Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostennachforderung - Berlin - Ablehnung der Übernahme unter Verweis auf die Absenkung der Leistungen auf den Richtwert der AV-Wohnen - Unzulässigkeit der Pauschalierung von Heizkosten - Erforderlichkeit eines auf die Heiz- und Warmwasserkosten bezogenen Kostensenkungsverfahrens - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnungsaufwendungenverordnung Berlin - kein schlüssiges Konzept Orientierungssatz 1. Auch eine Senkung der Heizkosten darf nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 erfolgen, also im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens mit einer Übergangsfrist von bis zu sechs Monaten (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R = FEVS 60, 490). (Rn.17) 2. Bei einer Kostensenkung auf eine Bruttowarmmiete kann der Gesamt-Richtwert nicht als Grenzwert für Nachforderungen aus Zeiträumen nach der Kostensenkung verstanden werden. Dies liefe auf eine unzulässige Pauschalierung von Neben- oder Heizkosten hinaus. (Rn.19) 3. Eine reine Heizkostennachforderung, der kein auf das Heizen und den Warmwasserverbrauch bezogenes Kostensenkungsverfahren vorausgegangen ist, ist in voller Höhe zu übernehmen (vgl BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 45). Einschränkungen können sich allenfalls aus einem unwirtschaftlichen Heizverhalten ergeben. (Rn.29) 4. Die in der Wohnungsaufwendungenverordnung des Landes Berlin (WAV - juris: WAufwV BE) zugrunde gelegten Werte für Wohnungen bis 50 qm sind weder hinsichtlich der Kaltmiete noch der kalten Betriebskosten schlüssig. (Rn.38) Verfahrensgang nachgehend BSG, 18. September 2017, B 14 AS 84/17 B, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Übernahme einer Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf den Richtwert der bis 30.4.2012 geltenden AV-Wohnen (=378 €) und die Fortführung der Mietkappung auf die seit 1.5.2012 geltenden Werte der WAV (= 405 €). Randnummer 2 In Umsetzung einer Kostensenkungsaufforderung bezog der Kläger von Februar 2011 bis April 2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 378 €. Für die seit September 2005 innegehaltene 2-Raum-Wohnung mit 53,83 qm zahlte er von Februar bis Juli 2011 insgesamt 405,85 € Miete (280,22 € Kaltmiete, 94,63 € kalte Betriebskosten und 30 € Heizung und Warmwasser). Randnummer 3 Im August 2011 wurde die Miete infolge einer Anpassung der Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser an die Nachforderung aus 2010 auf 419,85 € (45 € statt bisher 30 € Vorauszahlung) erhöht. Randnummer 4 Am 20. Juli 2012 erhielt der Kläger im laufenden Alg II-Bezug eine Betriebs- und Heiz-kostenabrechnung für das Jahr 2011. Danach war eine Nachzahlung von 78,29 € innerhalb der nächsten 4 Wochen fällig, die sich aus einer Nachforderung für Heizung und Warmwasser von 131,44 €, von der ein Guthaben für die Betriebskosten in Höhe von 53,15 € abgezogen wurde, zusammensetzt. Randnummer 5 Den am 23.7.2012 gestellten Antrag auf Übernahme der Nachforderung lehnte der Beklagte für die Monate Februar bis Dezember 2011 mit der Begründung ab, infolge der Kostensenkung auf 378 € könne dem Antrag nur für den Monat Januar 2011, d. h. nur in Höhe von 1/12 der Nach-forderung entsprochen werden (Bescheid vom 2.10.2012, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2012). Randnummer 6 Hiergegen richtet sich die am 21. November 2012 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage, zu der eine weitere Klage vom 4.12.2012 (S 157 AS 31251/12) verbunden wurde, mit der der Kläger die Werte der WAV als unschlüssig rügt. Lege man der Bedarfsberechnung schlüssige Werte für die Kaltmiete und die Betriebskosten zugrunde, müsse die tatsächliche Miete als abstrakt angemessen übernommen werden. Randnummer 7 Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, Randnummer 8 1) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2012 zu verurteilen, die Heizkostennachforderung 2011 in Höhe von 78,29 € zu übernehmen;2) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2012 zu verurteilen, für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2012 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 419,85 € zu übernehmen;3) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2012 zu verurteilen, für die Zeit vom 1.8.2012 bis 31.1.2013 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 