weis einer Berufskrankheit; keine Gewährung eines Risikozuschlags oder eines Zuschlags für eine Verschlimmerungsgefahr Orientierungssatz
diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (Anschluss: BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). (Rn.24) 4. Erst dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, welche Gesundheitsschäden berufskrankheitenbedingt sind, stellt sich die Frage
der Bemessung der MdE, die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich von zwei Faktoren abhängt: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Nicht der Gesundheitsschaden als solcher ist entscheidend, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (Rn.25)
Einholung eines Gutachtens des Arztes für Innere Medizin Prof. Dr. H vom
untersuchung ergeben habe, dass gegenüber den Bedingungen, die für die letzte Feststellung maßgebend gewesen seien, keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
Aktenlage erstellt worden sei. Randnummer 5 Das SG hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse der Klägerin, ferner das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. S vom
weis einer funktionellen und/ oder morphologischen Gesundheitsstörung der Leber, Zustand
Masern-, Mumps-, Röteln- und Hepatitis-A-Virus-Infektion, metabolisches Syndrom mit Adipositas, positiver Familienanamnese, schädlichem Gebrauch von Tabak und Bewegungsmangel, degeneratives Wirbelsäulensyndrom (HWS, LWS) und depressive Reaktionslage festgestellt. Die Hepatitis-B-Virus-Infektion sei eine Infektion i.S.d. BK 3101. Die Klägerin sei eine so genannte gesunde HbsAg-Trägerin, auch wenn eine Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus im Serum sicher
weisbar sei. Eine aktive hepatische Entzündungsreaktion mit permanent und/ oder zeitweise erhöhten Lebertransaminasen im Blut der Klägerin sei nicht
zuweisen. Eine Einbuße der Leberfunktion sei laborchemisch bislang nicht zu belegen. Die von der Klägerin beklagten Beschwerden – allgemeine Kraftlosigkeit, herabgesetztes Leistungsvermögen, Lebensunlustgefühle aufgrund psychischer Strukturverluste, nächtliche Schlafstörungen wegen Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte, Taubheitsgefühle mit eingeschränkten Handfunktionen auf der linken Seite, Knieschmerzen beim Treppensteigen – seien als unspezifische Symptome zu werten, die nahezu bei allen möglichen Gesundheitsstörungen – mit individuellen Unterschieden – vorliegen könnten. Die festgestellten Veränderungen in der Leberhistologie seien sehr gering und mit einer Fettleber vereinbar. Die berufskrankheitenbedingte MdE betrage höchstens 10 v.H. Randnummer 6 Die Klägerin ist der Einschätzung von Dr. S u.a. mit einem Attest der sie behandelnden Internistin Dr. H vom 21. Januar 2009 und weiteren medizinischen Unterlagen entgegen getreten, zu welchen Dr. S unter dem 18. Februar 2009 ergänzend Stellung genommen hat. Randnummer 7 Das SG hat die Klage
Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
aktueller Studienlage im Bereich einer höhergradigen Fibrose, wobei die Methode der Elastografie bei Fettleber und Adipositas noch nicht optimal validiert sei. Den jetzigen Zustand der Leber bedingten im Sinne einer Komorbidität Adipositas und Diabetes mellitus mit. Durch diese beiden Erkrankungen komme es zu einer zusätzlichen Verfettung der Leber. Diese führe zusammen mit der Hepatitis-B-Infektion zu einer Potenzierung der Schädigung der Leber. Prozentuale Anteile der einzelnen Komponenten an der Gesamtschädigung der Leber könnten nicht angegeben werden, auf die Virusvermehrung als wesentliche Ursache der chronisch aktiven Entzündung hätten Adipositas und Diabestes mellitus keinen Einfluss. Bei der Klägerin bestehe aus heutiger Sicht keine inaktive Hepatitis B mehr, sondern eine chronisch aktive Hepatitis-B-Infektion mit bereits fortgeschrittener Fibrose mit zwingender Indikation für eine lebenslange antivirale Therapie. Die Klägerin habe ein erhöhtes Risiko, an Leberkrebs zu erkranken und müsse dauernd fachärztlich untersucht werden. Ab dem Zeitpunkt des Behandlungsbeginns am
Beiziehung eines Biopsiebefunds vom
1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.
