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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 156/11 Urteil Arbeitslosenversicherung: Ermittlung der Rahmenfrist als Voraussetzung eines Le

Arbeitslosenversicherung: Ermittlung der Rahmenfrist als Voraussetzung eines Leistungsanspruchs bei vorangegangener selbständiger Tätigkeit beim späteren Arbeitgeber Orientierungssatz

  1. Hat ein Versicherungsnehmer eine Tätigkeit vor Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem gleichen Unternehmen in der selben Art als selbständige Tätiger im Rahmen eines Dienstvertrages ausgeübt, so lässt sich beim Streit um den tatsächlichen Beginn eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Ausgangspunkt einer Rahmenfrist nach § 124 SGB 3 nicht auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit abstellen. (Rn.30)
  2. Einzelfall zur Ermittlung einer Rahmenfrist als Grundlage der Bewilligung von Arbeitslosengeld. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. April 2011, S 64 AL 2121/07, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom
  5. Januar 2007 bis
  6. März
  7. Randnummer 2 Der 1958 geborene Kläger war seit dem
  8. August 2004 selbstständig im Bereich der Vermittlung von Bauleistungen tätig, in der Zeit vom
  9. Oktober 2005 bis mindestens
  10. Dezember 2005 für die A Z B Ltd. & Co. KG (A). Streitig ist, ob der Kläger anschließend bereits ab
  11. Januar 2006 oder erst ab
  12. Februar 2006 bei der A versicherungspflichtig beschäftigt war. Randnummer 3 Zwischen der A und dem Kläger wurden Anstellungsverträge als Oberbauleiter vom
  13. November 2005 – nebst „Vereinbarung als Anlage zum Anstellungsvertrag“- „mit Wirkung vom 01.01.2006“, vom
  14. Januar 2006 „mit Wirkung vom 01.02.2006“ und vom
  15. Juli 2006 „mit Wirkung vom 01.08.2006“ geschlossen; wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge Bezug genommen. Die Anmeldung des Klägers gegenüber der Einzugsstelle erfolgte zum
  16. Februar
  17. Darüber hinaus haben die Beteiligten am
  18. Juli 2006 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach der am
  19. Januar 2006 zwischen der A und dem Kläger geschlossene Anstellungsvertrag mit Wirkung zum
  20. Juli 2006 im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben wurde. Randnummer 4 Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum
  21. November 2006, da er seit August 2006 kein Entgelt mehr erhalten hatte. Da diese Kündigung der A jedoch nicht zugegangen war, kündigte der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  22. November 2006 – 36a IN 5055/06 –) eingesetzte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt W das Arbeitsverhältnis zum
  23. Januar 2007 ordentlich. Randnummer 5 Der Kläger, dem die Beklagte für die Zeit vom
  24. August 2006 bis
  25. November 2006 Insolvenzgeld (Insg) gewährte, meldete sich am
  26. Dezember 2006 zum
  27. Januar 2007 arbeitslos. Er legte Lohnabrechnungen für die Monate Juni 2006 bis August 2006 vor, in denen als Eintrittsdatum der „
  28. Februar 2006“ vermerkt ist. Die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006 weist einen am
  29. Januar 2006 eingetragenen Wechsel von der Steuerklasse 5 zur Steuerklasse 3 zum
  30. Februar 2006 aus. Der Kläger machte geltend, er sei ab
  31. Januar 2006 bei der A angestellt gewesen. Randnummer 6 Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger bzw die mit der Abwicklung der Geschäftsunterlagen der A betraute G T GmbH (G) verschiedene Arbeitsbescheinigungen vor, und zwar vom
  32. Januar 2007 (Beschäftigungsverhältnis vom
  33. Januar 2006 bis
  34. November 2006), vom
  35. Februar 2007 (Beschäftigungsverhältnis vom
  36. Februar 2006 bis
  37. November 2006), vom
  38. März 2007 (Beschäftigungsverhältnis vom
  39. Februar 2006 bis
  40. November 2006 bzw vom
  41. Januar 2006 bis
  42. November 2006) und vom
  43. April 2007 (vom
  44. Januar 2006 bis
  45. Januar 2006 „freiberuflich“; Beschäftigungsverhältnis vom
  46. Februar 2006 bis
  47. November 2006). Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  48. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  49. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem
  50. Januar 2007 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Randnummer 8 Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis mit der A bereits am
  51. Januar 2006 begonnen habe und durch Kündigung des Insolvenzverwalters mit Ablauf des
  52. Januar 2007 gekündigt worden sei. Die Behauptung der Beklagten, die Arbeitsbescheinigung vom
