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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat L 33 R 379/12 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Rentenhöhe § 43 SG

Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Rentenhöhe Orientierungssatz 1. Eine höhere Rente kann nicht schon deshalb verlangt werden, weil das individuelle Rentenniveau unterhalb d

es nach den Vorschriften des SGB 12 gesicherten Existenzminimums liegt. Insoweit ist ein Ausgleich durch ergänzende Sozialleistungen zu schaffen. (Rn.26)

  1. Einzelfall zur Überprüfung der Höhe einer Erwerbsminderungsrente. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  2. Februar 2012, S 17 R 507/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  3. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung einer höheren Rente. Randnummer 2 Der 1949 geborene Kläger bezieht seit dem
  4. Oktober 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst aufgrund des Bescheides der Beklagten vom
  5. März 2007 befristet bis zum
  6. Februar 2009, anschließend aufgrund Bescheides vom
  7. Dezember 2008 auf unbestimmte Dauer. Der Bruttorentenbetrag betrug ab dem
  8. Mai 2007 729,42 Euro, der Auszahlungsbetrag – nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, eines zusätzlich zu erbringenden Krankenversicherungsbeitrags sowie des Beitragsanteils zur sozialen Pflegeversicherung - belief sich auf 659,77 Euro. Der Auszahlungsbetrag ab dem
  9. März 2009 belief sich auf 665,95 Euro. Zum
  10. Juli 2011 wurde der Bruttorentenbetrag auf 773,84 Euro erhöht, zur Auszahlung gelangten 695,29 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum
  11. Juli 2011). Seit dem
  12. Juli 2012 beträgt die Bruttorente 817,40 Euro, zur Auszahlung kommen 734,43 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum
  13. Juli 2012). Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
  14. Februar 2011 begehrte der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente. Die ihm gezahlte Rente sei angesichts ständig steigender Kosten (z. B. steigende Mieten, Ökosteuer, IGeL-Zuzahlungen, steigende Preise für den öffentlichen Personennahverkehr) nicht ausreichend, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er habe wenige als ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II). Es sei auch nicht hinzunehmen, dass die Rente mit einem Abschlag von 10,8% gezahlt werde. Renten würden zu hoch besteuert. In der DDR seien Jahresendprämien gezahlt worden, die bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt würden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  15. April 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom
  16. März 2007 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Randnummer 5 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Juli 2011 zurück. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Thema Rentenabschläge am
  18. Januar 2011 unter den Aktenzeichen 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 entschieden habe, dass Abschläge auch bei einem Rentenbeginn vor dem
  19. Lebensjahr verfassungsgemäß seien. Randnummer 6 Mit seiner vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter verfolgt unter Vertiefung seines Vortrags. Er wende sich auch gegen die Besteuerung der Rente und gegen die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, die Beklagte habe die Pflichtbeitragszeit vom
  20. April bis zum
  21. Mai 1970 nicht berücksichtigt. Außerdem müsse die Zeit vom
  22. September bis zum
  23. Oktober 2001, während derer er ohne jede öffentliche Unterstützung auf eigene Kosten eine Vollzeitausbildung im Pflegehilfsdienst absolviert habe, als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden. Randnummer 7 Die Beklagte hat während des laufenden Klageverfahrens die Rente mit Bescheid vom
  24. Oktober 2011 von Beginn an neu festgestellt. Der Bruttorentenbetrag zum
  25. Mai 2007 hat sich auf 753,48 Euro (Zahlbetrag 681,53 Euro), zum
  26. März 2009 auf 765,61 Euro (Zahlbetrag 687,90 Euro) sowie ab dem
  27. Juli 2011 auf 799,36 Euro (Zahlbetrag 718,23 Euro) erhöht. Der Nachzahlungsbetrag bezogen auf den Zeitraum vom
  28. Januar 2007 bis zum
  29. November 2011 ist mit 1.318,15 Euro ausgewiesen worden. Grundlage der Neufeststellung ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte bezüglich der Beitragszeit vom
  30. Januar bis zum
  31. Dezember 1966 sowie die Rücknahme der schulischen Ausbildung vom
  32. August 2002 bis zum
  33. Juni 2005 als Anrechnungszeit neben der Pflichtbeitragszeit wegen Sozialleistungsbezuges gewesen. Randnummer 8 In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am
  34. Februar 2012 hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom
  35. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. Juli 2001 (gemeint: 2011) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom
  37. März 2007 und
  38. Oktober 2011 dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum vom
  39. Mai 1970 bis zum
  40. Mai 1970 als weitere Beitragszeit und der Zeitraum vom
  41. September 2001 bis zum
  42. Oktober 2001 als weitere Beitragszeit- bzw. Anrechnungszeit in der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Das SG hat mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Ergänzend hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit Bescheid vom
  43. Oktober 2011 die Rentenhöhe zutreffend ermittelt. Die Zeit vom
  44. Mai bis zum
  45. Mai 1970 könne mangels Nachweises nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus könne auch die Zeit vom
  46. September bis zum
  47. Oktober 2001 nicht als Versicherungszeit berücksichtigt werden, da der Kläger während dieser Zeit eine ganztätige Ausbildung zum Pflegehelfer absolviert habe. Dies führe dazu, dass die Arbeitslosigkeit während dieses Zeitraums unterbrochen gewesen sei, so dass keine Anrechnungszeiten anfielen. Auch könne der Kläger nicht damit gehört werden, dass eine laufende Rente von 718,23 Euro kein menschenwürdiges Dasein ermögliche. Die Beklagte habe ihrer Berechnung zu Recht den aktuellen Rentenwert (Ost) i. H. v. 24,13 Euro zugrunde gelegt. Im Übrigen habe das BVerfG unter den Aktenzeichen 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 festgestellt, dass Abschläge auch bei einem Rentenbeginn vor dem
  48. Lebendjahr verfassungsgemäß seien. Darüber hinaus habe der Kläger neben seiner Rente für den Zeitraum vom
  49. August 2011 bis zum
  50. Juli 2012 Wohngeld bezogen, seit März 2012 beziehe er stattdessen neben der Rente noch Grundsicherungsleistungen. Randnummer 9 Gegen das am
