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ArbG Berlin 28. Kammer 28 Ca 16836/12 28 Ca 19455/12, 28 Ca 16836/12, 28 Ca 19455/12 Teilurteil Abmahnung auch bei Eigenkündigung erforderlich § 626 A

Obsah (4)§ 124§ 618§ 16§ 84

Abmahnung auch bei Eigenkündigung erforderlich Leitsatz 1. Auch die Wirksamkeit einer fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) wegen Vertragsverletzung des Ar

§ 124Gew

O Nr. 1 = NJW 1967, 2030 [II.]: „Der Grundgedanke des § 326 BGB ist, dass vor einer so einschneidenden Maßnahme und Rechtsfolge, wie der einseitigen Aufhebung des Vertrages, der Gläubiger dem Schuldner noch einmal die Folgen seines säumigen Verhaltens vor Augen führen soll. Das mutet das Gesetz grundsätzlich jedem Gläubiger zu. Übertragen auf das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde bedeutet es, dass dort, wo diese Art der Kündigung ausschließlich wegen Störung der Leistungsseite des Vertrages erfolgt, im allgemeinen die vorherige Abmahnung erforderlich ist“; 17.1.2002 – 2 AZR 494/00 – EzA § 628 BGB Nr. 20 = RzK I 6 i Nr. 14 [Leitsatz 2.]: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt in der Regel auch von einem Arbeitnehmer, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber abzumahnen“; LAG Berlin-Brandenburg 27.11.2008 – 14 Sa 1872/08 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Auch vom Arbeitnehmer verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel, den pflichtigwidrig handelnden Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Eigenkündigung abzumahnen“. S. dazu statt vieler bereits etwa BAG 19.6.1967 – 2 AZR 287/66 – BAGE 19, 351 =

§ 124Gew

O Nr. 1 = NJW 1967, 2030 [II.]: „Der Grundgedanke des § 326 BGB ist, dass vor einer so einschneidenden Maßnahme und Rechtsfolge, wie der einseitigen Aufhebung des Vertrages, der Gläubiger dem Schuldner noch einmal die Folgen seines säumigen Verhaltens vor Augen führen soll. Das mutet das Gesetz grundsätzlich jedem Gläubiger zu. Übertragen auf das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde bedeutet es, dass dort, wo diese Art der Kündigung ausschließlich wegen Störung der Leistungsseite des Vertrages erfolgt, im allgemeinen die vorherige Abmahnung erforderlich ist“; 17.1.2002 – 2 AZR 494/00 – EzA § 628 BGB Nr. 20 = RzK I 6 i Nr. 14 [Leitsatz 2.]: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt in der Regel auch von einem Arbeitnehmer, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber abzumahnen“; LAG Berlin-Brandenburg 27.11.2008 – 14 Sa 1872/08 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Auch vom Arbeitnehmer verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel, den pflichtigwidrig handelnden Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Eigenkündigung abzumahnen“. . Randnummer 61 b. Nach diesen Grundsätzen kann dem Beklagen ein Recht zur abrupten Trennung hier nicht bescheinigt werden. Dafür kann im Ergebnis auf sich beruhen, was vom von ihm geltend gemachten Zustand in Sachen „Arbeitspensum“ zu halten wäre. Denn jedenfalls ist nicht ansatzweise brauchbar aufgezeigt, dass er die Klägerin in der ihm obliegenden Weise vor seinem Rückzug konkret dazu angehalten hätte, die Grenzen seiner Belastbarkeit im Interesse der Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung 53 S. zur Abmahnung als Versuch zur Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung anschaulich J. Heilmann/Tatjana Aigner , Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen – Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen

(2002), S. 223, 239: „Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen“. S. zur Abmahnung als Versuch zur Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung anschaulich J. Heilmann/Tatjana Aigner , Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen – Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen
(2002), S. 223, 239: „Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen“. (endlich) zu respektieren. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 62 ba. Das Gericht verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass es in der Tat schon nach der ehrwürdigen Vorschrift des § 618 BGB 54 S. Text: „ § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen.
(1)Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. S. Text: „ § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen.
(1)Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. Sache und im Lichte grundrechtlicher Schutzpflichten 55 S. im selben Sinne auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinie vom 22.1.1996 in BT-Drs. 13/3540 S. 11 [A.2.]: „In der Bundesrepublik Deutschland folgt aus Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu schützen“. S. im selben Sinne auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinie vom 22.1.1996 in BT-Drs. 13/3540 S. 11 [A.2.]: „In der Bundesrepublik Deutschland folgt aus Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu schützen“. (s. Art. 1 Abs. 3 GG 56 S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)
(3)Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“. S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)
(3)Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“. ) und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG 57 S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]
(1)
(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]
(1)
(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. heute sogar als Kardinalpflicht des Arbeitgebers anzuerkennen ist, nicht zuletzt bei der arbeitszeitlichen Beanspruchung seines Personals gesundheitlichen Belastbarkeitsgrenzen bei der Ausübung verfügbarer Dispositionsmacht (§ 106 Satz 1 GewO 58 S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. ) Rechnung zu tragen 59 S. mit ähnlicher Tendenz anschaulich schon die damals dieselben Parteien betreffenden Entscheidungen des Zweiten und Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in BAG 13.3.1967 – 2 AZR 133/66 –

§ 618BGB Nr.

15 [IV.]: „Gleichwohl darf der Arbeitgeber auch bei einem hochbezahlten Angestellten weder dulden noch gar verlangen, dass er sich in einer seine Gesundheit ernstlich gefährdenden Weise überarbeitet“; BAG 27.2.1970 – 1 AZR 258/69 –

§ 618BGB Nr.

16. S. mit ähnlicher Tendenz anschaulich schon die damals dieselben Parteien betreffenden Entscheidungen des Zweiten und Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in BAG 13.3.1967 – 2 AZR 133/66 –

§ 618BGB Nr.

15 [IV.]: „Gleichwohl darf der Arbeitgeber auch bei einem hochbezahlten Angestellten weder dulden noch gar verlangen, dass er sich in einer seine Gesundheit ernstlich gefährdenden Weise überarbeitet“; BAG 27.2.1970 – 1 AZR 258/69 –

§ 618BGB Nr.

