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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 1257/11 Urteil Kostenerstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger für eine selbstbescha

Kostenerstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger für eine selbstbeschaffte Leistung Orientierungssatz 1. Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach dem SG

§ 13Nr.

25). Für den Bereich der Rentenversicherung gilt nichts anderes, denn die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Hilfsmittel wie Hörgeräte gleichfalls als Sachleistungen (BSG, Urteil vom

  1. August 2008 – B 13 R 33/07 R, abgedruckt in BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7). Randnummer 33 Der bei der Beklagten gestellte Antrag auf Gewährung von Hörgeräten mit einem noch verbleibenden Anteil von 2.413 Euro kann somit in der Weise ausgelegt werden, dass kostenfreie Gewährung einer Sachleistung begehrt wurde. Randnummer 34 Für einen solchen Antrag besteht allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn sich der Versicherte zwischenzeitlich die Sachleistung selbst beschafft hat. Das Begehren des Versicherten kann ab diesem Zeitpunkt allein auf Kostenerstattung gerichtet sein (BSG, Urteil vom
  2. August 2008 – B 13 R 33/07 R). Randnummer 35 Mit Bescheid vom
  3. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juni 2005 traf die Beklagte eine solche Entscheidung auf Kostenerstattung. Ihr war nämlich zwischenzeitlich durch das von der Beigeladenen übermittelte Schreiben vom
  5. Dezember 2004 an den Kläger, worin mitgeteilt ist, dass dieser am
  6. Mai 2004 eine Hörhilfe erworben habe, an der sich die Beigeladene in Höhe von 832 Euro an den Gesamtkosten beteiligt habe, bekannt geworden, dass sich der Kläger die Hörgeräte selbst beschafft hatte. Diese Entscheidung kommt im Verfügungssatz insoweit zum Ausdruck, als Gewährung der über dem Festbetrag der Krankenkassen liegenden Kosten für die Anschaffung einer Hörhilfe abgelehnt wurde. Nichts anderes gälte, wenn mit Bescheid vom
  7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. Juni 2005 allein ein Antrag auf Sachleistung beschieden worden wäre, denn bei einem solchen Sachverhalt umfasste die ursprüngliche Ablehnung der Sachleistung zugleich auch die Ablehnung der Einstandspflicht für die Kosten (BSG, Urteil vom
  9. April 1997 – 1 RK 4/96, abgedruckt in BSGE 80, 181 =

§ 13Nr.

14). Randnummer 36 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte lehnte als zuständiger Rehabilitationsträger zu Recht eine Kostenerstattung ab. Randnummer 37 Als Rechtsgrundlage einer Kostenerstattung kommt entweder unmittelbar § 15 Abs. 1 SGB IX in Betracht. Nach dem Urteil des BSG vom

  1. Oktober 2009 – B 5 R 5/07 R normiert diese Vorschrift Träger übergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen, was insbesondere der mit Wirkung vom
  2. Juli 2001 in § 13 Abs. 3 SGB V eingefügte Satz 2 bestätigt, wonach Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX gemäß § 15 SGB IX erstattet werden. Mit dieser Regelung wollte, so das BSG, der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abweichend von der Selbstbeschaffung anderer Leistungen nach dem SGB IX richtet (in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom
  3. August 2008 – B 13 R 33/07 R). Nach letztgenanntem Urteil des BSG kann offen bleiben, ob § 15 SGB IX als unmittelbare Rechtsgrundlage im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung findet. Wird der Ansicht gefolgt, dass das SGB VI als Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorschrift über die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen enthält, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation regelt, nicht auf § 15 SGB IX verweist, ist diese Regelungslücke jedenfalls sachgerecht durch entsprechende Heranziehung des § 13 Abs. 3 SGB V zu schließen, was bedeutet, dass insoweit auch die Vorschrift des § 15 SGB IX entsprechend anzuwenden ist. Als weitere Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung kommt mithin § 13 Abs. 3 SGB V analog in Betracht. Randnummer 38 Nach § 13 Abs. 3 SGB V gilt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entsprechenden Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX werden nach § 15 SGB IX erstattet. Randnummer 39 § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB IX bestimmt: Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich die Leistungsberechtigten nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Randnummer 40 Der Kostenerstattungsanspruch geht hierbei nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen (BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2004 - B 1 KR 27/02 R, abgedruckt in BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 1; BSG, Urteil vom
  5. Mai 2004 - B 1 KR 21/02 R, abgedruckt in BSGE 93, 1 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 1; BSG, Urteil vom
  6. September 1996 - 1 RK 33/95, abgedruckt in BSGE 79, 125, 126 =

