VerfGH Berlin: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Klageabweisung ohne richterlichen Hinweis - Kostenvorschussklage der Wohnungseigentümerschaft nach Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der WEG Orientierungssatz 1a. Aus Art 15 Abs 1 Verf BE ergibt sich keine generelle Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung kundzutun, und auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht, wie sie das einfache Recht etwa in § 139 ZPO normiert. Es kann nur dann auch verfassungsrechtlich geboten sein, einen Verfahrensbeteiligten auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen will, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf damit nicht zu rechnen brauchte (VerfGH Berlin, 14.01.2010, 67/09 <Rn 16> mwN; st. Rspr.). (Rn.16) 1b. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich, dass ein Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten darf und es ihm verwehrt ist, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (vgl BVerfG, 25.06.2003, 1 BvR 861/03, BVerfGK 1, 214 <Rn 8> mwN). 2. Grundsätzlich können nur solche Verletzungen von Grundrechten gerügt werden können, die im fachgerichtlichen Instanzenzug nicht korrigierbar gewesen waren (vgl. VerfGH Berlin 21.04.2009, 18/08, JR 2009, 367 <Rn 6> mwN; st. Rspr.). Das gilt nur eingeschränkt, wenn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß im Instanzenzug entscheidungstragend fortgewirkt und den Zugang zu einer Sachprüfung verhindert hat. (Rn.14) 3. Hier: 3a. Das LG hat versäumt, die Beschwerdeführer hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass es die Klage als unzulässig ansah. Aufgrund der erst kurze Zeit vor der Klageerhebung erfolgten Änderung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Prozessverlaufs vor dem Landgericht mussten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass das Gericht ihre Klage als unzulässig abweist. (Rn.19) 3b. Die Beschwerdeführer hatten keinen Anlass, eine Änderung der Parteibezeichnung oder einen Parteiwechseln zu beantragen, da das Landgericht die Klage bis zur mündlichen Verhandlung selbst als zulässig behandelt hat. (Rn.21) 3c. Das LG hat, indem es nicht auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt hat, seine Pflicht verletzt, den Beteiligten durch eine faire Verfahrensführung zum rechtlichen Gehör in der Sache zu verhelfen und den begehrten Rechtsschutz zu gewähren. (Rn.22) 3d. Das KG hätte bei verfassungsrechtlich zutreffender Beurteilung des angefochtenen Urteils der Grundrechtsverletzung durch das LG abhelfen müssen. Der Verfassungsverstoß stellt einen gemäß § 513 Abs 1 iVm § 529 Abs 2 ZPO mit der Berufung rügbaren Rechtsfehler dar. (Rn.18) (Rn.23) 3e. Teilweise Unzulässigkeit wegen fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. Juli 2009, 31 O 314/05, Urteil vorgehend KG Berlin, 9. Februar 2010, 7 U 137/09, Beschluss vorgehend KG Berlin, 19. März 2010, 7 U 137/09, Beschluss Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 - 31 O 314/05 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 9. Februar 2010 - 7 U 137/09 - verletzen die Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 in ihren Grundrechten aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie werden insoweit aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde der weiteren Beschwerdeführer wird zurückgewiesen. 2. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 19. März 2010 - 7 U 137/09 - hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern zu 13, 14 und 16 ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführer, eine Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Mitglieder, wenden sich gegen die im Berufungsverfahren bestätigte Abweisung ihrer Klage gegen den Bauträger (Beteiligter zu 3) als unzulässig. Randnummer 2 Die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beschwerdeführerin zu 16, in Berlin-Pankow. In einer Eigentümerversammlung am 2. Juli 2005 beschlossen die Wohnungseigentümer, Mängel am Gemeinschafts- und Sondereigentum im Rahmen einer Kostenvorschussklage gegenüber dem Beteiligten zu 3 gemeinschaftlich geltend zu machen. Dies geschah mit einer am 26. Juli 2005 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klageschrift vom 20. Juli 2005. In deren Rubrum waren die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 als Kläger bezeichnet. Randnummer 3 Am 8. September 2005 erließ das Landgericht gegen den Beteiligten zu 3 ein Versäumnisurteil. Auf dessen Einspruch verhandelte das Landgericht in den Jahren 2005 bis 2009 mehrfach mit den Parteien zur Sache und zu einem vom Gericht im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten über die geltend gemachten Mängel. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 wies es darauf hin, dass die Ansprüche auf Vorschusszahlung bezüglich der Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden könnten, weil diese die Angelegenheit an sich gezogen habe. Randnummer 4 Die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1 bis 15 beantragte daraufhin eine Erklärungsfrist und vertrat die Auffassung, die Klage sei ohnehin von der Beschwerdeführerin zu 16 erhoben worden. Schließlich stellte sie die Anträge vorsorglich klageändernd auch für die Beschwerdeführerin zu 16 für den Fall, dass das Landgericht die einzelnen Wohnungseigentümer als Kläger ansehe. Der Beteiligte zu 3 stimmte der Änderung der Klage nicht zu. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22. Juni 2009 beantragte die Prozessbevollmächtigte, das Rubrum dahingehend zu ändern, dass die Klägerin die Beschwerdeführerin zu 16 sei. Randnummer 5 Mit Urteil vom 9. Juli 2009 wies das Landgericht die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es an, alleine die Beschwerdeführerin zu 16, nicht aber die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 seien prozessführungsbefugt gewesen, weil die Beschwerdeführerin zu 16 die Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen habe. Von der ungeachtet dessen fortbestehenden Möglichkeit, einzelne oder alle Wohnungseigentümer durch Beschluss zur Durchsetzung der Kostenvorschussklage im Wege gewillkürter Prozessstandschaft zu ermächtigen, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Gebrauch gemacht. Die fehlende Prozessführungsbefugnis der Beschwerdeführer zu 1 bis 15 könne auch nicht im Wege der Rubrumsberichtigung hergestellt werden, weil diese nur bei einer offenbaren Unrichtigkeit der Parteibezeichnung in Betracht komme. Eine solche liege aber auch nach Auslegung der Parteibezeichnung nicht vor. Ein allein in Betracht kommender Parteiwechsel scheitere an der fehlenden Zustimmung des Beklagten. Randnummer 6 In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31. Juli 2009 ermächtigte die Beschwerdeführerin zu 16 vorsorglich und klarstellend die Beschwerdeführer zu 1 bis 15, neben ihr einzeln oder gemeinsam im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Kostenvorschussklage durchzusetzen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2009 legten die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 sowie die Beschwerdeführerin zu 16 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das Landgericht habe die Beschwerdeführer entgegen § 139 Abs. 1 Satz 2 letzte Alt. ZPO nicht darauf hingewiesen, dass die nach seinem rechtlichen Hinweis umgestellten Klageanträge unzulässig sein könnten. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageänderung sei sachdienlich. Jedenfalls sei die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 wies das Kammergericht die Beschwerdeführer darauf hin, es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin zu 16 sei spätestens, nachdem sie die Angelegenheit an sich gezogen hatte, alleine prozessführungsbefugt gewesen. Nach objektiver Auslegung der Klageschrift sei die Klage aber nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern von den Wohnungseigentümern erhoben worden. Eine Rubrumsberichtigung sei insofern nicht möglich. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 hätten keine Zweifel an der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehr bestanden. Der in erster Instanz hilfsweise beantragte Parteiwechsel sei unzulässig, weil er bedingt erklärt worden sei. Das Landgericht habe auch nicht die ihm obliegende Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt. Es habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung auf die Bedeutung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 2005 für die Frage der prozessualen Geltendmachung der Ansprüche hingewiesen und Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegeben. Weitergehender Hinweise dazu hätte es nicht bedurft. In der Berufungsinstanz sei die nunmehr beantragte Parteierweiterung unzulässig. Es lägen schon die Voraussetzungen des § 529 ZPO nicht vor. Die Parteierweiterung könne nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen habe. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 3 weder eingewilligt noch sei die Parteierweiterung sachdienlich. Randnummer 8 Die Beschwerdeführer trugen hierzu vor, die geplante Zurückweisung der Berufung verstieße gegen die §§ 139 Abs. 1 S. 2, 156 Abs. 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher Bedenken des Kammergerichts zu den Möglichkeiten einer Rubrumsberichtigung, einer Parteierweiterung in erster bzw. zweiter Instanz sowie zu einer Prozessstandschaft und Ermächtigung bleibe es nach dem Urteil des BGH vom 12. April 2007 (NJW 2007, 1954) bei dem Grundsatz, dass die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 aktivlegitimiert seien und blieben. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um einen Parteiwechsel, sondern um eine vorsorgliche Parteierweiterung. Diese sei auch sachdienlich. Die Ansicht, wonach eine Rubrumsberichtigung nach Veröffentlichung des BGH-Beschlusses vom 2. Juni 2005 nicht in Betracht komme, überzeuge nicht. Das Landgericht hätte im Übrigen auf eine klare Antragstellung hinwirken müssen, zumal ihm jahrelang vorher die Unzulässigkeit des ersten Klageantrags nicht aufgefallen sei. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 wies das Kammergericht die Berufung aus den im Hinweis vom 8. Januar 2010 genannten Gründen zurück. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge blieb erfolglos. Randnummer 10 Mit der am 29. April 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts sowie die die Berufung und die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlüsse des Kammergerichts. Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es keinen Hinweis zu einem sachdienlichen Antrag gegeben habe. Darüber hinaus habe es durch die nicht erfolgte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Vorschrift des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO willkürlich angewandt. Schließlich habe es sich in willkürlicher Weise geweigert, die Beschwerdeführerin zu 16 in das Aktivrubrum des erstinstanzlichen Urteils aufzunehmen. Die ursprüngliche Klage sei alleine von der Beschwerdeführerin zu 16 erhoben worden. Das Kammergericht habe die Rechtsverstöße der Vorinstanz perpetuiert. Es habe diese Verstöße nicht durch die gebotene Durchführung einer mündlichen Verhandlung geheilt. Im Übrigen habe das Kammergericht das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Dadurch seien naheliegende Gründe für die Fortsetzung des Klageverfahrens willkürlich ausgeklammert worden. Die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege habe den Beschwerdeführern die Revisionsinstanz verschlossen. Randnummer 11 Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 3 hat geltend gemacht, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig und unbegründet. Die Beschwerdeführer hätten den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hätten. Im Übrigen entspreche die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG . Außerdem läge keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer vor. II. Randnummer 12 Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 13 1.
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