Anforderungen an einen Arbeitsunfall in Fom des Wegeunfalls Orientierungssatz 1. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII (juris: SGB 7) begründenden Tätigkeit. Dazu zählen auch Wegeunfälle. (Rn.27) 2. Das Unfallereignis muss die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens sein. (Rn.27) 3. Der Frage der Wesentlichkeit einer Ursache liegt eine wertende Einzelfallentscheidung zugrunde. (Rn.28) 4. Dies bedeutet nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. (Rn.29) 5. Erst dann, wenn sich die haftungsausfüllende Kausalität annehmen lässt, stellt sich die Frage nach der Bemessung der MdE und hängt diese von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, 23. Juli 2009, S 7 U 147/04, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 25. August 2006 verstorbenen Ehemanns (Versicherter) gegenüber der Beklagten die Anerkennung bestimmter Arbeitsunfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente. Randnummer 2 Der 1969 geborene Versicherte erlitt am 13. November 2002 bei seiner Beschäftigung als Schlosser einen Arbeitsunfall, als er beim Versuch, per Hand einen Metallträger einzubauen, dieser in Überlast geriet, abrutschte und die haltende linke Hand in die Höhe riss. Hierdurch wurde die linke Hand eingequetscht, vgl. Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Versicherten vom 15. November 2002 und Unfallschilderung des Arbeitskollegen R vom 26. Januar 2003. Laut Rs Unfallschilderung beklagte der Versicherte bereits bei der anschließenden Fahrt ins Krankenhaus Bauch- und Rückenschmerzen. Der Versicherte stellte sich zunächst wegen der Beschwerden an der linken Hand in der Rettungsstelle der C vor. Dort entwickelte er ein akutes Abdomen. Es wurde bei der durchgangsärztlichen Untersuchung eine Fraktur der Endphalanx des linken Daumens, ferner per Computertomographie (CT) eine Dissektion der Aorta thorakalis (Aufspaltung der Wandschichten der Hauptschlagader, meist verursacht durch einen Einriss der inneren Gefäßwand mit nachfolgender Einblutung zwischen den Schichten), beginnend vom Aortenbogen bis in beide Beckenachsen, eine Erweiterung der Aorta abdominalis supra- und infrarenal sowie ein kleiner Infarkt der linken Niere festgestellt (vgl. Durchgangsarztbericht der C, Klinik für Allgemein-, Visceral-, Gefäß- und Thoraxchirurgie vom 18. November 2002 und CT-Bericht vom 13. November 2002). Der Versicherte wies schwerste Folgeerscheinungen bedingt durch die resultierenden Perfusionsstörungen mit rezidivierenden Blutungen, schweren Gerinnungsstörungen, akutem Nierenversagen, Kreislauf- und Lungenversagen auf. Er wurde sofort operiert und auf der Intensivstation weiter behandelt, vgl. Bericht der C, Klinik für Allgemein-, Visceral-, Gefäß- und Thoraxchirurgie vom 12. Dezember 2002. Randnummer 3 Die weitere Krankheitsgeschichte ergibt sich aus dem u.a. vom Oberarzt Dr. R gezeichneten Zwischenbericht der C, Klinik für Allgemein-, Visceral-, Gefäß- und Thoraxchirurgie vom 07. Februar 2003: Der postoperative Verlauf war durch einen septischen Schock mit Multiorganversagen gekennzeichnet. Es folgten weitere Operationen und Untersuchungen mit folgenden Nebendiagnosen: Akute Peritonitis, Niereninsuffizienz akut postoperativ, erosive Gastritis, erosive Duodenitis, obere gastrointestinale Blutung, postoperative Gerinnungsstörungen, eitrige Tracheobronchitis, postoperative Wundheilungsstörung, Dekubitus, Hepatomegalie, postoperative respiratorische Insuffizienz, Pleuraerguss, akutes Abdomen, postoperatives akutes Leberversagen, akute Darmischämie, Epistaxis beidseits, septischer Schock mit MODS, Hörverlust unklarer Genese. Es kam operativ u.a. neben der Aortenrekonstruktion zu einer Bypassbehandlung, (wegen ausgedehnter Darmnekrosen) zu einer subtotalen Dickdarmresektion und Dünndarmteilresektion, einer Dünndarmanastomose und einem terminalen Ileostoma (Dünndarmausgang). Randnummer 4 Die Beklagte holte eine Stellungnahme des (mittlerweile) leitenden Oberarztes der Gefäßchirurgie der C Campus Mitte Dr. R vom 11. Juni 2003 ein, wonach Aortendissektionen die Folge eines mehr oder weniger lange und in aller Regel unkontrolliert