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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat L 2 U 82/12 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - psychische Gesundheitsstörung - ha

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - psychische Gesundheitsstörung - haftungsbegründende Kausalität - mittelbare Unfallfolge - additive Berücksichtigung bei der MdE-Bemessung - Arbeitslosi

§ 8Nr 14, jeweils Rd

Nr 5; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =

§ 8Nr. 15, jeweils Rd

Nr 5; BSG vom

  1. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach Juris). Randnummer 24 Zutreffend hat die Beklagte in dem Bescheid vom
  2. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Mai 2007 als Arbeitsunfallfolgen eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten oberen und unteren Sprunggelenks und des Zehenspiels des rechten Fußes, Muskelminderung des Oberschenkels und Schwellneigung der Sprunggelenksregion rechts nach unter Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk verheiltem Unterschenkelbruch (Pilon tibiale-Fraktur) und Wadenbeinbruch rechts angesehen und mit Bescheid vom
  4. Januar 2008 als Arbeitsunfallfolgen eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten oberen und unteren Sprunggelenks und des Zehenspiels des rechten Fußes, Muskelminderung des Oberschenkels und Schwellneigung der Sprunggelenksregion rechts nach unter Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk verheiltem Unterschenkelbruch (Pilon tibiale-Fraktur) und Wadenbeinbruch rechts anerkannt. Diese Feststellungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Randnummer 25 Die darüber hinaus bei dem Kläger diagnostizierte Anpassungsstörung, die sich aus dem Gutachten der Dr. P und des Dr. A ergibt, lässt sich zur Überzeugung des Senates nur für den Zeitraum vom
  5. Januar 2006 bis
  6. Januar 2008 teilursächlich auf den Arbeitsunfall zurückführen. Ab
  7. Februar 2008 liegt eine auch nur teilursächlich unfallbedingte Anpassungsstörung nicht mehr vor. Randnummer 26 Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens, z. B. bei einem Sprunggelenksbruch, der zu einer Versteifung führt, oder direkt, z. B. bei einer Amputationsverletzung, ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Randnummer 27 Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  8. Aufl 2010, Kapitel 1.5, S 24 f.). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom
  9. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =

§ 8Nr 15 jeweils Rd

Nr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =

§ 8Nr 15 jeweils Rd

Nr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Randnummer 28 Diese vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom

