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KG Berlin 8. Zivilsenat 8 U 215/12, 8 U 123/12 Beschluss Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs: Darlegungs- und Beweislast für funktionierenden

Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs: Darlegungs- und Beweislast für funktionierenden Wasserzähler; Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Anzeige; Pflicht zur Nachprüfung und Aufbewahrung des Wasserzählers zu Beweiszwecken Leitsatz

  1. Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Hat eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr. (Rn.57)
  2. Der Kunde hat einen von ihm behaupteten Defekt des Zählers substantiiert darzutun und den Zähler nach § 19 AVBWasserV überprüfen zu lassen, um die Fiktion zu entkräften, nach der die Angaben geeichter Messgeräte innerhalb der festgelegten Fehlergrenzen als richtig gelten. (Rn.57)
  3. Meldet der Kunde nach Zugang der Wasserrechnung Zweifel an der Funktionstüchtigkeit eines bereits ausgebauten Wasserzählers an, ohne zugleich einen Antrag gemäß § 19 AVBWasserV zu stellen, so hat das Versorgungsunternehmen entweder selbst eine Nachprüfung des Wasserzählers zu veranlassen oder ihn zumindest aufzubewahren, um eine spätere Nachprüfung zu ermöglichen. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  4. März 2012, 16 O 528/11 Tenor
  5. Die Verfahren 8 U 123/12 und 8 U 215/12 werden zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren 8 U 215/12 führt.
  6. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am
  7. März 2012 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Randnummer 2 Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Randnummer 3 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich aus den Umständen, dass offensichtliche Fehler vorliegen würden. Randnummer 4 Die Mitarbeiter der Klägerin seien unstreitig ohne Zustimmung der Beklagten auf das komplett umzäunte Gelände der Beklagten eingedrungen und hätten ohne Anhörung der Beklagten den Wasserzähler ausgebaut und damit die Wasserversorgung eingestellt. Die Beklagte sei entgegen § 18 Abs.2 AVBWasserV nicht angehört worden. Die Voraussetzungen für eine fristlose Einstellung der Wasserversorgung gemäß § 33 AVBWasserV hätten nicht vorgelegen, da die Beklagte nicht den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwider gehandelt habe und auch keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen bestanden habe (Bd.I Bl.165). Randnummer 5 Die Umstände seien so gravierend, dass sie eine Zahlungsverweigerung nach § 30 Nr.1 AVBWasserV rechtfertigten (Bd.I Bl.166). Randnummer 6 Für die Schmutzwasserversorgung gelte § 30 AVBWasserV nicht. § 20 Abs.1 Nr.1 ABE, der einen Einwendungsausschluss regele, der § 30 Nr.1 AVBWasserV wortgleich entspreche, sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Soweit das Landgericht dem nicht folge, widerspreche die landgerichtliche Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Bd.I Bl.167). Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage unter Abänderung des am
  8. März 2012 verkündeten Teilurteils der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Klägerin hält das angefochtene Teilurteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Randnummer 12 Die Umstände der Ablesung bzw. Ermittlung des angerechneten Verbrauchs seien im Rahmen des § 30 AVBWasserV bzw. § 20 ABE unbeachtlich. Der Fehlerbegriff der anzuwenden Rechtsvorschriften knüpfe ausschließlich an die angerechnete Verbrauchsmenge an, nicht an die Umstände der Ablesung (Bd.I Bl. 199). Randnummer 13 Entgegen der Behauptung der Beklagten sei sie nicht auf das Gelände eingedrungen. Das Tor zum Grundstück sei geöffnet gewesen (Bd.I Bl.199). Randnummer 14 Eine unterstellte Verletzung der Anhörungspflicht könne allenfalls Ersatzansprüche wegen der Entfernung der Wasserzählereinrichtung begründen. Randnummer 15 Die Frage, ob sie, die Klägerin, die Wasserversorgung einstellen durfte, habe nichts mit der Ablesung des Verbrauchs zu tun (Bd.I Bl.199). Randnummer 16 Die Regelung in § 20 ABE sei wirksam, da sie § 30 AVBWasserV wortgleich nachgebildet sei. Der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit der Regelung des § 20 ABE befasst (Bd.I Bl.200). Randnummer 17 Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am