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11 m. w. N.) oder die Träger der Rentenversicherung als Sach(- oder Dienst)leistung zu erbringen haben. Randnummer 41 Ansprüche auf Sachleistungen zur Versorgung mit Hörgeräten finden sich im SGB VI und im SGB V. Randnummer 42 Für Hörgeräte als Hilfsmittel sind die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 9, 10, 11, 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 und § 31 SGB IX (BSG, Urteil vom

  1. August 2008 – B 13 R 33/07 R) zuständig. Randnummer 43 Danach erbringt die Rentenversicherung unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und die versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gehören dazu nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Hilfsmittel (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX), also Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um die – dort im Einzelnen genannten Rehabilitationsziele - zu erreichen (§ 31 Abs. 1 SGB IX). Randnummer 44 Hörgeräte als Hilfsmittel erbringen die Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ob es sich hierbei um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation handelt oder - wie die Beklagte meint - nicht, kann vorliegend dahinstehen. Randnummer 45 Die Beklagte ist zuständiger Rehabilitationsträger im Sinne des § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB IX bzw. des § 13 Abs. 3 SGB V analog in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB IX. Randnummer 46 Dies folgt daraus, dass der Kläger bereits am
  2. August 2004 bei der Beklagten Bewilligung der begehrten Hörgeräte Valeo 211 AZ beantragt hatte, bevor er sich im Übrigen wegen dieser Hörgeräte zur Erlangung der festgesetzten Festbeträge an die Beigeladene wandte. Randnummer 47 Nach den von der Beigeladenen übermittelten Unterlagen ist ausgeschlossen, dass der Kläger bereits vor dem
  3. August 2004 einen Antrag auf Hörgeräteversorgung bei der Beigeladenen gestellt hatte. Der Kostenvoranschlag der Hörgeräte A GmbH & Co KG vom
  4. August 2004, der für den Kläger zur Genehmigung bei der Beigeladenen eingereicht wurde, ging dort am
  5. Oktober 2004 zusammen mit der Hörgeräteverordnung der Ärztin für HNO Dr. B vom
  6. Mai 2004, der Begründung der Hörgeräte A GmbH & Co KG vom
  7. August 2004 zur Auswahl eines Hörsystems der Festbetragsgruppe 3 und dem Anpassbericht der Ärztin für HNO Dr. B ein. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger oder der Beigeladenen vorgetragen, dass die Beigeladene bereits vorher, insbesondere vor dem
  8. August 2004, mit einem Begehren des Klägers auf Gewährung von Hörgeräten befasst gewesen sein könnte. Die vom Kläger zusammen mit seinem Antrag bei der Beklagten eingereichte Bescheinigung der A GmbH & Co KG vom
  9. August 2004 („Empfangsbestätigung“), die für die Hörgeräte Valeo 211 AZ einen Gesamtbetrag von 3.265 Euro, resultierend aus einem Kassenanteil von 852 Euro und einem Eigenanteil von 2.413 Euro, ausweist, diente offensichtlich lediglich dazu, gegenüber der Beklagten den von dieser zu tragenden Anteil von 2.413 Euro nachzuweisen. Randnummer 48 Die Beklagte lehnte als zuständiger Rehabilitationsträger zu Recht eine Kostenerstattung ab. Randnummer 49 Die oben genannten Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB IX bzw. des § 13 Abs. 3 SGB V sind nicht erfüllt. Randnummer 50 Dies gilt bezogen auf § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX schon deswegen, weil die dafür erforderliche Fristsetzung nebst Erklärung durch den Kläger nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht erfolgte. Randnummer 51 Die Versorgung mit Hörgeräten war auch nicht unaufschiebbar. Randnummer 52 Unaufschiebbarkeit ist gegeben, wenn die Leistung ausschließlich aus medizinischen Gründen sofort, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubes erbracht werden muss (BSG, Urteil vom
  10. Dezember 1993 – 4 RK 5/92, abgedruckt in BSGE 73, 271 =

