folgend ebenfalls Beklagte genannt) der Klägerin mit Bescheid vom
Grundgesetz (GG) geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom
holfaktors verfehlt. Neben dem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG liege auch eine Verletzung des Art. 3 GG dadurch vor, dass Ungleiches gleich behandelt werde, indem der gleiche Anpassungssatz für Ost und West vorgegeben werde. Dadurch werde die Ungleichheit der Alterseinkommen Ost zu West weiter vertieft und es würden die Abstände Ost zu West anwachsen statt zu schrumpfen. Es sei Beweis zu erheben, ob der Klägerin ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den EV sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden sei. Randnummer 7 Mit Rentenanpassungsmitteilung zum
ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Änderung des Bescheides über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2008 sowie aller
folgenden Rentenanpassungsmitteilungen zu verurteilen, die Rente
den verbindlichen Vorgaben des EV, des GG und des BSG (B 4 RA 120/00 R) unter Berücksichtigung der gestiegenen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem 01. Juli 2007 und fortlaufend anzupassen und den der Anpassung zugrunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2005 um 50 Euro, für das Jahr 2006 um 130 Euro und für das Jahr 2007 um 3 Euro zu erhöhen sind und die Anpassung mindestens in Höhe der Inflationsrate, hilfsweise in Höhe der vorgenommenen Anpassung bei der Beamtenversorgung vorzunehmen ist. Randnummer 14 Die Beklagte, die ihre Entscheidungen für rechtmäßig gehalten hat, hat einer Klageänderung hinsichtlich der Rentenanpassungen
2007 nicht zugestimmt. Randnummer 15 Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klageänderung im Hinblick auf eine zusätzliche Anfechtung aller
der Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 erfolgten Rentenanpassungen sei
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig, da sie nicht sachdienlich sei und die Beklagte nicht zugestimmt habe. Bei der Einbeziehung weiterer Rentenanpassungen in die Klage handele es sich nicht um eine bloße
3 SGG ohne Weiteres zulässige Veränderung der Klage. Die betreffenden Bescheide seien auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Rentenanpassungen seien jeweils eigene Streitgegenstände, betreffend den jeweiligen Grad der Rentenerhöhung auf der Basis jeweils verschiedener Berechnungen, bei denen wiederum jeweils verschiedene wirtschaftliche und soziale Verhältnisse berücksichtigt werden müssten (Hinweis auf Entscheidung des BSG vom
holfaktors für verfehlt. Art. 3 GG gebiete die Anpassung des aktuellen Rentenwertes Ost mit einem erheblich höheren Prozentsatz als die Anpassung des aktuellen Rentenwertes West anstelle eines gleichen Anpassungssatzes. Die derzeitigen Regelungen verletzten den EV, das GG und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Es werde am Beweisantrag festgehalten.
den Entscheidungen des BVerfG zur Rentenanpassung zum
drücklich aufgefordert, umgehend wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Diskriminierung in der Höhe von Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern zu verhindern und Fälle, in denen eine solche Diskriminierung bestehe, zu lösen. Dazu gehöre auch die hier mit der Festlegung der Rentenleistung für die Klägerin erfolgte Diskriminierung. Die Klägerin mache sich den Inhalt in Punkt 22 der abschließenden Bemerkungen des UN-Ausschusses zu Eigen. Unter Bezugnahme darauf und mit Blick auf die EMRK sei darauf zu verweisen, dass die verbindlichen Vorgaben des Paktes und des EV verletzt seien. Die Feststellungen des UN-Ausschusses aus den abschließenden Bemerkungen vom 20. Mai 2011 seien bei den Entscheidungen von den Gerichten zu berücksichtigen. Die Bundesministerin der Justiz und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales seien zur Umsetzung der Vorgaben des UN-Ausschusses anzuhören. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt
ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahre 2005 um 50 Euro und für das Jahr 2006 um 130 Euro zu erhöhen sind und die Anpassung
der Entscheidung des BSG (B 4 RA 120/00 R) mindestens in Höhe der Inflationsrate, hilfsweise in Höhe der Anpassung für die Beamtenversorgung vorzunehmen ist. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen und die weitergehenden Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen abzuweisen. Randnummer 25 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 26 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 29 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 30 Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum
1 SGG (bereits) zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden sind. Bezüglich der weiteren Rentenanpassungsmitteilungen ergibt sich dies daraus, dass sie während des Berufungsverfahrens
1, § 96 Abs. 1 SGG beim Senat angefallen sind. Die genannten Rentenanpassungsmitteilungen ändern jeweils die vorangegangenen Rentenanpassungsmitteilungen und damit auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 ab. Randnummer 33 Damit ist die Voraussetzung des § 96 Abs. 1 SGG, der
1 SGG als Vorschrift über das Verfahren im ersten Rechtszug für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gilt, erfüllt, denn danach wird
Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Randnummer 34 Bei Rentenanpassungsmitteilungen handelt es sich zwar um Verwaltungsakte, die auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 65, § 68, § 69 und § 254 c, § 255 a, § 255 b sowie § 255 e und 255 g SGB VI beruhen. Daraus folgt jedoch weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG. Maßgebend dafür, ob eine Änderung vorliegt, ist der jeweilige Verfügungssatz. Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 wurde die Höhe der mit Bescheid vom 23. Februar 2004 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen, nämlich der Monatsbetrag der Rente, unmittelbar geändert. Mit den
folgenden Rentenanpassungsmitteilungen zum
haltigkeitsfaktor vervielfältigt wird (§ 68 Abs. 1 SGB VI). Die maßgebenden Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer bestimmen sich
2 SGB VI, wobei § 68 Abs. 7 SGB VI dazu Ergänzendes regelt. Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird gemäß § 68 Abs. 3 SGB VI, der
haltigkeitsfaktor wird gemäß § 68 Abs. 4 SGB VI ermittelt. Die Berechnungsformel im Einzelnen ist in § 68 Abs. 5 SGB VI niedergelegt. Randnummer 38 Schließlich enthält § 68 a SGB VI eine Schutzklausel für den Fall, dass der
SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert ist, und trifft Regelungen über den Ausgleich der unterbliebenen Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf). Randnummer 39 So bestimmt § 68 a Abs. 1 SGB VI: Abweichend von § 68 SGB VI vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der
SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen. Randnummer 40
2 SGB VI gilt: In den Jahren, in denen § 68 a Absatz 1 Satz 1 SGB VI anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der
SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird. Randnummer 41 § 68 a Abs. 3 SGB V regelt: Ist der
SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 SGB VI ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der
SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf
Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000. Randnummer 42
1 SGB VI beträgt der Ausgleichsbedarf zum
1 SGB VI tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwertes für die Zeit vom
näherer Maßgabe des § 255 e Abs. 2 bis 5 SGB VI.
Juli 2007 § 68 Abs. 4 Satz 4 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird.
2 SGB VI ist bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom
1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisses im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes treten. Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt (§ 254 b Abs. 2 SGB VI). Die Zeiten, für die an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) treten, sind in § 254 d SGB VI aufgelistet.
c Satz 1 SGB VI werden Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird.
1 SGB VI beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) am
dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) maßgebend. § 68 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind.
2 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird.
3 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abweichend von § 68 Abs. 4 SGB VI die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt
den in dieser Vorschrift geregelten Einzelheiten berechnet.
4 SGB VI tritt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abweichend von § 68 a SGB VI jeweils an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der Anpassungsfaktor (Ost)
dort geregelten Maßgaben.
2 SGB VI beträgt der Ausgleichsbedarf (Ost) zum
Juli 2007 an der aktuelle Rentenwert 26,27 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,09 Euro,
Juli 2008 der aktuelle Rentenwert 26,56 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,34 Euro,
Juli 2009 der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro,
Juli 2010 der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro,
Juli 2011 der aktuelle Rentenwert 27,47 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,37 Euro und
Juli 2012 der aktuelle Rentenwert 28,07 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,92 Euro. Randnummer 49 Die Beklagte hat auf der Grundlage der genannten Vorschriften und in Anwendung der genannten aktuellen Rentenwerte bzw. aktuellen Rentenwerte (Ost) zutreffend die jeweiligen Rentenanpassungen zum
den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, ist über die oben genannten Vorschriften hinaus eine Rechtsgrundlage insbesondere im EV und dem GG nicht ersichtlich. Die durchgeführten Rentenanpassungen ab dem
1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Selbst wenn man, soweit die regelmäßige jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum
teil begründete. Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der Erwartung einer fortwährenden Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten ergibt sich kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, wo der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers seine Grenze findet, denn es ist offensichtlich, dass die angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Sie führten lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten. Die im Jahr 2000 erfolgte Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
dem gleichen Steigerungssatz verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Rentner, deren Ansprüche sich
den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum
haltigkeitsfaktor, der durch das Gesetz zur Sicherung der
haltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1791, 1798) geschaffen wurde und mit dem unter Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung vor allem auch der rückläufigen Entwicklung der Geburten und der Zuwanderung sowie der Veränderung im Erwerbsverhalten bewirkt werden soll, dass sich die Rentenanpassung
