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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 179/09 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Zusatzversorgungssystem technische Intelligenz der

Gesetzliche Rentenversicherung: Zusatzversorgungssystem technische Intelligenz der ehemaligen DDR; Bewertung der betrieblichen Voraussetzungen einer fiktiven Anwartschaft bei einem Planungs- und Proje

ktierungsbetrieb; Beschäftigungsbetrieb als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der betrieblichen Voraussetzungen Orientierungssatz

  1. Bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR ist auf den konkreten Beschäftigungsbetrieb (hier: Kombinatsbetrieb) und nicht auf ein übergeordnetes Kombinat, dem der im Übrigen ökonomisch und juristisch selbständige Beschäftigungsbetrieb organisatorisch zugeordnet ist, abzustellen. (Rn.31)
  2. Bei einem volkseigenen Bau und Montagekombinat, dessen Gegenstand die Planung und Projektierung von Industriebauvorhaben war (hier: VEB BMK Kohle und Energie, Forschung und Projektierung Berlin) handelt es sich weder um einen volkseigenen Bau- oder Produktionsbetrieb noch um ein Konstruktionsbüro im Sinne der Zusatzversorgung für die technische Intelligenz in der ehemaligen DDR. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  3. Oktober 2008, S 6 R 474/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  4. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte Zeiträume vom
  5. September 1967 bis zum
  6. April 1972, vom
  7. Oktober 1972 bis zum
  8. Dezember 1982 sowie vom
  9. Juli bis zum
  10. November 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss. Randnummer 2 Der 1947 geborene Kläger studierte nach Abschluss der Polytechnischen Oberschule sowie einer Lehre als Betonbauer/Zimmerer nach dem Abitur von 1967 bis 1972 an der Technischen Universität D. Am
  11. April 1972 wurde ihm der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Ab Beginn seiner Berufsausbildung im Jahr 1964 war er bei dem VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie tätig. Im streitigen Zeitraum vom
  12. Oktober 1972 bis zum
  13. Dezember 1982 war der Kläger im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin, Außenstelle Cottbus, als Technologe, Brigadeleiter, Sicherheitsinspektor, Projektions- und Abteilungsleiter beschäftigt und studierte während dieser Zeit bis zum Juli 1978 an der Bezirksparteischule Cottbus. Aus der Außenstelle Cottbus wurde laut Statut vom
  14. Dezember 1980 ab dem
  15. Januar 1981 ein eigener VEB, nämlich der VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Cottbus gebildet. Laut Delegierungsvereinbarung vom
  16. März 1983 wurde der Kläger ab dem
  17. Januar 1983 zur Bezirksleitung Cottbus der SED, Sektor Bauwesen, delegiert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde laut Überleitungsvertrag vom
  18. Februar 1990 zum
  19. Februar 1990 wieder aufgelöst und der Kläger wurde in den im VEB BMK Kohle und Energie mit Sitz in Hoyerswerda rückdelegiert. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom
  20. August 1990 war der Kläger ab dem
  21. Juli 1990 in der Union-Bau AG, NL Bautzen und Ausland, Sitz Hoyerswerda, beschäftigt. Randnummer 3 Im Rahmen eines Antrags auf Überprüfung der Zugehörigkeit zur AVItech vom
  22. September 2004 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom
  23. Januar 2005 die Zeiten vom
  24. Mai bis zum
  25. September 1972 und vom
  26. Februar bis zum
  27. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum AVItech an und stellte darüber hinaus fest, dass für die Zeit vom
  28. Oktober 1972 bis zum
  29. Dezember 1982 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der AVItech nicht vorlägen und dass die Beschäftigungszeiten vom
  30. Juli 1967 bis zum
  31. April 1972 und vom
  32. bis zum
  33. Februar 1990 keinem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG zuzuordnen seien. Randnummer 4 Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger den gesamten Zeitraum vom
  34. Mai 1972 bis zum
  35. November 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech geltend. Als Diplomingenieur für Bauingenieurwesen sei er in der Produktion bzw. der Produktionsvorbereitung und Projektierung beim VEB BMK Kohle und Energie tätig gewesen und erfülle daher die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung. Randnummer 5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  36. Mai 2006 als unbegründet zurück. Bei dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen. Am
  37. Januar 1990 habe mit Rückzahlung der Beiträge die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 27 der Anlage 1 zum AAÜG (freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS) geendet. In der Zeit vom
  38. bis zum
  39. Februar 1990 sei der Kläger bei der SED-Bezirksleitung Cottbus beschäftigt gewesen, hierbei habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Randnummer 6 Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Beklagte, die ihm weder die im Widerspruchsbescheid vom