§ 13Nr.

4; BSG, Urteil vom 25. September 2000 – B 1 KR 5/99 R, abgedruckt in

§ 13Nr.

22). Randnummer 53 Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass im Falle des Abwartens auf eine Entscheidung der Beklagten der mit der Versorgung mit Hörgeräten angestrebte Erfolg nicht mehr zu erreichen gewesen wäre. Randnummer 54 Schließlich sind dem Kläger für die von ihm selbstbeschafften Hörgeräte Kosten nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte diese Leistung zu Unrecht abgelehnt hätte. Randnummer 55 Es fehlt nämlich an dem erforderlichen Kausalzusammenhang hinsichtlich der Kosten für die selbstbeschaffte Leistung, wenn sich der Versicherte die Leistung besorgt, ohne zuvor mit dem Rehabilitationsträger Kontakt aufzunehmen und dessen Entscheidung abzuwarten (BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R m. w. N.; vgl. auch zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V: BSG, Beschluss vom 15. April 1997 – 1 BK 31/96, abgedruckt in

§ 13Nr.

15; BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 1 KR 23/00 R, abgedruckt in

§ 28Nr. 6; BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 15/07 R, abgedruckt in Soz

R 4-2500 § 13 Nr. 16). Ob in diesem Fall die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, bedarf dann keiner Entscheidung (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2006 – B 1 KR 8/06 R, abgedruckt in BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12). Selbstbeschafft ist eine Leistung mit Abschluss des unbedingten Verpflichtungsgeschäftes zwischen Versichertem und Leistungserbringer, wenn also der Leistungserbringer auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens die Abnahme und Bezahlung verlangen kann (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R, abgedruckt in BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2). Randnummer 56 Der Kläger schloss mit der Hörgeräte A GmbH & Co KG bereits vor Erteilung des Bescheides vom
  3. Februar 2005 ein solches Verpflichtungsgeschäft. Nach der Zuzahlungsrechnung vom
  4. August 2004 wurden dem Kläger für die Hörgeräte Valeo 211 AZ nebst Zubehör 2.433 Euro, zahlbar nach Erhalt der Ware, in Rechnung gestellt. Nachdem die Beigeladene am
  5. Oktober 2004 dem vorgelegten Kostenvoranschlag zugestimmt hatte, schloss der Kläger mit der K am
  6. Oktober 2004 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Hörgeräte Valeo 211 AZ zum Kaufpreis von 2.433 Euro mit Ratenzahlung, beginnend ab
  7. November 2004 über 12 Monate. Nach dem vorgelegten Kontoauszug zahlte der Kläger die entsprechenden Raten vom
  8. November 2004 bis
  9. Oktober
  10. Damit steht fest, dass der Kläger nach der Zuzahlungsrechnung vom
  11. August 2004 mit Erhalt der beiden Hörgeräte zur Zahlung von 2.433 Euro verpflichtet war. Dieser Verpflichtung kam er im Oktober 2004 auch nach. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle der Ablehnung durch die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Hörgeräte an die Hörgeräteakustik Flemming & Klingbeil GmbH & Co KG gegen Rückzahlung von 2.433 Euro (einschließlich gesetzlicher Zuzahlung) und Rückabwicklung des von der Beigeladenen bewilligten Festbetrages zurückzugeben, sind nicht ersichtlich. Solches wird insbesondere nicht vom Kläger behauptet. Randnummer 57 Nach alledem beschaffte sich der Kläger die Hörgeräte Valeo 211 AZ bereits vor Erteilung des Bescheides der Beklagten vom