der Veränderung des Verhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern vollzieht, sind verfassungsgemäß. Randnummer 64 Das BSG hat dazu in den Urteilen vom
haltigkeitsfaktors verstößt jedenfalls nicht gegen Art 14 Abs. 1 GG. Auch das BVerfG hat die Frage, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, bis heute offen gelassen (BVerfG vom 26.7.2007, abgedruckt in NZS 2008, 254) Der
dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht i.S. eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben. Randnummer 66 Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, denn einen Anspruch auf eine Rentenanpassung wenigstens in Höhe eines Inflationsausgleichs sehen und sahen die Gesetze der gesetzlichen Rentenversicherung nie vor. Randnummer 67 Die Rentenanpassung folgt, so das BSG im Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 R (zitiert
juris), seit den Rentenreformgesetzen 1957 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten - Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom
Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Die Altersrentner sollten "aus der Nähe des Fürsorgeempfängers in die
barschaft des Lohnempfängers" gerückt werden (vgl. BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 57). Dieses Ziel bedingt die Koppelung des "Alterslohns" der Rentenbezieher an die reale Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten. Sind Kaufkraft des Geldes sowie Löhne und Gehälter nicht stabil, kann die wirtschaftliche Stellung des Rentenberechtigten nicht erhalten bleiben, wenn der Wert der Rente - wie vor 1957 - an den Nominalwert früherer Beiträge oder versicherter Entgelte gebunden würde. Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich
der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (vgl. auch BSGE 86, 262, 300 f = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S 43 f m. w. N.). Instrument der Anbindung der Rente an die Entwicklung des beitragsbelasteten Arbeitsverdienstes der Aktiven ist der sog. aktuelle Rentenwert. Randnummer 68 Die Rentenanpassung stellt sich in Bezug auf die Entwicklung des Monatsbetrags der Rente somit aber als offenes System dar. Die jährliche Anpassung des Monatsbetrags der Rente kann bei negativer Bruttolohnentwicklung, steigenden Rentenversicherungsbeiträgen oder steigenden Vorsorgeaufwendungen und auch bei Kombinationen solcher Entwicklungen nicht nur zur Erhöhung, sondern auch zur Senkung des Monatsbetrags der Rente führen. Der Schutz vor inflationsbedingten Einbußen ist und war hingegen kein Bestandteil des Alterslohnprinzips bzw. der, so das BSG im Urteil vom
haltigkeitsfaktors nicht verletzt. Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, wird also durch einen Gemeinwohlzweck bzw. ein gewichtiges öffentliches Interesse bestimmt. Randnummer 71 Die Einführung sowohl des Altersvorsorgeanteils als auch des
haltigkeitsfaktors war dazu erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Randnummer 72 Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1). Der jüngeren Generation drohte eine Beitragsbelastung von 24 v. H. bis 26 v. H. im Jahre 2030 ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (BT-Drucks 14/4595 S 37). Das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der gesetzlichen Alterssicherung konnte deshalb durch eine Beitragsbegrenzung geschaffen werden. Ein stabiler Beitragssatz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnnebenkosten und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland (BT-Drucks 14/4595 S 37). Die Einführung des Altersvorsorgeanteils ist im Zusammenhang mit der Einführung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) zu sehen. Nur durch den Abschluss dieser und anderer Altersvorsorgemaßnahmen kann die künftige Niveauabsenkung der gesetzlichen Rentenversicherung für die jetzigen Beitragszahler kompensiert werden.
dem Willen des Gesetzgebers soll der Beitragszahler zur allgemeinen Rentenversicherung ab dem Jahre 2002 beginnend mit einem Mindestbeitrag von 1 v. H. und steigend auf 4 v. H. seiner beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI bis zum Jahre 2008 eine von der allgemeinen Rentenversicherung unabhängige Altersversorgung aufbauen (BT-Drucks 14/4595 S 38, 39). Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27. März 2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25) Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs. 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert
zeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25). Genauso wenig ist es sachwidrig, dass der Altersvorsorgeanteil bei der Rentenanpassung unabhängig davon berücksichtigt wird, inwieweit die "Riester-Rente" von den Beschäftigten tatsächlich angenommen wird und damit die entsprechenden Beiträge in der Tat das verfügbare Einkommen des durchschnittlichen Beschäftigten mindern. Denn der Arbeitnehmer, der keine zusätzliche private Altersvorsorge aufbaut, mag dadurch sein gegenwärtiges verfügbares Einkommen erhöhen, jedoch nur gegen den Preis späterer Belastung (vgl. Senatsurteil a.a.O.; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 309). Die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils bei der Berechnung der Rentenanpassung gewährleistet, dass Rentenempfänger an der steigenden Belastung der Erwerbstätigen für die Altersvorsorge durch eine geringere Rentenanpassung beteiligt werden. Die Einsparung bei voller Wirkung des Altersvorsorgeanteils soll bei ca. 10 Milliarden Euro liegen (Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 478) Randnummer 73 Die Einführung des
