tarbeit
ZG - keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung
ErgTV SiZ/West - Service im Zug Leitsatz Gesetzlicher Ausgleichsanspruch für
tarbeit. Stillschweigende tarifliche Ausgleichsregelung (im Fall verneint). (Rn.104) Orientierungssatz 1. Soweit im Einzelfall ein tariflicher Ausgleich für die mit der
tarbeit verbundenen Belastungen weder ausdrücklich noch stillschweigend im Tarifvertrag geregelt ist, steht dem
tarbeitnehmer der gesetzliche Anspruch
ZG zu. (Rn.108) 2. Der Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmer/innen des Geschäftsbereiches SiZ - Service im Zug/West - der Mitteleuropäischen Schlafwagen- und Speisewagen AG (ErgTV SiZ/West) enthält keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für
tarbeit. (Rn.112) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 44/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 26. April 2012, 42 Ca 19260/11, Urteil
gehend BAG,
tarbeitszuschläge für das Jahr 2010 in Höhe von 1,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2011 zu zahlen oder dem Kläger weitere 0,01 bezahlte freie Tage zu gewähren. II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte zu 31 % und der Kläger zu 69 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 % zu tragen. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen gesetzlichen Ausgleich für geleistete
tarbeit. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der D. GmbH. Sie erbringt Serviceleistungen für Zugreisende in den von ihrer Muttergesellschaft betriebenen
treisezügen („City Night Line“) und Autozügen. Die Beklagte wurde im Mai 2001 gegründet und übernahm zum 1. Juli 2002 den Teilbetrieb
treiseverkehr des Geschäftsbereichs Service im Zug (SiZ) der M. AG im Wege eines Betriebsübergangs. Derzeit unterhält die Beklagte vier Niederlassungen in Berlin, Dortmund, Hamburg und München. Sie beschäftigt ca. 45 Mitarbeiter im stationären Dienst sowie - saisonabhängig - ca. 500 Arbeitnehmer im Fahrdienst. Randnummer 3 Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Steward und Zugschaffner tätig. In seiner Funktion als Steward betreut er Kunden in Schlaf- und Liegewagen und versorgt sie mit gastronomischen Leistungen. Als Zugschaffner kontrolliert und verkauft er Fahrausweise und unterstützt den Zugführer. § 11 Abs. 1 seines Arbeitsvertrags vom
tverkehr zur DB ERS GmbH“ bezeichnete Vereinbarung. Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Randnummer 5 „• Gültigkeit von Tarifverträgen Randnummer 6 Für alle Mitarbeiter der M. AG, die zum
tarbeit - Zuschläge Randnummer 18 … Randnummer 19 Die Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und
tarbeit richtet sich ausschließlich
den Bestimmungen dieses Tarifvertrages. Soweit tariflich eine Öffnungsklausel vorhanden ist, kann einzelvertraglich vom Tarifvertrag
dem Günstigkeitsprinzip abgewichen werden. Randnummer 20 … Randnummer 21 5.
tarbeit Randnummer 22 Die Arbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gilt als
tarbeit. Randnummer 23 Im regelmäßigen Schichtdienst beschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten für
tarbeit 15 % Zuschlag zum Tarifentgelt je Arbeitsstunde in dieser Zeit.“ Randnummer 24 Der ErgTV SiZ/Ost lautet auszugsweise: Randnummer 25 „ § 1 Geltungsbereich Randnummer 26 a) Räumlich Randnummer 27 Für die neuen Bundesländer, einschließlich Berlin (Ost) Randnummer 28 … Randnummer 29 § 2 Anwendung des Tarifvertrages Randnummer 30
folgende Regelungen ersetzen, ergänzen oder verändern die entsprechenden Regelungsgegenstände in dem jeweils gültigen M. Entgelttarifvertrag und M. Manteltarifvertrag. Die
folgenden Vorschriften haben Tarifvorrang. Randnummer 31 § 3 Regelungsgegenstände Randnummer 32 … Randnummer 33 4. Zuschlagspflichtige Tätigkeiten Randnummer 34 … Randnummer 35 4.3
tarbeit Randnummer 36 Die Arbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gilt als
tarbeit. Stationär beschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten für
tarbeit 15 % Zuschlag zum Tarifentgelt je Arbeitsstunde in dieser Zeit.“ Randnummer 37 In ErgTV SiZ/West finden sich u. a. folgende Regelungen: Randnummer 38 „ § 1 Geltungsbereich Randnummer 39 a) Räumlich: Randnummer 40 Für die alten Bundesländer, einschließlich Berlin (West) Randnummer 41 … Randnummer 42 § 2 Anwendung des Tarifvertrages Randnummer 43
folgende Regelungen ersetzen, ergänzen oder verändern die entsprechenden Regelungsgegenstände in dem jeweils gültigen M. Entgelttarifvertrag und in dem jeweils gültigen M. Manteltarifvertrag. Die
folgenden Vorschriften haben Tarifvorrang. Randnummer 44 § 3 Regelungsgegenstände Randnummer 45 3.1 Arbeitszeit Randnummer 46 … Randnummer 47 3.1.2 Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem Platz, an dem sich der Arbeitnehmer vor Aufnahme und/oder
Beendigung der Arbeit einzufinden hat. Randnummer 48 Die Arbeitszeit des Fahrpersonals umfasst dabei alle Stunden, auch angebrochene und ist mit dem Betriebsrat, unterteilt
Randnummer 49
der Länge der Dienstschicht, und zwar: Randnummer 53 Bis zu fünf Stunden 59 Minuten Arbeitszeit kein Abzug, bis 7 Stunden 59 Minuten Arbeitszeit 12 Min., bis 9 Stunden 59 Minuten Arbeitszeit 30 Min., ab 10 Stunden Arbeitszeit 60 Min. Pausenabzug. Randnummer 54 Während der Pausen darf der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Randnummer 55 Bei der Ermittlung der Länge der Dienstschicht sind folgende Zeiten nicht mitzurechnen: Randnummer 56 a) Unterbrechung der Tagesschicht b) Arbeitsbereitschaft c) Arbeitszeiten zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr. Randnummer 57 … Randnummer 58 3.9.