  1. . Das entspricht nicht nur elementarsten Einsichten in die überarbeitungsbedingte Gefährdung der menschlichen Gesundheit seit dem Preußischen Regulativ zur Kinderarbeit von 1839 60 S. Preußisches Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom
  2. März 1839 zum Verbot der Arbeit von Kindern unter neun Jahren in Fabriken, Berg-, Hütten oder Pochwerken (PreußGS S. 156), dem dem Vernehmen nach allerdings wohl vorwiegend militärische Bedürfnisse an hinreichend ertüchtigtem „Nachwuchs“ Pate standen; s. ferner auch den kaiserlichen Erlass vom
  3. Februar 1890 „betreffend Arbeiterschutz“ (hier zitiert nach: Tatjana Aigner , Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten [2002], S. 54), wonach es zu den „Aufgaben der Staatsgewalt“ gehöre, „die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesundheit“ der Arbeiter gewahrt sei; s. aus jüngerer Zeit hingegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz – ArbZRG) vom 13.10.1993 in BT-Drs. 12/5888 S. 19 [A.III.]: „Wie bisher soll die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Begrenzung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, durch Festlegung von Mindestruhepausen während der Arbeit und von Mindestruhezeiten zwischen Beendigung der Arbeit und Wiederaufnahme der Arbeit sowie durch eine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen geschützt werden“. S. Preußisches Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom
  4. März 1839 zum Verbot der Arbeit von Kindern unter neun Jahren in Fabriken, Berg-, Hütten oder Pochwerken (PreußGS S. 156), dem dem Vernehmen nach allerdings wohl vorwiegend militärische Bedürfnisse an hinreichend ertüchtigtem „Nachwuchs“ Pate standen; s. ferner auch den kaiserlichen Erlass vom
  5. Februar 1890 „betreffend Arbeiterschutz“ (hier zitiert nach: Tatjana Aigner , Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten [2002], S. 54), wonach es zu den „Aufgaben der Staatsgewalt“ gehöre, „die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesundheit“ der Arbeiter gewahrt sei; s. aus jüngerer Zeit hingegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz – ArbZRG) vom 13.10.1993 in BT-Drs. 12/5888 S. 19 [A.III.]: „Wie bisher soll die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Begrenzung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, durch Festlegung von Mindestruhepausen während der Arbeit und von Mindestruhezeiten zwischen Beendigung der Arbeit und Wiederaufnahme der Arbeit sowie durch eine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen geschützt werden“. , sondern damit vertrüge es sich in der Tat nicht ohne Weiteres, wenn die hiesige Klägerin den Beklagten wirklich über Monate hinweg in der von ihm geschilderten Weise ihren betrieblichen Wertschöpfungsbelangen unterworfen haben sollte. Dies gilt erst Recht in Zeiten, in denen der Arbeitgeber dank eines präventiv ausgerichteten Konzepts zur Verhütung gesundheitlicher Gefährdungen im geltenden Arbeitsschutzrecht die nötige Selbstkontrolle für die betriebliche Sicherheitskultur nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1 61 S. Text: „ § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.

(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. - (2.) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie – 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. -
(3)Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“. S. Text: „ § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.
(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. - (2.) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie – 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. -
(3)Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“. , 5 Abs. 1 62 S. Text: „ § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
(1)Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. S. Text: „ § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
(1)Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. , 6 Abs. 1 63 S. Text: „ § 6 Dokumentation.
(1)Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. … “. S. Text: „ § 6 Dokumentation.
(1)Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. … “. ArbSchG ohne besondere Aufforderung des Betroffenen bereits von sich aus aufzubringen hätte. Randnummer 63 bb. Das alles kann hier aber dahingestellt bleiben. Es bildet nämlich im Kontext des vom Beklagten beanspruchten Rechts zur fristlosen Kündigung nicht den springenden Punkt. Hier ist vielmehr entscheidend, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber selbst im Zusammenhang mit – ggf. gravierenden – Verletzungen arbeitsschutzrechtlicher Organisationspflichten 64 S. dazu statt vieler Wolfhard Kohte , in: Reinhard Richardi/Otfried Wlotzke , Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage
(2009), § 292 Rn. 10: „Die Pflichtenstellung des Arbeitgebers nach Art. 5, 6 der RL 89/391/EWG betrifft nicht nur Einzelmaßnahmen, sondern eine kohärente betriebliche Gesundheitspolitik (in den englischen Regeln zur Umsetzung 'health and safety policy'). Es geht also um eine Organisationspflicht, die auf allen Ebenen des Unternehmens zu beachten ist, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbSchG entnehmen lässt. Arbeitsschutz ist also genauso in die Investitionsplanung zu integrieren, wie in den Einkauf von Betriebsmitteln und natürlich in die Personalplanung“. S. dazu statt vieler Wolfhard Kohte , in: Reinhard Richardi/Otfried Wlotzke , Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage
(2009), § 292 Rn. 10: „Die Pflichtenstellung des Arbeitgebers nach Art. 5, 6 der RL 89/391/EWG betrifft nicht nur Einzelmaßnahmen, sondern eine kohärente betriebliche Gesundheitspolitik (in den englischen Regeln zur Umsetzung 'health and safety policy'). Es geht also um eine Organisationspflicht, die auf allen Ebenen des Unternehmens zu beachten ist, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbSchG entnehmen lässt. Arbeitsschutz ist also genauso in die Investitionsplanung zu integrieren, wie in den Einkauf von Betriebsmitteln und natürlich in die Personalplanung“. zumindest vor ultimativer Trennung Gelegenheit gegeben haben muss, den Mangel abzustellen . Dergleichen kann hier für den Beklagten weder festgestellt werden, noch war er von dieser Obliegenheit befreit. - Insofern, letztmalig, der Reihe nach: Randnummer 64 (1.) Wie bereits im Tatbestand zitiert (s. oben, S. 6 [2.]), macht der Beklagte der Sache nach geltend, von der Klägerin über Monate hinweg mit so viel Arbeit eingedeckt worden zu sein, dass nicht nur in horrendem Umfange Überstunden angefallen seien, sondern auch seine gesundheitlichen und privaten Lebensumstände empfindlich gelitten hätten. Nachdem Gespräche über die Reduzierung des Arbeitspensums trotz eines Hinweises, dass er andernfalls das Arbeitsverhältnis beenden müsse, nicht zur Besserung geführt hätten, habe er auf schnellstmögliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedrängt. Erst, als weder dies noch seine sonstigen Vorschläge zu Trennungsmodalitäten gefruchtet hätten, habe er wie geschehen einseitig agieren müssen. Randnummer 65 (2.) Mit diesen Ausführungen wären zwar äußere Umrisse eines Konfliktmanagements skizziert, das bei entsprechender Konkretisierung und unter der Voraussetzung, dass die Angaben zum Arbeitsvolumen objektivierbar sind, das Zeug dazu hätten, den nötigen Vorlauf zum schließlich abrupten Rückzug des Beklagten im Sinne der referierten Grundsätze zum Prinzip der Verhältnismäßigkeit (s. oben, S. 9-10 [ab.]) herzugeben. Es fehlt jedoch komplett an brauchbarer Detaillierung: Zwar liefert der Beklagte thematisch einige Zutaten, doch fehlt es an allem, was die so zur Sprache gebrachte Phänomenologie als konkrete Lebensvorgänge identifizieren ließe. Ort, Zeit und situative Einzelheiten bleiben komplett im Dunkeln. Ihn zu allem, wie angeboten, bei Bedarf als Partei zu befragen , liefe bei dieser Sachlage auf jene sogenannte „Ausforschung“ hinaus, die dem Gericht jedenfalls im Zivilprozess bekanntlich versagt ist 65 S.statt vieler BAG 26.5.1998 – 6 AZR 618/96 – BAGE 89, 70 =