haltigkeitsfaktors war erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, welche anderen weniger belastenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären. Die Begrenzung der Lohnzusatzkosten stand auch bei der Einführung des
haltigkeitsfaktors durch das RVNG im Vordergrund (BT-Drucks 15/2149, S 1). Richtschnur für die Einführung des
haltigkeitsfaktors war der Grundsatz der Generationengerechtigkeit. Die Jüngeren dürfen nicht durch zu hohe Beiträge überfordert werden. Nur mit verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird der Spielraum geschaffen, der erforderlich ist, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können (vgl. BT-Drucks 15/2149, S 1). Der demografische Wandel und die künftige Beschäftigungsentwicklung erfordern die Berücksichtigung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Rentnern bei der Rentenanpassung. Auf einen Rentenempfänger kamen Mitte der siebziger Jahre 2,75 Beitragszahler, während es im Jahre 2006 noch 1,4 Beitragszahler waren (vgl. Waltermann, NJW 2008, 2529). Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298; BVerfG vom 26. Juli 2007, NZS 2008, 254, 255). Randnummer 74 Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des
haltigkeitsfaktors ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Belastung für die Inhaber der geschützten Position, d. h. die jetzigen Rentenempfänger, steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen (vgl. BVerfGE 74, 203, 214 ff) Die Einführung der rentenerhöhungsdämpfenden Maßnahmen sind im Hinblick auf die Intensität, die Schwere und die Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung zumutbar. Überdies muss sich der
haltigkeitsfaktor - wie die Rentenanpassungen der Jahre 2007 und 2008 gezeigt haben - nicht immer zulasten der Rentner auswirken. Entwickelt sich nämlich die Relation zwischen der Zahl der Beitrag zahlenden Arbeitnehmer und der Zahl der Rentenempfänger - entgegen der Prognose bei Einführung des
haltigkeitsfaktors im Jahre 2004 (und dem demografischen Langzeittrend) - zugunsten der Beitragszahler, wirkt der
haltigkeitsfaktor rentensteigernd. Randnummer 75 Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des
haltigkeitsfaktors verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Klägers muss gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems zurückstehen. Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 64, 87, 104). Bei Erwartungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Höhe der Renten stellt eine erst in der Zukunft wirksam werdende Regelung nur eine unechte Rückwirkung dar. Diese ist zulässig, wenn die Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des Anliegens für das Wohl der Gemeinschaft zugunsten der neuen Beschränkung des Anspruchs ausgeht. Randnummer 76 Die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahrzehnten hat bei den betroffenen Rentnern die Erwartung begründet, es finde eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt (BVerfGE 64, 87, 105). Für die kontinuierliche Erhöhung des Rentenniveaus in der Vergangenheit war allerdings die günstige wirtschaftliche Entwicklung verantwortlich. Deshalb ist in Vergessenheit geraten, dass mit der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung - wie überall - nicht nur Chancen, sondern auch Risiken verbunden sind (BVerfGE 58, 81, 123; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 308). Zu diesen gehören die Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität genauso wie die Veränderung der Lohn- und Gehaltssumme oder die Veränderungen im demografischen Bereich. Das BVerfG hat auf diesen Umstand bereits in seiner Entscheidung vom
2 SGB VI bis dahin nicht anzuwenden war, der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen gewesen ist. Dabei ist erneut zum
haltigkeitsfaktor mit 1,
haltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum
dem Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 gilt insoweit nichts anderes (BT-Drucksache 16/8744, S. 8, 9): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in den alten Ländern berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 1,4 v. H., die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 0,4 v. H. und den
haltigkeitsfaktor mit 1,
haltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum
einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes (so Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen, Hintergrund Sozialpolitik: Rentenanpassung 2009 vom 02. April 2009, vgl. www.ak-sozialpolitik.de/doku/05_soziales/sgb_vi/209_04_02_rentenanpassung2009.pdf ) ist die im Osten deutlich höherer Lohnsteigerung im Jahre 2008 gegenüber dem Jahre 2007 auf bis zum Jahr 2004 zurückreichende „statistische Überarbeitungseffekte“ im Umfang von insgesamt 1 Prozentpunkt zurückzuführen, wodurch die durchschnittlichen Jahresentgelte in den neuen Ländern um rund 30 Euro
7 Satz 1 SGB VI sind bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und –gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwertes verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Damit sind erst
träglich bekannt gewordene andere (zu hohe oder zu niedrige) Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern unbeachtlich. Randnummer 85 In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (Bundesrat-Drucksache 380/09 S. 3 bis 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 2,08 Prozent und den
haltigkeitsfaktor mit 1,0031.