  40. Mai 2006 angegebenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Verfügung gestellt noch innerhalb von zwei Jahren über seine Ansprüche entschieden habe, durch schlüssiges Verhalten den von ihm geltend gemachten Anspruch anerkannt habe. Der Anspruch sei auch begründet. Nach Abschluss seines Studiums am
  41. Januar 1972 sei er befugt gewesen, den Titel Hochschulingenieur zu führen und sei entsprechend seiner Qualifikation im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin eingesetzt gewesen. Sein Beschäftigungsbetrieb sei auch ein Produktionsbetrieb gewesen. Andere Kollegen von ihm hätten die Zusatzversorgung auch bekommen. Randnummer 7 Durch Urteil vom
  42. Oktober 2008 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe über die von der Beklagten bereits anerkannten Zeiten hinaus keinen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, wonach bei Nichtvorlage von Unterlagen bzw. einer längeren Untätigkeit sein Anspruch als anerkannt gelte. Eine Entscheidung des Gerichts sei immer erforderlich. Davon abgesehen unterliege der Kläger nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Zum Stichtag
  43. Juni 1990 habe er nicht die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Bei dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, handele es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb, denn Hauptzweck des Betriebs sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen, sondern die Planung von technischen Gesamtkonzepten für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie anderer Anlagen. In der Zeit vom
  44. Januar bis zum
  45. April 1972 sei der Kläger noch Student gewesen und habe daher die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt. Für die Zeit nach dem
  46. Juni 1990 scheitere der geltend gemachte Anspruch daran, dass die Zusatzversorgungssysteme zum
  47. Juni 1990 geschlossen worden seien mit Ausnahme derjenigen in § 2 Abs. 1 AAÜG, Anlage II Nr. 1 – 3 genannten Versorgungssysteme (Angehörige der Nationalen Volksarmee u. a.), denen der Kläger nie angehört habe. Randnummer 8 Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung der geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten zur AVItech unter ausführlicher und detaillierter Darlegung seines beruflichen Werdeganges weiter verfolgt und im Übrigen auf sein Vorbringen in der ersten Instanz und im Widerspruchsverfahren verwiesen, das vom SG Cottbus nicht bzw. unzutreffend gewürdigt worden sei. Randnummer 9 Die Beklagte hat im Laufe des Berufungsverfahrens am
  48. Mai 2011 einen Feststellungsbescheid erteilt, in welchem sie neben den bereits als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannten Zeiten (vom
  49. Mai bis zum
  50. September 1972 und vom
  51. Februar bis zum
  52. Juni 1990) die Zeit vom
  53. Januar 1983 bis zum
  54. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 27 der Anlage 1 zum AAÜG (freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS) anerkannt hat. Randnummer 10 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am
  55. November 2012 hat der Kläger noch ergänzend vorgetragen, er habe bereits während seines Studiums in dem VEB Konstruktionsaufgaben wahrgenommen und während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit als Konstrukteur gearbeitet, wofür die mitgebrachten Konstruktionszeichnungen ein Beleg seien. Randnummer 11 Der Kläger hat folgende Abschriften des Gesetzblatts der DDR vorgelegt: Von 1975 Teil 1 Nr. 1 Seite 1 ff., von 1978 Teil 1 Nr. 22 Seite 1 ff., von 1978 Teil 1 Nr. 37 Seite 1 ff., von 1982 Teil 1 Nr. 16 Seite 1 ff., von 1988 Teil 1 Nr. 26 Seite 1 ff, und hat ferner unter Vorlage entsprechender Broschüren auf die Leistungsnomenklatur bei bautechnischen Projektierungsleistungen gemäß Preisliste zur Anordnung Nr. Pr. 121 vom
  56. Mai 1982, vom
  57. August 1987 des VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung Cottbus, auf die Richtlinie über Rechnungsführung und Statistik in der volkseigenen Bauindustrie vom
  58. Oktober 1985, sowie auf eine Zusammenstellung von Preislisten zur Anordnung Nr. Pr. 121 über die Preise für bautechnische Projektierungsleistungen vom
  59. Mai 1985 sowie eine Nomenklatur des Leistungs- und Lieferumfanges der Investitionsauftraggeber (IAG) und der bautechnischen Projektierungseinrichtungen für die projektierungsseitige Vorbereitung von Investitionen gemäß Preisliste für bautechnische Projektierungsleistungen zur Anordnung Nr. Pr. 121 vom
  60. Juni 1975 und einen Objektvertrag mit Anlagen verwiesen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  61. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom
  62. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  63. Mai 2006 sowie des Bescheides vom
  64. Mai 2011 die Zeit vom