§ 16TV Ang Bundespost Nr.

6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: „Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Als Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände anzusehen (…). … Die Vernehmung des Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)“; 15.12.1999 – 5 AZR 566/98 –

§ 84HGB Nr.

9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: „Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt. Die Vernehmung der Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. - aa) Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich“. S.statt vieler BAG 26.5.1998 – 6 AZR 618/96 – BAGE 89, 70 =

§ 16TV Ang Bundespost Nr.

6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: „Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Als Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände anzusehen (…). … Die Vernehmung des Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)“; 15.12.1999 – 5 AZR 566/98 –

§ 84HGB Nr.

9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: „Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt. Die Vernehmung der Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. - aa) Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich“. . Danach darf sich das konkrete Geschehen, soweit es eigenem Erleben der beweisbelasteten Partei entspringt, nicht erst im Zuge der Beweisaufnahme abzeichnen, soll nicht das rechtliche Gehör des Beweisgegners „unter die Räder“ geraten 66 S. im gleichen Sinne etwa auch LAG Berlin 26.2.1997 – 8 Sa 103/96 – n.v.: „Diese Darstellung des Klägers hätte die Beklagte veranlassen müssen, die behauptete Ladeanweisung nach Ort, Zeit und näherem Gesprächsablauf im einzelnen zu schildern und unter Beweis zu stellen, und zwar spätestens in der Berufungsbegründung. Stattdessen hat sie sich darauf beschränkt, ihre Behauptung schlicht zu wiederholen, der Kläger habe die Ladeanweisung, die beiden Abwassertanks vorne und den Sanitärcontainer hinten zu laden, erhalten und Herrn H. als Zeugen hierfür angeboten. Eine vorsorgliche Ladung des Herrn H. zur mündlichen Verhandlung kam damit nicht in Betracht, denn seine Vernehmung hätte zu einem Ausforschungsbeweis geführt, da die konkrete Situation für die Anweisung erst vom Zeugen hätte erfragt werden müssen. Es ist aber Aufgabe der Partei, einen konkreten Geschehnisablauf nach Zeit, Ort und Inhalt zu substantiieren und so zunächst einmal der Gegenpartei die Möglichkeit zu geben, sich zu erinnern und die Behauptung möglicherweise einzuräumen. Die Gegenpartei soll eben nicht erst aus der Beweisaufnahme konkret erfahren, was genau behauptet wird. … Erfährt das Gericht den eigentlichen Sachverhalt erst aus der Aussage des Zeugen oder der Zeugin, so kommt eine Überprüfung in dieser Richtung praktisch nicht in Betracht“; im Anschluss LAG Berlin-Brandenburg 24.6.2010 – 14 Sa 2682/09 – n.v. [C.II.3 b, bb.]. S. im gleichen Sinne etwa auch LAG Berlin 26.2.1997 – 8 Sa 103/96 – n.v.: „Diese Darstellung des Klägers hätte die Beklagte veranlassen müssen, die behauptete Ladeanweisung nach Ort, Zeit und näherem Gesprächsablauf im einzelnen zu schildern und unter Beweis zu stellen, und zwar spätestens in der Berufungsbegründung. Stattdessen hat sie sich darauf beschränkt, ihre Behauptung schlicht zu wiederholen, der Kläger habe die Ladeanweisung, die beiden Abwassertanks vorne und den Sanitärcontainer hinten zu laden, erhalten und Herrn H. als Zeugen hierfür angeboten. Eine vorsorgliche Ladung des Herrn H. zur mündlichen Verhandlung kam damit nicht in Betracht, denn seine Vernehmung hätte zu einem Ausforschungsbeweis geführt, da die konkrete Situation für die Anweisung erst vom Zeugen hätte erfragt werden müssen. Es ist aber Aufgabe der Partei, einen konkreten Geschehnisablauf nach Zeit, Ort und Inhalt zu substantiieren und so zunächst einmal der Gegenpartei die Möglichkeit zu geben, sich zu erinnern und die Behauptung möglicherweise einzuräumen. Die Gegenpartei soll eben nicht erst aus der Beweisaufnahme konkret erfahren, was genau behauptet wird. … Erfährt das Gericht den eigentlichen Sachverhalt erst aus der Aussage des Zeugen oder der Zeugin, so kommt eine Überprüfung in dieser Richtung praktisch nicht in Betracht“; im Anschluss LAG Berlin-Brandenburg 24.6.2010 – 14 Sa 2682/09 – n.v. [C.II.3 b, bb.]. . - So also, geht es nicht. Randnummer 66 (3.) Eine andere Bewertung ist hier nicht etwa deshalb geboten, weil mit den schon erwähnten arbeitsschutzrechtlichen Belangen und deren normativem Verstärker in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG 67 S. Text oben, S. 11 Fn.

