1. 17, 1.50). Randnummer 7 Diese Konstellation ist in der Sozialgerichtsbarkeit aber nicht gegeben. Weder wird eine (Universitäts-) Klinik im Beweisbeschluss zum Sachverständigen ernannt noch wäre eine solche Ernennung nach der oben zitierten Rechtsprechung sinnvoll, weil die Gutachterauswahl dem Richter vorbehaltene Aufgabe ist. Deshalb erfolgt regelmäßig die Ernennung eines konkreten Arztes als Sachverständiger, wie dies auch vorliegend der Fall war. Randnummer 8 Besteht deshalb kein eigener Anspruch der Antragstellerin, kann sie einen solchen nur aus abgetretenem Recht geltend machen. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer ist deshalb auf den Sachverständigen abzustellen, der allein in einem Rechtsverhältnis zum Gericht steht. Allein dieses Verhältnis bestimmt die Ansprüche des Sachverständigen nach dem JVEG gegen das heranziehende Gericht. Daraus folgt auch zwingend, dass er nur solche Ansprüche abtreten kann, die ihm gegen das Gericht auch zustehen. Ansprüche, die dem Sachverständigen selbst gar nicht zustehen können - hier der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, die nicht anfällt, weil der Sachverständige dem Kleinunternehmerprivileg des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz unterfällt- können auch nicht Gegenstand einer Abtretung sein. Damit steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer nicht zu (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O.,
, Rn 12.28 zum Dolmetscherbüro und zu Ansprüchen aus abgetretenem Recht dort tätiger freier Mitarbeiter und Beschluss des Senats vom 6. Februar 2012, L 2 SF 503/11 E zitiert nach juris). Randnummer 9 Der Antragstellerin ist auch nicht darin zu folgen, dass das Kleinunternehmerprivileg in Fällen wie dem vorliegenden nicht gelten würde, weil der ernannte Sachverständige eben Beamter oder Angestellter, nicht aber Unternehmer sei. Die Tätigkeit aufgrund eines Beweisbeschlusses erfolgt allein im Rahmen der prozessualen Regelungen des Sachverständigenbeweises in den verschiedenen Prozessordnungen. Für das Gericht, das in keinem Rechtsverhältnis zur Anstellungskörperschaft des zum Sachverständigen bestellten Arztes steht, sind die rechtlichen Regelungen im Verhältnis Arzt-Dienstherr/Arbeitgeber rechtlich ohne Belang. Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, ob der Dienstherr/Arbeitgeber nach seinen vertraglichen Beziehungen zum Arzt berechtigt ist, diesem die Gutachtenerstattung zu untersagen. Erfolgte dies, müsste der Sachverständige dem Gericht mitteilen, dass er das Gutachten aus Rechtsgründen nicht erstatten könne, der Beweisbeschluss würde aufgehoben, die oben behandelten Rechtsfragen stellten sich erst gar nicht. Randnummer 10 Der Senat verkennt nicht, dass es für die Antragstellerin wirtschaftlich misslich ist, wenn sie die abgetretenen Ansprüche versteuern muss und nicht in vollem Umfang (soweit nicht der Arzt bedient wird) der Krankenhausfinanzierung zuführen kann. Dem ist entgegen zu halten, dass das JVEG die angemessenen Vergütungsansprüche der zu Sachverständigen bestellten Ärzte regelt und nicht die Krankenhausfinanzierung. Insoweit könnte sich die Antragstellerin die Frage stellen, ob es wirtschaftlich nicht günstiger wäre, den betroffenen Ärzten die Vergütung nach dem JVEG zu belassen und statt dessen Entgelte für die Nutzung von Einrichtungen des Krankenhauses zu erheben, die die Ärzte jedenfalls grundsätzlich wieder bei Gericht liquidieren könnten (vgl. Meyer/Höver/Bach, aa.O.,
Randnummer 11 Zur Festsetzung der Höhe des Anspruchs gilt das Folgende: Randnummer 12 Von den 16,5 Seiten waren Blatt 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Das Vorblatt und die Wiederholung der Beweisfragen werden nicht vergütet. Von 14,5 vergütungsfähigen Seiten waren 4,2 mit dem Zeitfaktor 3 (also 3 Seiten je Stunde) zu berücksichtigen (= 1, 4 Std), 10,3 mit dem Zeitfaktor 2 (also 2 Seiten je Stunde = 5,15 Std). Diktat und Durchsicht (5 Seiten pro Stunde) ergeben 2,9 Stunden. Das Aktenstudium schlägt mit 4 Stunden antragsgemäß zu Buche, die Untersuchung mit einer Stunde, das Literaturstudium mit einer halben Stunde. Damit ergeben sich aufgerundet 15 Stunden je 85,- Euro, also 1275,- Euro. Die GOÄ-Leistungen wurden antragsgemäß (492,80 Euro) übernommen, ebenso wie das Porto von 6,90 Euro. Die Schreibauslagen gekürzt um die nicht berücksichtigungsfähigen Seiten betragen 19,50 Euro (26.000 x 0,75). Randnummer 13 Dies ergibt insgesamt 1794, 20 Euro. Randnummer 14 Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4, 8 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001130418
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