Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; somatoforme Störung als Ursache einer Erwerbsminderung Orientierungssatz 1. Eine Somatisierungsstörung, die maßgeblich aufgrund des als Be
lastung empfundenen Bedeutungsverlustes wegen Arbeitslosigkeit entstanden ist, stellt keine quantitative Leistungsminderung dar, die eine teilweise oder vollständige Erwerbsminderung begründet. Dies gilt auch bei Personen, die nicht dem deutschen Kulturkreis angehören. (Rn.48)
- Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer (teilweisen)Erwerbsminderung. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Dezember 2011, S 23 R 234/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Randnummer 2 Der 1954 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und arbeitete u. a. als Reinigungskraft und Maschinenarbeiter. Zuletzt war er nach eigenen Angaben als Hauswart beschäftigt. Seit dem
- Januar 2005 bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 3 Vom
- April bis zum
- Mai 2007 befand er sich im Rahmen einer stationären medizinischen Rehabilitation in der psychosomatischen Abteilung der B-Klinik. An diesen Aufenthalt schloss sich vom
- Juli 2007 bis zum
- Januar 2008 eine weiterführende ambulante Gruppentherapie (türkischsprachige Gruppe) in derselben Klinik an. In dem Entlassungsbericht vom
- Juni 2007 sowie dem Abschlussbericht vom
- März 2008 wurden u. a. eine Dysthymia sowie eine Angststörung/Panikstörung nebst rezidivierenden Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich sechs Stunden und mehr belastbar für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Arbeiten in Nachtschicht sowie ohne Überkopfarbeiten. Randnummer 4 Am
- April 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und legte Atteste des behandelnden Neurologen und Psychiaters K vom
- Februar 2009, des Orthopäden Dr. S vom
- März 2009 sowie des Hals-, Nasen-, Ohrenarztes Dr. R vom
- März 2009 vor. Die Beklagte veranlasste eine allgemeinmedizinische Begutachtung durch Dr. M. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom
- August 2009 zu der Einschätzung, der Kläger sei im Hinblick auf ein chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenprotrusion C3/4 und C4/5 ohne Funktionsminderung, einen beidseitigen Tinnitus, einen Verdacht auf Gastritis bei unklaren Oberbauchbeschwerden, einen Verdacht auf Fersensporn beidseits und einen Verdacht auf Anpassungsstörungen noch täglich sechs Stunden und mehr leistungsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen. Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens sei erforderlich. In dem anschließend von Dr. K am
- Oktober 2009 erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten stellte dieser eine anhaltende reaktive depressive Störung, eine Somatisierungsstörung, eine nicht-organische Schlafstörung, einen Tinnitus aurium sowie ein zervikocephales Syndrom fest. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sowie leichte geistige Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sowie das Reaktionsvermögen und ohne Verantwortung für Personen und Maschinen im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Randnummer 5 Die Beklagte lehnte daraufhin die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung mit Bescheid vom
- Oktober 2009 ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 2009 zurückgewiesen. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und u. a. vorgetragen, er leide unter Angstzuständen, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten. Außerdem leide er unter somatischen Störungen, die die Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt habe: u. a. Tinnitus, Schwindel, Vergesslichkeit, Zungenbrennen, Magenschmerzen, Kopfschmerzen, Darmverwachsungen und Fersensporn. Er sei vor kurzem wegen eines Lipoms operiert worden und könne ferner keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Randnummer 7 Das SG hat zunächst Befundberichte des Urologen Dr. I vom
- Januar 2011, des Dr. S vom
- Januar 2011, des Dr. R vom
- Januar 2011, des Internisten Dr. B vom
- Januar 2011 und des Dr. K vom
- Februar 2011 eingeholt Randnummer 8 Anschließend hat es den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – Neurophysiologie – Prof. Dr. K mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. In seinem am
- Mai 2011 erstellten Gutachten ist er zu dem Schluss gelangt, bei dem Kläger lägen auf seinem Fachgebiet eine Dysthymie sowie eine Persönlichkeit mit verstärkter Impulsivität und gekränktem Selbstwertgefühl vor. Körperliche Beeinträchtigungen bestünden aufgrund der Beschwerden nach Leistenbruch-Operation. Geistige Beeinträchtigungen seien nicht festzustellen. Der Kläger könne noch körperlich mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen sowie im Freien unter Vermeidung von Staubeinwirkungen im Wechsel der Haltungsarten sowie geistig leichte Arbeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen täglich acht Stunden lang verrichten. Die Kontaktfähigkeit sei reduziert. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit in Umgang und Verhalten im sozialen Kontakt sei erheblich beeinträchtigt. In einer auf Kritik des Klägers eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom
- Oktober 2011 ist der Sachverständige bei seiner Einschätzung verblieben. Randnummer 9 Das SG hat die Klage durch Urteil vom
- Dezember 2011 abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Beweiserhebung habe ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ergeben. Soweit der behandelnde Internist Dr. B in seinem Befundbericht vom
- Januar 2011 eine andere Auffassung vertrete, sei dies durch das Gutachten des Prof. Dr. Kr widerlegt. Randnummer 10 Mit seiner hiergegen vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und macht geltend, seine organischen Erkrankungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Dezember 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 16 Der Senat hat Beweis erhoben und den praktischen Arzt H-J M mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. In seinem am
- Mai 2012 fertig gestellten Gutachten hat dieser unter Verwertung eines Entlassungsberichtes des J Krankenhauses vom
- September 2011 (stationärer Aufenthalt in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom
- August bis zum
- September 2011) folgende Gesundheitsstörungen gestellt: Randnummer 17 • Seelisches Leiden (Somatisierungsstörung; Angst und Depression gemischt; Ohrgeräusche) Randnummer 18 • Refluxkrankheit der Speiseröhre Randnummer 19 • Funktionsminderung der Wirbelsäule, Reizzustände der Hüft-, Knie-, Schulter- und Ellenbogengelenke, Fußfehlform Randnummer 20 • Induratio penis plastica, erektile Dysfunktion. Randnummer 21 Es bestehe ein Risiko für einen Diabetes mellitus, jedoch keine manifest diabetische Stoffwechsellage. Eine relevante Gleichgewichtsstörung bestehe nicht. Der Kläger befinde sich in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand bei überreichlichem Ernährungszustand. Rechts liege ein mittelgroßer, links ein großer Leistenbruch vor. Der Serumspiegel hinsichtlich des nach Angabe des Klägers regelmäßig eingenommenen Antidepressivums Trimipramin sei positiv, jedoch deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs. Der Serumspiegel des angeblich eingenommenen zweiten Antidepressivums Fluoxetin sei unterhalb der Nachweisgrenze. Die vom Kläger behaupteten gravierenden Schlafstörungen hätten im J Krankenhaus nicht objektiviert werden können. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere sowie einfache geistige Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz (ohne Einfluss von Hitze, Kälte und Zugluft) und in geschlossenen Räumen in wechselnder Körperhaltung in einem zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich verrichten. Einseitige körperliche Belastungen seien ebenso zu meiden wie Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie in Nachtschicht. Das Heben und Tragen sei auf Lasten bis zu 12,5 kg zu beschränken. Die Wegefähigkeit sei erhalten, zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Es sei anhand der Vorbefunde ferner von einer eingeschränkten Kontaktfähigkeit auszugehen. Randnummer 22 Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat anschließend den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom
- Oktober 2012 hat er folgende Erkrankungen festgestellt: Randnummer 23 • Somatisierungsstörung Randnummer 24 • Ohrgeräusche Randnummer 25 • Refluxkrankheit der Speiseröhre Randnummer 26 • Funktionsminderung im Wirbelsäulen-/Skelettbereich Randnummer 27 • Erektile Dysfunktion Randnummer 28 • Fersensporn beidseits. Randnummer 29 Eine Depression liege nicht vor. Es sei von einer mehr oder minder bewusstseinsnahen Aggravation der Beschwerden auszugehen. Außerdem sei die Simulation von Beschwerden (Schlafstörungen) als gesichert anzunehmen. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere sowie einfache geistige Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz (ohne Einfluss von starker Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft) und in geschlossenen Räumen in allen Haltungsarten oder in deren Wechsel in einem zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich verrichten. Einseitige körperliche Belastungen seien ebenso zu meiden wie Arbeiten unter Zeitdruck, auf Leitern und Gerüsten sowie in Nachtschicht. Das Heben und Tragen sei auf Lasten bis zu 10 kg zu beschränken. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden, jedoch könne er derzeit wegen der reduzierten psychophysischen Belastbarkeit kein Kfz führen. Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien beeinträchtigt. Die üblichen Pausen seien ausreichend. Der Kläger hat an dem Gutachten Kritik geübt. Der Senat hat daraufhin eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. D vom
