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VG Berlin 10. Kammer 10 L 68.13 Beschluss Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Zuteilung von Emissionsberechtigungen § 19 ZuG 2012, § 20 ZuG 2012

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Zuteilung von Emissionsberechtigungen Orientierungssatz Die §§ 19, 20 Zug 2012 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. (Rn.9) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

  1. Senat,
  2. März 2013, OVG 12 S 22.13, Beschluss Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 554.791,50 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin, ein Kunststoffe herstellendes Unternehmen der petrochemischen Industrie, betreibt am Standort W... eine 1969 in Betrieb gegangene Dampfkesselanlage. Auf ihren Antrag vom
  3. November 2007 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (im Folgenden: DEHSt) der Antragstellerin für diese Anlage mit Bescheid vom
  4. Februar 2008 gemäß § 7 Abs. 1 ZuG 2012 - nach Kürzung - insgesamt 3.540.450 Emissionsberechtigungen zu. In den Gründen hieß es u. a., die Zuteilung über die gesamte Zuteilungsperiode sei bezüglich der auf die Produktion von Strom entfallenden Zuteilungsmenge aufgrund der in § 20 ZuG 2012 vorgesehenen Kürzung um eine Menge von (gerundet) 285.975 t CO 2 reduziert worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin, mit welchem diese geltend machte, die §§ 19, 20 ZuG 2012 seien verfassungswidrig, die Klägerin habe einen Anspruch auf ungekürzte Zuteilung, wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom
  5. April 2009 zurück. Mit ihrer diesbezüglich im Mai 2009 erhobenen Klage - die wegen anderweitiger, die gleiche rechtliche Problematik behandelnder Klageverfahren mit Einverständnis der Beteiligten zunächst nicht weiter betrieben wurde - macht die Antragstellerin weiter die Verfassungswidrigkeit der §§ 19, 20 ZuG 2012 geltend und begehrt die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in Höhe der Kürzungsdifferenz von 285.975 Zertifikaten. Randnummer 2 Mit ihrem Eilantrag vom
  6. Januar 2013 begehrt die Antragstellerin nunmehr: Randnummer 3 Die Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Zuteilungsbescheides vom
  7. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. April 2009 verpflichtet, der Antragstellerin die im Verfahren VG 10 K 144.09 im Streit befindlichen 285.975 Emissionsberechtigungen vorläufig zuzuteilen, und zwar unter der Auflage der Rückforderbarkeit im Falle der Klageabweisung im Hauptsacheverfahren, Randnummer 4 hilfsweise hierzu, die im Verfahren VG 10 K 144.09 im Streit befindlichen 285.975 Emissionsberechtigungen gegen den von ihr behaupteten Verfall der Ansprüche wegen eines nicht möglichen dahingehend dieser durch andere geeignete Maßnahmen zu sichern, Randnummer 5 hilfsweise hierzu, 285.975 Emissionsberechtigungen jetzt zu verkaufen und mit dem Geld Optionen auf 285.975 Emissionsberechtigungen, erfüllbar nach dem
  9. April 2013, zu erwerben, Randnummer 6 hilfsweise hierzu, durch anderweitige Maßnahmen zu sichern, dass ihr die Erfüllung rechtskräftig festgestellter Zuteilungsansprüche der Antragstellerin auch in der
  10. Handelsperiode, insbesondere nach dem
  11. April 2013, möglich ist. Randnummer 7 II. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Eilantrag ist weder mit dem Hauptantrag noch mit einem der Hilfsanträge begründet. Der Antragstellerin kommt ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch nicht zu. Randnummer 8 Rechtsgrundlage für ihr Zuteilungsbegehren ist § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz 2004 (vom
  12. Juli 2004, BGBl. I S. 1578, zuletzt geändert d. G. vom
  13. August 2010, BGBl. I S. 1163; fortan: TEHG 2004), der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 (Gesetz vom
  14. Juli 2011, BGBl. I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin Anwendung findet. Danach haben Verantwortliche (§ 3 Abs. 7 Satz 2 TEHG 2004) für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 also nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes
  15. Randnummer 9 Der Antragstellerin kommt ein weiterer Zuteilungsanspruch in Höhe der Kürzungsdifferenz von 285.975 Emissionsberechtigungen nicht zu. Sie hat keinen Anspruch auf ungekürzte Zuteilung, insbesondere auf eine Zuteilung ohne Anwendung einer Kürzung nach §§ 19, 20 ZuG
  16. Die im Bescheid vom
  17. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. April 2009 vorgenommene Kürzung begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Insbesondere soweit sich die Antragstellerin mit der Behauptung eines Verstoßes gegen finanzverfassungsrechtliche Vorgaben des Grundgesetzes sowie der Verletzung von Grundrechten auf die Verfassungswidrigkeit der §§ 19, 20 ZuG 2012 und der darauf beruhenden Kürzung ihrer Zuteilung beruft, kann sie damit nicht durchdringen. Kürzungen gemäß §§ 19, 20 ZuG 2012 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kammer hat u. a. bereits in ihrem Urteil vom
