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LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer 25 Sa 950/12 25 Sa 1010/12, 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 Urteil Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG - ke

Obsah (10)§ 6§ 16§ 8§ 5§ 3§ 4§ 126§ 72§ 319§ 321

Ausgleich für

tarbeit

§ 6Abs 5 Arb

ZG - keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung

ErgTV SiZ/West - Service im Zug Leitsatz Gesetzlicher Ausgleichsanspruch für

tarbeit. Stillschweigende tarifliche Ausgleichsregelung (im Fall verneint). (Rn.104) Orientierungssatz 1. Soweit im Einzelfall ein tariflicher Ausgleich für die mit der

tarbeit verbundenen Belastungen weder ausdrücklich noch stillschweigend im Tarifvertrag geregelt ist, steht dem

tarbeitnehmer der gesetzliche Anspruch

§ 6Abs 5 Arb

ZG zu. (Rn.108) 2. Der Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmer/innen des Geschäftsbereiches SiZ - Service im Zug/West - der Mitteleuropäischen Schlafwagen- und Speisewagen AG (ErgTV SiZ/West) enthält keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für

tarbeit. (Rn.112) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 44/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 26. April 2012, 42 Ca 19260/11, Urteil

gehend BAG,

  1. Oktober 2013, 10 AZR 44/13, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  2. April 2012 (-42 Ca 19260/11-) teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, wahlweise an den Kläger weitere

tarbeitszuschläge für das Jahr 2010 in Höhe von 1,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2011 zu zahlen oder dem Kläger weitere 0,01 bezahlte freie Tage zu gewähren. II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte zu 31 % und der Kläger zu 69 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 % zu tragen. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen gesetzlichen Ausgleich für geleistete

tarbeit. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der D. GmbH. Sie erbringt Serviceleistungen für Zugreisende in den von ihrer Muttergesellschaft betriebenen

treisezügen („City Night Line“) und Autozügen. Die Beklagte wurde im Mai 2001 gegründet und übernahm zum 1. Juli 2002 den Teilbetrieb

treiseverkehr des Geschäftsbereichs Service im Zug (SiZ) der M. AG im Wege eines Betriebsübergangs. Derzeit unterhält die Beklagte vier Niederlassungen in Berlin, Dortmund, Hamburg und München. Sie beschäftigt ca. 45 Mitarbeiter im stationären Dienst sowie - saisonabhängig - ca. 500 Arbeitnehmer im Fahrdienst. Randnummer 3 Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Steward und Zugschaffner tätig. In seiner Funktion als Steward betreut er Kunden in Schlaf- und Liegewagen und versorgt sie mit gastronomischen Leistungen. Als Zugschaffner kontrolliert und verkauft er Fahrausweise und unterstützt den Zugführer. § 11 Abs. 1 seines Arbeitsvertrags vom

  1. September 1993 bestimmt, dass auf das Arbeitsverhältnis „der Rahmenmanteltarifvertrag der M. und der Manteltarifzusatz- und Entgelttarifvertrag des Geschäftsbereiches SiZ und die Betriebsvereinbarungen in der zuletzt gültigen Fassung Anwendung“ finden. Der Kläger ist nicht Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) . Randnummer 4 Die Beklagte und die NGG schlossen am
  2. Juni 2002 eine beiderseits unterschriebene und als „Ergebnis der Verhandlungen zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer/innen der M. AG SiZ

tverkehr zur DB ERS GmbH“ bezeichnete Vereinbarung. Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Randnummer 5 „• Gültigkeit von Tarifverträgen Randnummer 6 Für alle Mitarbeiter der M. AG, die zum

  1. Juli 2002 oder später auf die DB ERS übergehen sowie die Mitarbeiter die bei der DB ERS beschäftigt sind, kommen ab dem
  2. Juli 2002 die folgenden für den Geschäftsbereich SiZ der M. AG am
  3. Juni 2002 geltenden Tarifverträge zur Anwendung. Randnummer 7
  4. Manteltarifvertrag vom
  5. Juni 1997 … (MTV) Randnummer 8
  6. Entgelttarifvertrag vom
  7. Juni 1997 mit Tarifentgelten am
  8. Juli 2001 … Randnummer 9
  9. Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereiches SiZ West vom
  10. Juni 1997 … (ErgTV SiZ/West) Randnummer 10
  11. Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereiches SiZ Ost vom
  12. Juni 1997 inkl. Protokollnotiz vom
  13. November 2001 … (ErgTV SiZ/Ost) Randnummer 11 … Randnummer 12 Die Laufzeit der Vereinbarung endet am
  14. Juni
  15. Dennoch ist es das Ziel der Vertragsparteien, in Verhandlungen bis zum
  16. Dezember 2002 eine einfache Struktur in einem einheitlichen Tarifvertrag zu schaffen, … Randnummer 13 Das vorbezeichnete Verhandlungsergebnis gilt ab dem
  17. Juli 2002 zwischen den Parteien mit Tarifqualität.“ Randnummer 14 Der MTV regelt u. a. Folgendes: Randnummer 15 „§ 5 Zuschlagspflichtige Tätigkeiten Randnummer 16 … Randnummer 17
  18. Sonn-, Feiertags- und

tarbeit - Zuschläge Randnummer 18 … Randnummer 19 Die Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und

tarbeit richtet sich ausschließlich

den Bestimmungen dieses Tarifvertrages. Soweit tariflich eine Öffnungsklausel vorhanden ist, kann einzelvertraglich vom Tarifvertrag

dem Günstigkeitsprinzip abgewichen werden. Randnummer 20 … Randnummer 21 5.

tarbeit Randnummer 22 Die Arbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gilt als

tarbeit. Randnummer 23 Im regelmäßigen Schichtdienst beschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten für

tarbeit 15 % Zuschlag zum Tarifentgelt je Arbeitsstunde in dieser Zeit.“ Randnummer 24 Der ErgTV SiZ/Ost lautet auszugsweise: Randnummer 25 „ § 1 Geltungsbereich Randnummer 26 a) Räumlich Randnummer 27 Für die neuen Bundesländer, einschließlich Berlin (Ost) Randnummer 28 … Randnummer 29 § 2 Anwendung des Tarifvertrages Randnummer 30

folgende Regelungen ersetzen, ergänzen oder verändern die entsprechenden Regelungsgegenstände in dem jeweils gültigen M. Entgelttarifvertrag und M. Manteltarifvertrag. Die

folgenden Vorschriften haben Tarifvorrang. Randnummer 31 § 3 Regelungsgegenstände Randnummer 32 … Randnummer 33 4. Zuschlagspflichtige Tätigkeiten Randnummer 34 … Randnummer 35 4.3

tarbeit Randnummer 36 Die Arbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gilt als

tarbeit. Stationär beschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten für

tarbeit 15 % Zuschlag zum Tarifentgelt je Arbeitsstunde in dieser Zeit.“ Randnummer 37 In ErgTV SiZ/West finden sich u. a. folgende Regelungen: Randnummer 38 „ § 1 Geltungsbereich Randnummer 39 a) Räumlich: Randnummer 40 Für die alten Bundesländer, einschließlich Berlin (West) Randnummer 41 … Randnummer 42 § 2 Anwendung des Tarifvertrages Randnummer 43

folgende Regelungen ersetzen, ergänzen oder verändern die entsprechenden Regelungsgegenstände in dem jeweils gültigen M. Entgelttarifvertrag und in dem jeweils gültigen M. Manteltarifvertrag. Die

folgenden Vorschriften haben Tarifvorrang. Randnummer 44 § 3 Regelungsgegenstände Randnummer 45 3.1 Arbeitszeit Randnummer 46 … Randnummer 47 3.1.2 Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem Platz, an dem sich der Arbeitnehmer vor Aufnahme und/oder

Beendigung der Arbeit einzufinden hat. Randnummer 48 Die Arbeitszeit des Fahrpersonals umfasst dabei alle Stunden, auch angebrochene und ist mit dem Betriebsrat, unterteilt