bestehenden Bluthochdrucks seien. Hieraus ergebe sich eine Degeneration der Innenwand der Aorta mit der Folge der Wandstörung, des Bluteintritts in die Wand und der typischen Pathogenese einer Aortendissektion. Daneben seien auch seltene Ursachen beschrieben worden, u.a. existierten Literaturberichte über traumatisch bedingte Dissektionen der Aorta, in aller Regel oder im häufigsten Fall verursacht durch Verkehrsunfälle. Eine entsprechend starke Gewalteinwirkung könne prinzipiell zu einer Verletzung der Aortenwand mit der Folge einer Dissektion führen. Vorliegend sei ärztlicherseits von zwei unabhängig voneinander existierenden Ereignissen ausgegangen worden, nämlich von der Verletzung infolge des Arbeitsunfalls, die ohne kausalen Zusammenhang gefolgt gewesen sei von einer typischen Aortendissektion im thorakoabdominalen Bereich mit entsprechenden Folgeerscheinungen, von denen am wesentlichsten eine nahezu komplette mesenteriale Ischämie und eine Ischämie der linken unteren Extremität gewesen seien. Da im peri- und postoperativen Verlauf ein Hypertonus zu behandeln gewesen sei, bestehe die Möglichkeit, dass ein solcher Hypertonus bis zum Unfallereignis unbekannt gewesen sei, jedoch zu einer Aortendissektion in typischer Weise geführt habe. Unter dieser Annahme wäre der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallereignis möglicherweise zufällig. Denkbar sei jedoch auch, dass es zu einer exzessiven Blutdrucksteigerung im Zusammenhang mit dem Trauma gekommen sei, die dann zur Aortenwandläsion mit der Folge der Dissektion geführt habe. Schließlich sei auch nicht vollständig abzulehnen, dass durch die Gewalteinwirkung mit Nach-oben-reißen-des-linken-Armes eine Wandverletzung der Aorta zustande gekommen sei, die dann die bekannten Folgen nach sich gezogen habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen dem beschriebenen Ereignisablauf des Unfalls und der dann festgestellten Aortendissektion möglich, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich sei. Dies bedeute jedoch, dass ein solcher Zusammenhang nicht definitiv auszuschließen sei. Randnummer 5 Die Beklagte zog ein Gutachten von Dr. R zur Zusammenhangsfrage vom 24. November 2003 bei, in welcher er nach einer erneuten Untersuchung des Versicherten am 19. November 2003 zunächst auf die Stellungnahme vom 11. Juni 2003 verwies. Vorschädigungen der Aorteninnenwand hätten während der Operation nicht festgestellt werden können. Befunde, welche das Vorliegen einer langjährigen arteriellen Hypertonie nachwiesen, lägen nicht vor. Eine temporär während des intensivpflichtigen postoperativen Aufenthalts des Versicherten messbare arterielle Hypertonie sei inzwischen nicht mehr nachweisbar. Unter geringfügiger Medikation bestehe derzeit Normotonie. Es lägen keine anamnestischen Angaben über irgendeine hypertone Kreislaufsituation bis zum Unfallereignis vor. Die abdominale Aortendissektion sei durch den Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit allein verursacht oder aber wesentlich mitverursacht worden. Aus den vorgenannten Gründen sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis mit dem plötzlichen Hochreißen des linken Armes geeignet sei, auch bei einem gesunden Menschen eine thorakoabdominale Aortendissektion hervorzurufen. Als Unfallfolgen lägen vor: thorakoabdominale Aortendissektion mit Übergriff auf die Beckenarterien, Zustand nach subtotaler Dickdarmresektion und ausgedehnter Dünndarmresektion mit temporärem Ileostoma und sekundär angelegter Ileoaszendostomie, partielle Wundheilungsstörung in Form eines Fadengranuloms nach mehrfacher Laparotomie, Harnröhrenstriktur mit Zustand nach Lasertherapie, Zustand nach ischämiebedingtem Leber- und Nierenversagen mit temporärem Ersatz der Nierenfunktion durch Hämodialyse und partiellem Perfusionsausfall im Bereich der Nieren. Es bestehe bis jetzt unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Eine abschließende Äußerung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei noch nicht möglich; jedoch sei von einer MdE von zumindest 50 vom Hundert (v.H.) auszugehen. Randnummer 6 Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Leitenden