folge"
1 S. 1 SGB VII (juris: SGB 7); Rentenbegutachtung als Funktionsbegutachtung Orientierungssatz 1. Das Wort "
folge"
1 S. 1 SGB VII (juris: SGB 7) erfordert einen Zusammenhang
Form einer kausalen Verknüpfung des Unfalls nicht nur mit der betrieblichen Sphäre, sondern darüber hinaus auch zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und zwischen Gesundheitserstschaden und länger andauernden Unfallfolgen (Anschluss: BSG, Urteil vom
s Schleudern geratenen Pkw zusammen stieß und eine dislozierte Sternumfraktur, eine Lungenkontusion, eine Schädelprellung mit dislozierter Nasenbeinfraktur, eine dislozierte Patellafraktur links sowie multiple Prellungen und Schürfungen erlitt. Er wurde mit dem Rettungshubschrauber
das Unfallkrankenhaus B (UKB) gebracht, wo eine Osteosynthese der Patella links sowie eine chirurgische Wundversorgung des rechten Kniegelenks mit Bursektomie der Bursa präpatellaris vorgenommen wurde. Die Sternumfraktur und Nasenbeinfraktur wurden konservativ behandelt. Am 30. April 2001 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen.
der Folgezeit wurde der Kläger zunächst von dem Chirurgen und Durchgangsarzt Dr. L behandelt. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) wurde von Dr. L über einen Zeitraum von 8 bis 9 Wochen nach dem Unfall angenommen. Eine MdE
rentenberechtigender Höhe werde vermutlich nicht verbleiben. Im Mai 2002 erfolgte eine Materialentfernung im Krankenhaus L und im Juli/August 2002 eine ambulante Rehabilitation im Reha-Zentrum T. Randnummer 3 Am
welchem folgende unfallbedingte Gesundheitsstörungen festgestellt wurden: Bewegungseinschränkung bei Beugung des linken Kniegelenkes bei knöchern ohne Fehlstellung oder Stufenbildung verheilter Patellaquerfraktur, Teilfixierung der Patella, Druckempfindlichkeit beim Knien sowie Bewegungsschmerz bei belasteter Beugung, etwa beim Treppensteigen, Verschmächtigung der linksseitigen Oberschenkelmuskulatur, Z. n. operativer Versorgung der Patellafraktur und Materialentfernung, reizfreie Narbenverhältnisse, vollständig ohne Fehlstellung verheilte Nasenbeinfraktur, Z. n. konservativer Behandlung, Ausheilung ohne Funktionsbeeinträchtigung, knöchern ausgeheilte Brustbeinfraktur, mit reizfreier Narbenbildung ausgeheilte Platzwunde des rechten Knies, Z. n. chirurgischer Wundversorgung und Schleimbeutelentfernung. Unfallunabhängig würden bestehen: Randnummer 4 eine leichte X-Beinfehlstellung der Beinachsen (Genua valga), ein zweitgradiger Knorpelschaden im Bereich des Femurs sowie er Tibia
der Hauptbelastungszone, eine degenerativ bedingte
nenmeniskushinterhornläsion Grad II bis III des linken Kniegelenkes. Dr. P hielt wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen sowie der Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links eine MdE ab dem
die Bewertung mit einbezogen. Randnummer 5 Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom
welchem er - nebst ergänzendem Schreiben vom 15. September 2004 - zur Feststellung folgender Unfallfolgen gelangte: Randnummer 7 · die folgenlos ausgeheilte Nasenbeinfraktur, Randnummer 8 · die folgenlos ausgeheilte Sternumfraktur, Randnummer 9 · im Bereich der linken unteren Extremität die Störung des Gangbildes bei muskulärer
suffizienz, Randnummer 10 · die hochgradige Muskelverschmächtigung der linksseitigen Oberschenkelmuskulatur mit fehlender muskulärer Stabilisierung des linken Kniegelenkes, Randnummer 11 · der Patellatiefstand links, Randnummer 12 · die beschriebene Narbensituation, Randnummer 13 · die beschriebenen radiologischen Befunde Randnummer 14 Dagegen sei die Chondropathie 2. Grades im Bereich des Femur, der Tibia sowie der Patella, welche sich im Fremd-MRT vom 30. Juni 2002 abgezeichnet habe, als unfallunabhängig zu werten. Auch
der postoperativ durchgeführten MRT-Diagnostik sei keine Stufenbildung
der retropatellaren Gleitfläche nachweisbar gewesen. Die ab dem