Randnummer 49

  1. a)Fahrzeit
  2. b)Vorbereitungszeit
  3. c)Aufräumzeit
  4. d)Arbeitsbereitschaft Randnummer 50 zu vereinbaren. … Randnummer 51 3.2 Pausanrechnung für das gewerbliche Fahrpersonal Randnummer 52 Der Abzug von Pausen von der Arbeitszeit richtet sich

der Länge der Dienstschicht, und zwar: Randnummer 53 Bis zu fünf Stunden 59 Minuten Arbeitszeit kein Abzug, bis 7 Stunden 59 Minuten Arbeitszeit 12 Min., bis 9 Stunden 59 Minuten Arbeitszeit 30 Min., ab 10 Stunden Arbeitszeit 60 Min. Pausenabzug. Randnummer 54 Während der Pausen darf der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Randnummer 55 Bei der Ermittlung der Länge der Dienstschicht sind folgende Zeiten nicht mitzurechnen: Randnummer 56 a) Unterbrechung der Tagesschicht b) Arbeitsbereitschaft c) Arbeitszeiten zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr. Randnummer 57 … Randnummer 58 3.9.

tarbeit Randnummer 59 3.9.1. Die Arbeit in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als

tarbeit. Stationär beschäftigte Arbeitnehmer erhalten für

tarbeit 15 % Zuschlag zum Tariflohn/Tarifgehalt je Arbeitsstunde in dieser Zeit. Randnummer 60 … Randnummer 61 15.3 Entgeltregelung für Mitarbeiter des Fahrdienstes Randnummer 62 Für die Fahrdienstmitarbeiter/innen im Tagservice werden die Tarifgruppen zu einem Gemischtlohnsystem modifiziert. Randnummer 63 Der Stundenlohn der entsprechenden Tarifgruppe ist das stündliche Mindesteinkommen. Das Mindesteinkommen setzt sich aus dem Grundlohn und einer Umsatzgarantie zusammen. Die Umsatzgarantie beträgt einheitlich in allen Tarifgruppen 7,45 DM (Stand 01.07.1997). Randnummer 64 … Randnummer 65 Zusätzlich zum Grundlohn erhalten Fahrdienstmitarbeiter im Tagservice 11,34 % vom erzielten Brutto-Umsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Mehrwertsteuersatz von 15 %. Randnummer 66 Mitarbeiter im

treiseverkehr erhalten den Stundenlohn der entsprechenden Tarifgruppe in die sie eingruppiert sind und zusätzlich 11,34 % vom Brutto-Umsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Mehrwertsteuersatz von 15 % und 1,5 % vom Endpreis der benutzten Bett- und Liegekarten.“ Randnummer 67 Am 23. Februar 2010 schloss die Beklagte mit der Tarifgemeinschaft Transnet/GDBA eine „Tarifvereinbarung zur Umsetzung der Ost-West-Anpassung für den Bereich der DB E. R. GmbH“. In dieser heißt es unter anderem: Randnummer 68 „ § 1 Allgemeines Randnummer 69 Zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen innerhalb der DB ERS GmbH, insbesondere zur Umsetzung der Anpassung Ost/West in Zeit und Geld, vereinbaren die Tarifvertragsparteien

folgende Regelungen. Randnummer 70 … Randnummer 71 § 4 Nichtanwendung tariflicher Regelungen Randnummer 72 Der ErgTV Ost M. vom

  1. Juni 1997 … und die Monatsentgelttabelle Ost (…) finden ab
  2. Januar 2010 keine Anwendung mehr. Ab diesem Zeitpunkt gilt der ErgTV West M. vom
  3. Juni
  4. Randnummer 73 … Randnummer 74 § 6 Gültigkeit und Dauer Randnummer 75 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom
  5. Januar 2010 in Kraft und mit Zweckerfüllung außer Kraft.“ Randnummer 76 Am
  6. Februar 2012 vereinbarten der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleiter e. V. (Agv MoVe) - dem die Beklagte angehört - und die NGG „Eckpunkte zu den Tarifverhandlungen zu

tzuschlägen für die Arbeitnehmer der DB E. R. GmbH (DB ERS) .“ Am 12. März 2012 schlossen beide eine „Tarifvereinbarung 2012 über die Höhe der

tzuschläge und zur Entgeltrunde für die Arbeitnehmer der DB E. R. GmbH“ (TV 2012).

deren Ziff. 1 wird dem Fahrpersonal mit Wirkung zum 1. März 2012 für Zeiten zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ein

tzuschlag gewährt. Dieser beträgt ab dem

  1. März 2012 9 %, ab dem
  2. Januar 2013 17 % und ab dem
  3. Januar 2014 25 %. Ferner ist geregelt, dass die bisherige tarifliche Pausenregelung für die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr unverändert bestehen bleibt. Teil des TV 2012 sind zudem die diesem als Anlage beigefügten und ab dem
  4. Januar 2012 gültigen Entgelttabellen. Randnummer 77 Die Beklagte wendet die von ihr geschlossenen Tarifverträge ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit auf alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer an. Der Kläger erhielt bis Dezember 2009 eine der Entgelttabelle Ost entsprechende Stundenvergütung. Diese belief sich in der Zeit von Januar bis August 2008 auf 7,52 € brutto sowie in der Zeit von September 2008 bis Dezember 2009 auf 7,86 € brutto. Ab Januar 2010 bis März 2011 belief sich der Stundenlohn des Klägers auf 8,93 € brutto sowie ab April 2011 auf 9,15 € brutto. Randnummer 78 Die Lage der Arbeitszeit der im Fahrdienst beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten richtet sich

den Verkehrszeiten der von der Beklagten betreuten und bewirtschafteten Züge. Die Dienstzeiten beschränken sich nicht auf die

tzeit. Die stationär beschäftigten Mitarbeiter sind ausschließlich wechselschichtig in der

tzeit tätig. Der Kläger leistet an mindestens 48 Tagen im Jahr

tarbeit im Sinne des § 2 ArbZG. Von Januar 2008 bis November 2011 war der Kläger in folgendem Umfang zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr tätig: Randnummer 79 2008: 330,50 Stunden 2009: 324,75 Stunden 2010: 392,25 Stunden 2011 (bis

  1. November 2011): 401,53 Stunden Randnummer 80 Mit seiner der Beklagten am
  2. Dezember 2011 zugestellten Klage begehrt der Kläger - soweit für die Berufung noch von Interesse - einen Ausgleich für die in der Zeit vom
  3. Januar 2008 bis
  4. November 2011 geleisteten

tarbeitsstunden. Ferner möchte er für die Zeit ab Dezember 2011 feststellen lassen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für

tarbeitsstunden einen angemessenen Ausgleich

§ 6Abs. 5 Arb

ZG wahlweise durch Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 25 % des Tariflohns oder durch einen bezahlten freien Arbeitstag für jeweils 32 geleistete

tarbeitsstunden zu gewähren. Randnummer 81 Der Kläger hat vorgetragen, weder der ErgTV SiZ/Ost noch der ErgTV SiZ/West enthielten einen stillschweigenden Ausgleich für die vom Fahrpersonal geleisteten

tarbeitsstunden. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der Pausenregelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West. Diese begründe keinen Vorteil, da schon zuvor Pausen bezahlt worden seien. § 3 Ziff. 3.2 ErgTV SiZ/West führe lediglich dazu, dass die Arbeitnehmer weniger arbeiten müssten, um die erforderliche Sollarbeitszeit zu erreichen; damit erhielten sie nur ein Mehr an „unbezahlter Freizeit“. Gegen eine stillschweigende Ausgleichsregelung spreche zudem die tarifliche Systematik sowie § 3 Ziff. 3.9.1 ErgTV SiZ/West. Auch deckten sich die Zeiten der tariflichen und gesetzlichen

tarbeit nicht mit den Zeiten in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West. Der Umsatz- und der Bettenprovision komme ebenfalls keine Ausgleichsfunktion für die

tarbeit zu. Diese würden unabhängig vom Umfang der

tarbeit von der Beklagten gezahlt. Der danach zu gewährende Ausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG sei mit 25 % des Tariflohns angemessen. Maßgeblich sei, dass die gesundheitliche Belastung bei einem dauerhaften Einsatz in der

tarbeit höher sei. Zudem sei der Umfang der Arbeitsbereitschaft auf den einzelnen Zügen sehr unterschiedlich und lediglich dem Betriebsablauf geschuldet. Auch für die Zeit ab dem 1. März 2012 stehe dem Kläger weiter ein Anspruch