3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2007 und 2008 einheitlich 2,0 Prozent. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2008 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2007 von ebenfalls von 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirken sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung und der Altersvorsorgeanteil nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum
haltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2009 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,34 Euro auf 24,13 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,38 Prozent. Randnummer 86 In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (Bundesrat-Drucksache 236/10 S. 3, 4) ist dargelegt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um minus 0,96 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 v. H. und den
haltigkeitsfaktor mit 0,
haltigkeitsfaktor mit 0,
thaltigkeitsfaktor mit 1,
dem BVG im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern nicht verfassungswidrig ist (anders wegen der immateriellen Komponente zu den den Kriegsopfern
G, Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, abgedruckt in BVerfGE 102, 41) grundsätzlich gerechtfertigt, die unterschiedliche Wirtschaftsleistung in den alten und neuen Bundesländern mit dem daran anknüpfenden unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsniveau bei den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unbeachtet zu lassen. Das BVerfG hat u. a. ausgeführt: Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die angegriffene Regelung bewegt sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Versorgungsleistungen vorgegebenen Grenzen. Die Ungleichbehandlung ist hinreichend gerechtfertigt. Das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 102, 41 <45>). Es ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachwidrig gewesen, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte
dem BVG an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen. Damit ist auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen, Versichertenrenten und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt worden (vgl. BVerfGE 102, 41 <55>). Den aktuellen Wirtschafts- und Sozialdaten ist zu entnehmen, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegende unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaft in den alten und neuen Bundesländern
wie vor gegeben ist. Die Lebensverhältnisse weisen teilweise weiterhin große Unterschiede auf. Das Anpassungskonzept des Gesetzgebers wird weiterhin
haltig verfolgt. Wenn jedoch die Wirtschaftsleistung in den alten und neuen Bundesländern
wie vor unterschiedlich ist und auch weiterhin das Anpassungskonzept des Gesetzgebers
haltig verfolgt wird, weil mit Blick auf die Entwicklung der Renten nicht festgestellt werden kann, dass die Anpassungsdynamik zum Erliegen gekommen ist, lässt sich die Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die sich an diesem Sachverhalt orientiert, nicht festzustellen. Randnummer 91 So hat auch das BSG im Urteil vom
Branchen oder Regionen sind dabei grundsätzlich unerheblich, nicht aber ein durch Kriegsfolgen bedingtes Zurückbleiben eines durch diese geprägten besonderen Wirtschaftsraums. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation
der Wiedervereinigung (vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR) und der damit - auch im Bereich der Rentenversicherung - zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen (vgl. BVerfGE 107, 218, 243). Demnach rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Gebot der sachgerechten Differenzierung die im Grunde systemwidrige Ungleichbehandlung zwischen der Bewertung der im Beitrittsgebiet und der im "alten Bundesgebiet" erbrachten wirtschaftlichen Vorleistung und des Maßstabs des Rentnerlohns, jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Randnummer 92 Im weiteren Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 12 = BSGE 102, 36) hat das BSG auf den Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 (abgedruckt in BVerfGE 107, 218) zur „Beamtenbesoldung Ost“ verwiesen, in dem dargelegt wird, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau,
wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheidet, und stellte fest: Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen ist. Randnummer 93 Festzustellen ist, dass das die Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium der „unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet“
