gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
gehend BVerwG,
einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion“ (Reg.-Nr.: WF III - 100/04), Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein Journalist, begehrt den Zugang zu Dokumenten des Deutschen Bundestages. Randnummer 2 Im Juni 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die aus dem Tenor ersichtlichen Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste bzw. des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die das ehemalige Mitglied des Deutschen Bundestages Karl-Theodor zu Guttenberg für seine Dissertation verwendet hatte, in Kopien zur Verfügung zu stellen. Randnummer 3 Mit Bescheid des Deutschen Bundestages vom
einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion“ (Reg.-Nr.: WF III - 100/04), Randnummer 15 hilfsweise, ihm Einsicht in die o.g. Unterlagen zu gewähren. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages beruft sie sich auf die Gründe der ergangenen Bescheide. Ergänzend führt sie unter Vorlage eines Leitfadens für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste (WD) vom 3. März 2008 (im Folgenden: Leitfaden WD) aus, die fünf Ausarbeitungen und zwei Dokumentationen der Wissenschaftlichen Dienste sowie die Übersetzung durch den Sprachendienst des Deutschen Bundestags dienten der mandatsbezogenen Arbeit der Abgeordneten und seien daher vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Die Wissenschaftlichen Dienste arbeiteten den Abgeordneten behördenunspezifisch, eigenständig und vor allem vertraulich zu. Sie seien Teil der spezifisch parlamentarischen Tätigkeit des Deutschen Bundestages und sollten
dem Willen des Gesetzgebers bewusst vom Informationszugang ausgenommen werden. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des damaligen Direktors der Wissenschaftlichen Dienste vom 23. Februar 2003, dem in den Beratungen im Innen- und Geschäftsordnungsausschuss auch hinsichtlich der Einschätzung der Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages als spezifisch parlamentarische Angelegenheit zugestimmt worden sei (BT-Drs. 15/5606 S. 4 und Ausschussdrucksache 15
1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages. Dieser Zugang ist gemäß § 1 Abs. 2 IFG i.v.m. § 7 Abs. 4 IFG der Wahl des Klägers entsprechend in Form von Ablichtungen der amtlichen Informationen zu gewähren. Randnummer 22 1.
1 Satz 1 IFG hat jeder
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 23 a. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Er erstrebt den Zugang zu amtlichen Informationen. Denn bei den Ausarbeitungen und Dokumentationen der Wissenschaftlichen Dienste und der Übersetzung des Sprachendienstes handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Randnummer 24 b. Der Deutsche Bundestag ist ein Bundesorgan im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, das bezogen auf die vorgenannten amtlichen Informationen öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Randnummer 25 aa. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG legt schon
ihrem Wortlaut ein funktionelles Verständnis nahe, indem sie die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe abhängig macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 4/11 -, Juris). Ob die Aufgaben dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind, entscheidet sich
materiellen Kriterien. Der Versuch einer positiven Umschreibung der Verwaltung führt allerdings nicht weiter. Das kann nur eine negative Begriffsbestimmung leisten, die die Verwaltung mit der vollziehenden Gewalt gleichgesetzt und der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gegenüberstellt. Insoweit ergeben sich auch bei einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis der öffentlichen Verwaltung. Dies wird durch Sinn und Zweck des Gesetzes, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie zu dienen (BT-Drucks 15/4493 S. 6), bestätigt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Randnummer 26 Bei der Abgrenzung zwischen Verwaltungstätigkeit und parlamentarischer Tätigkeit des Bundestags zeigt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dass der Gesetzgeber durch § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG bezogen auf den Deutschen Bundestag nur den spezifischen Bereich der „Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder - z. B. in Immunitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei Eingaben an den Wehrbeauftragten -, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen)“ vom Informationszugang ausnehmen wollte (BT-Drs. 15/4493, S. 8). Dieser Wille des Gesetzgebers wird durch das Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2005 nicht in Frage gestellt (a. A. Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 1 Rn. 35; Heuner/Küpper, JZ 2012, S. 801 ff. <S. 803>; wohl auch Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 97). Denn dieses Schreiben wurde in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (BT-Drs. 15/5606 S. 4) zwar als Beratungsgegenstand angesprochen und die zustimmende Kenntnisnahme durch den mitprüfenden Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung erwähnt, sein Inhalt aber nicht in den Bericht des federführenden Ausschusses übernommen. Somit hat das Schreiben des Direktors im weiteren Gesetzgebungsverfahren keinen Niederschlag gefunden. Hingegen wurde die Anregung in diesem Schreiben, Informationen über Abgeordnete und Amtsträger denjenigen über Angehörige des öffentlichen Dienstes in § 5 Abs. 2 IFG gleichzustellen, in dem Bericht aufgegriffen und insoweit erläutert, dass das Mandat selbst und seine Ausübung verfassungsrechtlich geschützt sind und nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (BT-Drs. 15/5606 S. 6). Auch das zeigt, dass nur das Mandat als solches und die eigentliche parlamentarische Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden sollten. Randnummer 27 bb. Der Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes fehlt der erforderliche enge Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Diese Dienste sind in formeller Hinsicht eine Unterabteilung der Bundestagsverwaltung und damit Teil einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Ihre Mitarbeiter sind Beschäftigte des Deutschen Bundestages oder von anderen Dienststellen abgeordnet. Dienstrechtlich unterstehen sie dem Präsidenten des Deutschen Bundestags (§ 7 Abs. 4 GO BT). Materiell besteht die Aufgabe der Wissenschaftlichen Dienste in der Wissensvermittlung. Sie unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit mit aktuellen und parlamentsgerechten Informationen (vgl. Nr. 1.1.1 des Leitfadens WD). Der Umstand, dass die Informationen in der Regel einen Bezug zum Mandat haben, macht die Arbeiten der Dienste nicht automatisch zum Gegenstand des Mandats der Abgeordneten. Der Auftraggeber erhält zwar das unterschriebene Original einer Arbeit, und die Weitergabe einer Ausfertigung an Dritte ist innerhalb einer Sperrfrist von 4 Wochen
der Absendung von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig, wenn nicht die Abteilungsleitung eine Ausnahme zulässt (vgl. Nr. 6.3.1 und 5.2 des Leitfadens WD). Weitere Exemplare der Arbeit verbleiben im Fachbereich bzw. gehen bei Ausarbeitungen und Sachständen an die Unterabteilungsleitung und die „Hotline W“ (vgl. Nr. 6.3.1 des Leitfadens WD). Der Deutsche Bundestag behält sich sämtliche Rechte an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vor und macht deren Veröffentlichung und Verbreitung von der Zustimmung der Abteilungsleitung abhängig (vgl. Nr. 5.4 des Leitfadens WD). Die Wissenschaftlichen Dienste sind ferner zur strikten politischen Neutralität verpflichtet (vgl. Nr. 3.6.1 des Leitfadens WD). Auch insoweit unterscheiden sie sich von den persönlichen Mitarbeitern der Abgeordneten und den Beschäftigten der Fraktionen im Deutschen Bundestag (vgl. dazu Hölscheidt, DVBl. 2010, S. 78 ff. <S. 79 f.>). Die Aufgabe der Wissenschaftlichen Dienste ist es demnach, die Abgeordneten in objektiver Weise mit Hintergrundinformationen bezogen auf einen für die Ausübung des Mandats relevanten Themenkomplex zu versorgen. Die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste können damit zwar die Grundlage für die spätere parlamentarische Arbeit der Abgeordneten bilden; ihre Anfertigung kann jedoch nicht selbst bereits als parlamentarische Tätigkeit qualifiziert werden. Sie stellt vielmehr - ähnlich wie das Anbieten und die Veranstaltung von Fortbildungen für Mitarbeiter durch Behörden - Verwaltungstätigkeit dar (vgl. Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2011 - VG 2 K 91.11 -, Juris). Randnummer 28 c. Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch kein Ausschlussgrund entgegen. Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist zunächst, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und
vollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - m.w.N.). Randnummer 29 Die Beklagte hat sich hinsichtlich der „Ausarbeitungen“ auf den Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG berufen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. An der Information muss folglich geistiges Eigentum bestehen (aa.) und dessen Schutz muss dem Anspruch entgegenstehen (bb). Randnummer 30 aa. Der Begriff des „geistigen Eigentums“ erfasst u.a. das Urheberrecht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Das Urheberrecht schützt
den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, insbesondere auch Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Voraussetzung für die Annahme eines „Werkes“ in diesem Sinne ist das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (BGH, Urteil vom
G hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ihm ist es gemäß § 12 Abs. 2 UrhG außerdem vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Dieses sogenannte Erstveröffentlichungsrecht steht der Beklagten zu, wenngleich nicht sie, sondern die jeweiligen Mitarbeiter der Wissenschaftlichen Dienste Urheber der Werke sind. Randnummer 34 (a) Urheber ist
G der Schöpfer des Werkes. Das ist hier der jeweilige Mitarbeiter der Wissenschaftlichen Dienste, der bei Erschaffung des Werkes in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis tätig wird. Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 31 ff. UrhG) anzuwenden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 - Juris). Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG
dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist.
dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter bzw. Bediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (BGH, a.a.O.). Randnummer 35 Danach steht der Beklagten das Erstveröffentlichungsrecht an den Ausarbeitungen zu, denn deren Verfasser schaffen die Werke für die Zwecke der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Der Deutsche Bundestag behält sich sämtliche Rechte an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vor und macht deren Veröffentlichung und Verbreitung von der Zustimmung der Abteilungsleitung abhängig (vgl. Nr. 5.4 des Leitfadens WD). Bei der Veröffentlichung der Arbeiten im Internet sind die Verfasser zwar bei der Redaktion zu beteiligen, die Entscheidung über die Veröffentlichung trifft jedoch die Abteilungsleitung (vgl. Nr. 4.4 des Leitfadens WD). Dies setzt eine entsprechende Übertragung des Erstveröffentlichungsrechts voraus, das folglich von den Verfassern jedenfalls konkludent eingeräumt wird. Randnummer 36 (b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Behörde dem Anspruch auf Informationszugang überhaupt ohne Weiteres entgegenhalten kann, dass sie Inhaberin des Erstveröffentlichungsrechts ist. In der Literatur wird teilweise angenommen, dass der Schutz geistigen Eigentums dem Informationszugang nicht entgegensteht, wenn die Behörde mit dem Urheber die Übertragung von Nutzungsrechten vereinbart hat (vgl. Berger/Roth/Scheel, IFG, § 6 Rn. 11; Schoch, IFG, § 6 Rn. 36; Rossi, IFG, § 6 Rn. 54; Lenski, NordÖR 2006, S. 89 ff. <S. 95 f.>). Ferner wird die Auffassung vertreten, dass
Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Satz 1 IFG zu den Behörden, die sich
der Begründung des Gesetzesentwurfs auf geistiges Eigentum berufen können (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14), nur solche Behörden zu zählen sind, die nicht dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unterworfen sind (Heuner/Küpper, JZ 2012, S. 801 ff. <S. 803>) oder die informationspflichtige Behörde jedenfalls weitere Gründe für ihre Berufung auf das Erstveröffentlichungsrecht anführen muss (Schnabel, K&R 2012, S. 141 ff. <S. 144>). Vereinzelt wird auch vertreten, dass § 45 Abs. 1 UrhG das Urheberrecht begrenze (Schnabel, K&R 2012, S. 141 ff. <S. 144>; a. A. Lenski, NordÖR 2006, S. 89 ff. <S. 95>). Randnummer 37 (c) Denn jedenfalls wird das Erstveröffentlichungsrecht an den Ausarbeitungen durch die Überlassung von Ablichtungen an den Kläger nicht verletzt. Die Ausarbeitungen werden bei der Überlassung von Ablichtungen an den Kläger nicht im Sinne des § 12 UrhG veröffentlicht.
G ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies setzt voraus, dass ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis Kenntnis von seinem Inhalt nehmen kann (vgl. Schoch, IFG, § 6 Rn. 32). Daran fehlt es hier. Denn bei der Überlassung von Ablichtungen erhält nur der Kläger, nicht aber die Allgemeinheit, Zugang zu den Ausarbeitungen, wie im Übrigen auch schon der Bundestagsabgeordnete, auf dessen Veranlassung sie angefertigt wurden, und beispielsweise auch die Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der Universität Bayreuth
deren Bericht vom 5. Mai 2011 (vgl. http://www.uni-bayreuth.de/presse/Aktuelle-Infos/2011/ Bericht_der_Kommission_m__Anlagen_10_5_2011_.pdf), Zugang hierzu erhalten haben. Entscheidend ist dabei die mit der Überlassung zum Informationszugang verbundene Zweckbestimmung (vgl. dazu § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG), nur dem jeweiligen Berechtigten die Information zugänglich zu machen. Randnummer 38 Auch die Überlegung, dass außer dem Kläger weitere Personen einen Antrag auf Informationszugang bezogen auf die Ausarbeitungen stellen könnten, führt nicht zu einer Verletzung von § 12 UrhG. Denn die Möglichkeit der Kenntnisnahme bliebe auch in diesem Falle auf den bestimmten Kreis der Antragsteller beschränkt, auf deren Zahl es nicht ankommt (zweifelnd Schnabel, K&R 2012, S. 141 ff. <S. 144>). Randnummer 39
den vorstehenden Ausführungen der Beklagten auch insoweit die Nutzungsrechte zustehen und die Überlassung an den Kläger auf die Gewährung von Informationszugang beschränkt ist. Eine Rechtsverletzung könnte daher allenfalls dann eintreten, wenn der Kläger seinerseits
Informationszugang unerlaubt durch Vervielfältigung oder Verbreitung über die (gegebenenfalls) urheberrechtlich geschützten Werke verfügt. Randnummer 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.