tarbeit Randnummer 59 3.9.1. Die Arbeit in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als
tarbeit. Stationär beschäftigte Arbeitnehmer erhalten für
tarbeit 15 % Zuschlag zum Tariflohn/Tarifgehalt je Arbeitsstunde in dieser Zeit. Randnummer 60 … Randnummer 61 15.3 Entgeltregelung für Mitarbeiter des Fahrdienstes Randnummer 62 Für die Fahrdienstmitarbeiter/innen im Tagservice werden die Tarifgruppen zu einem Gemischtlohnsystem modifiziert. Randnummer 63 Der Stundenlohn der entsprechenden Tarifgruppe ist das stündliche Mindesteinkommen. Das Mindesteinkommen setzt sich aus dem Grundlohn und einer Umsatzgarantie zusammen. Die Umsatzgarantie beträgt einheitlich in allen Tarifgruppen 7,45 DM (Stand 01.07.1997). Randnummer 64 … Randnummer 65 Zusätzlich zum Grundlohn erhalten Fahrdienstmitarbeiter im Tagservice 11,34 % vom erzielten Brutto-Umsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Mehrwertsteuersatz von 15 %. Randnummer 66 Mitarbeiter im
treiseverkehr erhalten den Stundenlohn der entsprechenden Tarifgruppe in die sie eingruppiert sind und zusätzlich 11,34 % vom Brutto-Umsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Mehrwertsteuersatz von 15 % und 1,5 % vom Endpreis der benutzten Bett- und Liegekarten.“ Randnummer 67 Am 23. Februar 2010 schloss die Beklagte mit der Tarifgemeinschaft Transnet/GDBA eine „Tarifvereinbarung zur Umsetzung der Ost-West-Anpassung für den Bereich der DB E. R. GmbH“. In dieser heißt es unter anderem: Randnummer 68 „ § 1 Allgemeines Randnummer 69 Zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen innerhalb der DB ERS GmbH, insbesondere zur Umsetzung der Anpassung Ost/West in Zeit und Geld, vereinbaren die Tarifvertragsparteien
folgende Regelungen. Randnummer 70 … Randnummer 71 § 4 Nichtanwendung tariflicher Regelungen Randnummer 72 Der ErgTV Ost M. vom
tzuschlägen für die Arbeitnehmer der DB E. R. GmbH (DB ERS) .“ Am 12. März 2012 schlossen beide eine „Tarifvereinbarung 2012 über die Höhe der
tzuschläge und zur Entgeltrunde für die Arbeitnehmer der DB E. R. GmbH“ (TV 2012).
