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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat L 33 R 1208/11 Beschluss Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Voraussetzung

Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Voraussetzung der Annahme einer Erwerbsminderung Orientierungssatz 1. Beschränken eine Erkrankung oder eine gesundheitliche Beeinträchtigu

ng infolge einer Wechselwirkung zwischen verschiedenen Erkrankungen (hier: Diabetes mellitus und Depressionen) zwar in qualitativer Weise die Möglichkeiten zur Berufstätigkeit, bleibt davon jedoch in quantitativer Hinsicht der mögliche zeitliche Umfang einer Berufstätigkeit unberührt, kommt die Annahme einer verminderten Erwerbsfähigkeit und in deren Folge die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht in Betracht. (Rn.45)

  1. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer vollständigen Erwerbsminderung. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  2. September 2011, S 14 R 925/10, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  3. September 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Randnummer 2 Die 1961 geborene Klägerin legte am
  4. Januar 1983 ihre Gesellenprüfung im Friseur-Handwerk ab. Anschließend war sie bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am
  5. Januar 2008 in diesem Beruf beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete im Dezember
  6. Seit November 1995 ist sie im Hinblick auf einen insulinpflichtigen, mit Insulinpumpe versorgten Diabetes mellitus im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
  7. Randnummer 3 Vom
  8. Juli bis zum
  9. August 2008 befand sie sich im Rahmen einer stationären medizinischen Rehabilitation in der Hklinik B wegen einer mittelgradigen depressiven Episode, eines primären insulinabhängigen Diabetes mellitus (Typ 1), Kreuzschmerz, Zervikalneuralgie und eines benignen essentiellen Hypertonus. Im Entlassungsbericht vom
  10. September 2008 wurde das Leistungsvermögen bei Entlassung mit sechs Stunden und mehr für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten unter Vermeidung von Nachtschicht, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten unter Zugluft sowie mit Unfallgefahr verbundenen Arbeiten eingeschätzt. Randnummer 4 Am
  11. Februar 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Reha-Entlassungsberichtes mit Bescheid vom
  12. April 2009 ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Januar 2010 zurückgewiesen. Randnummer 5 Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und sich zur Begründung auf ärztliche Berichte bzw. Bescheinigungen ihrer behandelnden Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie L vom
  14. März 2010 sowie ihres behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K vom
  15. Juni 2010 bezogen. Randnummer 6 Das SG hat zunächst Befundberichte des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.-Med. K vom
  16. Juli 2010 sowie des Dr. K vom
  17. Juli 2010 eingeholt. Randnummer 7 Anschließend hat es die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. In ihrem am
  18. Januar 2011 erstellen Gutachten ist sie zu dem Schluss gelangt, bei der Klägerin lägen folgende Gesundheitsstörungen vor: Randnummer 8 • Mittelgradige depressive Episode Randnummer 9 • Diabetes mellitus Typ I Randnummer 10 • Arterieller Hypertonus Randnummer 11 • Hypothyreose. Randnummer 12 Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen könne die Klägerin täglich regelmäßig körperlich leichte sowie geistig einfache bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten in geschlossenen Räumen sowie im Freien ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck sowie ohne Nachtschichteinsatz nur noch im Umfang von mehr als drei bis unter sechs Stunden verrichten. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei herabgesetzt, auch die Fähigkeit für Arbeiten im Publikumsverkehr könne eingeschränkt sein. Die Depression sei seit 2009 rückläufig. Es bestehe begründete Aussicht, dass die Leistungsminderung innerhalb von zwei Jahren ganz behoben werden könne durch psychotherapeutische und psychiatrische Maßnahmen. Randnummer 13 Die Beklagte hat die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Sachverständige unter Bezugnahme auf eine sozialmedizinische Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S vom
  19. Februar 2011 kritisiert. Randnummer 14 Das SG hat des Weiteren den Facharzt für Orthopädie, Unfall- und Handchirurgie, Rheumatologie, physikalische Medizin Prof. Dr. S mit der Fertigung eines Gutachtens beauftragt. In seinem am
  20. Mai 2011 fertig gestellten Gutachten ist dieser zur Feststellung folgender Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet gelangt: Randnummer 15 • Fehlform des Achsorgans mit geringgradigen Nervenwurzelerscheinungen und Überlastungssyndrom der unteren Extremitäten bei erheblichem Übergewicht. Randnummer 16 Bei der Klägerin sei keine Erkrankung auf rheumatologischem Fachgebiet zu diagnostizieren, auch kein Weichteilrheuma. Aus orthopädischer Sicht bestehe derzeit ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr für körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen mit Gelegenheit zum gelegentlichen Haltungswechsel sowie unter Vermeidung von einseitigen körperlichen Belastungen, von Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus sowie unter besonderem Zeitdruck oder auf Leitern und Gerüsten. Das Heben und Tragen sei auf Lasten bis zu 10 kg zu beschränken. Die Arbeiten sollten nur in Tagschicht erfolgen. Randnummer 17 Die Klägerin hat zu den Gutachten ärztliche Berichte bzw. Stellungnahmen des Dr. K vom
  21. März 2011 sowie der Frau L vom
  22. März 2011 eingereicht. Außerdem hat sie ein Attest des Augenarztes Dr. G vom
  23. Juli 2011 vorgelegt. Randnummer 18 Das SG hat die Klage durch Urteil vom