  9. Juni 2012 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Randnummer 18 Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Randnummer 19 Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für den von ihr behaupteten Mess- und Berechnungsfehler. Dies Beklagte habe eine Überprüfung der Ursachen der Verbrauchssteigerung vorzunehmen gehabt. Die Beklagte hätte darzulegen gehabt, dass in ihrer Sphäre keine Ursache für die Verbrauchssteigerung vorhanden sei. Randnummer 20 Tatsächlich könne sowohl ein Rohrbruch als auch die unbefugte Entnahme von Trinkwasser für die Verbrauchssteigerung ursächlich sein. Randnummer 21 Das Landgericht verkenne, dass eine Zählerprüfung nach § 19 AVBWasserV einen entsprechenden Antrag des Kunden voraussetze. Die Beklagte sei durch den Ausbau des Zählers durch die Klägerin nicht gehindert gewesen, einen rechtzeitigen Überprüfungsantrag zu stellen (Bd.I Bl.192). Wenn die Beklagte am
  10. August 2010 anwesend gewesen wäre, hätte sie selbst den Zählerstand feststellen können. Die Feststellung des Zählerstandes habe die Beklagte durch ihr Verhalten vereitelt. Randnummer 22 Eine Aufbewahrungspflicht habe sich auch nicht aus den später erhobenen Einwendungen der Beklagten ergeben. Randnummer 23 Es sei unerheblich, dass mit dem Termin lediglich eine Spülung des Anschlusses angekündigt worden sei. Die Beklagte habe nach dem 3.4.2009 keine Ablesung mehr vorgenommen. Randnummer 24 Da der Wasserzähler einen bestimmten Verbrauch angezeigt habe, stehe ungeachtet der Richtigkeit der Höhe des Verbrauches fest, dass eine bestimmte Wassermenge durch den Zähler geflossen sei. Die Beklagte habe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Wasser verbraucht worden sei (Bd.I Bl.193). Randnummer 25 Bezüglich der Schließungskosten habe das Landgericht zu Unrecht einen unauffälligen Verbrauch unterstellt. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 die Hilfswiderklage unter Abänderung des am
  11. Juni 2012 verkündeten Schlussurteils der Zivilkammer des Landgerichts Berlin abzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte ferner, Randnummer 31 das am
  12. Juni 2012 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hinsichtlich der Kostenentscheidung abzuändern und der Klägerin 93 % und der Beklagten 7 % der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt, Randnummer 33 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte hält das angefochtene Schlussurteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Randnummer 35 Die Klägerin habe nicht die sekundäre, sondern die primäre Darlegungs- und Beweislast (Bd.II Bl.4 ff). Randnummer 36 Sie, die Beklagte habe keinen Antrag nach § 19 AVBWasserV gestellt. Ein solcher Antrag hätte aber ohnehin nichts zur Klärung beigetragen, da die Klägerin den Wasserzähler umgehend zur anderweitigen Verwendung habe aufarbeiten lassen (Bd.II Bl.6). Randnummer 37 Sie die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, am 3.8.2010 den Zähler abzulesen. Angekündigt gewesen sei nur eine Spülung der Leitung. Die Mitarbeiterin der Beklagten sei in der angekündigten Zeit zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr auf dem Gelände anwesend gewesen. Möglicherweise seien die Mitarbeiter der Klägerin erst später eingetroffen (Bd.II Bl.7). Randnummer 38 Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, den Zähler aufzubewahren, da sie, die Beklagte, innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung Einwände gegen den Zählerstand erhoben habe. Randnummer 39 Die Klägerin sei für die Behauptung, dass sie, die Beklagte, überhaupt Wasser entnommen habe, beweisfällig geblieben (Bd.II Bl.7). Randnummer 40 Zur Begründung der Anschlussberufung trägt sie vor: Randnummer 41 Bei einer zulässigen Berufung gegen ein Teilurteil sei auch die Berufung gegen die darauf bezogene Kostenentscheidung des Schlussurteils statthaft (Bd.II Bl.8). Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. II. Randnummer 43 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen, die durch die Berufungsbegründungen nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 44 Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Randnummer 45 Zur Berufung der Beklagten: Randnummer 46 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 433, 611 BGB einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages hat. Randnummer 47 Da sich aus den Umständen nicht ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, berechtigen die Einwände der Beklagten gegen die Zwischenrechnung vom
  13. September 2010 gemäß § 30 AVBWasserV sowie gemäß § 20 Abs.1 Ziffer 1 ABE nicht zur Zahlungsverweigerung. Randnummer 48 Gemäß § 30 AVBWasserV und § 20 Abs.1 Ziffer 1 ABE sind im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens Einwände des Kunden gegen die vom Versorgungsunternehmen erteilten Rechnungen nur zugelassen, wenn und soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Zu diesen vom Einwendungsausschluss erfassten Fehlern zählen insbesondere Mess-, Ablese- oder Rechenfehler, die bei der Verbrauchserfassung oder -berechnung aufgetreten sind (Hempel, Franke/Schütte/Horstkotte, § 30 AVBWasserV, Rdnr. 25 mwN). Aus derartigen Fehlern leitet die Beklagte ihre Einwände her. Sie bestreitet insbesondere, dass der Zähler funktionstüchtig war und dass er den in Rechnung gestellten Verbrauch tatsächlich erfasst hat (Bl.113 d.A.). Randnummer 49 Der Einwand, dass solche Fehler vorliegen, ist im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens allerdings erst dann erheblich, wenn die Richtigkeit dieses Einwandes nach den Umständen offensichtlich ist. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch der in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nahezu durchgehend vertretenen Auffassung voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH, Urteil vom
  14. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89; Steenbuck, Der Regressanspruch gegen den Energie- und Wasserversorger, MDR 2010, S. 358; Hempel, a.a.O. Rn. 27; jeweils mwN). Derart erhebliche Einwendungen hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 50 Die bloße Behauptung, dass der in Rechnung gestellte Verbrauch nicht zutreffe und vermutlich die Messeinrichtung fehlerhaft sei, reicht nicht aus, um einen offensichtlichen Fehler annehmen zu können (Hempel, a.a.O., § 30 AVBWasserV, Rdnr.35). Eine außergewöhnliche, mit normalem Verbrauch kaum erklärbare Steigerung des Wasserverbrauchs allein kann keinen Anhaltspunkt für einen Fehler bei der rechnerischen Verbrauchsaufstellung bieten und lässt sich nicht ohne weiteres als fehlerhaft bewerten, weil die Verbrauchssteigerung auch mit einem oder mehreren Rohrbrüchen im Risikobereich des Kunden erklärt werden kann. Der Umstand, dass ein Haus längere Zeit unbewohnt war, gleichwohl der Wasserzähler einen Verbrauch anzeigt, begründet ebenfalls keinen offensichtlichen Fehler (Hempel, a.a.O., § 30 AVBWasserV, Rdnr.34). Randnummer 51 Auch die weiteren Umstände, die die Beklagte zum Beleg eines offensichtlichen Fehlers vorträgt, greifen nicht. Für die Frage, ob die Rechnung vom
  15. September 2010 offensichtlich fehlerhaft ist, ist ohne Belang, wie die Mitarbeiter der Klägerin auf das Grundstück der Beklagten gelangt sind. Selbst wenn sie sich eines Hausfriedensbruches schuldig gemacht hätten, könnte aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Rechnung vom