deren Ziff. 1 wird dem Fahrpersonal mit Wirkung zum 1. März 2012 für Zeiten zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ein
tzuschlag gewährt. Dieser beträgt ab dem
den Verkehrszeiten der von der Beklagten betreuten und bewirtschafteten Züge. Die Dienstzeiten beschränken sich nicht auf die
tzeit. Die stationär beschäftigten Mitarbeiter sind ausschließlich wechselschichtig in der
tzeit tätig. Der Kläger leistet an mindestens 48 Tagen im Jahr
tarbeit im Sinne des § 2 ArbZG. Von Januar 2008 bis November 2011 war der Kläger in folgendem Umfang zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr tätig: Randnummer 79 2008: 330,50 Stunden 2009: 324,75 Stunden 2010: 392,25 Stunden 2011 (bis
tarbeitsstunden. Ferner möchte er für die Zeit ab Dezember 2011 feststellen lassen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für
tarbeitsstunden einen angemessenen Ausgleich
ZG wahlweise durch Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 25 % des Tariflohns oder durch einen bezahlten freien Arbeitstag für jeweils 32 geleistete
tarbeitsstunden zu gewähren. Randnummer 81 Der Kläger hat vorgetragen, weder der ErgTV SiZ/Ost noch der ErgTV SiZ/West enthielten einen stillschweigenden Ausgleich für die vom Fahrpersonal geleisteten
tarbeitsstunden. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der Pausenregelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West. Diese begründe keinen Vorteil, da schon zuvor Pausen bezahlt worden seien. § 3 Ziff. 3.2 ErgTV SiZ/West führe lediglich dazu, dass die Arbeitnehmer weniger arbeiten müssten, um die erforderliche Sollarbeitszeit zu erreichen; damit erhielten sie nur ein Mehr an „unbezahlter Freizeit“. Gegen eine stillschweigende Ausgleichsregelung spreche zudem die tarifliche Systematik sowie § 3 Ziff. 3.9.1 ErgTV SiZ/West. Auch deckten sich die Zeiten der tariflichen und gesetzlichen
tarbeit nicht mit den Zeiten in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West. Der Umsatz- und der Bettenprovision komme ebenfalls keine Ausgleichsfunktion für die
tarbeit zu. Diese würden unabhängig vom Umfang der
tarbeit von der Beklagten gezahlt. Der danach zu gewährende Ausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG sei mit 25 % des Tariflohns angemessen. Maßgeblich sei, dass die gesundheitliche Belastung bei einem dauerhaften Einsatz in der
tarbeit höher sei. Zudem sei der Umfang der Arbeitsbereitschaft auf den einzelnen Zügen sehr unterschiedlich und lediglich dem Betriebsablauf geschuldet. Auch für die Zeit ab dem 1. März 2012 stehe dem Kläger weiter ein Anspruch
ZG zu. Der TV 2012 finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da er nicht von der vertraglichen Verweisungsklausel erfasst sei. Randnummer 82 Der Kläger hat –
Rücknahme seiner Klage in Höhe von 989,87 € - beantragt, Randnummer 83 1. die Beklagte zu verurteilen, wahlweise an den Kläger
tarbeitszuschläge für die Zeit vom
tarbeit wahlweise einen
tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder dem Kläger für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Randnummer 85 Die Beklagte hat Klageweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der ErgTV SiZ/West sei ab dem 1. Januar 2010 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar und enthalte in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) eine stillschweigende Ausgleichsregelung für
tarbeit. Hierdurch erhielten die Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich. Für die tariflich geschuldete Sollarbeitszeit von 173,33 Stunden müsse der Mitarbeiter nur noch 156,3 Stunden in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr arbeiten. Da es sich nicht um einen monetären Anspruch handele, sei die Regelung auch systematisch zutreffend bei den Pausenzeiten eingebettet. Unschädlich sei es, dass Mitarbeiter im Tagesservice ebenfalls teilweise von der Pausenregelung profitierten. Jedenfalls stelle die Bettenprovision - aufgrund derer die Mitarbeiter durchschnittlich 150,- € im Monat erhielten - sowie die Regelung bei der Beteiligung am Umsatz für den Verkauf von Speisen und Getränken für die Mitarbeiter im
treiseverkehr einen stillschweigenden Ausgleich dar. Soweit für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 für die
tarbeit ein gesetzlicher Ausgleich zu zahlen sei, sei ein Betrag in Höhe von 10 % des Tariflohns angemessen. Bei der Bemessung müsse § 3 Ziff. 4.3 ErgTV SiZ/Ost sowie der Umfang der Arbeitsbereitschaft während der
tzeit berücksichtigt werden. Auch könne der mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgte Zweck,
tarbeit zu vermeiden oder zu reduzieren, wegen des Geschäftszwecks der Beklagten nicht erreicht werden. Randnummer 86 Mit Urteil vom 26. April 2012 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, wahlweise an den Kläger
tarbeitszuschläge für die Zeit vom
ZG zustehe. Der ErgTV SiZ/Ost enthalte - wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2011 (- 10 AZR 369/10 -) festgestellt habe - keinen stillschweigenden Ausgleich für die
tarbeit. Gleiches gelte für den ErgTV SiZ/West. Die Entgeltregelung in § 3 Ziff. 15.3 ErgTV SiZ/West lasse keine relevante Differenzierung zwischen Mitarbeitern im
tdienst und außerhalb desselben erkennen. Sowohl die Mitarbeiter im
treiseverkehr als auch die im Tagservice erhielten eine Umsatzprovision. Dass mit der Bettenprovision gerade die besonderen Belastungen der
