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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 SF 218/12 B AB Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs: § 172 Abs 2 SGG als lex specialis gegenüber § 60 Abs 1 SGG iVm § 46 Abs 2 ZPO Leitsatz Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde, ist gem § 172 Abs 2 SGG nicht statthaft. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. September 2012, S 153 SF 165/12 AB, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Klägers (bzw. Beschwerdeführers) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  2. September 2012 ist unzulässig. Randnummer 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Berlin sein Gesuch, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat in dem Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Randnummer 3 Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom
  3. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3057) wurde § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dahingehend geändert, dass seit dem
  4. Januar 2012 für die Entscheidung über die Ausschließung und Ablehnung eines Richters des Sozialgerichts das Gericht zuständig ist, welchem der Abgelehnte angehört (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 172 Abs. 2 SGG können Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. § 172 Abs. 2 SGG verdrängt insoweit § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO, da § 172 Abs. 2 SGG die für das sozialgerichtliche Verfahren und insbesondere die Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren die speziellere Vorschrift ist. Danach ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  5. Juli 2012 – L 13 AS 2584/12 B –; Bay. LSG, Beschluss vom
  6. Juli 2012 – L 9 SF 148/12 AB –; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  7. Juni 2012 – L 5 AS 136/12 B – jeweils Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  8. September 2012 – L 27 SF 198/12 B AB –; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom
  9. Juli 2004 – 3 C 04.1754 – Juris Rn. 3 ff. zu den gleichlautenden Regelungen in § 146 Abs. 2 VwGO bzw. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO). Randnummer 4 Der gegenteiligen Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom
  10. Mai 2012 – L 11 KR 206/12 B u.a. – Juris Rn. 7 ff. und vom
  11. Mai 2012 – L 11 SO 108/12 B – Juris Rn. 3 ff.), das von einer Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeht, ist dagegen nicht zu folgen. Sie widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 60 Abs. 1 SGG den schon bisher bestehenden spezialgesetzlichen Ausschluss einer Beschwerde ausdrücklich mit der Gesetzesänderung zum
  12. Januar 2012 beibehalten wollen (vgl. BR-Drs. 315/11 vom
  13. Mai 2011, S. 40). Randnummer 5 Der Beschwerdeausschluss begegnet schließlich – anders als der Kläger meint – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundgesetz garantiert keinen Instanzenzug (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom
  14. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – Juris, stRspr). Dem Gesetzgeber ist es zudem nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (BVerfG, a.a.O. sowie Nichtannahmebeschluss vom
  15. September 2009 – 1 BvR 1943/09 – Juris Rn. 3). Insofern wird darauf hingewiesen, dass auch nach der bis zum
  16. Dezember 2011 geltenden Gesetzeslage eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht zulässig war. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001130110

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