  16. September 2010 offensichtlich fehlerhaft ist. Für die Frage, ob die Rechnung vom
  17. September 2010 offensichtlich fehlerhaft ist, ist ebenfalls ohne Belang, ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte vor dem Ausbau des Wasserzählers anzuhören. Selbst wenn die Klägerin die Beklagte vor dem Ausbau des Zählers hätte anhören müssen, würde sich deshalb nicht eine Fehlerhaftigkeit der Rechnung vom
  18. September 2010 zweifelsfrei aufdrängen. Ohne Belang für die Frage, ob die Rechnung vom
  19. September 2010 offensichtlich fehlerhaft ist, ist auch, ob am
  20. August 2010 die Voraussetzungen für eine fristlose Einstellung der Wasserversorgung gemäß § 33 AVBWasserV vorlagen. Die Klägerin hat die befristete Schließung der Wasserversorgung unstreitig wegen des festgestellten hohen Verbrauchs (Bd.I Bl.3 d.A.) und damit im Interesse der Beklagten, die ohnehin bereits mit Schreiben vom
  21. Dezember 2008 (Bd.I Bl.46 d.A.) die befristete Schließung des Trinkwasseranschlusses auf eigene Kosten beantragt haben will, veranlasst. Randnummer 52 Der Nachweis einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit erfordert, dass die Abrechnungen bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lassen, dass also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist, sondern sich die Fehlerhaftigkeit anhand offen zutage liegender Umstände zweifelsfrei aufdrängt (BGH, Urteil vom
  22. November 2012, - VIII ZR 17/12 -). An einer solchen Offensichtlichkeit fehlt es hier. Randnummer 53 Das Landgericht hat auch in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass § 20 ABE nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Das Kammergericht hat die Wirksamkeit von § 20 ABE bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt (Kammergericht, KGR Berlin 2001, 273; Kammergericht, KGR Berlin 2000, 133). Die von der Beklagte zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
  23. Juli 2005 – X ZR 60/04 – hat sich nicht mit § 20 ABE, sondern mit einer anders lautenden Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Berliner Stadtreinigung (BSR) auseinandergesetzt. Die Klausel enthielt – anders als die hier streitgegenständliche – einen generellen Einwendungsausschluss und ließ Einwendungen nicht einmal in Ansehung offensichtlicher Fehler zu. Randnummer 54 Zur Berufung der Klägerin: Randnummer 55 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Schlussurteil in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte – abgesehen von dem Entgelt für die Niederschlagswasserentsorgung – künftige Zahlungen auf die Rechnung vom
  24. September 2010 von der Klägerin gemäß § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB zurückverlangen kann. Randnummer 56 Die Klägerin ist für die behauptete Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beweisfällig geblieben. Randnummer 57 Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Hat eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, spricht ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr (VG Halle, Urteil vom
  25. Oktober 2011 – 4 A 93/11 – m.w.N.; Hempel, a.a.O., § 21 AVBWasserV, Rdnr.139; OLG Zweibrücken, MDR 1987, 844). Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass es sich bei dem am
  26. Februar 2009 neu installierten Wasserzähler um ein geeichtes Gerät handelte, so dass grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr spricht und es damit der Beklagten obliegt, diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen. Der Gegenbeweis für die fehlerhafte Funktion eines Zählers kann weder mit dem Hinweis auf einen überdurchschnittlich hohen Wasserverbrauch noch mit einer rein theoretischen Möglichkeit einer Fehlerquelle geführt werden (Hempel, a.a.O. § 30 AVB WasserV, Rdnr.57). Die Beklagte hat als Kunde den von ihr behaupteten Defekt des Zählers substantiiert darzutun und den Zähler nach § 19 AVBWasserV überprüfen zu lassen, um die Fiktion zu entkräften, nach der die Angaben geeichter Messgeräte innerhalb der festgelegten Fehlergrenzen als richtig gelten (Hempel, § 30 AVBWasserV, Rdnr.36). Gemäß § 19 AVB WasserV kann der Kunde jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs.2 des Eichgesetzes verlangen. Die Beklagte hatte erstmals Veranlassung an Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers zu zweifeln, als ihr die Wasserrechnung vom