tarbeit ausgeglichen werden sollten, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Pausenanrechnung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West. Aus § 3 Ziff. 3.9.1 ErgTV SiZ/West ergebe sich, dass
dem Willen der Tarifvertragsparteien für
tarbeit im Fahrdienst weder eine zusätzliche Vergütung, noch ein bezahlter Freizeitausgleich gewährt werden sollte. Dies folge auch daraus, dass die für die Pausenanrechnung maßgeblichen Zeiten nicht mit der tariflichen
tarbeit in § 3 Ziff. 3.9.1 ErgTV SiZ/West identisch sei. Hinsichtlich der Höhe hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 (- 10 Sa 1450/11 -) einen Zuschlag von 25 % des Tariflohns für angemessen gehalten. Der Anspruch sei nicht
MTV oder
TV SiZ/Ost verfallen. Denn der Anwendungsbereich beider Tarifnormen erfasse nicht den gesetzlichen Anspruch
ZG. Dem Kläger stehe allerdings der begehrte Anspruch nur bis Ende Februar 2012 zu. Für die Zeit danach gelte für den Kläger die tarifliche Regelung aus dem Eckpunktepapier vom
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
tarbeitszeit des Klägers in Abzug gebracht hat, einen angemessenen Ausgleich. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, dass § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West schon deshalb keine Ausgleichsregelung enthalte, weil die Vergütung der Pausen maßgeblich von der Dauer der Dienstzeit und weniger von der Dauer der
tarbeit abhänge. Es fehle an der erforderlichen Proportionalität zwischen dem Vorteil für die
tarbeitnehmer aus der Pausenregelung und dem Umfang der tatsächlichen Heranziehung zur
tarbeit. Ein derartiger Ausgleich verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der ausgleichspflichtige Vorteil sich je
Arbeitnehmer auf null bis max. 12,5 % des Entgelts belaufe. Der TV 2012 finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da er nicht Teil des Manteltarifzusatz- und Entgelttarifvertrags des Geschäftsbereichs SiZ sei. Die vertragliche Verweisungsklausel sei im Hinblick auf § 305 c Abs. 2 BGB eng auszulegen. Eine Anwendung des TV 2012 kraft betrieblicher Übung scheide wegen der vertraglichen Bezugnahmeklausel aus. Randnummer 90 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 91 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. April 2012 (- 42 Ca 19260/11 -) Randnummer 92 1. die Beklagte zu verurteilen, wahlweise an den Kläger weitere
tarbeitszuschläge für das Jahr 2010 in Höhe von 1,12 € brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
tarbeit wahlweise einen
tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns für jede zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder dem Kläger für jeweils 32 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Randnummer 94 Die Beklagte beantragt, Randnummer 95
tarbeitszuschläge für die Zeit vom
tarbeit wahlweise einen
tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns für jede zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder dem Kläger für jeweils 32 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Randnummer 99 Der Kläger beantragt, Randnummer 100 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 101 Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor, dass der ErgTV SiZ/West eine stillschweigende Ausgleichsregelung für
tarbeit enthalte. Die Pausenregelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West führe zu einem finanziellen Vorteil der
tarbeitnehmer von rechnerisch etwa 12,5 % des Tariflohns. Da die Schichtzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens bei der für die Berechnung des Pausenabzugs maßgeblichen Länge der Dienstzeit unberücksichtigt bleibe, würden Mitarbeiter, deren Arbeitszeit in diesen Zeitraum falle, begünstigt. § 5 Ziff. 3 Satz 3 MTV stehe der Annahme einer stillschweigenden Ausgleichsregelung nicht entgegen, da sowohl der ErgTV SiZ/West als auch der ErgTV SiZ/Ost ausdrückliche Regelungen zu
tarbeitszuschlägen enthalten. Zudem beziehe sich die Bestimmung nur auf die Entlohnung, nicht jedoch auf einen sonstigen Ausgleich. Auch aus dem TV 2012 ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien die mit der
tarbeit verbundenen Belastungen durch die Pausenregelung auszugleichen. Die klarstellende Regelung in Ziff. I. Nr. 5 TV 2012 sei nur deshalb notwendig gewesen, weil die Pausenbezahlung einen Ausgleich darstelle. Dass die Vergünstigung für Fahrdienstmitarbeiter im
treiseverkehr durch die Pausenregelung letztlich geringer sei als für stationär beschäftigte Mitarbeiter, sei zulässig. Denn die
tarbeit bestehe in erheblichem Umfang nur aus Arbeitsbereitschaft. Diese werde in voller Höhe mit dem tariflichen Stundenentgelt vergütet. Zudem erhielten die Arbeitnehmer auch Vergütung für die Ruhenszeiten und die Tätigkeitsunterbrechungen. Soweit dem Kläger ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich zustehe, sei dieser lediglich in Höhe von 10 % des Tariflohns angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
dem TV 2012 der tarifliche Ausgleich zunächst nur 9 % des Tariflohns betrage. Bei der DB F. AG und der DB R. AG sei lediglich ein Ausgleich von 1,28 € pro Stunde tariflich vorgesehen. Für die Zeit ab dem
ZG verpflichtet, für die Zeit vom
tarbeitszuschläge in Höhe von insgesamt 3.057,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zahlen oder ihm für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag gewähren. Für die Zeit ab dem
ZG ist, ist die hinsichtlich des Feststellungsbegehrens weitergehende Klage daher unbegründet. Randnummer 105 1.