  1. Mai 2006 (Az. B 2 U 1/05 R, zitiert nach Juris) ausführlich dargelegten Grundlagen der Theorie der wesentlichen Bedingung gelten für alle als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen und damit auch für psychische Störungen. Randnummer 29 Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern (BSG Urteil vom
  2. Januar 1986 - 9b RU 56/84; vgl. BSG Urteil vom
  3. August 2003 - B 2 U 50/02 R Erforderlich ist aber jeweils eine einzelfallbezogene positive Feststellung sowohl der Verursachung nach der Bedingungstheorie als auch der wesentlichen Verursachung der vorliegenden Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen. Das bloße Fehlen von konkurrierenden Ursachen genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, gerade nicht (BSG Urteil vom
  4. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; BSG Urteil vom
  5. Juni 2006 - B 2 U 13/05 R, zitiert nach Juris). Beweismaßstab für die haftungsbegründende Kausalität ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit vgl. bspw.BSG vom
  6. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R zitiert nach Juris) Randnummer 30 Zur Überzeugung des Senates hat der Kläger durch den am
  7. April 2005 erlebten Arbeitsunfall die von der Beklagten bereits anerkannten Unfallfolgen erlitten. Die ebenfalls bei dem Kläger diagnostizierte Anpassungsstörung lässt sich zwar nicht hinreichend wahrscheinlich unmittelbar auf den Arbeitsunfall zurückführen. Dass das Unfallgeschehen selbst – der Sturz von einem Gerüst aus vier Metern Höhe – zu einer Anpassungsstörung geführt hat, lässt sich weder dem Gutachten der im Verwaltungsverfahren tätigen Dr. P noch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A entnehmen. Die Anpassungsstörung ist allerdings vorübergehend als mittelbare Unfallfolge festzustellen. Der Sachverständige Dr. A führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  8. Juli 2011 explizit aus, dass er nicht eine Anpassungsstörung als Folge des Arbeitsunfalls vom
  9. April 2005 selbst, sondern als Folge der körperlichen und psychosozialen Folgen des Arbeitsunfalls konstatiert habe. Randnummer 31 Soweit der Sachverständige Dr. A und ihm folgend das Sozialgericht Berlin eine Anpassungsstörung als mittelbare Arbeitsunfallfolge festgestellt hat, kann der Senat dem im Grundsatz folgen. Der Sachverständige Dr. A führt dazu aus, der Arbeitsunfall sei als wesentliche Teilursache für die psychiatrische Gesundheitsstörung anzusehen. Er habe eine dauerhafte körperliche Behinderung nach sich gezogen, so dass der Kläger, zu dessen Selbstbild stets sein Beruf und körperliche Arbeit gehört hätten, seine letzte berufliche Tätigkeit und auch eine handwerkliche Tätigkeit allgemein nicht mehr habe ausüben können. Daraufhin habe sich eine resignativ-depressive Entwicklung als Folge auf den Unfall eingestellt. Somit sei die psychische Gesundheitsstörung als mittelbare Unfallfolge im Rechtssinne einzustufen. Diese überzeugenden Feststellungen teilt auch der Senat. Randnummer 32 Allerdings wurde bisher verkannt, dass die Anpassungsstörung nicht auf Dauer als mittelbare Unfallfolge anerkannt werden kann. Denn zum einen lassen die Diagnosemanuale ICD 10 und DSM IV die Diagnose einer Anpassungsstörung auf Dauer nicht zu, weil diese per definitionem vorübergehend ist. Zum anderen kann die Arbeitslosigkeit, die die Anpassungsstörung nach dem Gutachten des Dr. A wesentlich unterhalten soll, spätestens ab
  10. Februar 2008 nicht mehr als unfallbedingt angesehen werden, so dass auch die auf der Beschäftigungslosigkeit beruhende Anpassungsstörung ab diesem Zeitpunkt nicht unfallbedingt sein kann. Randnummer 33 Vorauszuschicken ist zunächst, dass es entgegen der Annahme von Prof. Dr. S in seinen beratungsärztlichen Ausführungen für die Beklagte keines Gesundheitserstschadens auf psychiatrischem Gebiet bedarf, um eine Anpassungsstörung als Unfallfolge anerkennen zu können. Der Feststellung eines Gesundheitserstschadens im Vollbeweis bedarf es nur zur Bejahung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall. Für die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden ist es ausreichend, aber auch notwendig, dass diese im Sinne der Theorie von der wesentlichen Bedingung auf dem Unfallereignis beruhen. Dieser Ursachenzusammenhang ist – wie sonst auch - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Vorliegend