  19. April 2010 (VG 10 K 128.09) ausgeführt, dass die Kürzung des auf die Produktion von Strom entfallenden Zuteilungsanspruches zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung von Berechtigungen zur Emission von Kohlendioxid nach den §§ 19, 20 ZuG 2012 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Randnummer 10 Die von der Kammer in diesem Urteil zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom
  20. Oktober 2012 (BVerwG 7 C 8.10) - ebenso wie in den ähnliche Fragen behandelnden Verfahren VG 10 K 17.09 (BVerwG 7 C 9.10), VG 10 K 27.09 (BVerwG 7 C 10.10) und VG 10 K 33.09 (BVerwG 7 C 11.10) - zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei ausgeführt: Randnummer 11 „Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung der Reduzierung unentgeltlicher Zuteilung gemäß § 20ZuG 2012 sowie die Erhebung einer Kontoführungsgebühr mit einfachem Recht in Einklang stehen und die Veräußerungskürzung weder gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes verstößt noch die Klägerin in ihren Grundrechten verletzt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden." (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  21. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - Rz 17; siehe auch Urteil vom
  22. Oktober 2012 - 7 C 9.10 - Rz 13). Randnummer 12 Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, gegen die §§ 19, 20 ZuG 2012 seien nach der eingetretenen Rechtswegerschöpfung in einzelnen Musterverfahren Verfassungsbeschwerden „angekündigt“, die Regelungen würden „möglicherweise“ verworfen, weist die Antragstellerin damit lediglich auf eine abstrakte Möglichkeit hin. Dies bietet für das Gericht keinen Anlass, seine - vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte - Rechtsauffassung bezüglich der Verfassungskonformität der §§ 19, 20 ZuG 2012 in Frage zu stellen. Randnummer 13 Im Übrigen bestünde selbst dann, wenn eine der Klägerinnen der am
  23. Oktober 2012 vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitsachen - von denen eine auch durch die hiesigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird – wegen dieser Urteile Verfassungsbeschwerde bezüglich der §§ 19, 20 ZuG 2012 erhöbe, kein Anlass für eine vorläufige Sicherung des von der Antragstellerin hier geltend gemachten Zuteilungsanspruchs. Denn die Kammer ist auch für diesen Fall - wie das Bundesverwaltungsgericht - weiterhin der Auffassung, dass die §§ 19, 20 ZuG 2012 mit dem Grundgesetz und den Grundrechten in Einklang stehen. Es besteht schließlich auch kein Widerspruch zu der - auch hier bezüglich der Klage VG 10 K 144.09 geübten - Vorgehensweise, Klageverfahren zunächst nicht weiter zu bearbeiten und im Einverständnis aller Beteiligten wegzulegen, bis die streitentscheidenden Rechtsfragen in anderen Klageverfahren höchstrichterlich geklärt sind. Denn dies ist der Fall. Bezüglich der hier streitentscheidenden Frage der Verfassungskonformität der §§ 19, 20 ZuG 2012 ist der Instanzenzug erschöpft, da das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich dazu entschieden hat. Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Verfassungskonformität der §§ 19, 20 ZuG 2012 vorgetragenen Argumente enthalten auch keine neuen Gesichtspunkte, sondern beschränken sich auf die Wiederholung der vom Bundesverwaltungsgericht bereits höchstrichterlich entschiedenen verfassungsrechtlichen Aspekte. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertbestimmung folgt die Kammer nunmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Streitwertbeschlüsse in den oben genannten Streitsachen), orientiert sich entsprechend am Börsenpreis eines Zertifikats bei Antragseingang und nimmt eine Deckelung - in Abweichung von der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - nicht mehr vor. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuteilung von 285.975 Emissionsberechtigungen. Bei Eingang des Rechtsschutzantrags (§ 40 GKG) am
  24. Januar 2013 lag der börsennotierte Preis eines Zertifikats der Handelsperiode 2008 bis 2012 bei 3,88 € (EEX vom
  25. Januar 2013), was den Streitwert bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG). Danach ergibt sich ein Betrag in Höhe von (285.975 x 3,88 =) 1.109.583,- €, von dem für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte, also 554.791,50 € anzusetzen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001132373

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