419,85 € zu übernehmen. Randnummer 9 Die Beklagtenvertreterin beantragt, Randnummer 10 die Klagen abzuweisen. Randnummer 11 Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Leistungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist mit allen Anträgen begründet. Randnummer 13 Soweit sich der Kläger gegen die Mietkappung unter Anwendung der WAV richtet, schließt das Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG individuellen Rechtsschutz nicht aus; die Rechtmäßigkeit von § 4 WAV ist im Rahmen eines solchen Verfahrens inzidenter zu prüfen und zu beachten (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55a Rn. 3; Breitkreuz, aaO, § 22b Rn. 5). Randnummer 14 Zu 1: Randnummer 15 Dem Beklagten ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass eine Betriebs- oder Heizkostennachforderung Bestandteil der Unterkunftskosten im Monat der Fälligkeit der Forderung ist, hier im August 2012. Für einen Anspruch auf Kostenübernahme kommt es also zunächst darauf an, ob zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch ein Grundanspruch auf SGB II-Leistungen besteht, was hier der Fall ist. Randnummer 16 Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch die Übernahme der rein rechnerisch auf die Monate Februar bis Dezember 2011 umgelegten Kosten für Heizung und Warmwasser wegen der seit Februar 2011 verfügten Kostensenkung abgelehnt. Randnummer 17 Auf die Kostensenkung auf Werte der bis zum 30.4.2012 geltenden Verwaltungsvorschriften (AV-Wohnen) kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil vorliegend allein nachzuzahlende Heizkosten im Streit stehen. Das BSG hat in der Entscheidung B 14 AS 54/07 R vom 19.9.2008 herausgestellt, dass auch eine Senkung der Heizkosten nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erfolgen darf, d.h. im Rahmen eines Absenkungsverfahrens mit einer Übergangsfrist bis zu sechs Monaten (s. dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.3.2009 – L 9 AS 175/07; LSG Sachsen-Anhalt vom 4.4.2011 - L 5 AS 95/10 B ER). Randnummer 18 Aus der genannten Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, kann geschlossen werden, dass eine rückwirkende Absenkung von Heizkosten, ohne diese einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall oder zumindest mit abstrakten Höchstwerten, deren Überschreitung unwirtschaftliches Verhalten indiziert (s. dazu BSG vom 2.7.2009 – B 4 AS 36/08 R), unterzogen zu haben, nicht zulässig ist. Randnummer 19 Selbst wenn man die Kostensenkung auf eine Bruttowarmmiete für wirksam hielte (weil dies die Suche nach einer abstrakt angemessenen Wohnung nicht erschwert hatte), kann der Gesamt-Richtwert von 378 € nicht als Grenzwert für Nachforderungen aus Zeiträumen nach der Kostensenkung verstanden werden. Dies liefe auf eine unzulässige Pauschalierung von Neben- oder Heizkosten hinaus. Randnummer 20 Es liegt auf der Hand, dass die Absenkung auf einen abstrakt angemessenen Produktwert aus: Randnummer 21 Angemessener Wohnfläche x [angemessene Kaltmiete plus angemessene Betriebskosten/qm] Randnummer 22 nicht zur Folge haben kann, dass Neben- oder Heizkostennachforderungen, die auf Preissteigerungen für Energie oder höhere Gebühren für die Abfallbeseitigung beruhen und daher auf die Bestimmung der abstrakten Produktpreisfaktoren durchschlagen, nur noch zum Teil bzw. mit veralteten Werten übernommen werden können. Randnummer 23 Noch deutlicher wird die Unzulässigkeit einer Begrenzung der Unterkunftskosten auf feste Bruttowarmmietbeträge, wenn man sich die Abhängigkeit der Betriebs- und Heizkosten von unbeeinflussbaren Außenfaktoren wie die Wetterlage, Bauisolierung, Mehrwertsteuer- oder Gebührenerhöhungen etc. vor Augen hält. Randnummer 24 Das Vorgehen des Beklagten verweist den Leistungsbezieher auch im Fall einer Nachzahlung wegen einer langen Kälteperiode oder Kostensteigerungen wegen Verteuerung von Energie darauf, mit Verbrauchswerten auszukommen, die ein ausreichendes Heizen der Wohnung nicht ermöglichen und die Leistungsberechtigte mit Unterkunfts- und Heizkosten bis in Höhe des abstrakten Angemessenheitswertes ohne Gefahr einer Kostensenkung überschreiten können, auch wenn deren tatsächliche Heiz- oder Nebenkosten bei Umlegung der Nachforderung auf die Einzelmonate dann deutlich über den AV-Richtwerten liegen - ein offenkundig willkürliches Ergebnis. Randnummer 