  1. S. Text oben, S. 11 Fn.
  2. besonders hochrangige Rechtsgüter aufseiten des Beklagten auf dem Spiel stehen. - Im Gegenteil: Gerade weil sich die Dinge nach der Darstellung des Beklagten über diverse Monate unverändert perspektivlos hingezogen haben sollen, begegnet dem Betrachter genau jene Problemlage, in der nach den schon erwähnten Wurzeln des dienstvertragsrechtlichen Abmahnungsrechts (s. oben, S. 9 mit Fußnote 50) unmissverständlicher Klartext im hohen Maße geboten gewesen wäre: Insofern wäre es hier Sache des von der Klägerin ja offenbar als Mitarbeiter sehr geschätzten 68 Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt im Übrigen auch deutlich von dem des LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.11.2011 (Fn. 19), bei dem der dortige Beklagte noch keinen Kündigungsschutz hatte und wo es daher heißt: „Angesichts des Umstandes, dass das Kündigungsschutzgesetz auf den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war, war es für den Beklagten auch nicht zumutbar, diese Verstöße abzumahnen“. Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt im Übrigen auch deutlich von dem des LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.11.2011 (Fn. 19), bei dem der dortige Beklagte noch keinen Kündigungsschutz hatte und wo es daher heißt: „Angesichts des Umstandes, dass das Kündigungsschutzgesetz auf den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war, war es für den Beklagten auch nicht zumutbar, diese Verstöße abzumahnen“. (s. oben, S. 2-3 [II.1.]; Urteilsanlage I. ) Beklagten gewesen, wenn er den fristlosen Ausstieg aus der arbeitsvertraglichen Verbindung zur Klägerin wirklich sachgerecht vorbereiten wollte, klipp und klar anzukündigen, was sich genau bis wann genau zu ändern habe, ehe er anderenfalls – welche 69 Dass der Beklagte auch andere Möglichkeiten zur Anpassung der vertraglichen Realien an das vertraglich mit 40 Stunden pro Woche bedungene Arbeitspensum gehabt hätte, weil spätestens jede Weisung, mehr als arbeitszeitrechtlich statthaft, für ihn unverbindlich war, sei hier nur am Rande erwähnt. Dass der Beklagte auch andere Möglichkeiten zur Anpassung der vertraglichen Realien an das vertraglich mit 40 Stunden pro Woche bedungene Arbeitspensum gehabt hätte, weil spätestens jede Weisung, mehr als arbeitszeitrechtlich statthaft, für ihn unverbindlich war, sei hier nur am Rande erwähnt. – Konsequenzen zu ziehen gedenke. - Dass er sich an solcher geordneten Kommunikation orientiert hätte, ist weder ersichtlich noch nahe liegend. Randnummer 67 (4.) Das Blatt ist schließlich auch nicht dadurch zu wenden, dass sich der Beklagte zuletzt erkennbar bemüht hat, die Klägerin für einen Kompromiss zu gewinnen, der ihm seine Freiheit und ihr eine Ersatzperson hätte verschaffen können. Zwar kann dergleichen ein erfolgversprechender Weg sein, miteinander Problemlösungen in voller wechselseitiger Flexibilität zu erarbeiten, ohne dass sich rechtliche Fragen auch nur stellen müssten: Versagen diese Versuche, so bleiben die Beteiligten aber auf den mehr oder minder harten Boden des Rechts zurückgeworfen, für den namentlich die Vorschrift des § 613 Satz 1 BGB 70 S. Text: „ § 613 Unübertragbarkeit. Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten“. S. Text: „ § 613 Unübertragbarkeit. Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten“. eine ebenso maßgebliche wie im Zweifel unerbittliche 71 S. dazu statt vieler auch ErfArbR/ Ulrich Preis ,
  3. Auflage