  53. April 2007 würde zweifelsfrei aufweisen, dass er bis zum
  54. Januar 2006 freiberuflich und erst ab dem
  55. Februar 2006 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sei falsch. Der Zeitraum vom
  56. Januar 2006 bis
  57. Januar 2006 sei als Abrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses und damit als Vertragszeitraum aufgeführt. Auch der damalige Geschäftsführer, Herr P (P), habe bestätigt, dass der Kläger ab dem
  58. Januar 2006 in einer Festanstellung als Arbeitnehmer bei der A beschäftigt gewesen sei (Schreiben vom
  59. September 2007). Auch die Lohnsteuerbescheinigung 2006 bestätige, dass das Beschäftigungsverhältnis schon am
  60. Januar 2006 begonnen habe. P habe ihm – dem Kläger – mitgeteilt, dass die Firma erst im Januar 2006 in das Register eingetragen worden sei und daher ein neuer Vertrag abgeschlossen werden müsse. Dies sei nur "eine Formalie“ gewesen. Deshalb sei der Anstellungsvertrag am
  61. Januar 2006 unterzeichnet und die Zeit bis zum
  62. Januar 2006 unzutreffend als "freiberufliche Tätigkeit" bezeichnet worden. In diesem Vertrag sei das Bruttoentgelt mit 4.684,- € angegeben worden, was genau dem vereinbarten und für Januar 2006 bar ausgezahlten Nettobetrag von 3.000,- € ergebe. Auch andere Arbeitnehmer hätten zum
  63. Februar 2006 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung bei dem SG vom
  64. November 2010 hat der Kläger schriftliche Einlassungen der Zeugen L und R überreicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sch und L; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen I und II zur Sitzungsniederschrift vom
  65. April 2011 wird verwiesen. Randnummer 10 Mit Urteil vom selben Tag hat das SG antragsgemäß den Bescheid vom
  66. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  67. Mai 2007 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Alg „vom
  68. Januar 2007 an“ verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Alg seien gegeben, da der Kläger mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis vom
  69. Januar 2006 bis
  70. Januar 2007 gestanden habe. Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits seit dem
  71. Januar 2006 abhängig beschäftigt gewesen sei und nicht freiberuflich. Randnummer 11 Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Die Zeugen hätten zwar bestätigt, dass der Kläger ab dem
  72. Januar 2006 bei der A tätig gewesen sei, es sei aber zweifelhaft, ob die Zeugen beurteilen könnten, dass der Kläger bereits ab dem
  73. Januar 2006 abhängig beschäftigt gewesen sei. Nach den Arbeitsverträgen, der Anmeldung zur Krankenversicherung sowie den eingereichten Kopien der Lohnbescheinigungen sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger erst ab
  74. Februar 2006 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  75. April 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 17 Das Gericht hat die Akte der G in Kopie beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Randnummer 18 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 19 Die Insg-, die Betriebs-, die Gründungszuschuss- und Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für den – in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingegrenzten – Zeitraum vom
  76. Januar 2007 bis
  77. März
  78. Randnummer 21 Nach § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) in der hier anwendbaren Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
  79. Dezember 2003 (BGBl I S 2848) haben Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist gemäß § 119 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Die Anspruchsdauer richtet sich nach § 127 Abs. 2 SGB III. Randnummer 22 Der Kläger war zwar in dem geltend gemachten Leistungszeitraum arbeitslos iSv § 119 Abs. 1 SGB III, da er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchte. Der Kläger hatte sich ferner zum
  80. Januar 2007 auch persönlich arbeitslos gemeldet. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Alg, weil er die Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III nicht erfüllt hatte. Die Rahmenfrist nach § 124 Abs. 1 SGB III beginnt vorliegend am
  81. Januar 2007 und läuft bis
  82. Januar