soweit ab, als sie ihm unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Begutachtung durch Prof. Dr. E (Oberarzt Dr. G, Assistenzarzt Dr. F) aufgrund des Arbeitsunfalls vom 17. April 2001 eine Verletztenrente
Höhe einer MdE von 20 v. H. ab dem 02. Juli 2001 auf unbestimmte Zeit gewährte. Randnummer 16 Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass er aufgrund seiner Schmerzen geringer belastbar sei und Gangschwierigkeiten habe. Er habe sich einen Automatikwagen kaufen und wegen des Treppensteigens die Wohnung wechseln müssen. Zudem habe er seine Arbeit verloren. Auch seien
folge seines gestörten Gangbildes Spätfolgen wie frühzeitiger Verschleiß von Hüfte, Sprunggelenk, Rücken und Knie zu erwarten. Eine MdE von 20 v. H. sei zu gering. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Randnummer 18 Hiergegen erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Potsdam (S 2 U 18/05) und machte geltend, dass bei ihm aufgrund von Unfallfolgen eine dauerhafte MdE von mehr als 20 v. H. vorliege. Er habe große Schmerzen im linken Kniegelenk, sei
seiner Beweglichkeit sehr stark beeinträchtigt, könne sich nicht hinknien, rennen, tanzen oder
die Hocke gehen und Treppen steigen gehe nur mit dem gestreckten linken Bein, welches er nachziehen müsse. Aufgrund dieser Einschränkungen sei er von der Firma R GmbH & Co. KG gekündigt worden wie der beigefügte Vertrag betreffend die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum
welchem er zur Feststellung folgender unfallbedingter Gesundheitseinschränkungen gelangte: Randnummer 20 Z. n. operativer Behandlung einer Kniescheibenfraktur mit nachfolgender Materialentfernung, Muskelminderung am linken Oberschenkel. Randnummer 21 Demgegenüber sei der im MRT-Befund vom
dikationen vor, eine arthroskopische OP des fraglich geschädigten
nenmeniskus und eine Verlängerungs-OP des Kniescheibenbandes vorzunehmen, weil es beim Kläger zu einer Überlagerung des Gesamtgeschehens gekommen sei, die eine komplette Wiederherstellung beeinträchtigen würde. Randnummer 25 Der Gutachter Dr. B ist
seiner Stellungnahme vom
psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Der Kläger führte aus, er leide
folge des Autounfalls immer noch unter Schmerzen im Knie- und Brustbereich, Angstattacken, vor allem beim Autofahren, sowie Depressionen. Des Weiteren legte er einen Bericht über ein MRT des linken Kniegelenks vom
welchem er nach Untersuchung des Klägers am
sbesondere der Herz-Kreislauf- und Panikanfälle, berichtete, beauftragte die Beklagte die Fachärztin für Psychiatrie Dr. B mit der Begutachtung des Klägers. Randnummer 37
ihrem Gutachten vom 06. Mai 2009 gelangte die Sachverständige Dr. B zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Panikstörung, eine reaktive Depression bei depressiv-zwanghafter Persönlichkeitsstruktur mit narzistischer Abwehr und eine somatoforme Schmerzstörung vorlägen. Randnummer 38 Zwischen den psychischen Gesundheitsstörungen und dem Unfallereignis bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Bei dem unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwere Verletzungen davongetragen habe, handele es sich um ein zwar schwerwiegendes, aber gleichwohl alltägliches Ereignis. Die erlittenen Verletzungen seien weder geeignet gewesen, eine akute Belastungsreaktion noch eine depressive Episode auszulösen. Die Verletzungen auf chirurgischem Fachgebiet seien bis auf eine, eine MdE von 10 v. H. begründende Einschränkung folgenlos verheilt. Unfallchirurgisch hätten diese Folgeerscheinungen keinesfalls eine AU begründet. Ab dem Beginn der psychotherapeutischen Behandlung seien die vom Kläger beklagten Einschränkungen als chronifizierte somatoforme Schmerzstörung eingeordnet worden. Die nach dem Unfall gehäuft aufgetretenen Panikattacken hätten auch vorher schon bestanden und seien Ausdruck der Unfähigkeit des Klägers, die durch den Unfall erlebte narzistische Kränkung zu verarbeiten.