§ 6Abs. 5 Arb

ZG zu. Der TV 2012 finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da er nicht von der vertraglichen Verweisungsklausel erfasst sei. Randnummer 82 Der Kläger hat –

Rücknahme seiner Klage in Höhe von 989,87 € - beantragt, Randnummer 83 1. die Beklagte zu verurteilen, wahlweise an den Kläger

tarbeitszuschläge für die Zeit vom

  1. Januar 2008 bis zum
  2. November 2011 in Höhe von 5.238,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen oder dem Kläger 79 bezahlte freie Tage zu gewähren, Randnummer 84
  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab
  4. Dezember 2011 für die von ihm geleistete

tarbeit wahlweise einen

tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder dem Kläger für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Randnummer 85 Die Beklagte hat Klageweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der ErgTV SiZ/West sei ab dem 1. Januar 2010 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar und enthalte in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) eine stillschweigende Ausgleichsregelung für

tarbeit. Hierdurch erhielten die Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich. Für die tariflich geschuldete Sollarbeitszeit von 173,33 Stunden müsse der Mitarbeiter nur noch 156,3 Stunden in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr arbeiten. Da es sich nicht um einen monetären Anspruch handele, sei die Regelung auch systematisch zutreffend bei den Pausenzeiten eingebettet. Unschädlich sei es, dass Mitarbeiter im Tagesservice ebenfalls teilweise von der Pausenregelung profitierten. Jedenfalls stelle die Bettenprovision - aufgrund derer die Mitarbeiter durchschnittlich 150,- € im Monat erhielten - sowie die Regelung bei der Beteiligung am Umsatz für den Verkauf von Speisen und Getränken für die Mitarbeiter im

treiseverkehr einen stillschweigenden Ausgleich dar. Soweit für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 für die

tarbeit ein gesetzlicher Ausgleich zu zahlen sei, sei ein Betrag in Höhe von 10 % des Tariflohns angemessen. Bei der Bemessung müsse § 3 Ziff. 4.3 ErgTV SiZ/Ost sowie der Umfang der Arbeitsbereitschaft während der

tzeit berücksichtigt werden. Auch könne der mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgte Zweck,

tarbeit zu vermeiden oder zu reduzieren, wegen des Geschäftszwecks der Beklagten nicht erreicht werden. Randnummer 86 Mit Urteil vom 26. April 2012 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, wahlweise an den Kläger

tarbeitszuschläge für die Zeit vom

  1. Januar 2008 bis zum
  2. November 2011 in Höhe von 3.056,74 € brutto nebst der begehrten Zinsen zu zahlen oder dem Kläger 45,27 freie Tage zu gewähren. Dem Klageantrag zu 2) hat es für die Zeit vom
  3. Dezember 2011 bis zum
  4. Februar 2012 stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, dass dem Kläger für die Zeit vom
  5. Januar 2008 bis zum
  6. Februar 2012 der begehrte Ausgleich

§ 6Abs. 5 Arb

ZG zustehe. Der ErgTV SiZ/Ost enthalte - wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2011 (- 10 AZR 369/10 -) festgestellt habe - keinen stillschweigenden Ausgleich für die

tarbeit. Gleiches gelte für den ErgTV SiZ/West. Die Entgeltregelung in § 3 Ziff. 15.3 ErgTV SiZ/West lasse keine relevante Differenzierung zwischen Mitarbeitern im

tdienst und außerhalb desselben erkennen. Sowohl die Mitarbeiter im

treiseverkehr als auch die im Tagservice erhielten eine Umsatzprovision. Dass mit der Bettenprovision gerade die besonderen Belastungen der

tarbeit ausgeglichen werden sollten, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Pausenanrechnung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West. Aus § 3 Ziff. 3.9.1 ErgTV SiZ/West ergebe sich, dass

dem Willen der Tarifvertragsparteien für

tarbeit im Fahrdienst weder eine zusätzliche Vergütung, noch ein bezahlter Freizeitausgleich gewährt werden sollte. Dies folge auch daraus, dass die für die Pausenanrechnung maßgeblichen Zeiten nicht mit der tariflichen

tarbeit in § 3 Ziff. 3.9.1 ErgTV SiZ/West identisch sei. Hinsichtlich der Höhe hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 (- 10 Sa 1450/11 -) einen Zuschlag von 25 % des Tariflohns für angemessen gehalten. Der Anspruch sei nicht

§ 16

MTV oder

§ 8Erg

TV SiZ/Ost verfallen. Denn der Anwendungsbereich beider Tarifnormen erfasse nicht den gesetzlichen Anspruch

§ 6Abs. 5 Arb

ZG. Dem Kläger stehe allerdings der begehrte Anspruch nur bis Ende Februar 2012 zu. Für die Zeit danach gelte für den Kläger die tarifliche Regelung aus dem Eckpunktepapier vom

  1. Februar
  2. Diese finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da sie tarifvertragliche Entgeltvereinbarungen enthalte und damit Teil des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Entgelttarifvertrags sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 66 - 80 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 87 Gegen das dem Kläger am
  3. Mai 2012 zugestellte Urteil hat dieser am
  4. Mai 2012 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt und diese mit einem am
  5. Juni 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 88 Der Beklagten wurde das Urteil des Arbeitsgerichts am
  6. Mai 2012 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am
  7. Juni 2012 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt und diese

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. August 2012 mit am
  2. August 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 89 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung des Feststellungsantrags. Ferner begehrt er für weitere 0,5 Stunden, die die Beklagte im Jahr 2010 – unstreitig – zu Unrecht als Tätigkeitsunterbrechung von der

tarbeitszeit des Klägers in Abzug gebracht hat, einen angemessenen Ausgleich. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, dass § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West schon deshalb keine Ausgleichsregelung enthalte, weil die Vergütung der Pausen maßgeblich von der Dauer der Dienstzeit und weniger von der Dauer der

tarbeit abhänge. Es fehle an der erforderlichen Proportionalität zwischen dem Vorteil für die

tarbeitnehmer aus der Pausenregelung und dem Umfang der tatsächlichen Heranziehung zur

tarbeit. Ein derartiger Ausgleich verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der ausgleichspflichtige Vorteil sich je

Arbeitnehmer auf null bis max. 12,5 % des Entgelts belaufe. Der TV 2012 finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da er nicht Teil des Manteltarifzusatz- und Entgelttarifvertrags des Geschäftsbereichs SiZ sei. Die vertragliche Verweisungsklausel sei im Hinblick auf § 305 c Abs. 2 BGB eng auszulegen. Eine Anwendung des TV 2012 kraft betrieblicher Übung scheide wegen der vertraglichen Bezugnahmeklausel aus. Randnummer 90 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 91 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. April 2012 (- 42 Ca 19260/11 -) Randnummer 92 1. die Beklagte zu verurteilen, wahlweise an den Kläger weitere

tarbeitszuschläge für das Jahr 2010 in Höhe von 1,12 € brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

  1. Dezember 2011 zu zahlen oder dem Kläger weitere 0,01 bezahlte freie Tage zu gewähren, Randnummer 93
  2. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den
  3. Februar 2012 hinaus für die von ihm geleistete

tarbeit wahlweise einen

tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns für jede zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder dem Kläger für jeweils 32 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Randnummer 94 Die Beklagte beantragt, Randnummer 95