kann es nach dem Gutachten des Dr. A nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Unfallfolgen auf orthopädischem Gebiet die wesentliche Ursache der Heilbehandlung waren, die sich letztlich als nicht geeignet erwiesen hat, diese Gesundheitsstörungen folgenlos zur Ausheilung zu bringen, und dass die diesbezügliche Erkenntnis des Klägers die Anpassungsstörung verursacht hat. In diesem Zusammenhang hat Dr. A den Verursachungsanteil der Unfallfolgen auf etwa 70% geschätzt. Randnummer 34 Es überzeugt, dass der Kläger auf die Erkenntnis, trotz aller ärztlichen Bemühungen wegen der Unfallfolgen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten zu können, mit psychischen Störungen reagiert, zumal der Beruf sein Selbstbild als tüchtiger zupackender Handwerker geprägt hat. Dass solche Reaktionen jedenfalls in nahem zeitlichem Zusammenhang mit Unfall und Heilbehandlung in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinne als dadurch verursacht angesehen werden müssen, überzeugt. Denn der Unfall lässt sich nicht hinweg denken, ohne dass die Anpassungstörung entfällt (conditio sine qua non). Aber auch im wertenden Sinne der Wesentlichkeit kann der Ursachenzusammenhang nicht in Frage gestellt werden, denn nahezu jeder Mensch wird auf psychischem Gebiet reagieren, wenn er erfährt, dass er den geliebten Beruf wegen eines Unfalls nicht mehr ausüben kann. Einer besonderen Veranlagung zu einer solchen Reaktion bedarf es dazu nach Auffassung des Gerichts nicht. Dem entspricht es, wenn Dr. A dem Unfall einen Verursachungsanteil von 70% zuweist. Randnummer 35 Steht somit fest, dass die Anpassungsstörung als Unfallfolge anerkannt werden kann, ist damit noch nicht über die Frage entschieden, ob diese auch auf Dauer als unfallbedingt angesehen werden kann. Dem hier gegenüber dem ICD 10 wesentlich umfangreicheren Manual DSM IV ist zu entnehmen, dass die Anpassungsstörung definitionsgemäß 6 Monate nach Beendigung der Belastung oder deren Folgen vorbei sein muss. Dauert die Belastung an, kann auch die Anpassungsstörung bestehen bleiben. Darauf haben Dr. A und Prof. Dr. S jedenfalls im Ergebnis übereinstimmend zu Recht hingewiesen. Randnummer 36 Handelt es sich demnach im Grundsatz um eine vorübergehende Störung, besteht aus der Sicht des Senats Anlass, die Ursache der Störung besonders intensiv zu untersuchen, wenn sie ausnahmsweise auf Dauer anerkannt und entschädigt werden soll. Randnummer 37 Zunächst steht fest, dass die Anpassungsstörung nicht unmittelbare Unfallfolge war, weil sie erst mit der Erkenntnis, wegen der Unfallfolgen den Beruf nicht mehr ausüben zu können, mittelbar aus den Unfallfolgen entstanden war. Daraus ist die Frage abzuleiten, welche Bedeutung diesem mittelbaren Verursachungsbeitrag im Hinblick auf die dauerhafte Aufrechterhaltung der Störung zukommt. Hier hat Dr. A nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass die anhaltende Arbeits- und Beschäftigungslosigkeit die Anpassungsstörung unterhalten und damit zu ihrer Chronifizierung beigetragen hat. Dies ist auf medizinisch-psychiatrischem Gebiet ohne weiteres auch für den Senat nachvollziehbar. Randnummer 38 Nicht zu folgen vermochte der Senat dem Vorschlag des Sachverständigen, deshalb die Anpassungsstörung als unfallbedingt auf Dauer anzuerkennen. Auch wenn sie zweifelsfrei aus der unfallbedingten Erkenntnis, den letzten Beruf nicht mehr ausüben zu können, entstanden ist, wird sie auf Dauer von Bedingungen unterhalten, die nicht mehr wesentlich unfallbedingt sind. Randnummer 39 Zunächst ist hervorzuheben, dass auch Dr. A nicht behauptet hat, ein sich wieder und wieder erneuernder Erkenntnisprozess, an der früheren Arbeit gehindert zu sein, unterhalte die Anpassungsstörung. Vielmehr hat er hervorgehoben, dass die dauerhafte Beschäftigungslosigkeit die Anpassungsstörung nun weiter bedinge. In Anwendung der Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung lässt sich aber nicht feststellen, dass diese Beschäftigungslosigkeit als nach dem Sachverständigen wesentliche Bedingung der Anpassungsstörung noch unfallbedingt ist. Randnummer 40 Die dauerhafte Beschäftigungslosigkeit hat ihre wesentliche Ursache jedenfalls nicht in den Unfallfolgen, auch wenn der Unfall im Sinne der Äquivalenztheorie eine Ursache der Beschäftigungslosigkeit bleiben mag (conditio sine qua non). Weder die Unfallfolgen auf orthopädischem