UG steht ein Anspruch auf Bekanntgabe des Klarnamens eines IM lediglich Betroffenen und Dritten zu. (Rn.14) 2. Wer Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ist, richtet sich
UG. (Rn.16)
besten Kräften zu unterstützen“, über „diese Zusammenarbeit […] gegenüber jedermann strengstes Schweigen zu bewahren“ und „meine Informationen […] aus Sicherheitsgründen mit dem Namen ‚S...‘ [zu] unterzeichnen“. Aus der Akte B..., geht hervor, dass der Kläger in der Folgezeit in „allgemeiner Richtung zur Sammlung von Informationen, Stimmungsberichten etc. eingesetzt“ wurde und für „seine Tätigkeit für das MfS monatlich 300,-- DM DBB“ erhielt. Randnummer 3 Aus der Akte M..., ergibt sich darüber hinaus, dass der Kläger seit 1970 durch das MfS wegen des Verdachts der Spionage für das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Schleswig-Holstein operativ bearbeitet und am 14. Oktober 1970 durch das MfS festgenommen wurde. Am 8. Juni 1971 verurteilte das Militärobergericht Berlin den Kläger wegen Spionage zu 12 Jahren Freiheitsstrafe. In einem Abschlussbericht des MfS vom 28. Juni 1971 heißt es dazu: „Aufgrund inoffizieller Informationen der E-Quellen ‚G...‘ und ‚H...‘ konnten durch die HA II im Zeitraum Okt. 1969 bis 15. Oktober 1970
stehend angeführte Doppelagenten festgenommen und der Tätigkeit für [den Verfassungsschutz] überführt werden: […] IM ‚S...‘, B...[…]“. Randnummer 4 Am
seiner Enttarnung. Auch habe der IM „H...“ Informationen über ihn gesammelt. Dies ergebe sich aus dem Abschlussbericht vom
dieser Vorschrift sei zwar für jede Information gesondert festzustellen, ob es sich bei der Person um einen Mitarbeiter, Begünstigten, Betroffenen oder Dritten handele. Der Kläger müsse aber durchweg als Mitarbeiter qualifiziert werden. Dies gelte auch insoweit, als er im Zusammenhang mit seiner Enttarnung als Spion operativ bearbeitet worden sei. Denn die operative Bearbeitung des Klägers im Zusammenhang mit der Enttarnung habe nur der Kontrolle seiner Tätigkeit für das MfS im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StUG gedient. Randnummer 11 Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich der begehrten Bekanntgabe des Klarnamens des IM „H...“ (I.) als auch hinsichtlich des Begehrens, den Kläger nicht als Mitarbeiter des MfS einzustufen (II.). I. Randnummer 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Klarnamens des IM „H...“.
UG steht ein solcher Anspruch lediglich Betroffenen und Dritten zu. Der Kläger ist
UG jedoch weder Betroffener noch Dritter. Er ist IM im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG, da er sich durch Verpflichtungserklärung vom 14. März 1965 zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt hat. Randnummer 15 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger die Verpflichtungserklärung im Rahmen seiner Agententätigkeit für das LfV Schleswig-Holstein nur zum Schein, auf Weisung des LfV, abgegeben hat. Darauf, aus welchen Gründen sich jemand zur inoffiziellen Informationslieferung bereit erklärt hat, kommt es
der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht an (vgl. Urteile vom
UG. Inoffizielle Mitarbeiter sind
Nr. 2 dieser Vorschrift Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. Eine solche Bereiterklärung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt sein, erforderlich ist lediglich eine Willensentscheidung (BT-Dr 12/723 zu § 4 V). […] Dabei ist es nicht wesentlich, dass die Informationen konspirativ geliefert werden (sollen), da das Stasiunterlagengesetz die Konspirativität nicht zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Unerheblich ist weiterhin, aus welchen Motiven jemand sich zur Lieferung von Informationen in diesem Sinne bereiterklärt hat, insbesondere ob er dies freiwillig oder unfreiwillig getan hat. Unerheblich ist auch, ob sich der Informant selbst als IM einschätzt. Gem. § 6 Abs. 8 ist nämlich für die Feststellung, ob eine Information als von einem Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes stammend einzuordnen ist, maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Information in die Unterlagen aufgenommen worden ist. Maßgebend ist also die Sichtweise des Staatssicherheitsdienstes. Wer sich aus der Sicht des Staatssicherheitsdienstes zur Lieferung von Informationen bereit erklärt hat, ist Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des Stasiunterlagengesetzes. Regelmäßig reicht insofern die bloße Registrierung als IM durch den Staatssicherheitsdienst aus.“ Randnummer 17 Sind die Motive der Verpflichtung gegenüber dem MfS demnach unerheblich, ändert auch der vom Kläger behauptete geheime Vorbehalt, die übernommene Verpflichtung allein im Interesse des LfV auszuüben, nichts an der Einstufung des Klägers als IM (vgl. auch Budsinowski, StUG, 2. Auflage 2006, § 6 Rn. 65). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese formale Sichtweise bestehen nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. September 2012 – VG 1 K 381.11 –, juris, Rn. 27 ff.). Randnummer 18 Zur Einstufung als anspruchsberechtigter Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 StUG führt auch nicht, dass das MfS im Zusammenhang mit der Enttarnung des Klägers als Agent des LfV Schleswig-Holstein zielgerichtet Informationen über den Kläger gesammelt hat. Zwar ist
UG für jede Information gesondert festzustellen, ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass dieselbe Person in verschiedenen Situationen unterschiedlichen Personenkategorien angehören kann (Budsinowski, StUG, 2. Auflage 2006, § 6, Rn. 86).