  83. In diesem Zeitraum stand der Kläger nicht mindestens zwölf Monate (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis. Randnummer 23 Gemäß § 24 Abs. 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob für den Kläger auch tatsächlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden sind. Randnummer 24 Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind ua solche Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung – (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausübung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann zwar, insbesondere bei Diensten höherer Art, erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung bleiben. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden oder wird von ihm tatsächlich keinerlei Gebrauch gemacht, kann der Betreffende also seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st Rspr des BSG, zB BSG NZA 1990, 950; NZA 2008, 806). Randnummer 25 Dabei ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgeblich. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag (st Rspr, ua BSG, Urteil vom
  84. Juni 2005 – B 12 KR 28/03 R – juris). Dabei ist die arbeitsvertragliche Gestaltung im Zweifelsfalle unerheblich, denn maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, sofern diese von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen. Entscheidend ist somit das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Neben der Eingliederung in den Betrieb und einem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht ist daher erforderlich, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Weitere Abgrenzungskriterien sind, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliegt und als Betriebsausgabe verbucht wurde. Bei alledem gehen Zweifel, die auch nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten letztlich nicht ausgeräumt werden können, zu Lasten desjenigen, der sich auf Versicherungspflicht beruft; er trägt dafür die Feststellungslast (vgl BSG, Urteil vom
  85. Dezember 1989 – 2 RK 7/88 = SozR 2200 § 165 RVO Nr 98). Während leistungsrechtlich die tatsächliche Nichterbringung der Arbeitsleistung zum Ende der Beschäftigung führt, kann die versicherungsrechtliche Beschäftigung ungeachtet der tatsächlichen Einstellung der Arbeit bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestehen, sofern die Vertragsparteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen. Insoweit ist grundsätzlich der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich für die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl BSGE 52, 152, 156; 59,183, 186 = SozR 4-4300 § 123 Nr 2 Rn 16; BSG SozR 3-4100 § 101 Nrn 4 und 5, § 104 Nr 6). Randnummer 26 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist ein – hier nur nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Betracht kommendes – Versicherungspflichtverhältnis des Klägers innerhalb der Rahmenfrist vom
  86. Januar 2007 bis
  87. Januar 2005 im erforderlichen Vollbeweis zur Überzeugung des Senats für die Zeit vor dem
  88. Februar 2006 nicht feststellbar. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger nach seiner zunächst ausgesprochenen Eigenkündigung zum
  89. November 2006 das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich noch fortgesetzt bzw dies überhaupt gewollt hatte, wogegen sein Vorbringen im Insg-Verfahren spricht. Denn jedenfalls sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit vor dem
  90. Februar 2006 mit der zu fordernden zweifelsfreien Gewissheit nicht dargetan. Dem Kläger war daher die in der mündlichen Verhandlung beantragte Erklärungsfrist zu der Frage, ob er nach dem
  91. November 2006 noch bei der A beschäftigt war, ungeachtet dessen, dass er sich hierzu auf Befragen des Gerichts eingehend geäußert hat, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzuräumen. Randnummer 27 Bereits die vorliegenden schriftlichen Dokumente, insbesondere die ermittelten Anstellungsverträge und die erstellten Arbeitsbescheinigungen, geben keine hinreichenden Hinweise auf ein tatsächlich „gelebtes“ abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der A bereits ab
  92. Januar
  93. Nach den Vereinbarungen des Klägers mit der A bzw P spricht vielmehr Einiges dafür, dass diese erst ab
  94. Februar 2006 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vereinbaren wollten. Zwar hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber am
  95. November 2005 einen Anstellungsvertrag zum
  96. Januar 2006 als Oberbauleiter abgeschlossen. In dem Vertrag war eine monatliche Bruttovergütung von 4.800,- € vereinbart. Ferner waren eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Quartalsende, eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden sowie ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen geregelt. Zudem enthielt der Vertrag die Klausel, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, dem Arbeitnehmer eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen, wenn es das Geschäftsinteresse erfordere. Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses war jede Nebenbeschäftigung untersagt und der Arbeitnehmer war verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen. Mit dem weiteren Anstellungsvertrag vom