1 S. 2 SGB VII besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen.
1 S. 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
E
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Randnummer 23 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die bei der Klägerin festgestellten Funktionseinbußen und krankhaften Veränderungen der Leber sind keine rentenberechtigenden Folgen der bei ihr als BK 3101 festgestellten Hepatitis B. Randnummer 24 Der Gesetzgeber bringt mit der wiederholten Formulierung „infolge“ – vgl. §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII - das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Versicherungsfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob der Versicherungsfall wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache
der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 15). Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis
wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Maßgebend ist, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG, a.a.O., Rn. 17). Dies erfordert nicht, dass es zu jedem Ursachenzusammenhang statistisch-epidemiologische Forschungen geben muss, weil dies nur eine Methode zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist und sie im Übrigen nicht auf alle denkbaren Ursachenzusammenhänge angewandt werden kann und braucht. Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG, a.a.O., Rn. 18). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand ist jedoch kein eigener Prüfungspunkt bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, sondern nur die wissenschaftliche Grundlage, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (BSG, a.a.O., Rn. 19). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je
Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und den Krankheitsfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20). Randnummer 25 Erst dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, welche Gesundheitsschäden berufskrankheitenbedingt sind, stellt sich die Frage
der Bemessung der MdE, die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich von zwei Faktoren abhängt: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Nicht der Gesundheitsschaden als solcher ist entscheidend, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert
juris Rn. 12). Hierbei kann zu beachten sein, dass zu Rezidiven neigende Erkrankungen zu Beeinträchtigungen führen, die über die reine Funktionseinschränkung des betroffenen Organs hinausgehen und sich auf das Erwerbsleben auswirken. Bei derartigen Erkrankungen sind bei der Schätzung der MdE entsprechend den Verhältnissen des Einzelfalls gegebenenfalls bestehende besondere Aspekte der Genesungszeit wie das Vorliegen einer Dauertherapie, eines Schmerzsyndroms mit Schmerzmittelabhängigkeit, Anpassung und Gewöhnung an den gegebenenfalls reduzierten Allgemeinzustand, die notwendige Schonung zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes, psychische Beeinträchtigungen (Antriebsarmut, Hoffnungslosigkeit), soziale Anpassungsprobleme etc., die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben, wie auch sonst bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen (BSG a.a.O., Rn. 17). Für eine Art „Risikozuschlag" oder „Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist eine schon bestehende Rückfallgefahr, die bereits vor dem Eintritt des eigentlichen Rückfalls die Erwerbsfähigkeit mindert, bei der Bemessung der gegenwärtigen MdE zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die anderen genannten Aspekte und ist bei der MdE-Bewertung zu beachten. Ebenso wenig wie jedoch das allgemeine Rezidivrisiko eine pauschale MdE-Erhöhung zu begründen vermag, sondern nur besondere Aspekte der Genesungszeit, führt der bloße Ablauf einer bestimmten rezidivfreien Zeit in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht automatisch zu einer MdE-Herabsetzung. Es bedarf vielmehr einer Besserung der zuvor der MdE-Bemessung zugrunde gelegten Funktionsbeeinträchtigungen beziehungsweise besonderen Aspekte, die die Erwerbsfähigkeit beeinflussen (BSG a.a.O., Rn. 18). Randnummer 26 Hiervon ausgehend ist der Senat nicht im
1 S. 1 SGG erforderlichen Maße davon überzeugt, dass die von der Klägerin beklagten subjektiven Beschwerden und die bei ihr festgestellten krankhaften Veränderungen der Leber in einem rentenberechtigenden Maße auf die bei ihr anerkannte BK 3101 zurückzuführen sind. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG. Auch die weitergehenden Ermittlungen im Berufungsverfahren haben keine in eine andere Richtung weisenden Anhaltspunkte erbracht. Zwar hat Dr. H in ihrem auf Antrag der Klägerin erstellten schriftlichen Sachverständigengutachten vom
vollziehbar, zumal auch das einschlägige unfallmedizinische Schrifttum eine bioptische Überprüfung des aktuellen Leberbefundes für unverzichtbar erachtet (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
vollziehbar unter Ausgrenzung des auf der Fettleibigkeit beruhenden Schädigungsanteils der Leber mit ein. Vielmehr hat sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. August 2012 eine Abgrenzung der auf Fettsucht und Hepatitis B entfallenden Schädigungsanteile für unmöglich erachtet. So kann der der Klägerin obliegende Beweis, dass allein schon die bei ihr bestehenden BK-Folgen eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H. begründen, von vornherein nicht erbracht werden. Dies gilt auch, soweit die Klägerin behauptet, die psychische Erkrankung sei im Wesentlichen auf die BK 3101 zurückzuführen. Diese Behauptung findet in den schriftlichen Sachverständigengutachten nicht einmal ansatzweise eine Stütze. Randnummer 27 Die bei der Klägerin bestehende, jedenfalls die ihr von Dr. H bescheinigte Verschlimmerungsgefahr kann für sich betrachtet nicht in die MdE-Bewertung miteinbezogen werden, solange sie sich nicht erwiesenermaßen in aktuellen Funktionsbehinderungen äußert. Sollte in der Tat eine –
den oben genannten Maßstäben auf die Berufskrankheit zurückzuführende, gegen die sonstigen leberschädigenden Faktoren abgrenzbare - Verschlimmerung eintreten, könnte erst eine solche für die MdE-Bewertung bedeutsam werden. Die von der Klägerin beklagten psychischen Beschwerden können vornherein nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die BK 3101 zurückgeführt und in die MdE-Bewertung miteinbezogen werden. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 29 Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001132704
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.