege nicht vor. Der Kl. nahm am
  68. Oktober 2007 diese Klage zurück. Randnummer 9 Der Bekl. gewährte dem Kl., der seinen Wohnsitz in G beibehielt, mit Bescheid vom
  69. Januar 2009 ab
  70. Mai 2009 Regelaltersrente. Die Rente enthielt einen Monatsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Anlage 6: 8,0343) und einem zugehörigen aktuellen Rentenwert von monatlich 26,56 € sowie einen Monatsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 19,5336 und einem zugehörigen aktuellen Rentenwert (Ost) von monatlich nur 23,34 €. Die Anlage 6 zu diesem Bescheid enthielt (erneut) den Hinweis, dass für Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln seien, die an Stelle der persönlichen Entgeltpunkte träten. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Kl. vom
  71. Februar
  72. Der Kl. fragte darin an, warum seine Ausbildungszeit vom
  73. April 1961 bis zum
  74. März 1969 als die eines Arbeiters qualifiziert werde. Die berechnete Rente basiere im Übrigen auf rechtlichen Grundlagen für Personen, die vor dem
  75. Dezember 1991 nach Deutschland – wie er am
  76. April 1982 – übergesiedelt seien. Es müssten die Abmachungen zwischen Polen und der BRD vom
  77. Oktober 1975 gelten. Er wohne doch innerhalb der Grenzen der BRD. Er verstehe ferner nicht, warum Beschäftigungszeiten nur als glaubhaft gemacht und nicht – weitergehend - als nachgewiesen anerkannt seien. Randnummer 10 Die Bekl. wies den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom
  78. Januar 2009 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom
  79. Oktober 2009). Die Zuordnung der Ausbildungszeiten richte sich nach der nachfolgenden Beitragszeit. Da der Kl. beim erstmaligen Eintritt in eine Arbeitstätigkeit (gemeint: abhängige Beschäftigung) noch keinen Ausbildungsabschluss gehabt habe, sei diese Zeit der Arbeiterrentenversicherung zugeordnet worden. Im Übrigen ergebe sich durch die Zuordnung zur Arbeiter- oder Angestelltenversicherung hinsichtlich der Bewertung der Ausbildungszeiten kein Unterschied. Des Weiteren hätten dem Ausführungsbescheid vom
  80. Mai 2006 über die Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung 8,0343 persönliche Entgeltpunkte West und 19,5336 persönliche Entgeltpunkte Ost zu Grunde gelegen. Die Berechnung der Regelaltersrente im Bescheid vom
  81. Januar 2009 hätte persönliche Entgeltpunkte West von 8,0931 und persönliche Entgeltpunkte Ost von 17,0957, insgesamt also 25,1888 persönliche Entgeltpunkte ergeben. Nach § 88 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – seien bei der Berechnung der Regelaltersrente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen, sofern die neu ermittelten Entgeltpunkte nicht höher seien. Die Summe der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der Erwerbsminderungsrente betrage 27,5679 und sei daher – zu Gunsten des Kl. – auch der Berechnung der Regelaltersrente zu Grunde zu legen. Nach Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchstabe c FANG würden für Zeiten, die nach dem FRG anrechenbar seien, Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, wenn der Berechtigte nach dem
  82. Dezember 1991 seinen Wohnsitz aus dem „Alt-Bundesgebiet“ in das Beitrittsgebiet verlege und die Rente erst nach dem
  83. Dezember 1991 begonnen habe. Dies gelte auch, wenn die Anrechnung der Zeiten in Anwendung des DPSVA erfolge, denn anders als bei einigen anderen Vorschriften aus dem FRG gebe es bei dieser Regelung keine Ausnahme für die Tatbestände, die nach dem DPSVA berücksichtigt würden. Randnummer 11 Die Zeiten vom
  84. September 1972 bis
  85. Februar 1973 seien (nur) als glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Umfang zu 5/6 angerechnet worden, da diese vor dem Ausstellungsdatum (
  86. Februar 1973) des polnischen Legitimationsbuches des Kl. lägen. Aufgrund der Neufassung des Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA ab
  87. Juli 1990 könnten polnische Beschäftigungszeiten nur noch voll berücksichtigt werden, wenn das Beweismittel neben Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung auch Hinweise darüber enthalte, in welchem Umfang die Beschäftigung durch z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. (sog. Fehlzeiten) unterbrochen werde. Ein Nachweis werde regelmäßig durch die ab ca. 1959/1960 ausgestellten Legitimationsbücher geführt. Nach dem Inhalt der Niederschrift der
  88. Kammer des SG Duisburg vom
  89. Oktober 2005 habe das Gericht bezüglich der Zeit vor Ausstellung des Legitimationsbuches die 5/6-Anrechnung als nicht zu beanstanden erachtet. Randnummer 12 Mit seiner am
  90. November 2009 beim SG eingegangenen Klage hat der Kl. sein Begehren weiter verfolgt. Beide von der Bekl. erläuterten Berechnungsarten seien nicht nachvollziehbar, da die Entgeltpunkte Ost jeweils weit über den Entgeltpunkten West lägen. Er sei aber weitaus länger in den alten Bundesländern, nämlich in Essen, als im Beitrittsgebiet ansässig gewesen. Vor diesem Hintergrund müssten die Entgeltpunkte West weit über den Entgeltpunkten Ost liegen. Nachdem das Gericht unter Hinweis auf § 106 a Abs. 3 SGG dem Kl. eine Frist von vier Wochen gesetzt hatte, um seinen Vortrag unter Angabe von Beweismitteln zu substantiieren, hat dieser erklärt, es ginge ihm im Wesentlichen darum, dass er aufgrund seines früheren Wohnsitzes in N einen Großteil seiner Rentenanwartschaft dort erworben habe und er deshalb auch eine „West-Rente“ bekommen müsse. Tatsächlich sei jedoch offensichtlich eine Umrechnung in Entgeltpunkte Ost erfolgt, nach denen letztlich auch die Berechnung der Rente erfolge. Der Kl. hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  91. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  92. Oktober 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab
  93. Mai 2009 eine höhere Altersrente zu gewähren. Randnummer 14 Die Bekl. hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Mit Urteil vom
  94. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich zur Begründung auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom
  95. Oktober 2009, die Anlage 6 des angegriffenen Ausgangsbescheides vom
  96. Januar 2009 sowie die übrigen Erläuterungen der Bekl. im Verfahren bezogen. Da lediglich für Zeiten, die nach dem FRG anrechenbar seien, infolge der Verlegung des Wohnsitzes des Kl. in das Beitrittsgebiet Entgeltpunkte (Ost) ermittelt worden seien, liege mangels Verletzung des Äquivalenzprinzips auch kein Eingriff in Eigentums- oder eigentumsähnliche Rechte (Art. 14 GG) vor. Randnummer 17 Gegen die ihm am
  97. Mai 2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die am
  98. Juni 2012, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Ansicht, er habe seine Rentenanwartschaft während seiner Wohnsitznahme in E erworben. Aus diesem Grunde seien die ihm zustehenden Rentenansprüche auch nur und ausschließlich nach den dort gültigen Maßstäben und Gesetzen zu gewähren. Eine Neuberechnung seiner Rentenansprüche aufgrund des Umzugs in das Beitrittsgebiet benachteilige ihn unangemessen und verletze ihn in seinen Eigentumsrechten. Darüber hinaus dürfte auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gegeben sein, da er schlechter gestellt werde als vergleichbare Personen in Westdeutschland, die ihren Wohnsitz gerade nicht gewechselt hätten. Randnummer 18 Der Kl. beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  99. April 2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom
  100. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  101. Oktober 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit Mai 2009 höhere Regelaltersrente zu zahlen. Randnummer 20 Die Bekl. beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Randnummer 23 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats iS von § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Randnummer 24 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Verwaltungsunterlagen der Bekl. und die gerichtliche Verfahrensakte Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem erkennenden Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Der Senat ist befugt, ohne mündliche Entscheidung zu entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben. Randnummer 26 Die statthafte, im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerechte Berufung des Kl. ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Bekl. vom
  102. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  103. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente. Randnummer 27 Die Bekl. hat die Berechnung der Rente des Kl. in zutreffender Weise durchgeführt. Gegen die im Versicherungsverlauf niedergelegten Daten und die einzelnen Berechnungsschritte bei der Bestimmung der Leistung hatte der Kl. schon im erstinstanzlichen Verfahren substantiierte Einwendungen nicht (mehr) vorgebracht. Hierfür gibt es auch sonst keinen Anhalt. Insbesondere hat die Bekl. zutreffend im Ausgangspunkt § 88 Abs.1 Satz 2 SGB VI zu Grunde gelegt. Hat danach – wie der Kl. – ein Versicherter eine Rente wegen EM bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten – vorliegend im unmittelbaren Anschluss – nach Bezug dieser Rente erneut eine Rente, hier die Regelaltersrente, werden dem Versicherten für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dem Bescheid vom
  104. Mai 2006 über die Neuberechnung der EM-Rente lagen 8,0343 Entgeltpunkte West und 19,5336 Entgeltpunkte Ost, insgesamt 27,5679 Entgeltpunkte zu Grunde. Die Berechnung der Entgeltpunkte im Bescheid vom
  105. Januar 2009 über die Gewährung der Regelaltersrente ergab 8,0931 persönliche Entgeltpunkte West und persönliche Entgeltpunkte Ost von 17,0957, insgesamt also 25,1888 Entgeltpunkte. Bei der Berechnung wurde daher – unter Anwendung der oben genannten besitzstandswahrenden Regelung – der höhere Wert von 27,5679 zu Grunde gelegt (Anlage 6 Seite 2 des Bescheides vom
  106. Januar 2009). Der Kl. ist allerdings weiterhin der Auffassung, die Rente hätte so berechnet werden müssen, wie wenn er seinen Wohnsitz in Essen beibehalten hätte. Dies ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Randnummer 28 Mit dem Umzug von E in N nach G in B hatte die Bekl. Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c FANG zunächst auf den damaligen Bezug der Erwerbsminderungsrente anzuwenden. Dieser bestimmt, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die nach dem
  107. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts – hier am
  108. Oktober 2004 – einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben – vorliegend ab
  109. Mai 2002 die dem Kl. gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung –, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Dies gilt im Ausgangspunkt nur, sofern am