  1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 96
  2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom
  3. April 2012 (- 42 Ca 19260/11 -) die Klage abzuweisen, soweit Randnummer 97 a) die Beklagte verurteilt wurde, wahlweise an den Kläger

tarbeitszuschläge für die Zeit vom

  1. Januar 2008 bis zum
  2. November 2011 in Höhe von mehr als 507,76 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  3. Dezember 2011 zu zahlen oder dem Kläger mehr als 7,52 bezahlte freie Tage zu gewähren, Randnummer 98 b) festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem
  4. Dezember 2011 bis zum
  5. Februar 2012 für die von ihm geleistete

tarbeit wahlweise einen

tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns für jede zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder dem Kläger für jeweils 32 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Randnummer 99 Der Kläger beantragt, Randnummer 100 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 101 Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor, dass der ErgTV SiZ/West eine stillschweigende Ausgleichsregelung für

tarbeit enthalte. Die Pausenregelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West führe zu einem finanziellen Vorteil der

tarbeitnehmer von rechnerisch etwa 12,5 % des Tariflohns. Da die Schichtzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens bei der für die Berechnung des Pausenabzugs maßgeblichen Länge der Dienstzeit unberücksichtigt bleibe, würden Mitarbeiter, deren Arbeitszeit in diesen Zeitraum falle, begünstigt. § 5 Ziff. 3 Satz 3 MTV stehe der Annahme einer stillschweigenden Ausgleichsregelung nicht entgegen, da sowohl der ErgTV SiZ/West als auch der ErgTV SiZ/Ost ausdrückliche Regelungen zu

tarbeitszuschlägen enthalten. Zudem beziehe sich die Bestimmung nur auf die Entlohnung, nicht jedoch auf einen sonstigen Ausgleich. Auch aus dem TV 2012 ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien die mit der

tarbeit verbundenen Belastungen durch die Pausenregelung auszugleichen. Die klarstellende Regelung in Ziff. I. Nr. 5 TV 2012 sei nur deshalb notwendig gewesen, weil die Pausenbezahlung einen Ausgleich darstelle. Dass die Vergünstigung für Fahrdienstmitarbeiter im

treiseverkehr durch die Pausenregelung letztlich geringer sei als für stationär beschäftigte Mitarbeiter, sei zulässig. Denn die

tarbeit bestehe in erheblichem Umfang nur aus Arbeitsbereitschaft. Diese werde in voller Höhe mit dem tariflichen Stundenentgelt vergütet. Zudem erhielten die Arbeitnehmer auch Vergütung für die Ruhenszeiten und die Tätigkeitsunterbrechungen. Soweit dem Kläger ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich zustehe, sei dieser lediglich in Höhe von 10 % des Tariflohns angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass

dem TV 2012 der tarifliche Ausgleich zunächst nur 9 % des Tariflohns betrage. Bei der DB F. AG und der DB R. AG sei lediglich ein Ausgleich von 1,28 € pro Stunde tariflich vorgesehen. Für die Zeit ab dem

  1. März 2012 stehe dem Kläger kein gesetzlicher Anspruch mehr zu. Seine vertragliche Verweisungsklausel erfasse auch die Haustarifverträge. Insbesondere beinhalte der TV 2012 die ab dem
  2. Januar 2012 gültige Monatstabelle für die Vergütung. Jedenfalls gelte dieser Tarifvertrag kraft betrieblicher Übung. Randnummer 102 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 103 Die zulässige Berufung des Klägers ist nur in geringem Umfang - hinsichtlich seines Antrags zu 1) - begründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 104 I. Die Beklagte ist

§ 6Abs. 5 Arb

ZG verpflichtet, für die Zeit vom

  1. Januar 2008 bis zum
  2. November 2011 wahlweise an den Kläger

tarbeitszuschläge in Höhe von insgesamt 3.057,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

  1. Dezember 2011 zu zahlen oder dem Kläger 45,28 bezahlte freie Tage zu gewähren. Ferner muss die Beklagte dem Kläger für jede in der Zeit vom
  2. Dezember 2011 bis zum
  3. Februar 2012 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde wahlweise einen

tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zahlen oder ihm für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag gewähren. Für die Zeit ab dem

  1. März 2012 besteht diese gesetzliche Verpflichtung der Beklagten nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien der eine tarifliche Ausgleichsregelung enthaltende TV
  2. Da streitgegenständlich nur der Ausgleichanspruch

§ 6Abs. 5 Arb

ZG ist, ist die hinsichtlich des Feststellungsbegehrens weitergehende Klage daher unbegründet. Randnummer 105 1.

§ 6Abs. 5 Arb

ZG hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem

tarbeitnehmer für die während der

tzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG

  1. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581;
  2. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494) . Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG

  1. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) . Randnummer 106
  2. Der Kläger ist

tarbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG. Er leistet an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Arbeit, die mehr als zwei Stunden der

tzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr umfasst. Randnummer 107

  1. Eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für die Zeit bis einschließlich
  2. Februar 2012 bestand nicht. Randnummer 108 a) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für

tarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG

  1. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114, 272;
  2. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) . Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch

§ 6Abs. 5 Arb

ZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der

tarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ und entspricht Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein. Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - NZA 2005, 884) . Randnummer 109 b) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2011 (- 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) entschieden, dass weder der MTV noch der ErgTV SiZ/Ost vom 27. Juni 1997 einen Ausgleich für die im Fahrdienst geleistete

tarbeit vorsehen. Mangels tariflicher Regelung steht dem Kläger daher für die Zeit vom

  1. Januar 2008 bis
  2. Dezember 2009 der gesetzliche Anspruch

§ 6Abs. 5 Arb

ZG gegen die Beklagte zu. Randnummer 110

  1. c)Dies gilt auch für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 29. Februar 2012. Randnummer 111
  2. aa)Es ist schon zweifelhaft, ob der ErgTV SiZ/West seit dem 1. Januar 2010 überhaupt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.

der Verweisungsklausel in § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien „der Rahmenmanteltarifvertrag der M. und der Manteltarifzusatz- und Entgelttarifvertrag des Geschäftsbereichs SiZ“ in der zuletzt gültigen Fassung. Inhaltlich bezog sich die Verweisungsklausel damit auf den zwischen der M. AG und der NGG abgeschlossenen Rahmentarifvertrag vom

  1. Dezember 1991 und den Manteltarifzusatz- und Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs Service im Zug (SiZ) der M. AG vom
  2. Januar
  3. Beide Tarifverträge wurden durch den am 12./
  4. Juli 1994 zwischen der M. AG und der NGG abgeschlossenen „Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Geschäftsbereichs Service im Zug (SiZ) “ außer Kraft gesetzt (§ 9 ErgTV SiZ in der Fassung ab dem
  5. Juli 1994) . Der Ergänzungstarifvertrag SiZ vom 12./
  6. Juli 1994 galt – ebenso wie der spätere ErgTV SiZ/Ost vom
  7. Juni 1997 - räumlich nur für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin-Ost (§ 1 a ErgTV SiZ). Der mit Wirkung zum
  8. Juli 1996 zwischen der M. AG und der NGG abgeschlossene Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Mitarbeiter/innen der M. AG Bereich Service im Zug vom
  9. November 1996 galt demgegenüber räumlich nur für die alten Bundesländer sowie Berlin-West (§ 1 a ErgTV SiZ /West in der Fassung ab dem
  10. Juli 1996). Der räumliche Geltungsbereich beider Tarifverträge blieb auch durch die am
  11. Juni 2002 zwischen der Beklagten und der NGG abgeschlossene Vereinbarung über die Anwendung beider Tarifverträge unverändert. Die Anwendung des ErgTV SiZ/West auf die Niederlassung der Beklagten in Berlin-Ost beruht vielmehr auf der Tarifvereinbarung der Beklagten mit der Tarifgemeinschaft TransNet/GDBA vom
  12. Februar 2010.

deren § 4 sollte ab dem

  1. Oktober 2010 für alle Arbeitnehmer der Beklagten nur noch der ErgTV SiZ/West vom
  2. Juni 1997 zur Anwendung gelangen. Randnummer 112 bb) Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei § 4 der Tarifvereinbarung vom
  3. Februar 2010 um einen - wirksamen – Tarifvertrag handelt, dessen Inhalt auf die bundesweite Anwendung des ErgTV SiZ/West bei der Beklagten gerichtet ist . Auch bedurfte es keiner Entscheidung, ob ein derartiger nicht mit der NGG abgeschlossener Tarifvertrag von der vertraglichen Verweisungsklausel des Klägers erfasst ist oder ob - aufgrund sonstiger Umstände - die Parteien diese Klausel im Hinblick auf die Geltung des ErgTV SiZ/West zumindest stillschweigend erweitert haben (vgl. dazu nur BAG
  4. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - NZA 1999, 879) . Selbst wenn man von einer Anwendung des ErgTV SiZ/West auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem
  5. Januar 2010 ausginge, stünde dies dem Anspruch

§ 6Abs. 5 Arb

ZG bis zum 29. Februar 2012 nicht entgegen. Denn der ErgTV SiZ/West enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für

tarbeit (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Randnummer 113

(1)

§ 5Ziff.