  65. September 1967 bis zum
  66. April 1972, die Zeit vom
  67. Oktober 1072 bis zum
  68. Dezember 1982 sowie die Zeit vom
  69. Juli 1990 bis
  70. November 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der technischen Intelligenz anzuerkennen und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen. Randnummer 14 Ferner beantragt der Kläger die Gewährung eines Schriftsatznachlasses zum Schriftsatz der Beklagten vom
  71. November
  72. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Gerichtsakte zum landessozialgerichtlichen Verfahren L 3 R 1502/06 mit dem Beitrag „1949 bis 1989 Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin“, auf einen Auszug des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom
  73. März 1971 über die Eintragung des VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin und das Vorliegen des Statuts des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie vom
  74. Dezember 1980 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom
  75. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  76. Mai 2006 in Gestalt des Bescheides vom
  77. Mai 2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Randnummer 19 In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  78. Juli 1996, 4 RA 7/95, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Randnummer 20 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Randnummer 21 Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
  79. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am
  80. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am
  81. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Da aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag (EV) Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem
  82. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des EV i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Rentenangleichungsgesetzes der DDR [RAnglG-DDR]), kommt es darauf an, ob der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Randnummer 22 Bei der Prüfung, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte, ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der
  83. Durchführungsbestimmung (DB) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der
  84. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gem. § 1 der VO-AVItech und der
  85. DB erforderlich Randnummer 23
  86. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
  87. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
  88. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der
  89. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  90. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 24 Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am
  91. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom
  92. April 2002, B 4 RA 31/01 R). Randnummer 25 Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist hier nicht erfüllt, denn der Kläger war in der DDR zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben beim Kläger in den noch streitbefangenen Zeiträumen vom
  93. September 1967 bis zum
  94. April 1972, vom
  95. Oktober 1972 bis zum
  96. Dezember 1982 sowie vom
  97. Juli 1990 bis zum
  98. November 1990 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG aus unterschiedlichen Gründen nicht vorgelegen. Randnummer 27 Der für die Zeit vom
  99. September 1967 bis zum
  100. April 1972 geltend gemachte Anspruch des Klägers ist bereits deshalb nicht begründet, weil er die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erst ab dem
  101. April 1972 erfüllt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist ihm die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen, verliehen worden (vgl. § 1 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ v.
  102. April 1962; GBl. DDR Teil II Nr. 29 S. 278). Hierauf kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des BSG maßgeblich an, und nicht auf den Umstand, dass der Kläger - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am
  103. November 2012 vorgetragen - bereits während seines Studiums in dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin Konstruktionsaufgaben wahrgenommen habe. Randnummer 28 Soweit der Kläger ferner die Zeit vom
  104. Juli bis zum
  105. November 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech geltend macht, ist auch dieser über den
  106. Juni 1990 hinausgehende Anspruch nicht begründet, weil das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 Anlage 1 zum AAÜG) mit dem Stichtag
  107. Juni 1990 geschlossen worden ist. Randnummer 29 Für den verbleibenden Streitzeitraum vom
  108. Oktober 1972 bis zum
  109. Dezember 1982 gilt folgendes: Die Beklagte hat mit Feststellungsbescheiden vom
  110. Januar 2005 und vom
  111. Mai 2011 die Zeiten vom
  112. Mai bis zum
  113. September 1972 und vom
  114. Februar bis zum