  97. Januar 2006, der besagt, dass der Kläger (erst) mit Wirkung vom
  98. Februar 2006 als Oberbauleiter zu einer Bruttovergütung von 4.684, - € eingestellt werde, ist der Arbeitsvertrag vom
  99. November 2005 hinsichtlich des Beginns der abhängigen Beschäftigung indes geändert worden. Bezüglich der weiteren Vereinbarungen ist dieser Vertrag bis auf die Probezeit, welche vom
  100. November 2005 bis
  101. Januar 2006 gegolten haben soll und als freiberufliche Tätigkeit ausgewiesen wurde, identisch. Auch in dem – zeitgleich mit dem Aufhebungsvertrag geschlossenen – Anstellungsvertrag vom
  102. Juli 2007 ist davon die Rede, dass die Probezeit mit der „Tätigkeit“ des Klägers vom
  103. Februar 2006 bis
  104. Juli 2006 abgegolten sei. Eine insgesamt plausible Erklärung für die Vertragsänderungen bzw Neuverträge ist der Kläger schuldig geblieben. Ob – wie von ihm vorgetragen – tatsächlich lediglich aus Gründen des nach Auskunft des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom
  105. Oktober 2006 erst zum
  106. Januar 2006 angemeldeten Betriebsbeginns der A ein neuer Anstellungsvertrag ab
  107. Februar 2006 formuliert wurde, war für das Gericht im Hinblick auf die bereits am
  108. Januar 2006 für die Zeit ab
  109. Februar 2006 gewechselte Steuerklasse nicht nachvollziehbar. Insoweit hätte es einer – dem Senat nicht möglichen – Vernehmung des P als Zeuge bedurft. Randnummer 28 Soweit der Kläger, der sich zum streitigen Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses umfassend schriftsätzlich und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung eingelassen hat, hierzu weiter vorgetragen hat, er sei zunächst von Oktober bis Dezember 2005 für P stundenweise tätig gewesen, mit dem Vertrag vom
  110. November 2005 sei eine Festanstellung vereinbart worden und er habe dann ab
  111. Januar 2006 in Vollzeit auf der Grundlage dieses Vertrages für die A gearbeitet, wird zwar die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung bereits im Januar 2006 durch die vom SG gehörten Zeugen und auch die insoweit glaubhaften Ausführungen des Klägers gestützt. So hat der Zeuge Sch etwa bestätigt, dass der Kläger ab Januar 2006 fast täglich im Büro gewesen sei. Von dem Kläger selbst habe er – der Zeuge – erfahren, dass er – der Kläger – nur bereit sei, in der Firma anzufangen, wenn er einen Vertrag erhalte. Er selbst habe einen Anstellungsvertrag Ende Dezember 2005 erhalten, mit Beginn des Vertragsverhältnisses am
  112. Januar
  113. Auch der Zeuge L hat bekundet, am
  114. Dezember 2005 einen Anstellungsvertrag erhalten zu haben, ohne dass sich die Art der Tätigkeit geändert habe. Auch der Kläger habe einen Anstellungsvertrag gehabt. Durch den Anstellungsvertrag habe sich dessen Tätigkeit als Bauleiter nicht geändert. Mit den Angaben der Zeugen lässt sich daher allenfalls belegen, dass der Kläger bereits bzw auch im Januar 2006 – wie im Übrigen auch unstreitig davor – für P bzw die A arbeitete. Zu den Einzelheiten der vertraglichen Abreden des Klägers mit P bzw der A wie auch zu den tatsächlichen Merkmalen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses haben die insoweit unkonkret gebliebenen Angaben der Zeugen jedoch nichts Sachdienliches beitragen können, zumal die Art der Bauleitertätigkeit, die der Kläger selbst für die Zeit bis
  115. Dezember 2005 als selbständige Tätigkeit geschildert hat, sich nach der Aussage des Zeugen L durch den Anstellungsvertrag gerade nicht geändert haben soll. Eine hier zur abschließenden Sachverhaltsaufklärung unumgängliche Vernehmung des P wie auch des Zeugen R war angesichts ihres nicht zu ermittelnden Aufenthaltsortes jedoch ausgeschlossen. Somit lassen sich auch weder die Authentizität des mit dem Namenszug des P unterzeichneten Schreibens vom
  116. September 2007 noch die Tragweite bzw die Einzelheiten der dort in Bezug genommenen „Festanstellung“ überprüfen. Randnummer 29 Auch die sich teilweise erheblich widersprechenden Arbeitsbescheinigungen lassen keine sicheren Rückschlüsse über den Beginn des hier in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisses bereits am