wie vor Bestand hat und erfüllt ist. Bei dem hierzu anzustellenden Vergleich stellt der Senat nicht auf den Vergleich einzelner Bundesländer untereinander ab, sondern auf die jeweiligen Durchschnittswerte aller „Alt-“Bundesländer bzw. aller „Neu-“Bundesländer (vgl. dazu das o. g. Urteil des BSG vom 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R, zum Beitrittsgebiet als ein durch Kriegsfolgen bedingter zurückgebliebener und dadurch geprägter besonderer Wirtschaftsraum). Dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers und ist
wie vor verfassungsgemäß. Randnummer 94 Die Unterschiedlichkeit der „Roherträge“ der Wirtschaft lässt sich zunächst einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE im Bundestag und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 entnehmen (Bundestag-Drucksache 17/2572, S. 4). Danach haben sich die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer von 1991 bis 2009 für West- und Ostdeutschland so entwickelt, dass - wenn man die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in Gesamtdeutschland = 100 setzt - die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in Westdeutschland 1991 einen Wert von 109,8, in Ostdeutschland hingegen einen von 56,4 erreichten. Bis 2009 haben sich die Werte wie folgt verändert: Westdeutschland liegt mit 103,0 über dem gesamtdeutschen Durchschnitt, während Ostdeutschland jetzt einen Wert von 82 erreicht. Der Angleichungsprozess ist bis zum Jahr 1995 sehr dynamisch verlaufen (Ostdeutschland hatte bereits 1995 einen Wert von rund 78 erreicht), seitdem ist die Annäherung jedoch nur noch in kleinen Schritten vorangegangen. Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Bundesländern 2009 je Arbeitnehmer 28 479Euro, in den neuen Bundesländern nur 22 667 Euro (vgl. Tabelle Anlage 1 der Bundestag-Drucksache 17/2572). Randnummer 95 Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen 2010 in den alten Bundesländern 29 294 Euro und in den neuen Bundesländern 23 603 Euro (Bundesrat-Drucksache 203/11, S. 10, 12) und 2011 in den alten Bundesländern 30 367 Euro und in den neuen Bundesländern 24 070 Euro (Bundesrat-Drucksache 221/12, S. 10, 12). Randnummer 96 Auch bei sonstigen wichtigen wirtschaftlichen Leistungsgrößen haben sich die neuen Bundesländer zwar weiter dem Niveau der alten Bundesländer angenähert, ohne es indes zu erreichen. So stieg das Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner in den neuen Bundesländern von 42,9 % im Jahr 1991 auf 73,0 % des westdeutschen Niveaus im Jahre 2009 (vgl. „Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2010“ – Jahresbericht 2010 - Unterrichtung durch die Bundesregierung: in Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 128 Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“). Es verminderte sich jedoch wieder im Jahre 2011 auf 71,1 % des westdeutschen Niveaus (vgl. „Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2012“ – Jahresbericht 2012 - Unterrichtung durch die Bundesregierung: in Bundestag-Drucksache 17/10803, S. 67 Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“). Im Jahresbericht 2010 wird für den Zeitraum von 2000 bis 2008 zwar von einer „Phase
haltigen Wachstumskurses“ (Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 37) berichtet, wobei das BIP je Einwohner in den neuen Bundesländern in diesem Zeitraum um 3,7 Prozentpunkte auf knapp 71 % des westdeutschen Durchschnittsniveaus gestiegen ist. Pro Kopf gerechnet hat sich das BIP zwischen 2000 und 2008 in den neuen Bundesländern um 14,5 %, in den alten Bundesländern dagegen nur um 9,2 % erhöht. 2009 ist das BIP je Einwohner infolge der schwächeren Betroffenheit Ostdeutschlands durch die Wirtschafts- und Währungskrise auf 73 % des westdeutschen Niveaus gestiegen (Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 37). Es betrug in den neuen Bundesländern im Jahre 2009 22 702 Euro und in den alten Bundesländern 31 086 Euro (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 128, Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“).
dem Jahresbericht 2012 konnte auch die ostdeutsche Wirtschaft 2011 gemessen am BIP deutlich wachsen. So liegt das Wachstum des ostdeutschen BIP (einschließlich Berlin) 2011 mit preisbereinigt 2,5 Prozent aber noch immer unter dem Bundesdurchschnitt von 3,0 Prozent.. Die Angleichung zwischen alten und neuen Bundesländer ist in den letzten Jahren indes vorangekommen, auch wenn sie im Vergleich mit den 90er Jahren ein deutlich verlangsamtes Tempo aufweist. Das Niveau der ostdeutschen Länder einschließlich Berlin beim Bruttoinlandsprodukt je Einwohner im Vergleich zu Westdeutschland reduzierte sich in 2010 um rund zwei Prozentpunkte auf 71 Prozent (Bundestag-Drucksache 17/10803, S. 6). Es betrug in den neuen Bundesländern im Jahre 2011 23 710 Euro und in den alten Bundesländern 33 365 Euro (vgl. Bundestag-Drucksache 17/10803, S. 67, Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“).