  115. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Es ist daher für die Anwendbarkeit des AAÜG nicht mehr zu prüfen, ob beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am
  116. Juni 1990 die persönlichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage vorgelegen haben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  117. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris). Der Kläger unterfällt nach § 1 Abs. 1 AAÜG in persönlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Randnummer 30 Gleichwohl kommt eine nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech für den Kläger – selbst bei Annahme der sachlichen Voraussetzungen durch Verrichtung von der beruflichen Qualifikation als Diplom-Ingenieur entsprechenden Tätigkeiten – deshalb nicht in Betracht, weil es jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung fehlt. Der für den verbleibenden streitigen Zeitraum maßgeblichen Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin, stellt keinen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der
  118. DB und auch keinen durch § 1 Abs. 2 der
  119. DB gleichgestellten Betrieb dar. Randnummer 31 Bei der Prüfung ist hier nicht auf das Kombinat VEB BMK Kohle und Energie, sondern auf den Kombinatsbetrieb VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin bzw. Cottbus, abzustellen. Diesen Betrieb hat der Kläger selbst als seinen Arbeitgeber benannt; er war Partner des am
  120. Oktober 1972 geschlossenen Arbeitsvertrags. Auch die Änderungsverträge vom
  121. Januar und
  122. Dezember 1973, vom
  123. Oktober und
  124. Dezember 1975 und vom
  125. August 1976 weisen in der Kopfzeile den Kombinatsbetrieb VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung Berlin als Arbeitgeber des Klägers aus. Dieser Betrieb war auch eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom
  126. November 1979 (GBl. I Seite 355 [KombinatsVO 1979]). Er führte einen eigenen Namen, der die Bezeichnung VEB und den Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat enthielt (§ 6 Abs. 2 KombinatsVO 1979) und war als Wirtschaftseinheit i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom
  127. April 1980 (GBl. I Seite 115) auch im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Randnummer 32 Der Kläger war hiernach zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Entgegen seiner Ansicht handelte es sich bei dem Kombinatsbetrieb VEB BMK Kohle und Energie, Forschung und Projektierung Berlin jedoch nicht um einen Produktionsbetrieb i. S. der zitierten Rechtsprechung des BSG. Der Begriff der Produktion ist nach Sinn und Zweck der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe. In den Genuss dieser Privilegien sollten auch nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der
  128. DB genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (vgl. zu alledem BSG, Urteile vom
  129. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R und vom
  130. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide in juris). Randnummer 33 Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn, sondern, wie sich zunächst bereits aus seinem Namen ergibt, ein Projektierungsbetrieb. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken. Der Kläger selbst hat als wesentlichen Aufgabenbereich des Kombinatsbetriebs die Vorbereitung der Realisierung von Kraftwerken, z. B. dem Großkraftwerk Jänschwalde, in konstruktiver, bautechnischer und bautechnologischer Hinsicht genannt. Damit war der Hauptzweck seines Beschäftigungsbetriebs nicht die Ausführung und Produktion, sondern die Planung und Projektierung. Eine Tätigkeit im Bereich der Planung und Projektierung hat der Kläger auch in seinen Schriftsätzen nebst vorgelegter Unterlagen dargestellt. So ergibt sich etwa aus dem Funktionsplan für Bautechnologen aus dem Jahr 1974 eine Verantwortlichkeit für die bautechnologische Bearbeitung von komplizierten und umfangreichen Einzelobjekten. Auch aus der Niederschrift über ein Kadergespräch vom
  131. August 1972 wird von der Vorbereitung eines Tagebaus in der Oberlausitz besprochen. Gegenstand war ein Einsatz in der technologischen Vorbereitung eines Kraftwerk-Vorhabens und anschließend eine Tätigkeit als bauleitender Kader am gleichen Vorhaben. Im Schreiben vom
  132. Oktober 1974 betreffend den Erhalt einer Prämie sowie im Änderungsvertrag vom
