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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 196/11 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Wirksamkeit eines prozessua

Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Wirksamkeit eines prozessualen Anerkenntnisses; Zulässigkeit der Abänderung eines Bescheides auf der Grundlage eines unwirksamen Anerkenntnisses Ori

§ 77Sozialgerichtsgesetz – SGG -) Bewilligungsbescheid vom 20.

April

  1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  2. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juni 2008, der dem bindenden Bescheid vom
  4. April 2006 entgegensteht, ohne diesen rechtswirksam aufzuheben, ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 18 Ausgehend von einer Antragstellung zum
  5. April 2006 hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  6. April 2006 für die Zeit vom
  7. April 2007 bis zum
  8. Mai 2008 Alg bewilligt. Dieser bindende Bescheid hat weiterhin Bestand, da er nicht wirksam geändert bzw aufgehoben worden ist. Zwar hat die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
  9. Mai 2008 den (bisherigen) Bewilligungsbescheid „gemäß § 48 SGB X“ geändert, „weil wesentliche Veränderungen“ in den maßgebenden Verhältnissen eingetreten seien, und zwar dahingehend, dass nunmehr ein Alg-Anspruch (erst) ab
  10. April 2007 (nur) bis
  11. März 2008 bestehe. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist jedoch nicht ersichtlich. Denn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen iSv § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), die dem Bescheid vom
  12. April 2006 zugrunde lagen, ist nicht eingetreten. Insbesondere die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren – S 64 AL 1847/06 – am
  13. April 2008 abgegebene Erklärung stellt keine derartige Änderung in den wesentlichen Verhältnissen dar. Randnummer 19 Letztlich sollte der Kläger aufgrund des „Anerkenntnisses“ der Beklagten so gestellt werden, als habe er sich erst zum
  14. April 2007 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Ein prozessual wirksames Anerkenntnis und damit eine wesentliche Änderung iSv § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind hierin jedoch nicht zu sehen. Randnummer 20 Nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs "insoweit" den Rechtsstreit in der Hauptsache. Bereits aus dieser Formulierung geht hervor, dass es auch ein Teilanerkenntnis geben kann, das den geltend gemachten Klageanspruch nicht vollständig umfasst. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich insoweit um einen teilbaren (prozessualen) Anspruch (Streitgegenstand) handelt (st Rspr, Bundessozialgericht - BSG vom
  15. November 1961 - 9 RV 374/60 = SozR Nr 3 zu § 101 SGG; BSG vom
  16. Oktober 1964 - 10 RV 583/62 = KOV 1966, 17; BSG vom
  17. Mai 2009 - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, Rn 12; BSG vom
  18. September 2009 - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn 10). Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn die Beklagte einseitig und ohne Einschränkung erklärt, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge werde "ohne Drehen und Wenden" zugegeben (

BSG vom

  1. November 1961 - 9 RV 374/60 = SozR Nr 3 zu § 101 SGG; BSG vom
  2. April 1969 - 10 RV 12/68 – juris – Rn 20 f; BSG vom
  3. Januar 1982 - 9a/9 RV 30/81 – juris - Rn13; BSG vom
  4. September 1983 - 4 RJ 63/82 – juris - Rn 30; BSG vom
  5. Juni 1989 = BSGE 65, 160, 164 = SozR 1200 § 44 Nr 24 S 64; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 101 Rn 20; Masuch/Blüggel, SGb 2005, 613 f); im begrifflichen Gegensatz dazu steht der (Prozess-)Vergleich, der unter beiderseitigem Nachgeben den Rechtsstreit beenden soll (BSG vom
  6. September 1983 - 4 RJ 63/82 – juris – Rn 30). Randnummer 21 Ob ein Anerkenntnis abgegeben wurde, ist bei Zweifeln durch Auslegung der abgegebenen Erklärungen zu ermitteln. Im Einzelfall kann ein Beteiligter ein Anerkenntnis iS des § 101 Abs. 2 SGG auch ohne die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung ("Anerkenntnis" bzw "anerkennen") abgeben. Die Erklärung muss aber stets gekennzeichnet sein durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt (

BSG vom

  1. Januar 1982 - 9a/9 RV 30/81 - juris RdNr 14; BSG vom
  2. September 1983 - 4 RJ 63/82 – juris – Rn 30). Randnummer 22 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Beklagte im Vorprozess im Termin am
  3. April 2008 kein Anerkenntnis bzw Teilanerkenntnis abgegeben hatte. Die Beklagte hat gerade keine Rechtsfolge anerkannt, sondern lediglich ein Tatbestandselement. Gegenstand eines Anerkenntnisses iS von § 101 Abs. 2 SGG kann, wie bereits dargestellt, nur der prozessuale Anspruch oder ein abtrennbarer Teil des Anspruchs, also die Anerkennung einer Rechtsfolge aus dem vom Kläger behaupteten Tatbestand, nicht der Tatbestand selbst oder ein Tatbestandselement sein (