ZG hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem
tarbeitnehmer für die während der
tzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG
tarbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG. Er leistet an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Arbeit, die mehr als zwei Stunden der
tzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr umfasst. Randnummer 107
tarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG
ZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der
tarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ und entspricht Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein. Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - NZA 2005, 884) . Randnummer 109 b) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2011 (- 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) entschieden, dass weder der MTV noch der ErgTV SiZ/Ost vom 27. Juni 1997 einen Ausgleich für die im Fahrdienst geleistete
tarbeit vorsehen. Mangels tariflicher Regelung steht dem Kläger daher für die Zeit vom
ZG gegen die Beklagte zu. Randnummer 110
der Verweisungsklausel in § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien „der Rahmenmanteltarifvertrag der M. und der Manteltarifzusatz- und Entgelttarifvertrag des Geschäftsbereichs SiZ“ in der zuletzt gültigen Fassung. Inhaltlich bezog sich die Verweisungsklausel damit auf den zwischen der M. AG und der NGG abgeschlossenen Rahmentarifvertrag vom
deren § 4 sollte ab dem
ZG bis zum 29. Februar 2012 nicht entgegen. Denn der ErgTV SiZ/West enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für
tarbeit (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Randnummer 113
5 Satz 2 MTV erhalten Beschäftigte im regelmäßigen Schichtdienst und
TV SiZ/West die bei der Beklagten stationär Beschäftigten für
tarbeit 15 % Zuschlag. Für den Fahrdienst ist ein
tzuschlag nicht ausdrücklich geregelt. Randnummer 114
tarbeit im Fahrdienst durch die Pausenregelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3
ZG tatsächlich gewährt werden und das Fahrpersonal während dieser Zeit keine Arbeitsleitungen – auch keine Arbeitsbereitschaft – erbringt. Randnummer 117 (
tarbeitszeitraum; er deckt sich jedoch nicht vollständig mit diesem.
TV SiZ/West gilt die Zeit zwischen 22:00 Uhr 06:00 Uhr als
tarbeit. Für die gesetzliche
tarbeit ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr maßgebend (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Beide Regelungen beziehen sich damit auf einen späteren Zeitpunkt. Dies hat zur Folge, dass zumindest partiell auch Arbeitnehmer, die noch keine
tarbeit im Sinne des Tarifvertrags oder des Gesetzes leisten, von dem verminderten Pausenabzug profitieren. Eine teilweise Begünstigung auch von Arbeitnehmern, die keine
tarbeit leisten, ist ein Indiz dafür, dass mit dieser Regelung gerade nicht die besonderen Belastungen der
tarbeit ausgeglichen werden sollen. Randnummer 118 (
tarbeit vereinbaren wollten. Die für die Arbeitnehmer günstige Wirkung der Norm hängt maßgeblich davon ab, wann ihre Schicht beginnt und wann sie endet. Der Ausgleich, der durch eine „bezahlte Pause“ für jede geleistete tarifliche
tarbeitsstunde gewährt werden würde, wäre bei gleichlangen Schichten umso geringer, umso mehr
tarbeit anfällt. Besonders hoch wäre der Ausgleich - bezogen auf die einzelne geleistete
tarbeitsstunde - wenn der größte Teil der Schicht auf die Zeit vor 22:00 Uhr oder
6:00 Uhr fällt. Dies verdeutlichen die von der Beklagten aufgeführten Schichtbeispiele. So erhält der Servicechef auf dem Zug Rom-München (Bl. 221 d. A.) bei einem Dienstschichtbeginn um 18:30 Uhr und einem Schichtende um 07:30 Uhr eine Pause von 45 Minuten (§ 4 Satz 1 ArbZG). Da
TV SiZ/West allerdings kein Pausenabzug von der bezahlten Arbeitszeit vorzunehmen ist, erhielte er für seine insgesamt acht tariflichen
tarbeitsstunden jeweils 5,625 bezahlte Minuten als „Ausgleich“. Beginnt die Dienstschicht erst um 24:00 Uhr und endet sie um 10:00 Uhr, erfolgt für die 45minütige Pause
ZG ebenfalls kein Zeitabzug, da die sechs Stunden tariflicher
tarbeit (24:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bei der Länge der Dienstschicht nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Fall betrüge der „Ausgleich“ trotz geringerer
tarbeit für jede geleistete
tarbeitsstunde schon 7,5 Minuten. Der Steward auf dem Zug Prag-Amsterdam, dessen Schicht von 17:15 Uhr bis 00:15 Uhr dauert (Bl. 222 d. A.) erhält eine Pause von 30 Minuten
ZG, für die
TV SiZ/West kein Pausenabzug vorzunehmen ist. Bezogen auf die einzelne tarifliche
tarbeitsstunde betrüge sein „Ausgleich“ damit für jede der insgesamt nur 2,25 geleisteten
tarbeitstunden sogar 13,33 bezahlte Minuten. Bei der Fahrt Berlin-Bad Schandau beginnt die Schicht des Servicemitarbeiters um 12:45 Uhr und endet um 22:45 Uhr (Bl. 220 d. A.). Da von der zehnstündigen Schichtzeit 2,75 Stunden in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr fallen, beträgt die für den Pausenabzug zugrunde zulegende „fiktive“ Länge der Dienstschicht nur 7,25 Stunden. Damit sind
der Regelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 1 und 3 c) ErgTV SiZ/West lediglich 12 Minuten als unbezahlte Pause von der Arbeitszeit abzuziehen. Da der Arbeitnehmer aber tatsächlich eine 45minütige Pause
ZG erhalten muss, betrüge sein „Ausgleich“ für die geleistete tarifliche