(2013), § 613 Rn. 2: „Der dienstpflichtige AN hat nach § 613 S. 1 die Arbeitsleistung im Zweifel persönlich zu erbringen. Er ist grundsätzlich nicht berechtigt , die Arbeitsleistung durch Ersatzleute oder andere betriebsfremde Personen erbringen zu lassen (...)“. S. dazu statt vieler auch ErfArbR/ Ulrich Preis , 13. Auflage
(2013), § 613 Rn. 2: „Der dienstpflichtige AN hat nach § 613 S. 1 die Arbeitsleistung im Zweifel persönlich zu erbringen. Er ist grundsätzlich nicht berechtigt , die Arbeitsleistung durch Ersatzleute oder andere betriebsfremde Personen erbringen zu lassen (...)“. Aussage trifft. An dieser Stelle könnte sich sogar – vorhersehbar - gerächt haben, dass der Beklagte mit seinem Hinweis auf die vermeintlich verfügbare Option auch „unsauberer Lösungen“ (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage II. ) bei den Akteuren der Klägerin den Widerstandsgeist möglicherweise erst geweckt hat. Randnummer 68 (5.) Etwas anderes gilt endlich auch nicht deshalb, weil sich die Klägerin – wie der Beklagte versichert 72 S. dazu Klageerwiderungsschrift S. 9-14 [1.6.] (Bl. 64-69 GA). S. dazu Klageerwiderungsschrift S. 9-14 [1.6.] (Bl. 64-69 GA). – auf dem Arbeitsmarkt unschwer Ersatzpersonal hätte beschaffen können. Denn selbst wenn dies so wäre, verschaffte ihm dies gegenüber der Klägerin kein Kündigungsrecht. Richtig ist zwar, dass sich zum in mancherlei Hinsicht strukturell ähnlichen Recht der Wohnraummiete eine Judikatur entwickelt hatte, die dem Mieter in langjährigen Vertragsverbindungen unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit zubilligte, in sogenannten „Härtefällen“ eigenen Bindungen an Kündigungsfristen durch Stellung akzeptabler Nachmietpersonen wirtschaftlich zumindest teilweise auszuweichen 73 S. hierzu statt vieler bereits OLG Oldenburg 19.2.1981 – 5 UH 12/80 – OLGZ 1981, 315 = WuM 1981, 125 [Leitsatz 1.]: „Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch wenn der Mieter dem Vermieter einen Ersatzmieter benennt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt“; OLG Karlsruhe 25.3.1981 – 3 REMiet 2/81 – OLGZ 1981, 354 = NJW 1981, 1741 = WuM 1981, 173 [Leitsatz]: „Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt“; s. aus neuerer Zeit auch BGH 18.6.2003 – VIII ZR 240/02 – BGHZ 155, 178 = NJW 2003, 2379 [II.3 c, bb. - „juris“-Rn. 31]: „Der Mieter wird nicht unzumutbar dadurch belastet, dass er grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen festgehalten wird. Er hat – wie schon nach bisherigem Recht (vgl. Schmitt-Futterer/Blank ,
  1. Auflage, Nach § 564 BGB Rn. 10) – in den vom Rechtsausschuss angesprochenen Härtefällen einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn er einen Ersatzmieter stellt“; s. hierzu den vom BGH erwähnten Ausschussbericht in BT-Drs. 14/5663 S. 82 [ Zu Artikel 1 Nr. 3 § 573 c (Fristen der ordentlichen Kündigung)]: „Gerade in den Fällen, in denen der Mieter gezwungen ist, seine Wohnung kurzfristig aufzugeben, weil er beispielsweise seinen Arbeitsplatz wechseln oder aus gesundheitlichen Gründen in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen muss, erscheint die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung nicht ausreichend. Insbesondere bei älteren Mietern wird das Mietverhältnis häufig über fünf Jahre bestehen, so dass diese Mieter nach § 573 c Abs. 1 BGB-E in aller Regel an eine sechsmonatige Kündigungsfrist gebunden sind. Falls der Vermieter nicht bereit ist, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, wird in diesen Fällen regelmäßig über mehrere Monate eine doppelte Miete zu zahlen sein. … Der Ausschuss empfiehlt dem Deutschen Bundestag daher, die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter auf einheitlich drei Monate unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses festzulegen“. S. hierzu statt vieler bereits OLG Oldenburg 19.2.1981 – 5 UH 12/80 – OLGZ 1981, 315 = WuM 1981, 125 [Leitsatz 1.]: „Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch wenn der Mieter dem Vermieter einen Ersatzmieter benennt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt“; OLG Karlsruhe 25.3.1981 – 3 REMiet 2/81 – OLGZ 1981, 354 = NJW 1981, 1741 = WuM 1981, 173 [Leitsatz]: „Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt“; s. aus neuerer Zeit auch BGH 18.6.2003 – VIII ZR 240/02 – BGHZ 155, 178 = NJW 2003, 2379 [II.3 c, bb. - „juris“-Rn. 31]: „Der Mieter wird nicht unzumutbar dadurch belastet, dass er grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen festgehalten wird. Er hat – wie schon nach bisherigem Recht (vgl. Schmitt-Futterer/Blank ,
  2. Auflage, Nach § 564 BGB Rn. 10) – in den vom Rechtsausschuss angesprochenen Härtefällen einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn er einen Ersatzmieter stellt“; s. hierzu den vom BGH erwähnten Ausschussbericht in BT-Drs. 14/5663 S. 82 [ Zu Artikel 1 Nr. 3 § 573 c (Fristen der ordentlichen Kündigung)]: „Gerade in den Fällen, in denen der Mieter gezwungen ist, seine Wohnung kurzfristig aufzugeben, weil er beispielsweise seinen Arbeitsplatz wechseln oder aus gesundheitlichen Gründen in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen muss, erscheint die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung nicht ausreichend. Insbesondere bei älteren Mietern wird das Mietverhältnis häufig über fünf Jahre bestehen, so dass diese Mieter nach § 573 c Abs. 1 BGB-E in aller Regel an eine sechsmonatige Kündigungsfrist gebunden sind. Falls der Vermieter nicht bereit ist, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, wird in diesen Fällen regelmäßig über mehrere Monate eine doppelte Miete zu zahlen sein. … Der Ausschuss empfiehlt dem Deutschen Bundestag daher, die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter auf einheitlich drei Monate unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses festzulegen“. . Dergleichen ist auf das Streitverhältnis aber nicht übertragbar: Abgesehen davon, dass hier die schon erwähnte Regelung des § 613 Satz 1 BGB 74 S. Text oben, S. 14 Fn.
  3. S. Text oben, S. 14 Fn.
  4. gerade die im Zweifel höchstpersönliche Einlösung dienstvertraglicher Leistungsversprechen anordnet, dürfte der von der besagten Judikatur der Ziviljustiz erstrebte Billigkeitsausgleich heutzutage wegen der Verkürzung einschlägiger Kündigungsfristen auf Bindung von lediglich von drei Monaten überholt sein 75 S. dazu insbesondere die Ausführungen in BT-Drs. 14/5663 S. 82 – oben, Fn.
  5. S. dazu insbesondere die Ausführungen in BT-Drs. 14/5663 S. 82 – oben, Fn.
  6. . Um mehr als die dort als zumutbar angesehene Bindungsfrist geht es indessen auch im Falle des Beklagten nicht (s. oben, S. 2 [I.]). Damit käme dieser hier auch mit dem einst mietvertragsrechtlich aktivierten Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 Abs. 2 BGB 76 S. Text: „ § 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. S. Text: „ § 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. ; s. heute auch § 241 Abs. 2 BGB 77 S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
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(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. ) nicht weiter. Randnummer 69 3. Die Konsequenzen dieser Befunde spiegelt der Tenor zu I. des Teilurteils. Dabei hat das Gericht gegenüber dem Feststellungsantrag der Klägerin (s. oben, S. 5 [IV.1.]) klarstellungshalber (s. den Rechtsgedanken aus § 139 Abs. 1 ZPO 78 S. Text: „ § 139 Materielle Prozessleitung.
(1)Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Fragen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen“. S. Text: „ § 139 Materielle Prozessleitung.
(1)Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Fragen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen“. ) das Textfragment „nicht mit sofortiger Wirkung“ eingefügt, was nach dem Inhalt des Beschäftigungsantrags und des gesamten Klagevorbringens objektiv auch allein gemeint war (s. §§ 133 79 S. Text: „ § 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. S. Text: „ § 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. , 157 80 S. Text: „ § 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. S. Text: „ § 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. BGB). Randnummer 70 II. Die Arbeitsleistung Randnummer 71 Steht der Beklagte somit rechtlich nach wie vor bei der Klägerin unter Vertrag, so hat er die sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen bis auf Weiteres auch zu erfüllen. Da deren Kern in der „Leistung der versprochenen Dienste“ besteht (§ 611 Abs. 1 BGB 81 S. Text: „ § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.
(1)Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. S. Text: „ § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.