Oberarztes der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie des Unfallkrankenhauses Berlin (UKB) Dr. N vom 23. April 2004 ein, wonach der beschriebene Unfallablauf durchaus zu einer Aortendissektion wie der vorliegenden führen könne. Eine Literaturrecherche habe keine vergleichbaren Unfallhergänge wie den vorliegenden ergeben. Es sei auch unwahrscheinlich, dass es beim Versicherten bei einer alltäglichen Handlung zu einer Aortendissektion gekommen wäre. Beim im Zeitpunkt des Unfalls 33 Jahre alten Versicherten sei die Möglichkeit einer Aortendissektion als eher untypisch anzusehen. Risikofaktoren schienen beim Versicherten nicht gegeben zu sein. Zur endgültigen Klärung insbesondere der Frage zu einer Vorschädigung der Aorta müssten histologische Untersuchungsergebnisse herangezogen werden. Randnummer 7 Dr. R teilte der Beklagten am 17. Mai 2004 mit, dass eine histologische Untersuchung seinerzeit nicht stattgefunden habe; es sei aus der Aortenwand kein Material entnommen worden. Randnummer 8 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03. Juni 2004 eine Rente infolge des Arbeitsunfalls vom 13. November 2002 ab. Es bestehe keine unfallbedingte, rentenberechtigende MdE über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus. Der Bruch des Endglieds des Daumens sei einzige Unfallfolge und vollständig ausgeheilt. Die thorakoabdominale Aortendissektion und die hierauf zurückzuführenden gesundheitlichen Folgen seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Randnummer 9 Der Kläger erhob am 01. Juli 2004 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass Dr. R zufolge die thorakoabdominale Aortendissektion mit hoher Wahrscheinlichkeit allein oder aber wesentlich durch den Unfall mit verursacht worden sei. Dr. N habe dieser Einschätzung nicht widersprochen. Randnummer 10 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2004 zurück. Eine unfallbedingte Aortendissektion entstehe laut ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung nur bei direkter starker Gewalteinwirkung auf den Brustkorb oder den Bauchraum, bei Druckwellen, durch Explosionen oder Detonationen sowie bei Beschleunigungseinwirkungen des Körpers infolge abrupter Geschwindigkeitsänderungen. Ein solches Unfallereignis habe hier nicht vorgelegen. Die Argumentation von Dr. R sei demgegenüber nicht schlüssig. Dr. N halte eine Verursachung der Aortendissektion durch das Hochreißen des Armes zwar für möglich. Sollte jedoch das Hochreißen tatsächlich ein geeignetes Unfallereignis darstellen, so müssten in der Fachliteratur bereits ähnliche Fälle beschrieben sein, da es auch bei anderen Gelegenheiten zu einem plötzlichen ruckartigen Hochreißen mit Überstreckung des Armes komme, wie z.B. bei Reck- bzw. Trapezturnern oder bei Foulspielen im Handballsport. Randnummer 11 Der Versicherte hat sein Begehren nach Anerkennung der thorakoabdominalen Aortendissektion und der hieraus resultierenden gesundheitlichen Folgezustände sowie nach einer Unfallrente mit der am 01. Dezember 2004 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt und behauptet, die Aortendissektion sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen auf das Unfallereignis zurückzuführen. Dies ergebe sich aus dem Fehlen einer nachgewiesenen Aortenanomalie und den für den nötigen Zusammenhang sprechenden Einschätzungen Dr. Rs und Dr. Ns. Der Versicherte hat zur Untermauerung seines Vorbringens das für die Krankenkasse des Versicherten erstellte, gefäßchirurgische Fachgutachten/ Zusammenhangsgutachten des Facharztes für Chirurgie/ Gefäßchirurgie Dr. H vom 29. März 2005 vorgelegt. Dr. H führt u.a. aus, es habe sich beim Unfall eindeutig um ein sog. Accelerations-Declerationstrauma gehandelt, das auf den Brustkorb des Verunfallten gewirkt habe. Derartige Traumata seien geeignet, aufgrund der anatomischen Gegebenheiten und Beziehungen zwischen Herz, Aorta und Brustkorb Schiebe-Schleuderwirkungen zu erzeugen. Infolge Beharrungsvermögen auf der einen Seite und Massebeschleunigung auf der anderen Seite komme es zur Ruptur der Aorta an ganz typischer Stelle, ohne dass es dabei zu äußeren Verletzungen