diesem Zusammenhang sei auch die von der Psychotherapeutin beschriebene depressive Störung mit Existenzsorgen, Unrechtsempfinden und Minderwertigkeitsgefühlen, Kastrationserleben einzuordnen. Bereits im Juli 2000 sei eine somatoforme Störung diagnostiziert worden, und im Übrigen fänden sich zahlreiche Hinweis für eine psychisch relevante Schadensanlage
Form einer besonderen Persönlichkeitsstruktur. Da die psychischen Gesundheitsstörungen nicht als unfallbedingt anzusehen seien, sei auch keine MdE einzuschätzen. Randnummer 39 Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sondern seien Ausdruck der Unfähigkeit des Klägers, die durch den Unfall erlebte narzistische Kränkung zu verarbeiten. Völlig fehle es an einer Aussage, ob mögliche Vorerkrankungen durch das Unfallereignis verschlimmert worden seien. Randnummer 41 Das SG Potsdam hat Befundbericht (BB) des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. P vom
sgesamt keine MdE von mindestens 20 v. H. begründen. Randnummer 43 Die Panikstörung des Klägers könne demgegenüber nicht auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden, wie sich aus dem widerspruchsfreien,
sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. B vom
vasive Eingriff habe nur bei erheblichen Beschwerden des Klägers medizinisch gerechtfertigt sein können. Randnummer 44 Mit seiner gegen das Urteil des SG Potsdam bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17. April 2001 weiter. Randnummer 45 Auf Antrag nach § 109 SGG hat der Facharzt für Orthopädie Dr. M am 29. März 2012 nach Untersuchung des Klägers am selben Tag ein Gutachten erstellt,
welchem er zur Diagnose eines unfallbedingten Kniegelenksverschleißes (posttraumatische Gonarthrose) links gelangt ist.
soweit sei eine Verschlechterung des unfallbedingten Leidens seit dem Gutachten von Dr. B nicht eingetreten, ebenso wenig seit dem Verschlimmerungsantrag des Klägers am
dieser Form vorgelegen hätten. Selbst bei Vorliegen eines gewissen Vorschadens sei die Verschlimmerung auf das Unfallereignis zurückzuführen. Randnummer 47 Zu dem Gutachten von Dr. M sei anzumerken, dass dieser sich für das Gespräche lediglich 45 Minuten Zeit genommen, ausschließlich am Computer gesessen und keine weitere Untersuchung an ihm vorgenommen habe. Wesentliche Angaben bzw. Verhaltensweisen seien nicht korrekt angegeben worden, es habe für ihn den Anschein gehabt, als sei das Gutachten schon zum Zeitpunkt seines Erscheinens zu ärztlichen Untersuchung „fertig“ gewesen. Im Einzelnen sei Folgendes richtig zu stellen: Randnummer 48 Punkt I (c.1.) – er wohnt nicht
Hochparterre, sondern
Parterre. Randnummer 49 Punkt I (
T und nicht
Tk sitzt. Frau H sitzt
M und nicht
Mh. Randnummer 52 Unter Punkt II (c.1 und c.2) ist festzustellen, dass Psychotherapien auch eine bisherige Therapiemaßnahme darstellen. Randnummer 53 Unter Punkt III (
dem es über ein MRT vom linken Knie vom 11. Januar 2008 u. a. heiße: „Die Kniegelenkveränderungen sind neben der Einengung der Foramina
tervertebralia die 2. somatische Disposition als Handicap zu betrachten, die körperlich Leistungsfähigkeit beeinträchtigend“. Randnummer 59 Dr. M hat
einer ergänzenden Stellungnahme vom 08. Juni 2012 ausgeführt, dass die Äußerungen des Klägers emotional überlagert und sachlich unrichtig seien. Er habe nicht ausschließlich am Computer gesessen, sondern alle im Gutachten beschriebenen Untersuchungen selbst durchgeführt. Er habe den Kläger gründlich und ausführlich untersucht und dabei alle Gelenke sowie Umfangsmaße der Extremitäten abgemessen,
soweit sei auf die Messblätter (Kapitel III und IV des Gutachtens) zu verweisen. Die geschilderten Beanstandungen seien wohl Ausdrucksform der psychischen Überlagerung, der Kläger befinde sich
ambulanter Psychotherapie. Randnummer 60 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Randnummer 61 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. April 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2009
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
Ausübung des
sofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 67 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG Potsdam hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen,
dem es davon ausgegangen ist, dass beim Kläger keine messbaren, rentenberechtigenden Krankheitsfolgen des Unfalls vom 17. April 2001 mehr bestehen. Das Gericht lässt hierbei dahingestellt, ob die Klage nicht zunächst auf die Feststellung konkret bezeichneter Unfallfolgen hätte gestützt werden müssen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG), um im Anschluss daran zu beurteilen, ob diese Unfallfolgen eine MdE