UG liegt jedoch bei zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung gegen Personen dann keine Betroffeneneigenschaft vor, wenn die Informationssammlung nur der Kontrolle der Tätigkeit von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes dient. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die operative Bearbeitung des Klägers ab dem Jahr 1970 diente allein dem Zweck, die Zuverlässigkeit des Klägers als Mitarbeiter des MfS zu prüfen und den Verdacht, er nutze die Tätigkeit für das MfS zur Spionage, aufzuklären. Diese Zielrichtung der operativen Bearbeitung, den Kläger als Mitarbeiter einer Kontrolle zu unterziehen, ergibt sich etwa aus einem internen Bericht des MfS vom 26. Mai 1970 (Bl. 30 der Akten), wonach „die zuletzt übergebenen Aufträge mit der HA II beraten“ wurden, weil „dieser IM [der Kläger] bis zu diesem Zeitpunkt als ehrlich eingeschätzt wurde“. In demselben Bericht wird zudem vorgeschlagen, „auch innerhalb anderer operativer Bereiche (HVA, HA IX/5, Abt. XXI) rückwirkend zu prüfen, ob ähnliche Probleme im Zusammenhang mit der BV Rostock zu verzeichnen sind“ (Bl. 32 der Akten). Auch dies zeigt, dass die operative Bearbeitung des Klägers dazu bestimmt war, den Kläger als Mitarbeiter – hinsichtlich seiner Loyalität gegenüber dem MfS und damit tätigkeitsbezogen – zu kontrollieren. Randnummer 19 Dass es sich dabei nicht mehr um eine „Routinekontrolle“ handelte, weil der Kläger bereits konkret der Spionage verdächtig war und zu diesem Verdacht eigene Verwaltungsvorgänge beim MfS angelegt wurden („S...“ und „S...“, vgl. die Akte B..., S. 7, 9), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StUG unterscheidet hinsichtlich des Schutzes von Mitarbeitern nicht zwischen unterschiedlichen Verdachtsstufen als Anlass für Kontrollen. Zudem lässt die Bezugnahme von Abs. 3 Satz 2 auf Satz 1 („Satz 1 gilt nicht“) erkennen, dass Mitarbeitern generell auch bei „Ausspähung“ und damit auch bei besonderer Intensität der Kontrolle der Betroffenenschutz verwehrt bleiben soll. Für ein weites Verständnis des Begriffes der Kontrolle, das die konkret verdachtsbezogene Informationserhebung einschließt, spricht darüber hinaus, dass (spätere) Mitarbeiter gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StUG selbst in der Anbahnungsphase, also noch vor Verfestigung der Tätigkeit durch eine Verpflichtungserklärung, vom Betroffenenschutz ausgeschlossen sind. Es erschiene angesichts dessen widersprüchlich, Mitarbeitern den Betroffenenschutz zu gewähren, nur weil die Arbeitsbeziehung zum MfS – hier aufgrund eines konkreten Spionageverdachts – bereits wieder „gelockert“ ist. Randnummer 20 Darüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Klarnamens des IM „H...“, weil es sich bei IM „H...“
Maßgabe der vorgelegten Unterlagen nicht
weislich um einen Mitarbeiter im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 StUG handelt, der Informationen über den Kläger gesammelt oder verwertet hat. Der Kläger vermutet lediglich, dass IM „H...“ Informationen über ihn geliefert hat, die zu seiner Enttarnung führten. Anlass dafür ist der Abschlussbericht des MfS vom 28. Juni 1971, in dem es heißt: „Aufgrund inoffizieller Informationen der E-Quellen ‚G...‘ und ‚H...‘ konnten durch die HA II im Zeitraum Okt. 1969 bis 15. Oktober 1970
stehend angeführte Doppelagenten festgenommen und der Tätigkeit für [den Verfassungsschutz] überführt werden: IM ‚...; IM ‚...; IM ‚...; IM ‚...; IM ‚...; IM ‚...“. Daraus folgt jedoch nur, dass IM „H...“ und IM „F...“ Informationen zu einem oder mehreren der sechs genannten Mitarbeiter des LfV geliefert haben, nicht jedoch zwingend, dass IM „H...“ Informationen auch über den Kläger bereitgestellt hat. Werden – wie hier die sechs Mitarbeiter des LfV – mehrere Personen in einer Unterlage gemeinsam erwähnt und sind sie von mehreren Mitarbeitern observiert worden, so werden dem jeweiligen Antragsteller nur die Klarnamen derjenigen Mitarbeiter mitgeteilt, die
weisbar zu ihm tätig gewesen sind (vgl. Budsinowski, StUG,
formalen Gesichtspunkten als IM qualifiziert hat (siehe oben I.). Randnummer 22 Unbegründet wäre die Klage darüber hinaus auch, wenn sie auf Unterlassung der Behauptung, der Kläger sei IM, gerichtet wäre. Ein solcher Unterlassungsanspruch (entsprechend § 1004 BGB) läge bereits deshalb nicht vor, weil allein rechtsverletzende, unwahre Tatsachenbehauptungen geeignet sind, einen solchen Anspruch zu rechtfertigen, nicht jedoch Wertungen. Denn niemand kann rechtlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (vgl. BVerfG(K), Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.