des Brustkorbs kommen müsse. Je nach Ausmaß der Aortenwandruptur komme es zum Verblutungstod bei offener Ruptur oder es bilde sich ein lokalisiertes Aneurysma spurium oder ein dissezierendes, zwischen den Aortenwandschichten sich ausbreitendes Aneurysma. Hiernach sei der Unfall des Versicherten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Aortenruptur und anschließende –dissektion hervorzurufen. Andere Zusammenhänge als Ursache des Gesundheitsschadens wie z.B. ein unter dem Unfall akut aufgetretener hoher Blutdruck, eine arteriosklerotische oder entzündliche Vorerkrankung der Aorta seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Der Versicherte sei im Unfallzeitpunkt als Schlosser voll arbeits- und berufsfähig gewesen und ihm hätten jegliche bekannte Risikofaktoren gefehlt. Randnummer 12 Das SG hat Befundberichte der den Versicherten behandelnden Ärzte nebst Krankenhausberichten sowie die Schwerbehindertenakte beigezogen, aus welcher u.a. ein Attest des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. U zu entnehmen gewesen ist, wonach beim Versicherten seit November 2002 rechtsseitig praktisch Taubheit besteht und der Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen als sicher angenommen werden muss. Randnummer 13 Der Versicherte wurde am 24. August 2006 unter der Diagnose einer akuten Typ-B-Dissektion ins Deutsche Herzzentrum aufgenommen und notoperiert (Rekonstruktion in Form eines thorakoabdominalen Aortenersatzes). Er verstarb dort am Folgetag. Randnummer 14 Das SG hat aufgrund Beweisanordnung vom 30. August 2006 Prof. Dr. M vom Arbeitsbereich Herzpathologie des Herzzentrums mit der Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage einer Obduktion des verstorbenen Versicherten beauftragt, welches unter dem 18. Dezember 2007 nach einer klinischen Sektion am 01. September 2006 mit Probenentnahmen unter Einbeziehung einer humangenetischen und histologischen Stellungnahme erstattet worden ist. Prof. Dr. M gelangte unter Einbeziehung der beim Versicherten entnommenen Schnittpräparate (keine typischen anatomischen Strukturen der Aortenwand, ausgedehnte Verkalkungen und unterschiedlich zellreiche Proliferationen entsprechend dem Bild einer Arteriosklerose, keine typischen Mediabestandteile, reparative Vorgänge) zum Schluss, der Versicherte habe ganz offensichtlich eine schwere, von der Aortenmedia ausgehende degenerative Erkrankung gehabt, die als zystische Mediadegeneration zu diagnostizieren sei. Es sei davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits 2002 zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bestanden habe. Die genetischen Untersuchungen hätten zu keinem Ergebnis geführt. Typische Zeichen für ein Marfan-Syndrom hätten bei der Sektion und den nachfolgenden histologischen Untersuchungen nicht ermittelt werden können. Wenn im Unfallzeitpunkt bereits eine schwere Aortenveränderung vorgelegen habe, reichten relativ geringe Traumata wie das vorliegende aus, um eine Dissektion herbeizuführen. Randnummer 15 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2009 abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M liege für eine unfallbedingte MdE nichts vor. Randnummer 16 Die Klägerin hat als Sonderrechtsnachfolgerin gegen das ihr am 22. September 2009 zugestellte Urteil am 19. Oktober 2009 Berufung eingelegt. Es sei nicht erkennbar, dass es ohne den Arbeitsunfall ebenfalls zu der Gesundheitsschädigung des Versicherten gekommen wäre. Damit scheide der Unfall als Gelegenheitsursache aus. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Juli 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02. November 2004 zu ändern und festzustellen, dass eine thorakoabdominale Aortendissektion und die hieraus resultierenden gesundheitlichen Folgezustände Folgen des Arbeitsunfalls vom 13. November 2002 sind, sowie die Beklagte zu verurteilen, hiernach eine Verletztenrente zu gewähren. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 22 Der Senat hat auf Antrag der Klägerin das schriftliche Sachverständigengutachten des (mittlerweile) Chefarztes der chirurgischen Abteilung des F.