  117. Januar 2006 zu, zumal diese, wie aus den beigezogenen Akten der G erhellt, auf Betreiben des Klägers mehrfach geändert wurden. Aus der am
  118. April 2007 erstellten besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006, die der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, ist zwar der Eintritt des Dienstverhältnisses mit dem
  119. Januar 2006 angegeben. Diesbezüglich ergibt sich jedoch aus den Akten der G, dass insoweit erst auf Wunsch des Klägers die besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 geändert wurde. In der – ersten und vom Kläger nicht vorgelegten – besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 vom
  120. Februar 2007 war die Dauer des Dienstverhältnisses noch vom
  121. Februar 2006 bis
  122. November 2006 (Kündigungstermin des Klägers) angegeben. Auf Wunsch des Klägers wurde diese Bescheinigung dann am
  123. April 2007 dahingehend geändert, dass das Dienstverhältnis vom
  124. Januar 2006 bis zum
  125. Juli 2006 andauerte. Die besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 vom
  126. März 2007 weist schließlich ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vom
  127. August 2006 bis
  128. November 2006 aus. Demgegenüber steht fest, dass der Arbeitgeber den Kläger erst zum
  129. Februar 2006 bei der Krankenkasse angemeldet hatte. Auf der Lohnsteuerkarte ist zudem ein am
  130. Januar 2006 eingetragener Steuerklassenwechsel zum
  131. Februar 2006 verzeichnet. Letzteres machte nur Sinn, wenn auch die versicherungspflichtige Beschäftigung erst zum
  132. Februar 2006 begann. Damit übereinstimmend ergibt sich auch aus den Lohnbescheinigungen des Klägers von Februar bis August 2006 als Eintrittsdatum der
  133. Februar
  134. Randnummer 30 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Indizien und Widersprüche hat der umfassende Vortrag des Klägers zu Inhalt, Art und Umfang seiner Tätigkeit im Januar 2006 den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass tatsächlich eine abhängige Beschäftigung des Klägers bereits ab
  135. Januar 2006 vorgelegen hat. Der Hinweis auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit reicht hierfür gerade nicht aus, zumal der Kläger bereits vor dem hier streitigen Zeitraum Aufträge des P als Selbständiger im Baubereich abgewickelt hatte. Allein P könnte im Einzelnen Auskunft darüber geben, in welcher Weise sich Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Klägers ab Jahresbeginn 2006 dergestalt änderten, dass nunmehr von einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden könnte. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten hat der Senat insoweit nicht gesehen. Dem Kläger war diesbezüglich auch keine weitere Erklärungsfrist – wie im Verhandlungstermin beantragt – einzuräumen. Denn er hat zu den insoweit streiterheblichen Tatsachen erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren ausführlich vorgetragen und hatte – persönlich anwesend – auch in der Verhandlung hierzu ausführlich das Wort. Dass der Senat an eine von der (früheren) Berichterstatterin in dem Schreiben vom
  136. Dezember 2011 geäußerte etwaige – vorläufige und im Konjunktiv dargelegte – Rechtsauffassung nicht gebunden ist und dies in dem umfassenden Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten auch deutlich gemacht hat, war ebenfalls keine Grund, die Sache zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu vertagen. Denn es bedarf idR zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht des – hier sogar erfolgten – Hinweises, dass der Senat möglicherweise eine Rechtsansicht vertrete, die von einer schriftlich oder auch in einem Erörterungstermin geäußerten Auffassung der Berichterstatterin bzw des Berichterstatters abweicht (vgl BSG, Beschluss vom
  137. Juli 2011 – B 14 AS 86/11 B – juris). Nur wenn das Gericht nach Durchführung einer förmlichen Beratung seine Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage zu Protokoll gibt und hieran Vorschläge für eine sachgerechte Lösung und prozessuale Behandlung des Falles knüpft, beinhaltet dies zumindest eine vorläufige rechtliche Festlegung, die den Beteiligten als Grundlage für ihre weiteren Dispositionen dient (vgl aaO). In dem im Verhandlungstermin geführten Rechtsgespräch hatte der Kläger zudem die Gelegenheit – und hat diese auch wahrgenommen – seine Rechtsauffassung umfänglich darzulegen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 32 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001129140

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