  12. Februar 2005, so dass er gegenüber der Beklagten keine Kostenerstattung im Umfang von 2.413 Euro beanspruchen kann. Randnummer 58 Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg. Randnummer 59 Damit ist zugleich über den Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden, ohne dass es einer Anschlussberufung bedarf, denn dieser Hilfsantrag ist bereits beim Sozialgericht anhängig gewesen. Randnummer 60 Gegenstand eines Berufungsverfahrens wird zugleich das mit dem Hilfsanspruch verfolgte Begehren, wenn der Kläger nicht kumulativ zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht, sondern aufgrund eines einheitlichen Sachverhaltes in erster Linie einen Hauptanspruch und nur für den Fall, dass dieser abgewiesen werden sollte, einen Hilfsanspruch erhoben (eventuelle Klagenhäufung). Zwischen beiden besteht eine enge Zusammengehörigkeit, die durch die Abhängigkeit des Hilfsanspruchs vom Hauptanspruch geschaffen wird. Erkennt der erstinstanzliche Richter den Hauptanspruch zu, erledigt sich damit tatsächlich, nicht aber rechtlich der Hilfsanspruch. Über ihn muss und kann in der ersten Instanz nicht entschieden werden. Für Ansprüche, bei denen prozessrechtlich eine erstinstanzliche Entscheidung gerade ausgeschlossen ist, können demzufolge die Vorschriften über die Zulässigkeit der Berufung nicht zur Anwendung kommen. Es fehlt die rechtliche Zu- oder Aberkennung des Anspruchs. Legt der Beklagte wegen seiner Verurteilung entsprechend dem Hauptanspruch Berufung ein, wird die tatsächliche Erledigung des Hilfsanspruchs wieder in Frage gestellt. Mit dem ganzen Rechtsstreit wächst auch der unerledigt gebliebene Hilfsanspruch ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Insoweit bedarf es nicht einer - hilfsweisen - Anschlussberufung durch den Kläger. Weist das Berufungsgericht den Hauptanspruch ab, muss es zwangsläufig über den Hilfsanspruch entscheiden (BSG, Urteil vom
  13. Februar 1995 - 7 RAr 78/93, abgedruckt in SozR 3-4427 § 5 Nr. 1 unter Hinweis auf RGZ 77, 120, 121 ff; RGZ 105, 236, 242; BGHZ NJW 1952, 184). Randnummer 61 Der Kläger hat bereits erstinstanzlich die Beigeladene hilfsweise in Anspruch genommen, denn er hat vorgetragen, auch gegenüber der Beigeladenen bestehe der Anspruch auf Kostenübernahme. Wenn er gleichwohl nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag (vornehmlich) Verurteilung der Beklagten begehrt hat, ist darin (lediglich) folgerichtig zum Ausdruck gekommen, dass er Verurteilung in erster Linie der Beklagten und der Beigeladenen allein hilfsweise beansprucht. Unbeachtlich ist, dass das hilfsweise Begehren so nicht im erstinstanzlichen Klageantrag gefasst worden ist. Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 Sozialgerichtsgesetz –SGG). Damit hat die Auslegung der den Streitgegenstand betreffenden Erklärungen mit dem Ziel zu erfolgen, das wirklich Gewollte zu ermitteln. Der förmliche Klageantrag ist somit nicht die alleinige und ausschließliche Erkenntnisquelle. Besondere Bedeutung kommt dem Vorbringen des Klägers und den Umständen des Einzelfalles zu. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (BSG, Urteil vom
  14. November 1987 – 9a RV 22/85, zitiert nach juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht sein Ansicht dazu geändert haben. Randnummer 62 Die gegen die Beigeladene gerichtete Klage auf Zahlung von 2.413 Euro ist jedoch unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Randnummer 63 Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist dabei entsprechend anwendbar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, § 54 Rdnr. 41 a unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