  27. September 2010 zuging. Sie hat diese Zweifel im Anschluss an dieses Schreiben auch sogleich, nämlich mit Schreiben vom 12.Oktober 2010 (Anlage B6) gegenüber der Klägerin angemeldet. Gleichwohl hat die Klägerin den Wasserzähler nicht aufbewahrt, sondern diesen einer anderen Verwendung zugeführt, so dass eine Prüfung des Zählers nicht mehr möglich ist. Zwar hat die Beklagte, nachdem ihr die Rechnung vom
  28. September 2010 zugegangen ist, nicht sogleich einen Antrag gemäß § 19 AVBWasserV gestellt; gleichwohl wäre die Klägerin im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, den Wasserzähler aufzubewahren, um eine spätere Nachprüfung des Wasserzählers zu ermöglichen. Eine Pflicht zur dauernden Aufbewahrung einer Messeinrichtung zu Beweiszwecken besteht nur dann nicht, wenn der Kunde beim Zählerwechsel keine Einwände gegen den ihm mitgeteilten Zählerstand erhebt (Hempel, a.a.O., § 21 AVBWasserV, Rdnr.142). Die Beklagte hatte am
  29. August 2010, als der Zähler ausgebaut wurde, keine Gelegenheit, zu dem Zählerstand Stellung zu nehmen, da sie nicht anwesend war. Dass sie nicht anwesend war, kann ihr nicht zur Last gelegt werden, da sie nicht davon ausgehen musste, dass der Wasserzähler zu diesem Termin ausgebaut werden würde. Angekündigt war eine Spülung der Anlage, mit der Begründung, dass diese geraume Zeit nicht gebraucht worden sei, nicht aber der Ausbau des Zählers. Damit dass der Zähler wegen eines außergewöhnlich hohen Wasserverbrauchs ausgebaut werden würde, musste die Beklagte vor diesem Hintergrund auch nicht rechnen. Die Beklagte hat rechtzeitig, nämlich alsbald nach Zugang des Schreibens vom
  30. September 2010 mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers hat. Die Klägerin wäre daher verpflichtet gewesen, den Wasserzähler aufzubewahren. Der Klägerin war aufgrund des Schreibens der Beklagten vom
  31. Oktober 2010 bekannt, dass dem ausgebauten Wasserzähler Beweisfunktion zukommen könnte. Aus dem Umstand allein, dass die Beklagte nicht sogleich einen Antrag gemäß § 19 AVBWasserV gestellt hat, durfte sie nicht den Schluss ziehen, dass eine Nachprüfung des Wasserzählers in der Zukunft nicht mehr in Frage kommen würde. Sie hätte entweder selbst eine Nachprüfung vornehmen lassen müssen – was grundsätzlich möglich ist (Hempel, a.a.O., § 19, Rdnr.3) – oder sie hätte den Wasserzähler aufbewahren müssen. Da sie ihn einer anderen Funktion zugeführt und damit eine Nachprüfung verhindert hat, ist in analoger Anwendung von § 444 ZPO von einer Beweislastumkehr auszugehen (vgl. BGH, MDR 1994, 451). Die Klägerin ist damit für die behauptete Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beweisfällig geblieben. Randnummer 58 Da die Klägerin eine Nachprüfung der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers verhindert hat, ist sie auch für die behauptete Erforderlichkeit der befristeten Schließung vom
  32. August 2010 beweisfällig geblieben. Randnummer 59 Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Randnummer 60 Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufungen zu überdenken. Randnummer 61 Die Anschlussberufung verliert gemäß § 524 Abs.4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Randnummer 62 Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug wie folgt festzusetzen: Randnummer 63 Berufung der Beklagten 23.107,10 € Berufung der Klägerin 18.485,68 € Summe 41.592,78 € Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001132937

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