-Krankenhauses Dr. R vom 16. August 2011 eingeholt. Es sei nach dem Gutachten Prof. Dr. Ms mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer im Unfallzeitpunkt bestandenen Degeneration der Media der Aortenwand auszugehen. Diese Erkrankung stelle die wesentliche Ursache für die Aortendissektion dar, denn ohne das Vorhandensein einer Vorschädigung der Aortenwand im Sinne eines krankhaften Wandumbauprozesses wäre die Entstehung einer Dissektion allein durch den beschriebenen Unfallmechanismus zwar denkbar, jedoch nicht wahrscheinlich. Auslösende Ursache sei indes mit hoher Wahrscheinlichkeit der Unfall, allerdings nur auf dem Boden der Vorschädigung. An seiner bisherigen Beurteilung der Zusammenhangsfrage in der Stellungnahme vom 11. Juni 2003 und im Zusammenhangsgutachten vom 24. November 2003 werde nicht mehr festgehalten; damals sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass in der CT-Untersuchung vom 13. November 2002 neben der Dissektion auch eine Dilatation und Ektasie der Aorta zur Darstellung gekommen seien, woraus schon damals auf eine morphologische Wandstörung hätte geschlossen werden können. Soweit Dr. N in seiner Stellungnahme vom 23. April 2004 feststelle, dass auch Bagatelltraumata zu Dissektionen im Bereich der thorakoabdominalen Aorta führen könnten, sei hier der Zusatz zu machen, dass dies, wenn überhaupt, entweder eine absolute Rarität darstelle oder eben eine vorgeschädigte Aortenwand zur Voraussetzung habe. Ausgehend vom pathologischen Befund sei Dr. H mit seiner Zusammenhangsbeurteilung im Gutachten vom 29. März 2005 nicht zu folgen, soweit er darin davon ausgehe, dass jegliche Vorschäden der Aorta oder Risikofaktoren, aus denen auf eine Vorerkrankung der Aorta geschlossen werden könne, fehlten. Die Verletzung der linken Hand sei folgenlos ausgeheilt. Randnummer 23 Dr. R hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2012 zum Schriftsatz der Klägerin vom 09. Januar 2012, mit welchem sie dem Gutachten kritisch entgegen getreten ist, ausgeführt, sämtliche Ausführungen im Gutachten vom 15. August 2011 behielten weiterhin Gültigkeit. Wenn auch die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Aortendissektion ohne eine Prädisposition, d.h. eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegende Grundkrankheit oder Vorschädigung der Aortenwand potenziell eher gering einzuschätzen sei, müsse die Auslösung der Dissektion dennoch als wesentliche Ursache betrachtet werden, und zwar in dem Sinne, dass die Aortendissektion zwar auf der Basis einer Vorschädigung, aber auch wesentlich durch das Unfallgeschehen verursacht worden sei. Eine zufällig zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Boden einer Vorschädigung der Aortenwand entstandene sog. Spontandissektion habe gegenüber einer Auslösung durch mechanische Gewalt im Sinne eines Schleudertraumas oder durch kurzfristige, starke Blutdrucksteigerung als zweite Ursache eine verschwindend geringe Wahrscheinlichkeit, m.a.W., verglichen mit der Auslösung der Aortendissektion durch das Unfallereignis sei ein rein zufälliges zeitliches Zusammentreffen zwischen dem Auftreten des Gesundheitsschadens und der versicherten Tätigkeit extrem unwahrscheinlich. Soweit er sich in seinem Gutachten auf die alleinige Wesentlichkeit der Vorschädigung festgelegt habe, sei dies der Fragestellung in der Beweisanordnung geschuldet gewesen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht. Sie hat als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten keinen Anspruch auf Feststellung der von ihr behaupteten Unfallfolgen des Versicherten und Verletztenrente. Randnummer 26 Nach § 56 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VII besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Nach § 56 Abs. 1 S. 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. gerhardtVersicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Randnummer 27 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Versicherte Tätigkeit ist u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O.). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris). Randnummer 28 Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.