noch auf psychiatrischem Gebiet stehen einer Tätigkeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen. Sie verhindern nur eine Tätigkeitsaufnahme im Bauberuf. Randnummer 41 Damit steht aber fest, dass die Beschäftigungslosigkeit an sich gerade nicht auf den Unfallfolgen beruht. Dies wäre im Sinne der Wesentlichkeit nur dann der Fall, wenn auch jede andere zumutbare Tätigkeit wegen der Unfallfolgen nicht aufgenommen werden könnte. Dafür besteht vorliegend nicht der geringste Anhalt. Zumindest leichte körperliche Arbeit im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten ist dem Kläger angesichts der mit einer MdE von 20 v.H. bewerteten orthopädischen Gesundheitsstörungen zumutbar. Randnummer 42 Der Kläger ist vielmehr deshalb weiter beschäftigungslos, weil er sich wegen seines Selbstbildes als leistungsfähiger Handwerker weigert, sein ohne Zweifel verbliebenes Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Das insoweit von Dr. festgestellte mangelnde Adaptionsvermögen und eine neurotische Reaktionsbereitschaft sind persönlichkeitsbedingt und keineswegs auf den Unfall zurückzuführen. Hinzu kommen trotz langjährigen Aufenthalts in Deutschland mangelnde Deutschkenntnisse, die einer Tätigkeitsaufnahme entgegenstehen und keineswegs in irgendeinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Damit steht fest, dass nicht die Unfallfolgen Ursache der Arbeitslosigkeit und der fortbestehenden Anpassungsstörung sind. Randnummer 43 Der Kläger kann sich auch nicht etwa aus Rechtsgründen darauf berufen, ihm sei es nicht zumutbar eine andere als die zuvor ausgeübte Tätigkeit aufzunehmen, so dass seine Arbeitslosigkeit – und damit die auf ihr beruhende Störung- aus Rechtsgründen unfallbedingt und damit zu entschädigen sei. Die Schadensbemessung in der gesetzlichen Unfallversicherung als Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist an abstrakte Grundsätze gebunden. § 56 Abs. 2 SGB VII schreibt für die MdE-Bewertung vor, dass die geminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu ermitteln sind. Es kommt also für die Höhe der Verletztenrente gerade nicht darauf an, ob der letzte Beruf vor dem Unfall noch ausgeübt werden kann. Dieser das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung prägende Grundsatz würde in Frage gestellt, wenn sich nun Gesundheitsstörungen auf die Höhe der Rente auswirkten, die nur deshalb als unfallbedingt anerkannt werden könnten, weil sie „nur“ die Ausübung des bisherigen Berufs unmöglich machten. Randnummer 44 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber nur in den Fällen eines besonderen beruflichen Betroffenseins anerkannt (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Hier handelt es sich um eng begrenzte Ausnahmefälle, wie z.B. den Klaviervirtuosen, der ein Fingerglied verliert. Nicht einmal Verletzungen von Berufsfußballspielern, die nach einer Verletzung nicht mehr spielen können, fallen unter diese Ausnahmekonstellation. Bei einem auf dem Bau tätig gewesenen Versicherten kommt diese Ausnahmevorschrift schon grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die Verletztenrente im vorliegenden Fall kann nun nicht über den „Umweg“ einer berufsbezogenen Kausalitätsbetrachtung erhöht werden. Randnummer 45 Ganz allgemein sind einer arbeitslosen Person in der Bundesrepublik Deutschland nach § 140 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung entgegenstehen. Das Vorliegen einer Unfallverletzung schränkt die Zumutbarkeit nicht ein. Randnummer 46 Damit stand für den Senat im Ergebnis fest, dass die Anpassungsstörung hier nur vorübergehend für eine Zeit von etwa 2 Jahren nach dem sie verursachenden Ereignis - die Erkenntnis, den alten Beruf nicht mehr ausüben zu können - anerkannt werden konnte (zur Dauer der Anerkennung von 2 Jahren vergleiche: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  11. Auflage,
  12. Seite 143). Randnummer 47 Bei der Bildung der MdE war die Anpassungsstörung ausnahmsweise additiv zu den orthopädischen Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, da sie diese wegen der oben dargestellten Kausalzusammenhänge in ihren Funktionauswirkungen deutlich über ein normales Maß hinaus verstärkt hat. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 49 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001132711

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