(1)Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. ), führt an seiner Verurteilung zur Erbringung der Tätigkeit eines „Financial Accountant“ (s. oben, S. 2 [I.] kein Weg vorbei ( Tenor zu II. ). Dass sich insofern bekanntlich vollstreckungsrechtliche Restriktionen für die Klägerin ergeben (s. § 613 Satz 1 BGB 82 S. Text oben, S. 14 Fn. 69. S. Text oben, S. 14 Fn. 69. , § 888 Abs. 3 ZPO 83 S. Text: „ § 888 Nicht vertretbare Handlungen.
(1)Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht überschreiten. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend. - …
(3)Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung“. S. Text: „ § 888 Nicht vertretbare Handlungen.
(1)Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht überschreiten. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend. - …
(3)Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung“. ), steht auf einem anderen Blatt. Randnummer 72 C. Für das Übrige genügen Stichworte: Randnummer 73 I. Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO 84 S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.
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(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.
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(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. ). Die Frage ist allerdings nicht spruchreif, sondern dem Schlussurteil zu überlassen ( Tenor zu III. ). Randnummer 74 II. Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht hingegen aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG 85 S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. im Tenor festgesetzt und für den Feststellungsantrag in Anlehnung an die Wertungen aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG 86 S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)
(4)Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)
(4)Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. mit der dreifachen Monatsvergütung des Beklagten bemessen, also mit (38.500,-- Euro : 4 = ) 9.625,-- Euro. Der Beschäftigungsantrag ist nach den Gepflogenheiten der Praxis für die spiegelbildliche Problemlage bei gleichartigen Ansprüchen von Arbeitnehmern gegen ihren Arbeitgeber mit einer weiteren Monatsvergütung bemessen, also mit (38.500,-- Euro : 12 = ) 3.208,33 Euro. Das macht zusammen (9.625,-- Euro + 3.208,33 Euro = ) 12.833,33 Euro und erklärt den Tenor zu IV. Fußnoten 1) S. Nr. 2 Abs. 1 des (undatierten) Arbeitsvertrags – Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 19-31 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). 2) So Klageerwiderungsschrift vom 18.12.2012 S. 2 [1.2.] (Bl. 57 GA). 3) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [1.1.] (Bl. 57 GA). 4) S. Kopie als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 79 GA). 5) S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 80 GA). 6) S. zum who's who: Klageerwiderungsschrift S. 3 [1.3.] (Bl. 58 GA): „ S. K. , in ihrer Funktion als direkte Vorgesetzte (Head of Group Accouting and Reporting)“; im textlichen Zusammenhang noch unten, S. 6 [2.]. 7) S. dazu Klageschrift S. 3 (Bl. 19 GA): „Die Klägerin verdeutlichte dem Beklagten hierauf nochmals, dass man ihn nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern wolle, sondern auf seine Arbeitsleistung angewiesen sei. Auch dies wollte der Beklagte nicht gelten lassen“. 8) S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 32 GA). 9) S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 83-83/R GA). 10) S. Klageschrift S. 3 (Bl. 19 GA). 11) S. Klageschrift a.a.O. 12) S. Klageschrift S. 4 (Bl. 20 GA): „Zudem wird rein vorsorglich die Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gerügt“. 13) S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)… -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. 14) S. Klageschrift a.a.O. 15) S. Klageschrift a.a.O. 16) S. Klageschrift a.a.O. 17) Soweit die Klägerin hier (und mehrfach) von „Account“ (statt „Accountant“) spricht, hält das Gericht das für ein Schreibversehen; d.U. 18) Die Zustellung ist am 27.12.2012 bewirkt worden; d.U. 19) S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 56 GA). 20) S. Klageerwiderungsschrift S. 16-19 [3.1.] (Bl. 71-74 GA). 21) S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. 22) S. Klageerwiderungsschrift S. 16-17 [3.1.1.] (Bl. 71-72 GA). 23) S. Text: § 254 Mitverschulden.
(1)Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. -
(2)Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung“. 24) S. Klageerwiderungsschrift S. 17-19 [3.1.2.] (Bl. 72-74 GA). 25) S. Klageerwiderungsschrift S. 4-9 [1.4.] (Bl. 59-64 GA). 26) S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [1.3.] (Bl. 58 GA). 27) S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [vor 1.4.] (Bl. 59 GA): „Zu einem späteren Zeitpunkt – noch vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung – bot der Beklagte der Klägerin, vertreten durch Frau S. K. an, er könne auf selbständiger Basis die, im Laufe der ordentlichen Kündigungsfrist zu erbringenden, Leistungen und anfallenden Aufgaben erledigen“. 28) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 29) S. LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.11.2011 – 2 Sa 254/10 – n.v. (Volltext: „Juris“), wo es heißt [Leitsatz]: „Liegen der fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers erhebliche Arbeitszeitverstöße des Arbeitgebers zugrunde, kann letzter regelmäßig nicht Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einen teureren Leiharbeitnehmer beschäftigt hat“. 30) S. Klageerwiderungsschrift S. 19-20 [3.2.2.] (Bl. 74-75 GA). 31) S. Klageerwiderungsschrift S. 14 [2.1.] (Bl. 69 GA). 32) S. Klageerwiderungsschrift S. 4-9 [1.4.] (Bl. 59-64 GA); S. 14-16 [2.] (Bl. 69-71 GA). 33) S. Klageerwiderungsschrift S. 16 [vor 3.] (Bl. 71 GA). 34) S. allerdings Rechenwerk: 34.000,-- Euro : 12 = 2.833,33 Euro/Monat : (40 x 13 : 3 = ) 173,33 Stunden/Monat = 16,35 Euro pro Stunde; d.U. 35) S. allerdings Rechenwerk: 38.500,-- Euro : 12 = 3.208,33 Euro/Monat : (40 x 13 : 3 = ) 173,33 Stunden/Monat = 18,51 Euro pro Stunde; hier bliebe ggf. freilich § 308 Abs. 1 ZPO im Auge zu behalten; d.U. 36) S. allerdings Rechenwerk: 228 x 16,86 Euro = 3.844,08 Euro; 66 x 18,35 Euro = 1.211,11 Euro; zusammen (3.844,08 Euro + 1.211,11 Euro = ) 5.055,19 Euro. 37) S. Text: „ § 46 Grundsatz.
(1)
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. 38) S. Text: „ § 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. 39) S. Text: „ § 301 Teilurteil.
(1)Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“. 40) S. Text: „ § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften.
(1)Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen“. 41) S. Text: „ § 61 a Besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren.
(1)Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen“. 42) S. Text oben, Fn. 37. 43) S. Text oben, Fn. 38. 44) S. Text oben, S. 5 Fn. 21. 45) S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. 46) S. dazu etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. 47) S. Text: „ § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.
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(2)Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung“. 48) S. Text oben, Fn. 47. 49) S. Text: „ § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.
(1)
(2)Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert;
  2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen“. 50) S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 – VI 277/96 – RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er „mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten“ habe (RG a.a.O. S. 115). Dem hatte der Betroffene u.a. entgegen gehalten, der Unternehmer habe von dem Verhältnis „bereits ein halbes Jahr vor der … Kündigung Kenntnis erlangt“; daraus sei zu schließen, dass er auf sein Recht zur Heranziehung des „Konkubinats“ als Entlassungsgrund verzichtet habe (RG a.a.O. S. 116). - So weit mochte der befasste Senat damals zwar nicht gehen. Er verlangte aber – immerhin – die Prüfung, ob der Unternehmer (damalige Prozessrolle: Räumungskläger) „nicht, wenn er den Beklagten [Räumungsbeklagten] zunächst gewähren ließ, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dafern seine Anschauung sich änderte, diesem dem Beklagten mitzuteilen, und ob er nicht auf den jetzt geltend gemachten Entlassungsgrund sich nur dann berufen dürfe, wenn er den Beklagten zur Lösung seines unsittlichen Verhältnisses aufgefordert, dieser aber dem nicht alsbald entsprochen hätte“. 51) S. BGH 11.2.1987 – IV a ZR 194/85 – BGHZ 100, 60, 64, wo von dem „das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck“ die Rede ist. 52) S. dazu statt vieler bereits etwa BAG 19.6.1967 – 2 AZR 287/66 – BAGE 19, 351 =