25 Dass der Kläger die Absenkung auf 378 € nicht mit einer Klage angefochten hat, spielt für die Übernahme einer Nachforderung keine Rolle. Auch der Bezieher von Alg II mit einer bestandskräftig übernommenen Miete von z. B. 375 € hat unstreitig Anspruch auf Übernahme einer Nachforderung, auch wenn diese bei Umlegung auf den Monat einen Wert von über 375 € ergibt. Dies zeigt, dass die laufenden Bedarfe zwar nicht rechtstechnisch (§ 328 SGB III), aber faktisch nur vorläufiger Natur sind und sich die tatsächlichen Bedarfe für das Wohnen und Heizen erst am Jahresende feststellen lassen. Randnummer 26 Ein bestandkräftig gewordener Kostensenkungsbetrag könnte sich daher allenfalls anteilig nach der Formel: Randnummer 27 [Angemessene/tatsächliche Bruttokaltmiete] x Betriebs- und Heizkostennachforderung Randnummer 28 auf die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung auswirken (s. dazu SG Berlin vom 25.3.2010 – S 128 AS 9212/09 ). Randnummer 29 Im Fall einer reinen Heizkostennachforderung, der kein auf das Heizen und den Warmwasserverbrauch bezogenes Kostensenkungsverfahren vorausging, wie hier, ist nur eine volle Übernahme der Nachforderung sachgerecht (BSG vom 6.4.2011 – B 4 AS 12/10 R). Randnummer 30 Anhaltspunkte für einen unwirtschaftlichen Umgang mit Heiz- und Warmwasserenergie fehlen, da die Gesamtkosten für das Heizen und den Warmwasserverbrauch im vertretbaren Bereich der Werte nach dem Heizkostenspiegel zuzüglich der Werte bei zentraler Versorgung mit Warmwasser liegen. Bei der hier einschlägigen Energiequelle (Fernwärme) und einer Gebäudefläche über 1000 qm liegt der Toleranzwert nur für das Heizen bei 77,92 € im Monat. Die hier angefallen Gesamtkosten von [(12 x 30 €) + 131,44 €] = liegen mit 40,95 € im untersten Bereich. An der Angemessenheit der Kosten für das Heizen plus Warmwasser bestehen somit keine Zweifel. Randnummer 31 Dass die Nachforderung wegen Überschreitung der hier für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft maßgebenden Wohnflächenhöchstgrenze von 50 qm nicht nach der Formel [Nachforderungsbetrag/53,83 x 50 qm] gekürzt werden kann, ist vom BSG in der Entscheidung vom 2.7.2009, a.a.O. dahingehend geklärt worden, dass die Berechnung nach den Heizspiegelwerten multipliziert mit der maßgebenden Wohnflächengrenze vorzunehmen ist. Randnummer 32 Der Kläger hat demnach Anspruch auf ungekürzte Übernahme der Nachforderung in Höhe von 78,29 €. Randnummer 33 Zu 2 und 3: Randnummer 34 Angemessenes Wohnen und Heizen gehört zum Kernbereich des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Die Festlegung angemessener Werte fordert daher ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, mit den Worten des BSG: ein „schlüssiges Konzept“. Randnummer 35 Regelungen auf der Grundlage der §§ 22a, 22b SGB II müssen ebenfalls schlüssig i. S. der BSG-Rechtsprechung sein. Spielraum für eine Kostensteuerung ist deshalb allenfalls bei Festlegung der angemessenen Wohnflächen denkbar. Im Übrigen (Kaltmiete, Betriebskosten, Kosten für Heizen und Warmwasser) müssen satzungskonforme Regelungen sicherstellen, dass nach Lage auf dem Wohnungs- und Energiemarkt Wohnungen zu den festgelegten Bezugs-größen für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen, wobei § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II verlangt, dass Wohnungen mit solchen Preisen in hinreichender Zahl und über das gesamte Stadtgebiet verteilt zur Verfügung stehen. Randnummer 36 Dass der Leistungsberechtigte nach BSG-Rechtsprechung auf Wohnungen im gesamten Stadtgebiet verwiesen werden kann (kein Kiez-Schutz) bedeutet nicht, dass als angemessen verordnete Mietpreise schlüssig sind, weil es in bestimmten Bezirken Wohnungen zu diesem Preis gibt. Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass Wohnungen zum Verordnungspreis in allen Stadtteilen vorhanden sind (vgl. dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10). Randnummer 37 Da die WAV bestimmte Flächengrößen vorgibt, ist ein Verweis auf kleinere Wohnungen nicht geeignet, um die Schlüssigkeit der WAV-Werte mittels vorhandener Internet-Wohnungsangebote mit der Suchfunktion „Gesamtmiete bis 405 €“ zu belegen. Randnummer 38 Die in der WAV zugrunde gelegten Werte für Wohnungen bis 50 qm sind weder hinsichtlich der Kaltmiete (= 4,91 €/
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