BSG vom 22. Juni 1989 = BSGE 65, 160, 164 = SozR 1200 § 44 Nr 24 S 64)Die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen über den für das Verfahren maßgebenden Tatsachenstoff binden die Gerichte, die gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden, nicht (

BSG, Urteil vom

  1. Mai 2009, B 4 AS 58/08 R- juris). Randnummer 23 Die Beklagte hat somit im Ergebnis nicht den erhobenen prozessualen Anspruch des Klägers, nämlich die Zahlung von Alg für 540 Tage, anerkannt, sondern nur, dass der Kläger so gestellt werde, als habe er den Antrag erst am
  2. April 2007 gestellt und sich auch erst an diesem Tag arbeitslos gemeldet. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Erklärung der Beklagten noch aus dem Sitzungsprotokoll. Dass der Kläger möglicherweise bei der Annahme des „Anerkenntnisses“ davon ausgegangen war, dass er bei einer Antragstellung und Arbeitslosmeldung zum
  3. April 2007 einen Anspruch auf Alg für 540 Tage haben werde, ändert daran nichts. Die Beklagte hat letztlich nur ein Einvernehmen mit dem Kläger im Hinblick auf zwei Tatbestandsvoraussetzungen für einen Alg-Anspruch erzielt, ohne dass sich daraus prozessuale Auswirkungen für das damals zur Entscheidung berufene SG wie auch nun für den Senat ergaben bzw ergeben. Beendet wurde der Rechtsstreit – S 64 AL 1847/06 – daher auch nicht durch das angenommene „Anerkenntnis“, sondern durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten. Randnummer 24 Da die Beklagte somit nicht befugt war, den Bewilligungsbescheid vom
  4. April 2006 zu ändern bzw aufzuheben, durfte ein diesem Bescheid entgegen stehender, dh den Verfügungssatz des Bescheides vom
  5. April 2006 zu Lasten des Klägers ändernder Bewilligungsbescheid nicht ergehen. Der insoweit ergangene Bescheid vom
  6. Mai 2008 ist daher rechtswidrig und war aufzuheben. Randnummer 25 Der Kläger kann auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so gestellt werden, als habe er sich erst am
  7. April 2007 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Denn die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt führte lediglich dazu, dass die Dauer des Alg-Anspruchs noch kürzer wäre als bei der ursprünglichen Antragstellung zum
  8. April
  9. Denn innerhalb der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist (

§ 127Abs.

1 Satz 1 SGB III in der bis

  1. Dezember 2007 geltenden Fassung) lägen dann lediglich 24 Monate Versicherungspflichtzeiten vor mit der Folge, dass sich ein Alg-Anspruch von (nur) 12 Monaten gemäß § 127 Abs. 2 SGB III in der bis
  2. Dezember 2007 geltenden Fassung ergeben hätte. Dies war seitens des Klägers nicht gewollt. Eine entsprechende Beratung wäre gerade eine Falschberatung gewesen. Der Kläger konnte ungeachtet dessen, dass dies ohnehin nachteilig für ihn gewesen wäre, seinen Alg-Antrag im Nachhinein auch nicht auf den
  3. April 2007 verschieben. Denn er konnte nur bis zur Entscheidung über den Anspruch – hier erstmals durch Bescheid der Beklagten vom
  4. April 2006 - bestimmen, dass der Alg-Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll (

§ 118Abs.

2 SGB III). Dies hatte der Kläger aber ersichtlich nicht getan. Randnummer 26 Ungeachtet der Bindungswirkung des Bescheides vom

  1. April 2006 ergibt sich eine längere Anspruchsdauer auch nicht nach § 434r SGB III. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist, wenn ein Anspruch mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis zum
  2. Dezember 2007 geltenden Fassung am
  3. Dezember 2007 noch nicht erschöpft ist, die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem
  4. Januar 2008 das
  5. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate, bei Arbeitslosen, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate zu verlängern. Dem Kläger, der seinerzeit das
  7. Lebensjahr vollendet hatte, war mit Bescheid vom
  8. April 2006 abzüglich der Minderung von 135 Tage indes bereits die Höchstanspruchsdauer von 540 Tagen zuerkannt worden. Eine weitere Erhöhung kam somit ohnehin nicht in Betracht. Randnummer 27 Durch die Aufhebung des Bescheides vom
  9. Mai 2008 bleibt es bei den bindenden Regelungen des Bescheides vom
  10. April
  11. Der Kläger hat insoweit auch bereits Alg für 405 Tage, dh vom
  12. April 2007 bis zum
  13. Mai 2008, erhalten. Die Beklagte hat die „Überzahlung“ vom
  14. April 2008 bis
  15. Mai 2008 von dem Kläger nicht zurückgefordert, da sie die Auffassung vertreten hat, dass der Kläger Vertrauensschutz genieße. Eine Verurteilung zur Leistung ist daher nicht erforderlich, da der Höchstanspruch in dem Bescheid vom
  16. April 2006 bereits festgestellt wurde und die entsprechenden Leistungen an den Kläger erfolgten. Die auf Gewährung von weiterem Alg gerichtete Klage war daher abzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001129154

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