§ 124Gew

O Nr. 1 = NJW 1967, 2030 [II.]: „Der Grundgedanke des § 326 BGB ist, dass vor einer so einschneidenden Maßnahme und Rechtsfolge, wie der einseitigen Aufhebung des Vertrages, der Gläubiger dem Schuldner noch einmal die Folgen seines säumigen Verhaltens vor Augen führen soll. Das mutet das Gesetz grundsätzlich jedem Gläubiger zu. Übertragen auf das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde bedeutet es, dass dort, wo diese Art der Kündigung ausschließlich wegen Störung der Leistungsseite des Vertrages erfolgt, im allgemeinen die vorherige Abmahnung erforderlich ist“; 17.1.2002 – 2 AZR 494/00 – EzA § 628 BGB Nr. 20 = RzK I 6 i Nr. 14 [Leitsatz 2.]: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt in der Regel auch von einem Arbeitnehmer, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber abzumahnen“; LAG Berlin-Brandenburg 27.11.2008 – 14 Sa 1872/08 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Auch vom Arbeitnehmer verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel, den pflichtigwidrig handelnden Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Eigenkündigung abzumahnen“. 53) S. zur Abmahnung als Versuch zur Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung anschaulich J. Heilmann/Tatjana Aigner , Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen – Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen

(2002), S. 223, 239: „Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen“. 54) S. Text: „ § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen.
(1)Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. 55) S. im selben Sinne auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinie vom 22.1.1996 in BT-Drs. 13/3540 S. 11 [A.2.]: „In der Bundesrepublik Deutschland folgt aus Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu schützen“. 56) S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)
(3)Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“. 57) S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]
(1)
(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. 58) S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. 59) S. mit ähnlicher Tendenz anschaulich schon die damals dieselben Parteien betreffenden Entscheidungen des Zweiten und Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in BAG 13.3.1967 – 2 AZR 133/66 –

§ 618BGB Nr.

15 [IV.]: „Gleichwohl darf der Arbeitgeber auch bei einem hochbezahlten Angestellten weder dulden noch gar verlangen, dass er sich in einer seine Gesundheit ernstlich gefährdenden Weise überarbeitet“; BAG 27.2.1970 – 1 AZR 258/69 –

§ 618BGB Nr.

  1. 60) S. Preußisches Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom
  2. März 1839 zum Verbot der Arbeit von Kindern unter neun Jahren in Fabriken, Berg-, Hütten oder Pochwerken (PreußGS S. 156), dem dem Vernehmen nach allerdings wohl vorwiegend militärische Bedürfnisse an hinreichend ertüchtigtem „Nachwuchs“ Pate standen; s. ferner auch den kaiserlichen Erlass vom
  3. Februar 1890 „betreffend Arbeiterschutz“ (hier zitiert nach: Tatjana Aigner , Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten [2002], S. 54), wonach es zu den „Aufgaben der Staatsgewalt“ gehöre, „die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesundheit“ der Arbeiter gewahrt sei; s. aus jüngerer Zeit hingegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz – ArbZRG) vom 13.10.1993 in BT-Drs. 12/5888 S. 19 [A.III.]: „Wie bisher soll die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Begrenzung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, durch Festlegung von Mindestruhepausen während der Arbeit und von Mindestruhezeiten zwischen Beendigung der Arbeit und Wiederaufnahme der Arbeit sowie durch eine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen geschützt werden“. 61) S. Text: „ § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.

(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. - (2.) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie – 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. -
(3)Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“. 62) S. Text: „ § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
(1)Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. 63) S. Text: „ § 6 Dokumentation.
(1)Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. … “. 64) S. dazu statt vieler Wolfhard Kohte , in: Reinhard Richardi/Otfried Wlotzke , Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage
(2009), § 292 Rn. 10: „Die Pflichtenstellung des Arbeitgebers nach Art. 5, 6 der RL 89/391/EWG betrifft nicht nur Einzelmaßnahmen, sondern eine kohärente betriebliche Gesundheitspolitik (in den englischen Regeln zur Umsetzung 'health and safety policy'). Es geht also um eine Organisationspflicht, die auf allen Ebenen des Unternehmens zu beachten ist, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbSchG entnehmen lässt. Arbeitsschutz ist also genauso in die Investitionsplanung zu integrieren, wie in den Einkauf von Betriebsmitteln und natürlich in die Personalplanung“. 65) S.statt vieler BAG 26.5.1998 – 6 AZR 618/96 – BAGE 89, 70 =

§ 16TV Ang Bundespost Nr.