- Oktober 2012 eingeholt, in welcher dieser unter Aufrechterhaltung seiner gutachterlichen Einschätzung u. a. ausgeführt hat, hinsichtlich der angegebenen Schlafstörungen seien seinerseits keine Befunde erhoben worden (etwa Vigilanzstörungen in der Untersuchungssituation oder Augenschatten), die auf eine gravierende Schlafstörung hindeuteten. Randnummer 30 Mit gerichtlichem Schreiben vom
- November 2012 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört worden. Randnummer 31 Der Kläger trägt hierauf vor, es fehle an einer ganzheitlichen Begutachtung durch den Sachverständigen. Soweit der Sachverständige keine Zeichen einer Schlafstörung habe feststellen können, müsse auf die von ihm konstatierte Reizbarkeit und Erregbarkeit verwiesen werden, die bekanntermaßen Anzeichen einer Schlafstörung sei. Er leide darunter, dass er nicht mehr arbeiten könne, obwohl das Selbstbild des türkischen Mannes aus der mittleren bis unteren Bildungsschicht gerade davon geprägt sei, die Familie zu ernähren. Er wünsche eine gerichtliche Entscheidung. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. II. Randnummer 33 Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Randnummer 34 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Randnummer 35 Der ab 2009 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem
- Januar 2001 geltenden Fassung. Randnummer 36 Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Randnummer 37 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Randnummer 38 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Randnummer 39 Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 40 Dies zugrunde gelegt und nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M vom
- August 2009 sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie/Sozialmedizin Dr. K vom
- Oktober 2009 und der im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie – Neurophysiologie – Prof. Dr. K vom
- Mai 2011 samt ergänzender Stellungnahme vom
- Oktober 2011, des praktischen Arztes M vom
- Mai 2012 und des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D vom
- Oktober 2012 nebst ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom
- Oktober 2012 steht zur Überzeugung des Senats nach § 128 Abs. 1 SGG nicht fest, dass der Kläger voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Randnummer 41 Bei dem Kläger sind folgende Gesundheitsstörungen/Erkrankungen durch die Sachverständigen objektiviert worden: Randnummer 42 • Somatisierungsstörung Randnummer 43 • Ohrgeräusche Randnummer 44 • Refluxkrankheit der Speiseröhre Randnummer 45 • Funktionsminderung der Wirbelsäule, Reizzustände der Hüft-, Knie-, Schulter- und Ellenbogengelenke, Fußfehlform, Fersensporn Randnummer 46 • Induratio penis plastica, erektile Dysfunktion Randnummer 47 • Leistenbruch beidseits. Randnummer 48 Im Vordergrund steht nach Auffassung der Sachverständigen die Somatisierungsstörung. Die organischen Erkrankungen bzw. geschilderten Beschwerden – so sie denn von den Sachverständigen bzw. den behandelnden Ärzten auf eine objektive organische Grundlage bezogen werden konnten - sind insgesamt nicht so gravierend, dass sie eine quantitative Leistungsminderung begründen könnten. Auch die bei dem Kläger bestehende Somatisierungsstörung begründet keine quantitative Leistungsminderung. Dabei ist es nachvollziehbar, dass der Kläger seelisch insbesondere dadurch beeinträchtigt ist, dass er den Bedeutungsverlust durch die Arbeitslosigkeit nicht mit dem kulturell tradierten Selbstbildnis des Familienernährers vereinbaren kann. Dies ist eine Problemlage, der sich auch Männer aus dem deutschen Kulturkreis gegenüber sehen, die jedoch per se noch keine quantitative Erwerbsminderung begründet. Die vom Kläger beklagten Schlafstörungen konnten bisher nicht verifiziert werden, hierzu ist speziell auf den Entlassungsbericht des J Krankenhauses vom
- September 2011 zu verweisen. Randnummer 49 Der Kläger ist demgemäß nach übereinstimmender Beurteilung aller Sachverständigen noch in der Lage, zumindest körperlich leichte sowie einfache geistige Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz (ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Nässe, Staub und Zugluft) und in geschlossenen Räumen in wechselnder Körperhaltung in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Einseitige körperliche Belastungen sind ebenso zu meiden wie Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie in Nachtschicht. Das Heben und Tragen ist auf Lasten bis zu 10 kg zu beschränken. Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sind aufgrund der Persönlichkeit des Klägers sowie der transkulturell bedingten reduzierten psychosozialen Kompetenz beeinträchtigt. Die Wegefähigkeit ist gegeben, zusätzliche Pausen sind nicht erforderlich. Randnummer 50 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 52 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001130410