rentenberechtigender Höhe begründen würden. Jedenfalls werden im Rahmen der erhobenen Anfechtungs-/Verpflichtungsklage bei der Prüfung der Frage, welche MdE beim Kläger vorliegt, von Amts wegen sämtliche Unfallfolgen
die Würdigung einbezogen, unabhängig davon, ob sie formell anerkannt sind oder nicht und ob sie ev. erst später aufgetreten sind. Randnummer 68 Dies vorausgeschickt erweisen sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2009
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 im Ergebnis als rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Randnummer 69 Ein Anspruch auf eine Verletztenrente setzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten
folge des Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten
folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung "
folge"
1 S. 1 SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss nicht nur eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, sondern darüber hinaus auch zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und zwischen Gesundheitserstschaden und länger andauernden Unfallfolgen (vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R,
juris, Rn. 10, 13 ff.; Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
juris). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Randnummer 70 Die Gewährung von Verletztenrente setzt außerdem voraus, dass überhaupt eine MdE des Versicherten
Folge des Arbeitsunfalls gegeben ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die Höhe der MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Bei der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten sind die medizinischen oder sonstigen Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Diese Beurteilung liegt
erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet, es sind aber auch die vom versicherungsrechtlichen und medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE
zahlreichen Parallelfällen bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 18. März 2003, B 2 U 31/02 R,
juris). Randnummer 71 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) kann nicht festgestellt werden, dass sich nach der rechtskräftigen Entziehung der Unfallrente durch Bescheid vom
sbesondere berücksichtigt es den Umstand, dass die der MdE-Einschätzung zugrunde liegende Rentenbegutachtung eine Funktionsbegutachtung ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2008, Seite 96 ff. m. w. N.). Dies bedeutet, dass der nach der Neutral-Null-Methode erfolgten Feststellung der dem Kläger möglichen Bewegungsausmaße sowie der Umfangsmaße entscheidende Bedeutung zukommt.
soweit lässt sich dem Messblatt für untere Gliedmaße entnehmen, dass die Streckung/Beugung der Kniegelenke links wie rechts seitengleich möglich war (0/0/140). Auch im übrigen stellte sich die Untersuchung des linken Kniegelenks im Vergleich zum rechten Kniegelenk als unauffällig dar. Es bestand lediglich noch eine Muskelmantelminderung der linksseitige Oberschenkelmuskulatur um 0,5 bis 1 cm, aber keine Umfangsverminderung der linksseitigen Unterschenkelmuskulatur und keine Umfangsvermehrung des linksseitigen Kniegelenks im Seitenvergleich. Der Sachverständige hat im übrigen ausgeführt, dass der Kläger bei der körperlichen Untersuchung den Raum mit flüssigem, raumgreifendem, hinkfreiem Gangbild betreten habe und auch auf Nachfragen verneint habe, noch zu hinken. Der Kläger sei
der Lage gewesen, den Zehenspitz- und Fersengang sowie den Einbeinstand gut und sicher vorzuführen. Lediglich die tiefe Hocke sei etwa um die Hälfte eingeschränkt gewesen, wobei ein belastungsabhängiger Schmerz oberhalb der Kniescheibe bestanden habe. Schließlich hat Dr. V auch das vom Kläger erwähnte und von ihm
dem Gutachten von Dr. M vermisste MRT des linken Knies vom
der körperlichen Untersuchung nicht zwingend den Schluss auf eine fehlerhafte Einschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers von Seiten des Gutachters zulassen (Kläger bevorzuge das rechte Bein als Standbein wegen der Verletzung am linken Bein, Kläger habe wegen der von ihm angenommenen Verschlechterung der unfallbedingten Leiden den Verschlimmerungsantrag gestellt, Kläger halte den Kniegelenksverschleiß links für sehr erheblich). Zu den übrigen Rügen, dass der Gutachter Dr. M sich für das Gespräche lediglich 45 Minuten Zeit genommen, ausschließlich am Computer gesessen und keine weitere Untersuchung an ihm vorgenommen, zuvor erforderte Untersuchungsunterlagen wie Röntgen- und MRT-Aufnahmen sowie Arztberichte, Atteste und Rentenbescheide nicht angesehen habe, hat Dr. M