tarbeit von nur 0,75 Stunden sogar 33 Minuten. Demgegenüber würde derselbe Arbeitnehmer (Bl. 220 d. A.) , der um 05:15 Uhr seine Dienstschicht in Bad Schandau antritt und um 09:45 Uhr in Berlin beendet (Schichtzeit 4,5 Stunden) für seine 0,75
tarbeitsstunden (05:15 Uhr bis 06:00 Uhr) keinerlei Vergünstigung durch die tarifliche Regelung erhalten, da weder ein Pausenabzug vorzunehmen, noch eine Pause
dem ArbZG zu gewähren ist. Dies zeigt, dass bei gleichlangen Schichten der „Ausgleich“ für jede einzelne
tarbeitsstunde umso höher wäre, je geringer der Anteil an der
tarbeit in einer Schicht ist. Ein derartiger Effekt lässt nicht die Annahme zu, dass mit § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West eine stillschweigende tarifliche Kompensation für die mit der
tarbeit verbundenen zusätzlichen Belastungen vereinbart werden sollte. Randnummer 119 (b) Auch die tarifliche Systematik bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Inhaltlich weist der Regelungsgegenstand „Pausen“ keinen direkten Bezug zum Regelungsgegenstand „
tarbeit“ auf. Dass die Tarifvertragsparteien beide Regelungen als zwei unterschiedliche Themenbereiche angesehen haben, ergibt sich auch daraus, dass § 3 Ziff. 3.9 ErgTV SiZ/West Vorschriften zur „
tarbeit“ enthält, diese aber keinen Hinweis auf die Pausenregelung beinhalten (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Randnummer 120 (c) Die Tarifgeschichte liefert ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine stillschweigende Kompensation. Im Gegensatz zum ErgTV SiZ/West, der nur noch einen ausdrücklichen
tzuschlag für stationär beschäftigte Arbeitnehmer vorsieht, sahen die Manteltarifzusatz- und Entgelttarifverträge der M. vom
tarbeitszuschlag für die Arbeitnehmer im Fahrdienst vor (Ziff. 8.7.3) . Gleichzeitig enthielten die Tarifverträge in Ziff. 8.5.1 auch schon eine Regelung über bezahlte Pausenzeiten bei einer Dienstzeit von länger als acht Stunden. Die Abschaffung eines zuvor ausdrücklich vereinbarten
tarbeitszuschlags in einem
folgenden Tarifvertrag lässt vielmehr den Schluss darauf zu, dass auch keine stillschweigende Kompensation für die Fahrdienstmitarbeiter mehr erfolgen sollte. Randnummer 121 (d) Das vorliegende Verständnis des ErgTV SiZ/West wird durch die Regel bestätigt, dass bei der Auslegung von Tarifnormen im Zweifel anzunehmen ist, die Tarifvertragsparteien wollten Regelungen treffen, die nicht wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam oder angreifbar sind (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - NZA 1994, 191) . Zwar sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich befugt, aus Gründen der Praktikabilität tarifliche Leistungen zu pauschalieren (vgl. nur BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - BAGE 121, 321) . Eine Regelung, die unabhängig von der tatsächlichen Heranziehung zu
tarbeit für alle Arbeitnehmer einen - pauschalen - Ausgleich für
tarbeit vorsieht, wäre unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG allerdings erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - NZA 2005, 884) . Die von Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Grenze,
der wesentlich Gleiches nicht ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden darf, wäre auch überschritten, wenn - wie vorliegend - die Höhe des Ausgleichs nicht in Relation zum Umfang der tatsächlich geleisteten
tarbeit stünde. Randnummer 122 (e) Aus Ziff I Nr. 5 TV 2012 ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Die Regelung ist für die Auslegung des ErgTV SiZ/West schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht von denselben Tarifvertragsparteien wie der ErgTV SiZ/West abgeschlossen wurde. Unabhängig hiervon lässt die Bestimmung auch nicht den Schluss zu, dass die tarifliche Pausenregelung einen stillschweigenden Ausgleich für die
tarbeit darstellt. Hätte es sich um einen solchen gehandelt, wäre es sinnwidrig gewesen, diesen bei der Vereinbarung ausdrücklicher
tzuschläge unverändert aufrecht zu erhalten. Dies gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem
Ziff. II Nr. 2 TV 2012 die stationär beschäftigten Arbeitnehmer ebenfalls die in Ziff. 1 geregelten
tzuschläge erhalten. Damit haben die Tarifvertragsparteien ihren Regelungswillen zum Ausdruck gebracht, dass ab dem 1. Januar 2014 die stationär beschäftigten Arbeitnehmer
den gleichen Maßstäben für die
tarbeit vergütet werden sollen wie die Mitarbeiter im Fahrdienst. Eine Beibehaltung der Pausenregelung für Mitarbeiter im Fahrdienst als (weitergehender) stillschweigender
tarbeitszuschlag stünde dem entgegen (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Randnummer 123
treiseverkehr am Bruttoumsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie am Endpreis der benutzten Bett- und Liegekarten (§ 3 Ziff. 15.3 ErgTV SiZ/West) stellen keine stillschweigende Ausgleichsregelung für die Belastung der
tarbeit dar. Randnummer 124 (a)
den tariflichen Bestimmungen müssen Mitarbeiter im Tagservice zunächst die ihnen gewährte Garantieprovision verdienen, bevor sich erzielte Umsätze vergütungserhöhend auswirken. Demgegenüber erhalten Mitarbeiter im