  110. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand (Satz 2 der Regelung), was der Fall war. Die Vorschrift gilt ferner auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen (Satz 3 der Regelung). Auch diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Kl. hat bis zum
  111. April 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung und unmittelbar anschließend Regelaltersrente bezogen. Randnummer 29 Die Bewertung mit Entgeltpunkten (Ost) bedeutet nicht, dass die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach den Vorschriften des DPSVA bzw. FRG anerkannt wurden, nun niedriger bewertet würden. Die Bewertung mit den Entgeltpunkten (Ost) hat lediglich zur Folge, dass dadurch die Entgeltpunkte nicht unter Zugrundelegung des für die alten Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwertes errechnet, sondern mit dem für die neuen Bundesländer geltenden aktuellen – niedrigeren – aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert werden. Da dieser – noch – etwas niedriger ist als der aktuelle Rentenwert, ergibt sich ein geringerer Zahlbetrag. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch nicht vollkommen angeglichen sind (LSG Berlin – Brandenburg, Urteil vom
  112. August 2011 – L 33 R 851/10 - uHa auf weiteres Urteil dieses Senats vom
  113. September 2010 – L 33 R 1239/08 - , zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat ausweislich der amtlichen Gründe (Bundestagsdrucksache 12/405, S. 114 ff) zum Ausdruck gebracht, dass aus Anlass der Überleitung des Fremdrentenrechts auf das Beitrittsgebiet zum
  114. Januar 1992 eine sachgerechte Fortentwicklung des Fremdrentenrechts allein darin bestehen könne, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort – sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet – einen angemessenen Lebensstandard sichert. Die unterschiedliche – allgemeine – Leistungshöhe mache es u.a. erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den neuen in die alten Bundesländer oder auch aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegen – so liegt es im Fall des Kl. –, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gegeben sind. Demzufolge hat der Gesetzgeber bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet eine Absenkung der FRG-Leistungen auf das Rentenniveau (Ost) vorgesehen. Randnummer 30 Der Kl., der diese Rechtslage bezüglich seines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente mit dem Vergleich vom Juni 2006 auch akzeptiert hatte, ist dadurch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Randnummer 31 Entgegen seiner Auffassung hat er eine Anwartschaft auf höhere Leistungen in den alten Bundesländern nicht erworben, aus der er nach seinem Umzug nach G höhere Ansprüche nach „Westmaßstäben“ unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten herleiten könnte. Er hatte hingegen – aus bundesdeutscher Sicht – durch seine Beitragsleistung (Vorleistung) im Herkunftsland eine Anwartschaft im polnischen Rentenversicherungssystem gegen den dortigen Träger erworben. Die seinem polnischen Versicherungsleben zu Grunde liegenden Umstände sind nach seiner Übersiedelung am
  115. April 1982 nach dem DPSVA bzw. FRG gemäß den Grundsätzen des Eingliederungsprinzips bundesrechtlich bewertet und im Versicherungsverlauf festgestellt worden. Eine dem Schutz des Art. 14 GG unterfallende verfassungsrechtliche Position des (sozial-)rechtlichen Eigentums hat der Kl. dadurch nicht erworben. Bei der Begründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des FRG – auch ohne vorausgegangene Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung - handelt es sich um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht ( LSG Berlin-Brandenburg – L 33 R 851/10 – a.a.O., ebenda uHa Beschl. des BVerfG vom
  116. Juli 2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04, BVerfGE 116,96, 121ff). Rentenanwartschaften und -ansprüche, die allein durch das Fremdrentenrecht begründet sind, unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs.1 S. 1 GG, wenn ihnen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die alleine in den Herkunftsgebieten erbracht und zurückgelegt wurden. Insofern fehlt es am Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung (BVerfG, Beschl. vom
  117. Juli 2010, 1 BvL 11/06 u.a., OS 1, juris). Randnummer 32 Mit Rücksicht auf die besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts liegt vorliegend auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor (Art. 3 Abs.1 GG) vor. Das Fremdrentenrecht muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen Personen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem deutschen Versicherungsträger begründet haben oder hatten (vgl. BVerfGE 116,96, 129). Ebenso ist auch keine volle Gleichstellung der nach dem FRG – Berechtigten mit Bürgern der ehemaligen DDR geboten (BVerfG, aaO, ebenda, OS 3c). Danach begegnet die Absenkung der Leistung nach dem Umzug des Kl. in das Beitrittsgebiet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal er nicht schlechter steht als Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern, deren Renten bezüglich der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten mittels persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet werden (§§ 254 b, 254 c, 254 d und 255 a SGB VI). Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001129098

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