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. Juni 2012 ausgeführt, dass die Äußerungen emotional überlagert und sachlich unrichtig seien, dass alle im Gutachten beschriebenen Untersuchungen durch ihn selbst durchgeführt worden seien. Da die der MdE-Einschätzung zugrunde liegende Rentenbegutachtung eine Funktionsbegutachtung ist, kommt der nach der Neutral-Null-Methode erfolgten Feststellung der dem Kläger möglichen Bewegungsausmaße sowie der Umfangsmaße – wie bereits ausgeführt - entscheidende Bedeutung zu. Diese Messungen hat der Sachverständige Dr. M aber ausgeführt, wie die Seiten 5 – 14 des Gutachtens und die erhobenen Messwerte (Seite 15 – 17) zeigen. Randnummer 77 Soweit sich der Kläger auf einen Befund der Dres. N und anderer Ärzte für Radiologie aus der Gemeinschaftspraxis
K W vom
diesem Verfahren eingeholten medizinischen Äußerungen abweichenden Befunde und Diagnosen gestellt hat, handelt es sich um ein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingeholtes Gutachten, das zivilrechtlichen Bewertungskriterien folgt, die sich von denjenigen der gesetzlichen Unfallversicherung unterscheiden. Randnummer 79 Ein psychischer Gesundheitsschaden,
sbesondere
Form einer Panikstörung, einer Depression oder somatoformen Erkrankung, der einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen begründen würde, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Anknüpfungstatsachen nicht
dem erforderlichen Vollbeweis gesichert. Zwar erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger, durch die Folgen des Unfalls psychisch sehr belastet sei, wie die Dipl.-Psych. H
ihrer psychotherapeutischen Stellungnahme vom 06. März 2009 gegenüber der Beklagten ausgeführt hat. Der Kläger hat aufgrund der Unfallfolgen seinen Arbeitsplatz und den damit verbunden sozialen Status als Arbeitnehmer verloren, er musste von einer Erwerbsminderungsrente von 660,00 Euro leben, auch gibt er an, dass seine Partnerschaft
die Brüche gegangen sei und er sich nicht traue, eine neue einzugehen. Gleichwohl hat die Sachverständige Dr. B
ihrem Gutachten vom 06. Mai 2009 nachvollziehbar ausgeführt, dass die beim Kläger diagnostizierte Panikstörung, die reaktive Depression und die somatoforme Schmerzstörung nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, sondern ihre Grundlage
einer bereits vor dem Unfall beim Kläger bestehenden depressiv-zwanghaften Persönlichkeitsstruktur mit narzistischer Abwehrhaltung hätten. Das Gericht lässt bei seiner Würdigung dahin stehen, ob es sich der Formulierung der Sachverständigen Dr. B, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall, der zu schweren Verletzungen führt, handele es sich um ein schwerwiegendes, aber gleichwohl alltägliches Ereignis, anschließen könnte. Diese Einschätzung mag provozierend formuliert sein, ist aber ersichtlich gemeint im Vergleich zu Katastrophenereignissen, wie sie für die Anerkennung z. B. des Posttraumatischen Belastungssyndroms vorliegen müssen, und soll keinesfalls den erlittenen Unfall im Sinn einer alltäglichen Begebenheit wie der Teilnahme am Straßenverkehr bagatellisieren. Auch die Aussage, dass die erlittenen Verletzungen ungeeignet gewesen seien, eine akute Belastungsreaktion oder depressive Episode auszulösen, beziehen sie allein auf die Unfallfolgen auf orthopädischem Gebiet, wie der nachfolgende Hinweis auf das folgenlose Verheilen der Verletzungen und die eingeschätzte MdE von 10 v. H. zeigt. Im übrigen bestätigen die einzelnen aktenkundigen Umstände aber die Einschätzung der Sachverständigen Dr. B, es handle sich bei den diagnostizierten psychischen Leiden nicht um Unfallfolgen. Zu Recht weist sie darauf hin, dass bereits ab dem Beginn der psychotherapeutischen Behandlung die vom Kläger beklagten Einschränkungen als chronifizierte somatoforme Schmerzstörung eingeordnet worden seien. Zwar seien nach dem Unfall Panikattacken gehäuft aufgetreten, allerdings hätten diese auch vorher schon bestanden. Zudem stünden die Panikattacken nicht
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sondern seien Ausdruck der Unfähigkeit des Klägers, die durch den Unfall erlebte narzistische Kränkung zu verarbeiten.