5 Satz 2 MTV erhalten Beschäftigte im regelmäßigen Schichtdienst und

§ 3Ziff. 3.9.1 Erg

TV SiZ/West die bei der Beklagten stationär Beschäftigten für

tarbeit 15 % Zuschlag. Für den Fahrdienst ist ein

tzuschlag nicht ausdrücklich geregelt. Randnummer 114

(2)Ausreichende Hinweise darauf, dass Belastungen durch

tarbeit im Fahrdienst durch die Pausenregelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3

  1. c)ErgTV SiZ/West ausgeglichen werden sollten, bestehen nicht. Randnummer 115 (
  2. a)Diese ergeben sich nicht aus dem Inhalt der Regelung. Randnummer 116 (
  3. aa)§ 3 Ziff. 3.2 Satz 3
  4. c)ErgTV SiZ/West sieht vor, dass bei der Ermittlung der Länge der Dienstschicht Arbeitszeiten zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht mitzurechnen sind. Die Länge der Dienstschicht ist maßgeblich für die Länge der von der Arbeitszeit abgezogenen und damit nicht vergüteten Pause (§ 3 Ziff. 3.2 Satz 1 ErgTV SiZ/West). Die tarifliche Regelung hat zur Folge, dass bei Einsätzen zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr tendenziell weniger Pausenzeiten von der bezahlten Arbeitszeit des Fahrpersonals abgezogen werden, obwohl die Pausenzeiten

§ 4Arb

ZG tatsächlich gewährt werden und das Fahrpersonal während dieser Zeit keine Arbeitsleitungen – auch keine Arbeitsbereitschaft – erbringt. Randnummer 117 (

  1. bb)Der Geltungsbereich von § 3 Ziff. 3.2 Satz 3
  2. c)ErgTV SiZ/West umfasst zwar sowohl den tariflichen als auch den gesetzlichen

tarbeitszeitraum; er deckt sich jedoch nicht vollständig mit diesem.

§ 3Ziff. 3.9.1 Erg

TV SiZ/West gilt die Zeit zwischen 22:00 Uhr 06:00 Uhr als

tarbeit. Für die gesetzliche

tarbeit ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr maßgebend (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Beide Regelungen beziehen sich damit auf einen späteren Zeitpunkt. Dies hat zur Folge, dass zumindest partiell auch Arbeitnehmer, die noch keine

tarbeit im Sinne des Tarifvertrags oder des Gesetzes leisten, von dem verminderten Pausenabzug profitieren. Eine teilweise Begünstigung auch von Arbeitnehmern, die keine

tarbeit leisten, ist ein Indiz dafür, dass mit dieser Regelung gerade nicht die besonderen Belastungen der

tarbeit ausgeglichen werden sollen. Randnummer 118 (

  1. cc)Vor allem die Wirkungsweise des § 3 Ziff. 3.2 Satz 3
  2. c)ErgTV SiZ/West bestätigt, dass die Tarifvertragsparteien damit keinen stillschweigenden Ausgleich für die Belastungen der

tarbeit vereinbaren wollten. Die für die Arbeitnehmer günstige Wirkung der Norm hängt maßgeblich davon ab, wann ihre Schicht beginnt und wann sie endet. Der Ausgleich, der durch eine „bezahlte Pause“ für jede geleistete tarifliche

tarbeitsstunde gewährt werden würde, wäre bei gleichlangen Schichten umso geringer, umso mehr

tarbeit anfällt. Besonders hoch wäre der Ausgleich - bezogen auf die einzelne geleistete

tarbeitsstunde - wenn der größte Teil der Schicht auf die Zeit vor 22:00 Uhr oder

6:00 Uhr fällt. Dies verdeutlichen die von der Beklagten aufgeführten Schichtbeispiele. So erhält der Servicechef auf dem Zug Rom-München (Bl. 221 d. A.) bei einem Dienstschichtbeginn um 18:30 Uhr und einem Schichtende um 07:30 Uhr eine Pause von 45 Minuten (§ 4 Satz 1 ArbZG). Da

§ 3Ziff. 3.2 Satz 1 und 3 c) Erg

TV SiZ/West allerdings kein Pausenabzug von der bezahlten Arbeitszeit vorzunehmen ist, erhielte er für seine insgesamt acht tariflichen

tarbeitsstunden jeweils 5,625 bezahlte Minuten als „Ausgleich“. Beginnt die Dienstschicht erst um 24:00 Uhr und endet sie um 10:00 Uhr, erfolgt für die 45minütige Pause

§ 4Arb

ZG ebenfalls kein Zeitabzug, da die sechs Stunden tariflicher

tarbeit (24:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bei der Länge der Dienstschicht nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Fall betrüge der „Ausgleich“ trotz geringerer

tarbeit für jede geleistete

tarbeitsstunde schon 7,5 Minuten. Der Steward auf dem Zug Prag-Amsterdam, dessen Schicht von 17:15 Uhr bis 00:15 Uhr dauert (Bl. 222 d. A.) erhält eine Pause von 30 Minuten

§ 4Satz 1 Arb

ZG, für die

§ 3Ziff. 3.2 Satz 1 und 3 c) Erg

TV SiZ/West kein Pausenabzug vorzunehmen ist. Bezogen auf die einzelne tarifliche

tarbeitsstunde betrüge sein „Ausgleich“ damit für jede der insgesamt nur 2,25 geleisteten

tarbeitstunden sogar 13,33 bezahlte Minuten. Bei der Fahrt Berlin-Bad Schandau beginnt die Schicht des Servicemitarbeiters um 12:45 Uhr und endet um 22:45 Uhr (Bl. 220 d. A.). Da von der zehnstündigen Schichtzeit 2,75 Stunden in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr fallen, beträgt die für den Pausenabzug zugrunde zulegende „fiktive“ Länge der Dienstschicht nur 7,25 Stunden. Damit sind

der Regelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 1 und 3 c) ErgTV SiZ/West lediglich 12 Minuten als unbezahlte Pause von der Arbeitszeit abzuziehen. Da der Arbeitnehmer aber tatsächlich eine 45minütige Pause

§ 4Satz 1 Arb

ZG erhalten muss, betrüge sein „Ausgleich“ für die geleistete tarifliche

tarbeit von nur 0,75 Stunden sogar 33 Minuten. Demgegenüber würde derselbe Arbeitnehmer (Bl. 220 d. A.) , der um 05:15 Uhr seine Dienstschicht in Bad Schandau antritt und um 09:45 Uhr in Berlin beendet (Schichtzeit 4,5 Stunden) für seine 0,75

tarbeitsstunden (05:15 Uhr bis 06:00 Uhr) keinerlei Vergünstigung durch die tarifliche Regelung erhalten, da weder ein Pausenabzug vorzunehmen, noch eine Pause

dem ArbZG zu gewähren ist. Dies zeigt, dass bei gleichlangen Schichten der „Ausgleich“ für jede einzelne

tarbeitsstunde umso höher wäre, je geringer der Anteil an der

tarbeit in einer Schicht ist. Ein derartiger Effekt lässt nicht die Annahme zu, dass mit § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West eine stillschweigende tarifliche Kompensation für die mit der

tarbeit verbundenen zusätzlichen Belastungen vereinbart werden sollte. Randnummer 119 (b) Auch die tarifliche Systematik bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Inhaltlich weist der Regelungsgegenstand „Pausen“ keinen direkten Bezug zum Regelungsgegenstand „

tarbeit“ auf. Dass die Tarifvertragsparteien beide Regelungen als zwei unterschiedliche Themenbereiche angesehen haben, ergibt sich auch daraus, dass § 3 Ziff. 3.9 ErgTV SiZ/West Vorschriften zur „

tarbeit“ enthält, diese aber keinen Hinweis auf die Pausenregelung beinhalten (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Randnummer 120 (c) Die Tarifgeschichte liefert ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine stillschweigende Kompensation. Im Gegensatz zum ErgTV SiZ/West, der nur noch einen ausdrücklichen

tzuschlag für stationär beschäftigte Arbeitnehmer vorsieht, sahen die Manteltarifzusatz- und Entgelttarifverträge der M. vom