dem Jahresbericht 2010 (Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 37) zeigen auch die Vergleichsdaten für die Entwicklung der Produktivität (in Ostdeutschland im Jahre 2000 76 % des westdeutschen Niveaus, im Jahre 2009 81 % des westdeutschen Niveaus), der Bruttowertschöpfung des verarbeitenden Gewerbes pro Erwerbstätigem (im Jahre 2000 72 % des westdeutschen Niveaus, 85 % des westdeutschen Niveaus in 2009), der Exportquote (im Jahre 2000 56 %, in 2009 73 % des westdeutschen Niveaus), der Selbständigenquote (84 % des westdeutschen Niveaus in 2000, 106 % im Jahr 2009) oder des Kapitalstocks pro Beschäftigtem (für das Jahr 2000 78 % des westdeutschen Niveaus, 85 % im Jahr 2009) den „strukturellen Konvergenzprozess“ der weiteren Annäherung an, der aber noch nicht zum Ziel des gleichen Standards geführt hat. Randnummer 97 Dies gilt ebenfalls für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist zu einem Anpassungsprozess gekommen, der aber noch nicht zu einer vollständigen Angleichung geführt hat. Vor allem in den ersten Jahren der Deutschen Einheit sind die Löhne im Osten rasch gestiegen. Daher sind in den Jahren von 1992 bis 2001 die lohnorientiert angepassten Renten in den ostdeutschen Ländern stets stärker gestiegen als die Renten in Westdeutschland. Mit Einsetzen des konjunkturellen Abschwungs in den Jahren 2002, 2003 und 2004 hat sich jedoch auch der Lohnangleichungsprozess verlangsamt. Im Ergebnis hat sich die Relation der Renten Ost von 40,3 % des Westniveaus am 01. Juli 1990 auf 88,7 % seit dem 01. Juli 2009 verbessert. Die monatlich verfügbare Eckrente in den neuen Bundesländern stieg von 344 Euro auf rund 977 Euro, in den alten Bundesländern stieg sie im selben Zeitraum von 852 Euro auf rund 1 101 Euro. Der Hochwertungsfaktor für das Jahr 2010 beträgt 1,1889. Die durchschnittlichen Zahlbeträge bei den Versichertenrenten (tatsächliche Renten
SGB VI und
RÜG) liegen in den ostdeutschen Ländern sowohl bei den Männern mit durchschnittlich 1 019 Euro als auch bei den Frauen mit 700 Euro über denjenigen in den alten Ländern mit durchschnittlich 969 Euro für Männer und 500 Euro für Frauen (Stand: 31. Dezember 2009). Diese im Vergleich zu den verfügbaren Eckrenten günstigere Ost-West-Relation der durchschnittlichen Versichertenrentenzahlbeträge resultiert aber nicht aus einer Angleichung der Bruttolöhne und –gehälter, sondern vor allem aus den überwiegend geschlossenen Erwerbsbiografien der heutigen Rentnerinnen und Rentner in den ostdeutschen Bundesländern. Diese tragen insbesondere bei den Frauen zu höheren durchschnittlich verfügbaren Versichertenrenten bei (Jahresbericht 2010, Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 51, 52). Der Jahresbericht 2012 (Bundestag-Drucksache 17/10803, S. 26) weist daraufhin, dass einerseits die Frage einer Vereinheitlichung der Rentenberechnung in Ost und West im Kontext einer längeren politischen Diskussion von der Bundesregierung geprüft wird. Er betont, dass sich andererseits das jetzige System aber bewährt hat, denn die besonderen rentenrechtlichen Bestimmungen führen dazu, insbesondere das
wie vor im Durchschnitt niedrigere Lohnniveau in Ostdeutschland bei der Rentenberechnung durch die Hochwertung der Einkommen auszugleichen. Die für die Bestimmung der Entgeltpunkte maßgebenden Arbeitsverdienste Ost werden mit einem Hochwertungsfaktor vervielfältigt, der den Abstand zwischen dem Durchschnittsentgelt Ost und dem Durchschnittsentgelt West widerspiegelt (vorläufiger Wert für 2012: 1,1754). Hierdurch ist sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenertrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Ländern. Der mit der Rentenanpassung 2011 begonnene Abbau des Ausgleichsbedarfs – es ist die Summe der nicht vollzogenen Minderungen der Rente in den Jahren 2005, 2006 und 2010 – wurde mit der Rentenanpassung 2012 fortgesetzt und hat eine höhere Anpassung der aktuellen Rentenwerte verhindert. Der Ausgleichsbedarf (Ost) konnte mit der Rentenanpassung 2012 – im Unterschied zu seinem Westwert – bereits vollständig abgebaut werden. Randnummer 98 Für die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte auch zum heutigen Zeitpunkt spricht im Übrigen die Hochwertung der erzielten Entgelte im Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, mit denen eine
teilige Wirkung der geringeren Arbeitsverdienste in den neuen Bundesländern bei einer späteren Rente verhindert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenbetrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern. Hierzu ist von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 folgendes Beispiel gegeben worden (Bundestag-Drucksache 17/2572, S. 4): Randnummer 99 „Das rentenrechtliche Durchschnittsentgelt betrug im Jahre 2008 in den alten Ländern rund 31 000 Euro und in den neuen Ländern rund 26 000 Euro. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte werden die 26 000 Euro auf 31 000 Euro hochgewertet. Ein Versicherter aus Hannover hat also im Jahre 2008 mit einem Jahresverdienst von 31 000 Euro brutto einen Entgeltpunkt erworben. Dagegen erreichte im Jahr 2008 ein Beschäftigter im Magdeburg mit einem Jahresverdienst von nur 26 000 Euro durch die Hochwertung ebenfalls einen Entgeltpunkt, allerdings einen Entgeltpunkt (Ost). Durch die Hochwertung des Arbeitsentgelts wird erreicht, dass das geringere Lohnniveau in den neuen Ländern nicht zu verfestigten niedrigeren Entgeltpositionen für die Zukunft führt. Durch das Zusammenspiel von Hochwertung und aktuellem Rentenwert (Ost) wird für Rentnerinnen und Rentner mit vergleichbarer Erwerbsbiografie in den alten und neuen Ländern ein gleich hohes Rentenniveau hergestellt. Die Renten Ost folgen damit den Löhnen Ost: Solange die Löhne Ost geringer als die Löhne West sind, sind auch die aktuellen Rentenwerte (Ost) geringer als die aktuellen Rentenwerte West. Bei gleichem relativem Lohnniveau hingegen sind vergleichbare Renten in Ost und West gleich hoch, und dies, obwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rentenansprüche das Lohnniveau Ost noch unter dem Westniveau lag. Die Hochwertung