  15. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, beschwert zu sein. Eine solche Beschwer setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers ein Rechtsanspruch auf die Leistung möglich ist. Daran fehlt es, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers ein solches Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 54 Rdnrn. 39, 22). Randnummer 64 Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beigeladenen ein Anspruch auf Kostenerstattung und damit auf Zahlung von 2.413 Euro zu. Randnummer 65 Dies folgt daraus, dass der erstangegangene Leistungsträger im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten den Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen hat, wodurch gleichzeitig alle anderen Träger die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen verlieren, so dass (sogar) eventuell ergangene Bescheide eines anderen Trägers wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben wären (BSG, Urteil vom
  16. Oktober 2009 – B 5 R 5/07 R). Randnummer 66 Die Beigeladene ist nicht erstangegangener Leistungsträger und damit nicht passivlegitimiert. Randnummer 67 Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger genannten Urteil des BSG vom
  17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R. Beklagte und erstangegangener Rehabilitationsträger war in jenem Rechtsstreit eine Krankenkasse, die zunächst von dem nach dem Kostenvoranschlag geltend gemachten (höheren) Gesamtbetrag für das begehrte Hörgerät nur den Festbetrag bewilligte. Der nachfolgende Rechtsstreit richtete sich gegen einen weiteren Bescheid der Krankenkasse, mit dem die Erstattung darüber hinausgehender Kosten abgelehnt worden war. Das BSG hat im Hinblick auf den leistungsgewährenden Bescheid ausgeführt: „Durch die Leistungsbegrenzung im Bewilligungsbescheid hat die Beklagte mit der Leistungsgewährung zugleich ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt. Damit ist das weitergehende Leistungsbegehren des Klägers abgelehnt und mit Bindungswirkung ihm gegenüber entschieden worden, dass Ansprüche nur im Rahmen einer Festbetragsversorgung bestehen. Ohne Beseitigung der Bindungswirkung dieser Entscheidung kann der Kläger mit seinem Kostenerstattungsanspruch nicht durchdringen. Bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens musste die Beklagte folglich den Kostenerstattungsantrag zugleich als Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid verstehen, soweit darin der Antrag auf vollständige Hörgeräteversorgung abgelehnt worden war. Hierüber war auch eine Sachentscheidung zu treffen, nachdem der Bewilligungsbescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen war. Demgemäß ist der Widerspruchsbescheid bei sachgerechter Auslegung nicht nur als Bestätigung der ablehnenden Entscheidung, sondern auch als Billigung der Leistungsbegrenzung durch den Bewilligungsbescheid zu verstehen.“ Randnummer 68 Diesem Urteil kann nicht entnommen worden, dass ein anderer, also ein zweitangegangener Leistungsträger, neben der beklagten Krankenkasse als erstangegangene Leistungsträgerin verurteilt werden könnte. Außerdem hatte der Kläger jenes Verfahrens, anders als der hiesige Kläger, seinen Anspruch auf Hörgeräteversorgung nicht auf den Festbetrag beschränkt. Solches erfolgte jedoch im Hinblick auf den bei der Beklagten gestellten Antrag durch den an die Beigeladene gerichteten Kostenvoranschlag vom
  18. August 2004, in dem (lediglich) um Genehmigung der Hörgeräte Valeo 211 AZ nebst Zubehör zum Festbetrag von 832 Euro gebeten wurde. Da vom Kläger ein darüber hinausgehender Anspruch nicht geltend gemacht wurde, fehlt es insoweit an einem ein weitergehendes Leistungsbegehren ablehnenden Verwaltungsakt. Randnummer 69 Die Klage gegen die Beigeladene muss daher erfolglos bleiben. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 71 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001129169

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