  1. Juni 1991 und
  2. Januar 1993 in Ziff. 8.7 einen pauschalen ( auch Sonntagsarbeit umfassenden)

tarbeitszuschlag für die Arbeitnehmer im Fahrdienst vor (Ziff. 8.7.3) . Gleichzeitig enthielten die Tarifverträge in Ziff. 8.5.1 auch schon eine Regelung über bezahlte Pausenzeiten bei einer Dienstzeit von länger als acht Stunden. Die Abschaffung eines zuvor ausdrücklich vereinbarten

tarbeitszuschlags in einem

folgenden Tarifvertrag lässt vielmehr den Schluss darauf zu, dass auch keine stillschweigende Kompensation für die Fahrdienstmitarbeiter mehr erfolgen sollte. Randnummer 121 (d) Das vorliegende Verständnis des ErgTV SiZ/West wird durch die Regel bestätigt, dass bei der Auslegung von Tarifnormen im Zweifel anzunehmen ist, die Tarifvertragsparteien wollten Regelungen treffen, die nicht wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam oder angreifbar sind (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - NZA 1994, 191) . Zwar sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich befugt, aus Gründen der Praktikabilität tarifliche Leistungen zu pauschalieren (vgl. nur BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - BAGE 121, 321) . Eine Regelung, die unabhängig von der tatsächlichen Heranziehung zu

tarbeit für alle Arbeitnehmer einen - pauschalen - Ausgleich für

tarbeit vorsieht, wäre unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG allerdings erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - NZA 2005, 884) . Die von Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Grenze,

der wesentlich Gleiches nicht ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden darf, wäre auch überschritten, wenn - wie vorliegend - die Höhe des Ausgleichs nicht in Relation zum Umfang der tatsächlich geleisteten

tarbeit stünde. Randnummer 122 (e) Aus Ziff I Nr. 5 TV 2012 ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Die Regelung ist für die Auslegung des ErgTV SiZ/West schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht von denselben Tarifvertragsparteien wie der ErgTV SiZ/West abgeschlossen wurde. Unabhängig hiervon lässt die Bestimmung auch nicht den Schluss zu, dass die tarifliche Pausenregelung einen stillschweigenden Ausgleich für die

tarbeit darstellt. Hätte es sich um einen solchen gehandelt, wäre es sinnwidrig gewesen, diesen bei der Vereinbarung ausdrücklicher

tzuschläge unverändert aufrecht zu erhalten. Dies gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem

Ziff. II Nr. 2 TV 2012 die stationär beschäftigten Arbeitnehmer ebenfalls die in Ziff. 1 geregelten

tzuschläge erhalten. Damit haben die Tarifvertragsparteien ihren Regelungswillen zum Ausdruck gebracht, dass ab dem 1. Januar 2014 die stationär beschäftigten Arbeitnehmer

den gleichen Maßstäben für die

tarbeit vergütet werden sollen wie die Mitarbeiter im Fahrdienst. Eine Beibehaltung der Pausenregelung für Mitarbeiter im Fahrdienst als (weitergehender) stillschweigender

tarbeitszuschlag stünde dem entgegen (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Randnummer 123

(3)Auch die besonderen Regelungen zur Beteiligung der Mitarbeiter im

treiseverkehr am Bruttoumsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie am Endpreis der benutzten Bett- und Liegekarten (§ 3 Ziff. 15.3 ErgTV SiZ/West) stellen keine stillschweigende Ausgleichsregelung für die Belastung der

tarbeit dar. Randnummer 124 (a)

den tariflichen Bestimmungen müssen Mitarbeiter im Tagservice zunächst die ihnen gewährte Garantieprovision verdienen, bevor sich erzielte Umsätze vergütungserhöhend auswirken. Demgegenüber erhalten Mitarbeiter im

treiseverkehr alle erzielten Umsatzbeteiligungen zusätzlich. Außerdem haben sie die Möglichkeit, eine Bettenprovision in Höhe von 1,5 % vom Endpreis der benutzten Bett- und Liegekarten zu verdienen. Randnummer 125 (b) Die Regelungen knüpfen ausschließlich an den Verkaufserfolg der Mitarbeiter an. Dass die Tarifvertragsparteien hiermit einen Ausgleich für die mit der

tarbeit verbundenen Belastungen schaffen wollten, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Die Regelungen gehören zu den Bestimmungen, die das tariflich vorgesehene Gemischtlohnsystem aus Grundvergütung und Umsatzbeteiligung betreffen. Die Rahmenbedingungen für die Erwirtschaftung von Umsatzprovisionen im Tagservice und im

treiseverkehr sind unterschiedlich. In der

t kaufen Kunden erfahrungsgemäß weniger Speisen und Getränke. Mit der tariflichen Regelung wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich nur diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Erzielung von Umsätzen ausgleichen. (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Randnummer 126

(4)Gegen einen stillschweigenden Ausgleich der

tarbeit spricht auch der tarifliche Regelungszusammenhang. § 5 Ziff. 3 Satz 3 MTV gibt zusammen mit der weiteren tariflichen Bestimmung zur Zahlung eines

tarbeitszuschlages im stationären Dienst der Beklagten einen Hinweis darauf, dass

dem Willen der Tarifvertragsparteien für

tarbeit im Fahrdienst weder eine zusätzliche Vergütung - in welcher Form auch immer - noch ein bezahlter Freizeitausgleich gewährt werden sollte (vgl. BAG

  1. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) . Randnummer 127
  2. Für die Zeit ab dem
  3. März 2012 enthält Ziff. I TV 2012 eine ausdrückliche Ausgleichsregelung für die

tarbeit. Entgegen der Ansicht des Klägers findet der TV 2012 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies ergibt eine ergänzende Auslegung von § 11 Abs. 1 seines Arbeitsvertrags. Randnummer 128

  1. a)§ 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags enthält von seinem unmittelbaren Wortlaut her eine zeitdynamische Bezugnahme auf den Rahmenmanteltarifvertrag der M. und den Manteltarifzusatz- und Entgelttarifvertrag des Geschäftsbereiches SiZ. Allerdings beschränkt sich der Inhalt der Verweisungsklausel nicht auf diese beiden Bezugsobjekte. Vielmehr ist die Regelung dahin zu verstehen, dass alle von der M. abgeschlossenen und für den Geschäftsbereich SiZ anwendbaren Tarifverträge in Bezug genommen werden sollten. Dies lässt sich aus dem ebenfalls in der Klausel enthaltenen Verweis auf die Geltung der Betriebsvereinbarungen des Arbeitgebers ableiten. Der Kläger konnte aus dieser - wegen § 77 Abs. 4 BetrVG an sich überflüssigen - Bezugnahme hinreichend deutlich erkennen, dass es seinem Arbeitgeber mit der Klausel darauf ankam, dass die für den Betrieb einschlägigen kollektiv-rechtlichen Rechtsnormen Anwendung finden sollten (vgl. hierzu auch BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP Nr. 63 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) . Die namentliche Nennung der beiden Tarifverträge in § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erklärt sich zwanglos daraus, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags im September 1993 bei der M. für den Geschäftsbereich SiZ lediglich diese beiden Tarifverträge maßgeblich waren. Damit erfasste die Verweisungsklausel auch den - den Rahmenmanteltarifvertrag und den Manteltarifzusatz- und Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs SiZ mit Wirkung zum 1. Juli 1994 erstmals ablösenden - ErgTV SiZ/Ost in seiner jeweiligen Fassung. Randnummer 129
  2. b)Die Bezugnahme erfasst

ihrem Wortlaut allerdings nicht die von der Beklagten

dem Betriebsübergang mit der NGG abgeschlossenen tariflichen Vereinbarungen, mit denen das am

  1. Juli 2002 für den Geschäftsbereich SiZ geltende Tarifrecht der M. AG geändert oder ergänzt wurde. Hierzu gehört auch der TV
  2. § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist zwar zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Die Klausel kann aufgrund ihres Wortlauts nicht unmittelbar dahin ausgelegt werden, dass sie einen Tarifwechsel zu den vom Betriebserwerber mit der NGG abgeschlossenen Haustarifverträgen ermöglicht. Randnummer 130 c) Die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge - insbesondere des TV 2012 - ergibt sich allerdings aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält eine

träglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Randnummer 131 aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG

  1. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - NZA 2010, 1183; BAG
  2. April 2009 - 3 AZR 640/07 - AP BetrAVG § 2 Nr. 60) . Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben und diese Annahme sich

träglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG

  1. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - NZA 2010, 118.;
  2. April 2009 - 3 AZR 640/07 - AP BetrAVG § 2 Nr. 60) . Randnummer 132 bb) Danach ist § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages seit dem Betriebsteilübergang auf die Beklagte planwidrig lückenhaft. Randnummer 133

(1)Die Lückenhaftigkeit der Verweisungsklausel ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die in der Verweisungsklausel enthaltene Dynamik auf die Haustarifverträge der M. infolge des Betriebsteilübergangs im Juli 2002 auf die Beklagte endete. Zwar wurde der Arbeitsvertrag des Klägers vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, so dass

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diese Klausel aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen ist ( st. Rspr., vgl. nur BAG

  1. November 2009 - 4 AZR 514/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 70;
  2. August 2009 - 4 AZR 285/08 - AP TVG § 3 Nr. 45;
  3. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74;
  4. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326). Dies hätte zur Folge, dass bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber die in der Klausel angelegte Dynamik enden würde. Die Beklagte war indes ebenfalls an das arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifwerk der M. AG gebunden. Sie hat anlässlich der Übernahme des Bereichs

tverkehr aus dem Geschäftsbereich SiZ am

  1. Juni 2002 mit der NGG eine schriftliche Vereinbarung über die weitere Anwendung der bei der M. AG zum Zeitpunkt des Übergangs für den Geschäftsbereich SiZ geltenden Tarifverträge getroffen. Diese Vereinbarung stellt – hinsichtlich ihres ersten Gliederungspunktes - einen Anerkennungstarifvertrag dar. Die Tarifparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass das Verhandlungsergebnis ab dem
  2. Juli 2002 zwischen ihnen „mit Tarifqualität“ gelten sollte. Jedenfalls im ersten Gliederungspunkt enthielt die Vereinbarung auch Rechtsnormen zur Regelung der Rechte und Pflichten im Verhältnis der Beklagten als Arbeitgeber und der bei ihr beschäftigten tarifunterworfenen Arbeitnehmer. Diese bestanden darin, dass die im Einzelnen aufgeführten Tarifverträge zur Anwendung gelangen sollten. Auch dem Schriftformerfordernis

§ 126BGB i.

V. m. § 1 Abs. 2 TVG war genüge getan. Dass der als Vereinbarung bzw. als „Ergebnis der Verhandlungen“ betitelte Vertrag nicht als Tarifvertrag bezeichnet ist, ist insoweit unerheblich, da er aufgrund der ausdrücklich bezeichneten Tarifqualität der Sache

als solcher anzusehen war (vgl. BAG

  1. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307;
  2. Mai 2012 – 4 AZR 366/10 -) . Infolge des Anerkenntnistarifvertrags war die Beklagte daher zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs ebenfalls

§ 4Abs. 1 TVG an die von der Verweisungsklausel erfassten Tarifverträge gebunden. Randnummer 134

(2)Die Klausel wurde jedoch lückenhaft, weil die Beklagte in der Folgezeit von den anerkannten Tarifverträgen der M. AG abweichende oder diese ergänzende weitere Tarifverträge – u.a. über die Monatsentgelttabellen, den Einführungstarifvertrag DB ERS vom 1. Juli 2004 (vgl. TV 2012 unter „Geltungsbereich“) sowie den TV 2012 - mit der NGG abgeschlossen hat, während das durch den Anerkenntnistarifvertrag erfasste Tarifwerk der M. AG für den Geschäftsbereich SiZ nicht mehr dynamisch weiter entwickelt wurde. Aufgrund der Übertragung des

tgeschäfts auf die Beklagte sowie des Taggeschäftes auf die DB R. & T. AG wurden von der M. AG

2002 keine Tarifverträge mehr für den Geschäftsbereich SiZ geschlossen. Damit hatte die Verweisungsklausel zur Folge, dass der Kläger an der dynamischen tariflichen Entwicklung bei der Beklagte nicht teilnahm, obwohl sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die bei der M. AG jeweils geltenden Haustarifverträge für den Geschäftsbereich SiZ der Wille der Parteien ergibt, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung des Arbeitgebers auszurichten. Randnummer 135

(3)Die Regelungslücke war planwidrig. Die Parteien des Arbeitsvertrags haben bei Abschluss des Arbeitsvertrags weder bedacht, dass die dynamisch in Bezug genommenen Haustarifverträge der M. AG für den Geschäftsbereich SiZ von dieser eines Tages nicht mehr fortgeführt werden könnten, noch dass der Geschäftsbereich SiZ auf einen Dritten – die Beklagte – übertragen wird und von dieser ein eigenes dynamisches Tarifrecht für diesen Bereich entwickelt werden würde. Randnummer 136 cc) Die damit entstandene

trägliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien auch die von der Beklagten mit der NGG abgeschlossenen Tarifverträge für den Geschäftsbereich SiZ in Bezug genommen hätten. Randnummer 137

(1)Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen

Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen bekannt gewesen wäre (vgl. BAG

  1. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - NZA 2010, 401;
  2. April 2007 - 5 AZR 627/06 - BAGE 122, 182) . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BGH
  3. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - BGHZ 164/297) . Dies gilt auch, wenn eine Lücke sich erst

träglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH

  1. Juli 1989 - III ZR 35/88 - NJW-RR 1989, 1490) . Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH
  2. September 1993 - II ZR 104/92 - BGHZ 123, 281) . Randnummer 138

(2)Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die Parteien redlicherweise auch das von der Beklagten - als neuer Arbeitgeberin - für den Geschäftsbereich SiZ mit der NGG vereinbarte Tarifrecht in Bezug genommen. Eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen hätte, wie die dynamische Bezugnahmeklausel zeigt, ihren Interessen nicht entsprochen. Vielmehr lässt sich sowohl aus dem Hinweis auf den Tarifvertrag für den Geschäftsbereich SiZ als auch aus dem Verweis auf die geltenden Betriebsvereinbarungen ableiten, dass jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte einen Teil des Geschäftsbereichs übernommen und ausschließlich diesen fortgeführt hat, die in diesem Bereich für die Arbeitnehmer geltenden, von der neuen Arbeitgeberin mit der bisherigen Gewerkschaft abgeschlossenen Haustarifverträge dynamisch Anwendung finden sollen. Dem entspricht im Übrigen auch die Vertragspraxis der Parteien. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie auf alle Arbeitnehmer - mithin auch auf den Kläger - die von ihr mit der NGG abgeschlossenen Tarifverträge zur Anwendung bringt. Dementsprechend wurde auch das Entgelt des Klägers - zumindest bis Dezember 2009 - entsprechend der tariflichen Regelungen gezahlt. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der Kläger gegen diese Vorgehensweise Einwendungen erhoben hätte. Vielmehr begehrt er mit seinem Antrag zu 2) selbst einen sich auf den (jeweiligen) Tariflohn beziehenden Zuschlag. Randnummer 139 5. Damit steht dem Kläger nur für die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2012 geleistete

tarbeit ein angemessener Ausgleich

§ 6Abs. 5 Arb

ZG zu. Dieser besteht darin, dass dem Kläger wahlweise ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zu zahlen oder ihm ein bezahlter freier Tag für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden zu gewähren ist (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 145/11 - für eine Stewardess mit Zugschaffnerfunktion) . Randnummer 140 a) Ein solcher Ausgleich ist vorliegend angemessen. Randnummer 141 aa) Die Frage, ob eine Leistung „angemessen“ ist, richtet sich regelmäßig

der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Auch wenn der Zweck der Ausgleichsleistung die mit der

tarbeit für die Arbeitnehmer verbundenen

teile ausgleichen soll, können die Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563) . Dabei ist

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig von einem als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % auszugehen (BAG