diesem Zusammenhang sei auch die von der Psychotherapeutin Dipl.-Psych. H beschriebene depressive Störung mit Existenzsorgen, Unrechtsempfinden und Minderwertigkeitsgefühlen, Kastrationserleben einzuordnen. Das Ausmaß der narzistischen Kränkung darüber, dass ein anderer Mensch ihn zum Opfer mache, werde deutlich
der Art und Weise, wie der Kläger das Ereignis zelebriere (Bilderrahmen mit Zeitungsausschnitten und eigenem Bild). Der Kläger strebe Wiedergutmachung an, durch den Unfallverursacher und die Beklagte, wobei die psychische Erkrankung Ausdruck des sekundären Krankheitsgewinnes sei. Randnummer 80 Der von der Sachverständigen Dr. B nach alledem gezogene Schluss, dass alle aufgeführten psychischen Störungen unfallunabhängig seien, wird auch bestätigt durch die Vermerke im Vorerkrankungsverzeichnis vom
Form einer besonderen Persönlichkeitsstruktur.
diesen Zusammenhang ordnet sich auch die von der Psychotherapeutin H beschriebene depressive Störung mit Existenzsorgen, Unrechtsempfinden und Minderwertigkeitsgefühlen, Kastrationserleben ein. Randnummer 81 Auch im Reha-Bericht der Bklinik B vom 25. April 2006 über eine
sgesamt zehnwöchige stationäre medizinische Rehabilitation des Klägers wurden die – unfallunabhängigen - Diagnosen einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung mit narzistischen und zwanghaften Zügen, einer Angststörung, soziophobisch gefärbt, und einer somatoformen Funktionsstörung mit Auswirkungen auf das Herz- und Kreislaufsystem festgestellt. Im dortigen Aufnahmegespräch berichtete der Kläger, dass er schon ab dem 8. Lebensjahr
psychischer Behandlung wegen Verhaltensauffälligkeiten gewesen sei und
der Folge erhebliche Lernschwierigkeiten gehabt habe. Seit seinem 18. Lebensjahr leide er unter immer wieder auftretendem Herzrasen, Herschmerzen, Druckgefühl im Thorax, Schwindel, Benommenheit, Angst und Panikattacken und immer wieder auftretende Herz-Kreislaufproblemen. Aus alledem lässt sich entnehmen, dass die nach dem Unfall gehäuft aufgetretenen Panikattacken schon vorher beim Kläger bestanden. Auffällig ist auch, dass der Kläger seinen Unfall ausweislich des Reha-Berichts der Bklinik B dort nicht weiter thematisiert zu haben scheint. Der fehlende Zusammenhang zum Unfall zeigt sich schließlich auch
dem Umstand, dass der Kläger sich nicht direkt nach dem Unfall
Therapie begeben, sondern die Dipl.-Psych. H erst Jahre später, nämlich im April 2004, aufgesucht hat. Randnummer 82 Es bestätigt sich so
der Gesamtschau der Befunde die Einschätzung der Sachverständigen Dr. B, dass die beim Kläger zweifelsohne vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen nicht
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallereignis entstanden, sondern Ausdruck der Unfähigkeit des Klägers sind, die durch den Unfall erlebte erhebliche narzistische Kränkung zu verarbeiten. Da sich die psychischen Störungen aus einem Konglomerat verschiedenster Belastungen entwickelt haben, können sie weder im Sinne der erstmaligen Entstehung noch im Sinne der wesentlichen Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens auf den Verkehrsunfall zurückgeführt werden. Randnummer 83 Die Berufung war hiernach zurückzuweisen. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 85 Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001132708
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