  24. September 2011 abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Beweiserhebung habe ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ergeben. Soweit die Sachverständige Dr. L ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen beschrieben habe, könne dem nicht gefolgt werden, da der von ihr erhobene psychopathologische Befund keine Hinweise auf das Bestehen einer schweren Störung ergeben habe. Randnummer 19 Mit ihrer hiergegen vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und macht geltend, das SG habe die massiven Wechselwirkungen zwischen ihrer psychischen Erkrankung und den körperlichen Erkrankungen verkannt. Zur weiteren Begründung verweist sie auf ein im Rahmen des Rechtsstreits S 86 KR 2458/10 erstelltes psychosomatisches Gutachten der Frau Dr. B vom
  25. Oktober
  26. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  27. September 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  28. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 25 Der Senat hat die Schwerbehindertenakte vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin beigezogen und Auszüge hieraus in den Rechtsstreit eingeführt. Randnummer 26 Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben und den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. B mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. In seinem am
  30. Juni 2012 fertig gestellten Gutachten hat dieser folgende Diagnosen gestellt: Randnummer 27 • Juveniler Diabetes mellitus Typ I Randnummer 28 • (Posttraumatische) Verbitterungsstörung vor dem Hintergrund einer histrionisch akzentuierten Persönlichkeit Randnummer 29 • Übergewicht Randnummer 30 • Labiler Hypertonus Randnummer 31 • Substituierte Schilddrüsenunterfunktion bei Hashimoto-Thyreoiditis. Randnummer 32 Die Klägerin könne noch körperlich leichte sowie geistig mittelschwere Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz und in geschlossenen Räumen in wechselnder Körperhaltung in einem zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich verrichten. Einseitige körperliche Belastungen seien ebenso zu meiden wie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, an laufenden Maschinen, auf hohen Leitern und Gerüsten sowie in Nachtschicht. Randnummer 33 Die Klägerin hat an dem Gutachten Kritik geübt und Atteste von Frau L vom
  31. August 2012 sowie von Dr. K vom
  32. August 2012 eingereicht. Randnummer 34 Der Senat hat daraufhin eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. B vom
  33. Oktober 2012 eingeholt, in welcher dieser unter Auseinandersetzung mit den eingereichten Attesten bei seiner Einschätzung verblieben ist. Randnummer 35 Mit gerichtlichem Schreiben vom
  34. November 2012 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. II. Randnummer 37 Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Randnummer 38 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Randnummer 39 Der ab 2009 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem
  35. Januar 2001 geltenden Fassung. Randnummer 40 Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des
  36. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Randnummer 41 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Randnummer 42 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Randnummer 43 Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 44 Dies zugrunde gelegt und nach Auswertung des im Verwaltungsverfahren berücksichtigen Entlassungsberichtes der Hklinik B vom
  37. September 2008 sowie der im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L vom
  38. Januar 2011, des Facharztes für Orthopädie, Unfall- und Handchirurgie, Rheumatologie, physikalische Medizin Prof. Dr. S vom
  39. Mai 2011 und des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. B vom
  40. Juni 2011 nebst ergänzender gut-achterlicher Stellungnahme vom
  41. Oktober 2012 steht zur Überzeugung des Senats nach § 128 Abs. 1 SGG nicht fest, dass die Klägerin voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die von den Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen und konkreten Funktionseinschränkungen bzw. Fähigkeitsstörungen begründen nur qualitative Leistungsminderungen und keine quantitative Leistungsminderung. Dies hat letztlich bereits das SG in dem angefochtenen ausführlichen Urteil vom
  42. September 2011 auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Befunde überzeugend dargelegt, weshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen wird, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist. Randnummer 45 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der im Berufungsverfahren beauftragte Sachverständige, der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. B, keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens bestätigen konnte, insbesondere konnte er keine depressive Erkrankung der Klägerin feststellen. Soweit zuvor eine depressive Episode bestanden hat, ist diese abgeklungen. Zwar sieht auch er in gewissem Rahmen die von der Klägerin geltend gemachte ungünstige Wechselbeziehung zwischen der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin und insbesondere dem Diabetes mellitus. Diese Wechselwirkung bzw. dieser Zusammenhang rechtfertigen jedoch keine Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens, vielmehr kann dem Rechnung getragen werden durch qualitative Leistungseinschränkungen (körperlich leichte sowie geistig einfache bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen bzw. im Freien unter Witterungsschutz, in wechselnder Körperhaltung und insbesondere ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nachtschicht oder auch Wechselschicht). Soweit Dr. L in ihrem Gutachten vom
  43. Januar 2011 zu einem Leistungsvermögen von mehr als drei bis unter sechs Stunden gelangt ist, hält der Senat dies für ebenso wenig überzeugend wie die erste Instanz. Dem Gutachten lassen sich keine objektiven Befunde entnehmen, die eine solche Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens rechtfertigen würden. So ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem Gutachten der Dr. L noch aus dem des Dr. B etwa gravierende Einschränkungen der Tagesgestaltung oder des sozialen Lebens ergeben. Randnummer 46 Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin nach dem
  44. Januar 1961 geboren wurde (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Randnummer 47 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 49 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001130413

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