Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin; Erhöhung der Basiszahl um Schwundquote Orientierungssatz
(2)aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q x A q /2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO Randnummer 38 - CA q für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, Randnummer 39 - A q für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges; diese ist nicht um einen Schwundfaktor zu korrigieren (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juli 2011, 2 B 45/11.NC u.a., BayVGH München, Beschluss vom 11. Mai 2005, 7 CE 05.10151 u.a., jew. zit. n. juris; Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2012, VG 3 L 253.12 u.a., zum Studiengang Psychologie WS 2012/2013). Randnummer 40 Grundlage der Ermittlung des Curricularanteils (CA q ) ist wiederum die Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CA q = Σ k v qk · f k : g k ). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO Randnummer 41 - V qk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS) Randnummer 42 - f k für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und Randnummer 43 - g k für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Randnummer 44 Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. Randnummer 45
- a)Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin die nach der Anlage zur Studienordnung (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 5/2006 vom 6. Februar 2006) im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung „Biologie der Tiere“ (4 SWS), die anhand der Ausgestaltung der Lehrveranstaltung (Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung) als Lehrveranstaltungsart k=4 (Anrechnungsfaktor = 1,0; Betreuungsrelation = 60) einzustufen und daher mit einem Curricularanteil (CA q ) von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667 zu berücksichtigen ist. Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester, die ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet und damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen ist, erbringt die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der in der Anlage zur Studienordnung (a.a.O.) ausgewiesenen 4 SWS, mithin einen Curricularanteil (CA q ) von (1,0 x 2 : 60 =) 0,0333. Bei einer jährlichen Studienanfängerzahl (A q ) von 110 (ausgehend vom Berechnungsstichtag 1. März 2012 und der Zulassungszahl zum Wintersemester 2011/12, vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011; im Sommersemester erfolgen keine Zulassungen) ergeben sich [0,0667 + 0,0333 =] 0,1 (CA q ) x 55 (A q /2) = 5,5 LVS. Randnummer 46
- b)Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement der Humboldt-Universität die nach der Anlage zur Studienordnung (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006) im 2. Fachsemester vorgesehene Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS), die ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet, damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen und mit einem Curricularanteil (CA q ) von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667 zu berücksichtigen ist. Die jährliche Zulassungszahl beträgt hier 55 (ausgehend vom Berechnungsstichtag 1. März 2012 und den Zulassungszahlen zum Wintersemester 2011/12 = 30 und Sommersemester 2012 = 25, vgl. Amtliche Mitteilungsblätter der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011 und Nr. 01/2012 vom 13. Januar 2012). Da die Studierenden nach § 10 Satz 2 der Studienordnung eines von vier Profilen zu wählen haben, in dem fünf der sechs angebotenen Wahlpflichtmodule belegt werden müssen, ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf die vier Profile eine jährliche Studierendenzahl (A q ) von [55 : 4 =] 13,75 zugrunde zu legen. Die Nachfragequote beträgt 5/6, da der Studienverlaufsplan die Studierenden nur verpflichtet, innerhalb der von ihnen gewählten Profilrichtung fünf der sechs durch die Humboldt-Universität angebotenen Wahlpflichtmodule zu belegen, deren eines „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ ist. Hiernach ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0667 (CA q ) x 6,875 (A q /2) x 5/6 = 0,3821 LVS. Randnummer 47 Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (602,8719 LVS – 5,5 – 0,3821 =) 596,9898 LVS . (Die Antragsgegnerin kommt, da sie ihrer Berechnung nicht die hier verwendeten Betreuungsrelationen aus der zum 1. April 2012 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Änderung der Anlage 2 zur KapVO, sondern die Betreuungsrelationen aus der zuvor in st. Rspr. verwendeten Anlage 2 zur KapVO II 1975 (g k =90) zugrundegelegt und hinsichtlich der Studierendenzahl des Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement die Änderung der Zulassungszahlen zum Sommersemester 2012 (Amtsblatt der Humboldt-Universität Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011: 20; Amtsblatt der Humboldt-Universität Nr. 01/2012 vom 13. Januar 2012: 25) außer Acht gelassen hat, demgegenüber – kapazitätserhöhend – zu einem Dienstleistungsbedarf von nur 3,8942 und damit zu einem bereinigten Lehrangebot von 598,9777 LVS; dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung). Randnummer 48 10. Bei der Berechnung der Lehrnachfra g e hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in Teil A Nr. I.