  51. April 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am
  52. Mai 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fortführt. Er weist insbesondere nochmals darauf hin, dass die bezogene Rente nicht menschenwürdig sei. Er habe keine ausreichenden Mittel für das, was er brauche. Die Renten müssten Existenz sichernd gestaltet sein. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  53. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  54. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  55. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom
  56. März 2007 in der Fassung des Bescheides vom
  57. Oktober 2011 zu verurteilen, ihm höhere Rente zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger trage keine konkreten Mängel in der Berechnung der Rente vor, sondern begehre die Gewährung einer höheren Rente, damit ihm ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werde. Die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung habe jedoch keine derartige Existenz sichernde Funktion. Hierfür möge der Kläger gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Anspruch nehmen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom
  58. Juni und
  59. Juli 2012 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 16 Der Senat hat mit Beschluss vom
  60. Januar 2013 den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückgewiesen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 SGG), ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung. Randnummer 19 Der angefochtene Bescheid vom
  61. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  62. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seien Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom
  63. März 2007 in der Fassung, die er durch den zum Gegenstand es Klageverfahrens (§ 96 Abs 1 SGG) gewordenen Neufeststellungsbescheid vom
  64. Oktober 2011 erhalten hat, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Randnummer 20 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 21 Es sind anhand des Vortrages des Klägers sowie des Akteninhaltes keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beklagte bei der Berechnung der Rente gegen einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen hätte. Randnummer 22 So hat der Kläger insbesondere keinerlei Nachweise vorgelegt oder auch nur Sachverhalte vorgetragen, aus denen sich weitere, der Berechnung zugrunde zu legende, rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI>) ergeben könnten. Soweit der Kläger bezüglich des Zeitraums vom
  65. September bis zum
  66. Oktober 2001 vorträgt, er habe auf eigene Kosten eine Vollzeitausbildung zum Pflegehelfer absolviert und während dieses Zeitraums keinerlei Leistungen erhalten, lässt sich hieraus weder ein Tatbestand einer Beitragszeit i. S. d. § 55 Abs. 1 SGB VI (hier fehlt es schon an den tatsächlich gezahlten Beiträgen) noch einer Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI) ableiten. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom
  67. bis zum
  68. Mai 1970 fehlt es zur Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit an jeglichen Nachweisen oder Hinweisen (z. B. in Gestalt eines Auszuges aus dem Sozialversicherungsausweises oder eines Arbeitvertrages). Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen noch ist aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass und für welchen Zeitraum bei welchem Arbeitgeber ihm tatsächlich Jahresendprämien gezahlt worden wären, so dass sich Erwägungen dazu, ob diese etwa bei den Entgelten berücksichtigt werden müssten, von vornherein erübrigen. Randnummer 23 Hinsichtlich der Frage der Gewährung einer abschlagsfreien Rente, d. h. einer Gewährung ohne Minderung des Zugangsfaktors gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI hat die Beklagte zutreffend – ebenso wie das SG – mehrmals auf die hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG vom
  69. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 – verwiesen, wonach diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ebenso nicht zu beanstanden sind die einfachgesetzlichen Regelungen zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung durch die Rentner in §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 228, 237, 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), §§ 20 Abs. 1 Nr. 11, 59 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) (vgl. insbesondere den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom
  70. Oktober 2011 – 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 -, in juris). Randnummer 24 Die Besteuerung der Renten obliegt nicht der Regelung durch die Beklagte und ist nicht Gegenstand des Sozialversicherungsrechts. Die Beklagte hat hierzu in den Bescheiden vom
  71. März 2007 und
  72. Oktober 2011 auch keine Regelung getroffen. Soweit der Kläger sich also gegen die – grundsätzlich schon immer bestehende – Besteuerung der gesetzlichen Renten wenden will, ist er an die Finanzämter und den Rechtsweg vor die Finanzgerichte zu verweisen, der Rechtsweg vor die Sozialgericht ist hiergegen nicht gegeben (§ 51 SGG). Randnummer 25 Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der mit Neufeststellungsbescheid vom
  73. Oktober 2011 neu berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente bereits ab Rentenbeginn am
  74. Oktober 2006 verlangen, denn aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. vier Jahre vor Stellung des Rücknahmeantrags erbracht. Da sowohl der Antrag des Klägers als auch die Rücknahmeentscheidung vom
  75. Oktober 2011 im Jahre 2011 erfolgt sind, können somit zurückgerechnet vom
  76. Januar 2011 nur Leistungen für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 nachträglich gezahlt werden. Randnummer 26 Soweit der Kläger schließlich eine Neuberechnung der Rente sowie eine höhere Rentenzahlung im Hinblick auf die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten (etwa höhere Mieten oder höhere Benzinpreise) begehrt, so existiert hierfür keine gesetzliche Grundlage im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Sicherung des Existenzminimums ist auf die Vorschriften des SGB XII – Sozialhilfe – und die danach zu gewährende Grundsicherung zu verweisen. Entsprechende Leistungen erhält der Kläger ausweislich der zum PKH-Verfahren eingereichten Unterlagen. Randnummer 27 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001130408

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