Anlage 10 SGB VI ist kein Instrument, das darauf ausgerichtet ist, Altersarmut zu begegnen. Sie stellt im System der lohn- und beitragsbezogenen Rentenversicherung sicher, dass den Versicherten in den neuen Ländern
teile beim Erwerb der Entgeltpunkte in den neuen Ländern aufgrund des dort niedrigeren Lohnniveaus nicht entstehen und sich im Zusammenwirken mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) ein gleich hohes Rentenniveau wie in den alten Ländern einstellt.“ Randnummer 100 Hinzu kommt, dass durch die Hochwertung mit den Werten der Anlage 10 SGB VI trotz des niedrigeren aktuellen Rentenwerts (Ost) in den neuen Bundesländern das Verhältnis von Beitragshöhe zu Rentenertrag in den neuen Bundesländern höher ist. Hierzu heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion selbst vom
drücklich auf, umgehende und wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Diskriminierung in der Höhe von Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern zu verhindern und Fälle, in denen eine solche Diskriminierung besteht, zu lösen. Randnummer 108 Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist als Wirtschafts- und Sozialrat Organ
dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), der am
R verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um
und
mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. Randnummer 109 Die Vertragsstaaten verpflichten sich
R, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden. Randnummer 110
R erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein. Randnummer 111
R verpflichten sich die Vertragsstaaten,
Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
R werden alle Berichte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie
Maßgabe dieses Paktes prüft. Randnummer 112 Dieser Pakt ist zwar wegen seiner Transformierung durch Bundesgesetz
2 Satz 1 GG Teil des bundesdeutschen Rechts. Unmittelbare Anwendung als Rechtsnorm finden die Regelungen dieses Paktes jedoch nur insoweit, als sie dem Gebot einer hinreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit genügen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Oktober 2007 – 15 A 1596/07, abgedruckt in DVBl 2007, 1442). Es handelt sich bei diesem Pakt nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts, die
GG den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen, denn diese Vorschrift bezieht sich nicht auf völkervertragliche Regelungen (BVerfGE 117, 141, 148/149, 150; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand März 2010, Art. 25, Rdnrn. 1-3, zu Einzelfällen Rdnrn. 101-170; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand Februar 2003, Art. 25, Rdnrn. 19 und 20 unter Hinweis auf die Sonderregelung des Art. 59 Abs. 2 GG). Als einfaches Bundesgesetz besteht dieser Pakt mithin gleichrangig im Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Soweit der Pakt Gewährleistungen enthält, beeinflussen diese jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Text des Paktes dient insoweit auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes
dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – bei der Auslegung des GG). Randnummer 113 Ungeachtet dessen vermag jedoch der Senat nicht zu erkennen, weswegen in diskriminierender Weise gegen Art. 9 und Art. 2 Abs. 2 IPwskR verstoßen worden sein könnte, denn in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fehlen dazu jegliche
prüfbaren Ausführungen. Schließlich bietet der IPwskR an keiner Stelle auch nur einen Anhaltspunkt dafür, dass der Senat an die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (anders als
1 EMRK, wonach sich die Hohen Vertragsparteien verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen: vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04) gebunden sein könnte. Randnummer 114 Angesichts dessen sind auch die Bundesministerin der Justiz und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales zur Umsetzung der Vorgaben des UN-Ausschusses nicht anzuhören, denn darauf kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht an. Randnummer 115 Dem Antrag der Klägerin, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob der Klägerin ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den EV sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft, ist nicht zu entsprechen. Randnummer 116 Zum einen kommt es aus Rechtsgründen auf einen solchen Beweis nicht an, denn wie dargelegt, verletzen die angefochtenen Bescheide insbesondere keine Grund- und Menschenrechte. Zum anderen erfüllt dieser Beweisantrag nicht die Mindestanforderungen, die prozessual an einen solchen Antrag zu stellen sind. Es werden keine Tatsachen behauptet, sondern lediglich Fragen aufgeworfen. Randnummer 117 Die Berufung und die Klagen müssen mithin erfolglos bleiben. Randnummer 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 119 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001133160
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