treiseverkehr alle erzielten Umsatzbeteiligungen zusätzlich. Außerdem haben sie die Möglichkeit, eine Bettenprovision in Höhe von 1,5 % vom Endpreis der benutzten Bett- und Liegekarten zu verdienen. Randnummer 125 (b) Die Regelungen knüpfen ausschließlich an den Verkaufserfolg der Mitarbeiter an. Dass die Tarifvertragsparteien hiermit einen Ausgleich für die mit der
tarbeit verbundenen Belastungen schaffen wollten, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Die Regelungen gehören zu den Bestimmungen, die das tariflich vorgesehene Gemischtlohnsystem aus Grundvergütung und Umsatzbeteiligung betreffen. Die Rahmenbedingungen für die Erwirtschaftung von Umsatzprovisionen im Tagservice und im
treiseverkehr sind unterschiedlich. In der
t kaufen Kunden erfahrungsgemäß weniger Speisen und Getränke. Mit der tariflichen Regelung wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich nur diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Erzielung von Umsätzen ausgleichen. (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) . Randnummer 126
tarbeit spricht auch der tarifliche Regelungszusammenhang. § 5 Ziff. 3 Satz 3 MTV gibt zusammen mit der weiteren tariflichen Bestimmung zur Zahlung eines
tarbeitszuschlages im stationären Dienst der Beklagten einen Hinweis darauf, dass
dem Willen der Tarifvertragsparteien für
tarbeit im Fahrdienst weder eine zusätzliche Vergütung - in welcher Form auch immer - noch ein bezahlter Freizeitausgleich gewährt werden sollte (vgl. BAG
tarbeit. Entgegen der Ansicht des Klägers findet der TV 2012 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies ergibt eine ergänzende Auslegung von § 11 Abs. 1 seines Arbeitsvertrags. Randnummer 128
ihrem Wortlaut allerdings nicht die von der Beklagten
dem Betriebsübergang mit der NGG abgeschlossenen tariflichen Vereinbarungen, mit denen das am
träglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Randnummer 131 aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG
träglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diese Klausel aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen ist ( st. Rspr., vgl. nur BAG
tverkehr aus dem Geschäftsbereich SiZ am
V. m. § 1 Abs. 2 TVG war genüge getan. Dass der als Vereinbarung bzw. als „Ergebnis der Verhandlungen“ betitelte Vertrag nicht als Tarifvertrag bezeichnet ist, ist insoweit unerheblich, da er aufgrund der ausdrücklich bezeichneten Tarifqualität der Sache
als solcher anzusehen war (vgl. BAG
tgeschäfts auf die Beklagte sowie des Taggeschäftes auf die DB R. & T. AG wurden von der M. AG
2002 keine Tarifverträge mehr für den Geschäftsbereich SiZ geschlossen. Damit hatte die Verweisungsklausel zur Folge, dass der Kläger an der dynamischen tariflichen Entwicklung bei der Beklagte nicht teilnahm, obwohl sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die bei der M. AG jeweils geltenden Haustarifverträge für den Geschäftsbereich SiZ der Wille der Parteien ergibt, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung des Arbeitgebers auszurichten. Randnummer 135
trägliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien auch die von der Beklagten mit der NGG abgeschlossenen Tarifverträge für den Geschäftsbereich SiZ in Bezug genommen hätten. Randnummer 137
Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen bekannt gewesen wäre (vgl. BAG
träglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH
tarbeit ein angemessener Ausgleich
ZG zu. Dieser besteht darin, dass dem Kläger wahlweise ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zu zahlen oder ihm ein bezahlter freier Tag für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden zu gewähren ist (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 145/11 - für eine Stewardess mit Zugschaffnerfunktion) . Randnummer 140 a) Ein solcher Ausgleich ist vorliegend angemessen. Randnummer 141 aa) Die Frage, ob eine Leistung „angemessen“ ist, richtet sich regelmäßig
der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Auch wenn der Zweck der Ausgleichsleistung die mit der
tarbeit für die Arbeitnehmer verbundenen
teile ausgleichen soll, können die Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563) . Dabei ist
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig von einem als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % auszugehen (BAG
tarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AuA 2009, 486) oder wenn der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck,
tarbeit einzuschränken, nicht erreicht werden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - NZA 2006, 324) . Umgekehrt kann ein höherer Prozentsatz gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dauernd in der
t eingesetzt wird (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02- AP ArbZG § 6 Nr. 5) . Außerdem soll der
tarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563) . Randnummer 142 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Zuschlag von 25 % der tariflichen Vergütung des Klägers für jede zwischen 23:00 Uhr 06:00 Uhr von ihm geleistete Arbeitsstunde angemessen. Randnummer 143
tstunden wäre grundsätzlich eine Erhöhung des regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatzes von 25 sachgerecht. Denn eine dauerhaft während der
t zu leistende Arbeit ist gesundheitlich belastender als eine nur an einzelnen Tagen oder einzelnen Wochen in kürzeren Wechseln zur Tagschicht zu leistende Arbeit (vgl. zu diesem Argument nur BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG) .