  1. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5;
  2. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494;
  3. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AuA 2009, 486) . Ein geringerer Ausgleich ist erforderlich, wenn in die

tarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AuA 2009, 486) oder wenn der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck,

tarbeit einzuschränken, nicht erreicht werden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - NZA 2006, 324) . Umgekehrt kann ein höherer Prozentsatz gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dauernd in der

t eingesetzt wird (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02- AP ArbZG § 6 Nr. 5) . Außerdem soll der

tarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563) . Randnummer 142 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Zuschlag von 25 % der tariflichen Vergütung des Klägers für jede zwischen 23:00 Uhr 06:00 Uhr von ihm geleistete Arbeitsstunde angemessen. Randnummer 143

(1)Aufgrund des dauerhaften Einsatzes des Klägers in den

tstunden wäre grundsätzlich eine Erhöhung des regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatzes von 25 sachgerecht. Denn eine dauerhaft während der

t zu leistende Arbeit ist gesundheitlich belastender als eine nur an einzelnen Tagen oder einzelnen Wochen in kürzeren Wechseln zur Tagschicht zu leistende Arbeit (vgl. zu diesem Argument nur BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG) .

arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen sollte die Anzahl der aufeinander folgenden

tschichten möglichst gering gehalten werden ( vgl. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von

t- und Schichtarbeit, 9. Aufl. Januar 2005, S. 12) . Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der

t Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind ( LAG Berlin-Brandenburg

  1. August 2011 - 10 Sa 1450/11 -; LAG Hamburg
  2. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Randnummer 144

(2)Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in die

tarbeit des Klägers ein nicht geringer Anteil von Arbeitsbereitschaft - in der Regel mindestens 30 % - fällt. Dies wäre zum Ausgleich wieder anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Auch der vom Gesetzgeber angeführte Zweck,

tarbeit durch Verteuerung unattraktiv zu machen, kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. hierzu nur BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § ArbZG) . Denn angesichts des Betriebszwecks ist

tarbeit für die Beklagte unvermeidbar. Die Beklagte stellt Servicemitarbeiter für die von ihrer Muttergesellschaft betriebenen

t- und Autoreisezüge zur Verfügung. Weder hat sie Einfluss auf die Einsatzzeiten der Züge, noch können diese generell in den Tag verlegt werden. Randnummer 145

(3)Der Verweis der Beklagten, auf die tariflichen Ausgleichsleistungen in den Tarifverträgen anderer Konzernunternehmen, geht fehl. Zwar können die im Wirtschaftszweig des Arbeitgebers bestehenden Tarifverträge eine Orientierung hinsichtlich der Angemessenheit bieten (vgl. BAG
  1. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5) . Zwingend ist dies jedoch nicht (BAG
  2. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) . Die von der Beklagten vorgelegten Tarifverträge gelten für andere Unternehmen mit einem anderen Unternehmenszweck. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei den von diesen Bestimmungen erfassten Mitarbeitern dauerhaft und regelmäßig

tarbeit anfällt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst mit der NGG den TV 2012 abgeschlossen hat, der ab dem 1. März 2012 einen in zwei Stufen bis zum 1. Januar 2014 auf 25 % ansteigenden

tzuschlag vorsieht. Diese Regelung verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien letztlich einen

tzuschlag von 25 % für angemessen halten. Soweit für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 ein geringerer Zuschlag vereinbart wurde, dürfte dies der durch die Zahlung des Zuschlags verursachten wirtschaftlichen Belastung der Beklagten geschuldet sein. Ob dieses Argument im Hinblick auf Sinn und Zweck von § 6 Abs. 5 ArbZG bei der Bemessung des Ausgleichs überhaupt berücksichtigt werden kann, konnte dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte hierzu keinen Vortrag gehalten. Randnummer 146

(4)Ein Rückgriff auf § 3 Ziff. 4.3 ErgTV SiZ/Ost ist vorliegend nicht möglich. Die genannte Bestimmung gilt ausdrücklich nicht für Beschäftigte im Fahrdienst. Zudem sind die stationär tätigen Mitarbeiter regelmäßig in der gesundheitlich weniger belastenden Wechselschicht eingesetzt. Deshalb kann der tariflichen Ausgleichsregelung im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung für die Bestimmung der angemessenen Ausgleichsleistung im Fahrdienst zukommen ( LAG Berlin-Brandenburg
  1. August 2011 - 10 Sa 1450/11 ) . Randnummer 147 b) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG
  2. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 -) . Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB ) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG

  1. September 2002 - 9 AZR 202/01) . Vorliegend hat die Beklagte von ihrem Wahlrecht noch keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 148
  2. Die Zahl der im Zeitraum vom
  3. Januar 2008 bis
  4. November 2011 vom Kläger geleisteten

tarbeitsstunden ist zwischen den Parteien unstreitig. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 149 Januar 2008 - August 2008: 213,5

tarbeitsstunden x 7,52 € x 25 % = 401,38 € September 2008 - Dezember 2009: 441,75

tarbeitsstunden x 7,86 € x 25 % = 868,04 € Januar 2010 - März 2011: 497,1

tarbeitsstunden x 8,94 € x 25 % = 1.109,78 € April 2011 - November 2011: 296,68

tarbeitsstunden x 9,15 € x 25 % = 678,66 €. Randnummer 150 Dies ergibt die Summe von 3.057,86 €. Da die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich

einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist (BAG

  1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; LAG Berlin-Brandenburg
  2. August 2011 - 10 Sa 1450/11 -) , kann der Kläger bei einem Acht-Stunden-Tag für je 32 in der

t zischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Stunden einen bezahlten freien Tag beanspruchen. Bei insgesamt 1.449,03

tarbeitsstunden stehen dem Kläger daher insgesamt 45,28 Tage als Ausgleich für die Zeit von Januar 2008 bis November 2011 zu. Randnummer 151 7. Der Anspruch des Klägers ist nicht

§ 16

MTV oder

§ 8Erg

TV SiZ/Ost verfallen. Der Anwendungsbereich beider Tarifnormen erfasst den gesetzlichen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG nicht (BAG

  1. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) . Randnummer 152
  2. Der Zinsanspruch auf die Geldleistung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 153 II. Die Kosten des Rechtsstreits ergeben sich aus dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (§ 92 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von - richtigerweise - insgesamt 10.910,40 € in der ersten Instanz hat die Beklagte die Kosten zu 31 % zu tragen. Soweit der Kläger unterlegen ist und in der ersten Instanz die Klage zurückgenommen hat, waren ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO) . Dies führt zu einer Kostenlast von 69 % für den Kläger. Bei einem Streitwert von insgesamt 5.282,65 EUR für die beiden Berufungen ergab sich eine Kostenlast für den Kläger von 48 % und von 52 % für die Beklagte (§ 92 Abs. 1 ZPO) . Randnummer 154 III. Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Für den Kläger kam die Zulassung der Revision

§ 72Abs. 2 Arb

GG nicht in Betracht. Es handelt sich insoweit um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Randnummer 155 [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 5.12.2012 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Randnummer 156 Beschluss vom 5.12.2012 Randnummer 157 I. Der Tenor des am 25. Oktober 2012 verkündeten Urteils wird wie folgt berichtigt: Randnummer 158 “III. Die Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte zu 31 % und der Kläger zu 69 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 % zu tragen. Randnummer 159 Der

folgende Tenor zu III. wird IV.“ Randnummer 160 II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Randnummer 161 Gründe Randnummer 162 Die Berichtigung war

§ 319Abs.

1 ZPO vorzunehmen. Denn versehentlich wurde die Kostenentscheidung nicht in den Tenor aufgenommen, obwohl sie ausweislich der Entscheidungsgründe von der Kammer getroffen wurde. In einem solchen Fall ist die Urteilsberichtigung und nicht die Ergänzung des Urteils

§ 321ZPO einschlägig (vgl. nur BGH 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - Vers

R 1982, 70; OLG Hamm

  1. April 1986 - 2 U 165/85 - NJW-RR 1986, 1444; OLG Sachsen-Anhalt
  2. Februar 2010 - 5 U 97/09 -; Zöller/Vollkommer ZPO
  3. Aufl. § 319 Rn. 10, 18). Randnummer 163 Die Entscheidung ergeht durch die Vorsitzende allein (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Randnummer 164 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). ] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001130999

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