6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: „Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Als Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände anzusehen (…). … Die Vernehmung des Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)“; 15.12.1999 – 5 AZR 566/98 –

§ 84HGB Nr.

9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: „Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt. Die Vernehmung der Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. - aa) Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich“. 66) S. im gleichen Sinne etwa auch LAG Berlin 26.2.1997 – 8 Sa 103/96 – n.v.: „Diese Darstellung des Klägers hätte die Beklagte veranlassen müssen, die behauptete Ladeanweisung nach Ort, Zeit und näherem Gesprächsablauf im einzelnen zu schildern und unter Beweis zu stellen, und zwar spätestens in der Berufungsbegründung. Stattdessen hat sie sich darauf beschränkt, ihre Behauptung schlicht zu wiederholen, der Kläger habe die Ladeanweisung, die beiden Abwassertanks vorne und den Sanitärcontainer hinten zu laden, erhalten und Herrn H. als Zeugen hierfür angeboten. Eine vorsorgliche Ladung des Herrn H. zur mündlichen Verhandlung kam damit nicht in Betracht, denn seine Vernehmung hätte zu einem Ausforschungsbeweis geführt, da die konkrete Situation für die Anweisung erst vom Zeugen hätte erfragt werden müssen. Es ist aber Aufgabe der Partei, einen konkreten Geschehnisablauf nach Zeit, Ort und Inhalt zu substantiieren und so zunächst einmal der Gegenpartei die Möglichkeit zu geben, sich zu erinnern und die Behauptung möglicherweise einzuräumen. Die Gegenpartei soll eben nicht erst aus der Beweisaufnahme konkret erfahren, was genau behauptet wird. … Erfährt das Gericht den eigentlichen Sachverhalt erst aus der Aussage des Zeugen oder der Zeugin, so kommt eine Überprüfung in dieser Richtung praktisch nicht in Betracht“; im Anschluss LAG Berlin-Brandenburg 24.6.2010 – 14 Sa 2682/09 – n.v. [C.II.3 b, bb.]. 67) S. Text oben, S. 11 Fn. 57. 68) Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt im Übrigen auch deutlich von dem des LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.11.2011 (Fn. 19), bei dem der dortige Beklagte noch keinen Kündigungsschutz hatte und wo es daher heißt: „Angesichts des Umstandes, dass das Kündigungsschutzgesetz auf den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war, war es für den Beklagten auch nicht zumutbar, diese Verstöße abzumahnen“. 69) Dass der Beklagte auch andere Möglichkeiten zur Anpassung der vertraglichen Realien an das vertraglich mit 40 Stunden pro Woche bedungene Arbeitspensum gehabt hätte, weil spätestens jede Weisung, mehr als arbeitszeitrechtlich statthaft, für ihn unverbindlich war, sei hier nur am Rande erwähnt. 70) S. Text: „ § 613 Unübertragbarkeit. Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten“. 71) S. dazu statt vieler auch ErfArbR/ Ulrich Preis , 13. Auflage

(2013), § 613 Rn. 2: „Der dienstpflichtige AN hat nach § 613 S. 1 die Arbeitsleistung im Zweifel persönlich zu erbringen. Er ist grundsätzlich nicht berechtigt , die Arbeitsleistung durch Ersatzleute oder andere betriebsfremde Personen erbringen zu lassen (...)“. 72) S. dazu Klageerwiderungsschrift S. 9-14 [1.6.] (Bl. 64-69 GA). 73) S. hierzu statt vieler bereits OLG Oldenburg 19.2.1981 – 5 UH 12/80 – OLGZ 1981, 315 = WuM 1981, 125 [Leitsatz 1.]: „Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch wenn der Mieter dem Vermieter einen Ersatzmieter benennt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt“; OLG Karlsruhe 25.3.1981 – 3 REMiet 2/81 – OLGZ 1981, 354 = NJW 1981, 1741 = WuM 1981, 173 [Leitsatz]: „Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt“; s. aus neuerer Zeit auch BGH 18.6.2003 – VIII ZR 240/02 – BGHZ 155, 178 = NJW 2003, 2379 [II.3 c, bb. - „juris“-Rn. 31]: „Der Mieter wird nicht unzumutbar dadurch belastet, dass er grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen festgehalten wird. Er hat – wie schon nach bisherigem Recht (vgl. Schmitt-Futterer/Blank ,
  1. Auflage, Nach § 564 BGB Rn. 10) – in den vom Rechtsausschuss angesprochenen Härtefällen einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn er einen Ersatzmieter stellt“; s. hierzu den vom BGH erwähnten Ausschussbericht in BT-Drs. 14/5663 S. 82 [ Zu Artikel 1 Nr. 3 § 573 c (Fristen der ordentlichen Kündigung)]: „Gerade in den Fällen, in denen der Mieter gezwungen ist, seine Wohnung kurzfristig aufzugeben, weil er beispielsweise seinen Arbeitsplatz wechseln oder aus gesundheitlichen Gründen in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen muss, erscheint die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung nicht ausreichend. Insbesondere bei älteren Mietern wird das Mietverhältnis häufig über fünf Jahre bestehen, so dass diese Mieter nach § 573 c Abs. 1 BGB-E in aller Regel an eine sechsmonatige Kündigungsfrist gebunden sind. Falls der Vermieter nicht bereit ist, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, wird in diesen Fällen regelmäßig über mehrere Monate eine doppelte Miete zu zahlen sein. … Der Ausschuss empfiehlt dem Deutschen Bundestag daher, die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter auf einheitlich drei Monate unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses festzulegen“. 74) S. Text oben, S. 14 Fn.
  2. 75) S. dazu insbesondere die Ausführungen in BT-Drs. 14/5663 S. 82 – oben, Fn.
  3. 76) S. Text: „ § 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. 77) S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. 78) S. Text: „ § 139 Materielle Prozessleitung.
(1)Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Fragen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen“. 79) S. Text: „ § 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. 80) S. Text: „ § 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. 81) S. Text: „ § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.
(1)Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. 82) S. Text oben, S. 14 Fn. 69. 83) S. Text: „ § 888 Nicht vertretbare Handlungen.
(1)Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht überschreiten. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend. - …
(3)Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung“. 84) S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. 85) S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. 86) S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)
(4)Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001129224

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