- g)der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 7,6 zugrunde gelegt. Zur Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin hat die Antragsgegnerin die Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin vom 10. Juli 2003 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2003 vom 24. November 2003) und später vom 27. Februar 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 75/2007 vom 5. November 2007) erlassen, deren Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch quantitativ weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom 1. August 2000 entspricht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der bereits in früheren Verfahren überreichte Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von 180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 – OVG 5 NC 44.04 –, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus errechnet die Antragsgegnerin gemäß der Studienordnung vom 27. Februar 2007 für die am Lehrangebot für den Studiengang Veterinärmedizin beteiligten Lehreinheiten ( § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO ) der Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik, Chemie, Zoologie und Botanik einen Curricularanteil von 0,3501 und für die Fremdleistung der Lehreinheit Agrarwissenschaften (HU) mit den Stoffgebieten Landwirtschaftslehre, Tierzucht und Genetik und Übungen in der Landwirtschaftslehre einen Curricularanteil von 0,2278 . Der Curricularanteil für die Lehrimporte aus der Biologie, Chemie und Physik ist jedoch geringfügig auf 0,3166 zu verändern. Abweichend von der (in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2008/09 enthaltenen) Aufstellung der Antragsgegnerin sind für die Studierenden der Tiermedizin 5 SWS „Grundvorlesung Biologie - Zoologie“ (davon 3 SWS im ersten Fachsemester und 2 SWS im 2. Fachsemester), 3 SWS „Grundvorlesung Biologie - Botanik“, 4 SWS (statt 5) Vorlesung „Organische und anorganische Chemie“ und 3 SWS (statt 2) Vorlesung „Experimental-Physik und Strahlenkunde“ verpflichtend (vgl. den Studienverlaufsplan in der Anlage der Studienordnung vom 27. Februar 2007, a.a.O.). Hieraus ergibt sich, ausgehend von der Veranstaltungsart k=1, ein CA von (1,0 x 15 : 180 =) 0,0833. Hinzu tritt der Curricularanteil für die insgesamt 7 SWS Übungen (5 SWS Übung „Chemie-Praktikum“ und 2 SWS Übung „Physik-Praktikum“; ein Praktikum in Botanik ist entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin nicht zu absolvieren). Entsprechend der Bezeichnung als Lehrveranstaltungsart „Übung“ in dem Studienverlaufsplan und unter Berücksichtigung der Beschreibung in § 6 Abs. 4
- c)der Studienordnung vom 27. Februar 2007, wonach Übungen in kleineren Gruppen stattfinden als Seminare, geht die Kammer insoweit von der Veranstaltungsart k=6 aus. Demzufolge ergibt sich insoweit ein CA von (1,0 x 7 : 30 =) 0,2333. Randnummer 49 Der Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert beträgt daher höchstens (7,6 - 0,2278 - 0,3166 =) 7,0556 , den die Antragsgegnerin ihren Berechnungen auch zugrunde gelegt hat. Randnummer 50 11. Das bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln und durch den Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert zu teilen. Unter Zugrundelegung dieses Curriculareigenanteils errechnet sich ein Basiswert von ([596,9898 LVS x 2 =] 1193,9796 : 7,0556 =) 169,2244 Studienplätzen. (Ginge man von dem durch die Antragsgegnerin zugrundegelegten bereinigten Lehrangebot aus, käme man zu einem Basiswert von ([598,9777 LVS x 2 =] 1197,9554 : 7,0556 =) 169,7879 Studienplätzen.) Randnummer 51 12. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu verändern. Nach § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl (nur dann) durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechenden Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendenzahlen ergibt: Randnummer 52 Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden) jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2003 – OVG 5 NC 32.03 – betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/03). Die von der Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – OVG 5 NC 21.06 – betreffend Veterinärmedizin WS 05/06) ausgeführt: Randnummer 53 „ Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung … die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren, das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber, dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend nach dem 9. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, liegt auf der Hand.“ Randnummer 54 Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Schwundquoten (nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger Modell“) lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei auch Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das OVG Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt (vgl. ebenda): Randnummer 55 „Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln, ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 – OVG 5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 – [HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zutreffend wiedergeben. Daran wird festgehalten.“ Randnummer 56 Den Umstand, dass auch Erfolgsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit eingeflossen sind, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar damit erklärt, dass über die „Sollwerte“ Zulassungen für höhere Fachsemester ausgesprochen worden seien, weil die Rückmeldezahlen zum Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens freie Studienplätze in diesen höheren Fachsemestern ausgewiesen hätten, dann aber sowohl viele Studierende sich verspätet zurückgemeldet als auch viele der neu zugelassenen Bewerber den ihnen angebotenen Studienplatz tatsächlich angenommen hätten. Der demgegenüber geäußerten Annahme der Antragstellerseite, dass der Zunahme der Studierendenzahlen in den höheren Fachsemestern Doppelzählungen zugrundelägen, war hingegen mangels ausreichender Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Randnummer 57 Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - OVG 5 NC 90.10 u.a.). Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – OVG 5 NC 29.08 –; Beschluss vom 1. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 – m.w.N. und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O). Randnummer 58 13. Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von 169,2244, (ab)gerundet 169 bzw. 169,7879, (auf)gerundet 170 Studienplätzen für Studienanfänger, so dass über die festgesetzte Zahl von 170 Studienplätzen und über die nach der Einschreibstatistik vom 26. November 2006 tatsächlich vergebenen 173 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. Randnummer 59 Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). Randnummer 60 14. Soweit einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen hilfsweise einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin für eine beschränkte Anzahl von Semestern beantragt haben, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 21 Berliner Hochschulgesetz sollen Lehre und Studium die Studenten und Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden. Die Hochschulen haben zu gewährleisten, dass die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Eine Zulassung auf Zeit für eine beschränkte Anzahl von Semestern sieht das Berliner Hochschulgesetz demgegenüber nicht vor. Randnummer 61 15. Soweit antragstellerseits „vorsorglich“ bzw. hilfsweise ohne nähere Begründung ein Studienplatz auch innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt worden ist, ist ein solcher Antrag mangels hinreichender Substantiierung unbegründet. Randnummer 62 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001130487