  133. Juni 1977 wird von einer Beschäftigung des Klägers bei der bautechnologischen Vorbereitung des Kühlerfeldes und der Elektro-Verteilungsanlagen bzw. von der bautechnologisch selbständigen Bearbeitung der unterirdischen Wirtschaft im Kraftwerk Jänschwalde gesprochen. Die weiteren vorliegenden Dokumente geben ebenfalls nichts für die Annahme her, dass der Beschäftigungsbetrieb als ein Produktionsbetrieb i. S. der zitierten Rechtsprechung des BSG hätte sein können. Vielmehr ist aus ihnen der jeweilige Einsatz des Klägers als Technologe in unterschiedlichen Funktionen zu entnehmen, aber immer im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von einzelnen Großvorhaben im Bereich des Industriebaus. Demgegenüber wurden Wohnungsbauten und Konsumgüter nach den ausdrücklichen Angaben des Klägers nicht im VEB BMK Kohle und Energie hergestellt. Randnummer 34 Auch aus den Ausführungen in der Festschrift 1949 – 1989 – Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin die sich in den vom Senat beigezogenen Akten des Rechtsstreits vor dem LSG Berlin-Brandenburg (L 3 R 1502/06) befindet, ergibt sich deutlich die Betriebsstruktur des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung Berlin bzw. Cottbus als diejenige eines Projektierungsbetriebs. Dort ist ausgeführt, dass mit der Aufgabenstellung zur Schaffung zentraler Baukombinate, die alle Anforderungen der Entwicklung, Vorbereitung und Errichtung von Industriebauvorhaben zu erfüllen hätten, der Betrieb Industrieprojektierung Berlin I ab dem
  134. Mai 1968 als Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin des VEB BMK Kohle und Energie mit seinem bis dahin bereits herausgebildeten Aufgabenprofil weitergeführt und -entwickelt worden sei und umfangreiche Projektierungs- und Vorbereitungsaufgaben mit dem Ziel der Errichtung mehrerer Großvorhaben verwirklicht worden seien. Mit der Bildung eines eigenständigen VEB Industrieprojektierung Cottbus sei ein für produktionsvorbereitende Aufgaben leistungsfähiger Projektierungsbetrieb innerhalb des VEB BMK Kohle und Energie geschaffen worden, der als Spezialprojektant im Kombinat und für den Industriebau insgesamt tätig geworden sei. Randnummer 35 Dass hiernach im VEB BMK Kohle und Energie, wie bereits auch aus dem Namen ersichtlich, auch Bauwerke für die Kohle- und Energieindustrie hergestellt wurden, macht den Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht zum Produktionsbetrieb. Abzustellen ist nicht auf ein Tätigkeitsfeld des Kombinates, sondern auf den Geschäftszweck des konkreten Beschäftigungsbetriebs, also des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung Berlin/Cottbus im Kombinat BMK Kohle und Energie. Hinzu kommt, dass es sich bei der Herstellung von Kraftwerken um die Errichtung von Einzelobjekten der Industrie und nicht um die - nach der Rechtsprechung des BSG - erforderliche Errichtung von baulichen Anlagen in Massenproduktion gehandelt hat (vgl. nochmals BSG, Urteile vom
  135. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R und vom
  136. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide in juris). Randnummer 36 Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Geschäftszweck des Planungs- und Projektierungsbetriebs durch die zum
  137. Januar 1981 vollzogene Neubildung eines selbständigen VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Cottbus (vgl. Statut vom
  138. Dezember 1980) geändert hätte. Auch der Kläger trägt solches nicht vor. Vielmehr bestätigen auch die Angaben im Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie deutlich, dass die einzelnen selbständigen Kombinatsbetriebe unter dem Kombinatsnamen „VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie“ durchaus unterschiedliche und ihrer jeweiligen Tätigkeitsfeldern entsprechende Bezeichnungen trugen; so gab es z. B. die Kombinatsbetriebe Industriebau, Hochbau, Ausbau, Tiefbau, Montagebau, GAN, Instandsetzung und eben die Kombinatsbetriebe Forschung und Projektierung, und zwar in Berlin, Cottbus und Dresden. Randnummer 37 Für die Einordnung des VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung Berlin/Cottbus als Projektierungs- und nicht als Produktionsbetrieb spricht schließlich auch die Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe). Randnummer 38 Der Betrieb, in welchem der Kläger beschäftigt war, war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  139. DB, weil er nicht in einem Konstruktionsbüro arbeitete und Projektierungsbetriebe dort nicht genannt sind. Randnummer 39 Es handelte sich entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin/Cottbus auch nicht um ein Konstruktionsbüro. Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde seit 1949 und auch noch am Stichtag
  140. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden (vgl. den Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom
  141. Juni 1949 [ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59, S. 1]). Hierbei bestand die Projektierungsaufgabe darin, in unterschiedlichen Anlagen alle Teile, also Anlagenteile und die Anlagen selbst, zu bearbeiten, was die Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge beinhaltete, wogegen die Konstruktion die Herstellung und den Betrieb der Anlagen selbst betraf. Hiernach hatten Konstruktionsarbeiten also Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten, wogegen sich die Projektierung nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sie vielmehr voraussetzte, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete. Diese im Vergleich zur Konstruktion übergeordnete Funktion der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen vom