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen sollte die Anzahl der aufeinander folgenden
tschichten möglichst gering gehalten werden ( vgl. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von
t- und Schichtarbeit, 9. Aufl. Januar 2005, S. 12) . Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der
t Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind ( LAG Berlin-Brandenburg
tarbeit des Klägers ein nicht geringer Anteil von Arbeitsbereitschaft - in der Regel mindestens 30 % - fällt. Dies wäre zum Ausgleich wieder anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Auch der vom Gesetzgeber angeführte Zweck,
tarbeit durch Verteuerung unattraktiv zu machen, kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. hierzu nur BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § ArbZG) . Denn angesichts des Betriebszwecks ist
tarbeit für die Beklagte unvermeidbar. Die Beklagte stellt Servicemitarbeiter für die von ihrer Muttergesellschaft betriebenen
t- und Autoreisezüge zur Verfügung. Weder hat sie Einfluss auf die Einsatzzeiten der Züge, noch können diese generell in den Tag verlegt werden. Randnummer 145
tarbeit anfällt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst mit der NGG den TV 2012 abgeschlossen hat, der ab dem 1. März 2012 einen in zwei Stufen bis zum 1. Januar 2014 auf 25 % ansteigenden
tzuschlag vorsieht. Diese Regelung verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien letztlich einen
tzuschlag von 25 % für angemessen halten. Soweit für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 ein geringerer Zuschlag vereinbart wurde, dürfte dies der durch die Zahlung des Zuschlags verursachten wirtschaftlichen Belastung der Beklagten geschuldet sein. Ob dieses Argument im Hinblick auf Sinn und Zweck von § 6 Abs. 5 ArbZG bei der Bemessung des Ausgleichs überhaupt berücksichtigt werden kann, konnte dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte hierzu keinen Vortrag gehalten. Randnummer 146
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG
tarbeitsstunden ist zwischen den Parteien unstreitig. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 149 Januar 2008 - August 2008: 213,5
tarbeitsstunden x 7,52 € x 25 % = 401,38 € September 2008 - Dezember 2009: 441,75
tarbeitsstunden x 7,86 € x 25 % = 868,04 € Januar 2010 - März 2011: 497,1
tarbeitsstunden x 8,94 € x 25 % = 1.109,78 € April 2011 - November 2011: 296,68
tarbeitsstunden x 9,15 € x 25 % = 678,66 €. Randnummer 150 Dies ergibt die Summe von 3.057,86 €. Da die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich
einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist (BAG
t zischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Stunden einen bezahlten freien Tag beanspruchen. Bei insgesamt 1.449,03
tarbeitsstunden stehen dem Kläger daher insgesamt 45,28 Tage als Ausgleich für die Zeit von Januar 2008 bis November 2011 zu. Randnummer 151 7. Der Anspruch des Klägers ist nicht
MTV oder
TV SiZ/Ost verfallen. Der Anwendungsbereich beider Tarifnormen erfasst den gesetzlichen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG nicht (BAG
GG nicht in Betracht. Es handelt sich insoweit um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Randnummer 155 [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 5.12.2012 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Randnummer 156 Beschluss vom 5.12.2012 Randnummer 157 I. Der Tenor des am 25. Oktober 2012 verkündeten Urteils wird wie folgt berichtigt: Randnummer 158 “III. Die Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte zu 31 % und der Kläger zu 69 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 % zu tragen. Randnummer 159 Der
folgende Tenor zu III. wird IV.“ Randnummer 160 II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Randnummer 161 Gründe Randnummer 162 Die Berichtigung war
1 ZPO vorzunehmen. Denn versehentlich wurde die Kostenentscheidung nicht in den Tenor aufgenommen, obwohl sie ausweislich der Entscheidungsgründe von der Kammer getroffen wurde. In einem solchen Fall ist die Urteilsberichtigung und nicht die Ergänzung des Urteils
R 1982, 70; OLG Hamm
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.