  142. November 1964 (GBl. DDR II Nr. 115, Seite 909 [Projektierungsverordnung]) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom
  143. Dezember 1974 (GBl. DDR 1975 I Nr. 1, S. 1), die noch am
  144. Juni 1990 galt, unterschied deutlich zwischen Konstruktion und Projektierung. Randnummer 40 An dieses, sich aus den Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpften die Definitionen im Ökonomischen Lexikon der DDR (
  145. Aufl., 1979) an. Gegenstand von Konstruktionsarbeiten waren hiernach die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben – wie sie auch der Kläger in Form der Vorbereitung der Realisierung von Kraftwerken beschreibt - erbracht wurden. Die Leistungen der Projektierung umfassten nach der Definition im Ökonomischen Lexikon der DDR im Wesentlichen die Mitwirkung an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In engerem Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (Stichwort: Projektierungseinrichtung). Die so bezeichneten Aufgaben wurden von unterschiedlichen Stellen wahr genommen. Konstruktionsbüros wurden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben. Danach handelte es sich - jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der
  146. Auflage des Lexikons im Jahre 1979 - nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der
  147. DB waren. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen von VEB’en oder sonstigen Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im Register der Projektierungseinrichtungen geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom
  148. September 2006, B 4 RA 41/05 R, in juris). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten. Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete, wie auch die Formulierung „Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen“ in jenem Beschluss zeigt. Randnummer 41 Gemessen an diesen Definitionen hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat, denn der Betriebszweck des VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung Berlin/Cottbus war gerade nicht die Herstellung und der Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie es für ein Konstruktionsbüro typisch gewesen wäre, gerichtet, sondern auf die für Projektierungseinrichtungen typischen Leistungen, hier für die Kraftanlagen alle Anlagenteile und Anlagen bis hin zur Übergabe eines Auftrags zur Vorbereitung und Errichtung der Kraftwerke, der dann von anderen VEB des Kombinats oder beauftragten VEB ausgeführt wurde. Randnummer 42 Soweit der Kläger den Kombinatsbetrieb als ein Konstruktionsbüro bezeichnet, handelt es sich um seine persönliche Bewertung, die in den zuvor dargelegten Umständen keine Bestätigung findet. Nur abschließend sei darauf hingewiesen, dass das LSG Berlin-Brandenburg zum VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung Berlin in eben diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom
  149. Dezember 2007, L 4 R 335/05, vom
  150. April 2007, L 16 R 1490/05, vom
  151. Januar 2006, L 22 R 244/05, vom
  152. Mai 2007, L 22 R 1025/05, vom
  153. Juli 2007, L 22 R 520/07 und vom
  154. August 2007, L 21 RA 91/04, alle in juris). Randnummer 43 Schließlich kommt es auch nicht streitentscheidend darauf an, ob Kollegen des Klägers positive Feststellungsbescheide erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Randnummer 44 Dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Beklagten vom
  155. November 2012 nachzugehen, sah sich der Senat nicht veranlasst. Die Beklagte hat – neben unleserlichen Kopien - lediglich Ablichtungen von Auszügen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft vom
  156. September 1959 über die Eintragung des VEB BMK Kohle und Energie, Hoyerswerda, sowie vom
  157. März 1971 über die Eintragung des VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin sowie weitere Unterlagen betreffend die Gründung des VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin und ferner Ablichtungen vom Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie vom
  158. Dezember 1980 vorgelegt. Aus sämtlichen Unterlagen ergeben sich keine für die Entscheidung des Streitfalls wesentlichen oder neuen Erkenntnisse; auch die Umstände der Gründung der einzelnen Betriebe sind unstreitig. Randnummer 45 Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Verweis des Klägers auf die von ihm im Termin vorgelegten und oben aufgeführten Unterlagen. Vielmehr unterstreichen sie die vom Senat vorgenommenen Würdigung seines Beschäftigungsbetriebs als eines Projektierungsbetriebs, wie z. B. die Broschüren auf die Leistungsnomenklatur bei bautechnischen Projektierungsleistungen des VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung Cottbus zeigen. Randnummer 46 Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001129101

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