Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit - Entgeltbegrenzung - Verfassungsmäßigkeit Leitsatz Es liegen keine - neuen - rechtserheblichen Tatsachen vor, die Anlass geben könnten, dass BVerfG nochmals mit der Frage zu befassen, ob die Begrenzung der von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit - Amtes für Nationale Sicherheit - der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt des Beitrittsgebiets mit der Verfassung in Einklang steht. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
(1)aus: Randnummer 42 "Zwischen dem von den hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS und dem von den Beschäftigten der Volkswirtschaft in der DDR erzielten Durchschnittseinkommen (Brutto) besteht über den gesamten Entwicklungsverlauf der DDR hinweg eine signifikante Diskrepanz. Zwar schwächt sie sich im Zeitverlauf ab, dennoch liegt das im MfS erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen im Jahre 1988 um 59 Prozent über dem Einkommensniveau der Volkswirtschaft als Ganzes. Im Hinblick auf einige Volkswirtschaftszweige und Bereiche ist dieser Abstand geringer (zur Energie- und Brennstoffindustrie beträgt er z.B. 35 Prozent), bezüglich anderer Bereiche wie z.B. zum Bereich Bildung/Gesundheit/Kultur ist er größer (66 Prozent).“ Randnummer 43 Eine rechtlich relevante "neue" Tatsache ist hierin nicht zu erkennen. Im Gegenteil bestätigt dieses Ergebnis gerade die Schlussfolgerung, die das BVerfG den Gesetzgeber auf der Grundlage von Hinweisen/Anhaltspunkten hinsichtlich der Gesamtheit der Angehörigen des MfS/AfNS im Verhältnis zum Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der DDR zu ziehen für berechtigt erachtet hatte. Dass es im Rahmen einer rechtlich zulässigen Typisierung allein auf einen derartigen Gesamtvergleich ankommt und demgemäß eine Betrachtung im konkreten Einzelfall oder hinsichtlich einzelner Gruppen von Mitarbeitern des MfS/AfNS nicht erforderlich ist, hatte das BVerfG damit begründet, dass der Gesetzgeber zulässig an den Anpassungsvorbehalt der Nummer 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst b S 3 EinigVtr ("Abbau überhöhter Leistungen") anknüpft. Er durfte in den von der Begrenzungsregelung erfassten Personenkreis zulässigerweise die Angehörigen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS und zusätzlich diejenigen einbeziehen, die ihm zwar nicht angehört haben, gleichwohl aber im Hauptberuf beim MfS/AfNS beschäftigt waren. Von dieser maßgeblichen Rechtsansicht des BVerfG ausgehend kann es von vornherein nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis das Erwerbseinkommen einzelner (Gruppen von) Mitarbeitern des MfS/AfNS zu demjenigen aller anderen Erwerbstätigen stand. Soweit das Gutachten dennoch umfangreich auf interne Einkommensdifferenzen eingeht, die sich seiner Auffassung nach gruppenspezifisch ergeben, und diese jeweils ihrerseits als Vergleichsgegenstand dem "Niveau der Volkswirtschaft" gegenüberstellt, kann es hierauf für die rechtlich allein relevante Frage einer Änderung der typusbezogenen Relation nicht ankommen. Randnummer 44 Auch soweit das Gutachten darüber hinaus behauptet, die Einkommensdifferenzen gegenüber dem zivilen Sektor ergäben sich aus politischen Grundsatzentscheidungen, dem Qualifikationsniveau der Mitarbeiter und "Quasi-Marktbedingungen", bleibt offen, wie sich dies im Einzelnen und insgesamt zu den Grundlagen der vom BVerfG für zulässig erachteten Gesamtwürdigung im Urteil vom 28.4.1999 verhält und warum diese jeweils in ihrer Bedeutung erschüttert sein sollten.“ Randnummer 45 Das nunmehr eingereichte Gutachten von Prof. Dr. Dr. Merten ist nicht geeignet, dass der Senat die Überzeugung erlangt, eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 zu veranlassen, weil neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Juni 2004, 1 BvR 1070/02 – juris). Dies ergibt sich bereits daraus, dass dieses Gutachten diesen Voraussetzungen nicht genügt. Das Gutachten enthält keine geeignete, sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS. Das 213 Seiten umfassende Gutachten stellt in einem knapp 80 Seiten umfassenden Ersten Teil die Entwicklung der Altersicherung in der DDR dar und listet im Zweiten Teil unter der Überschrift „Verfassungsrechtliche Prüfung“ die bislang hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf. Diese Darstellung umfasst etwa 100 weitere Seiten des Gutachtens. Im Dritten Teil des Gutachtens behandelt der Verfasser verfassungsprozessuale Fragen und führt schließlich auf den Seiten 190 und 191 des Gutachtens an, dass zum einen aufgrund des Gutachtens Prof. Dr. Weißbach und Dr. Miethe aus dem Jahr 2009 neue Forschungsergebnisse vorlägen und zum anderen durch die erfolgten Änderungen des AAÜG neue rechtliche Gesichtspunkte zu beachten seien. Das Gutachten beruht somit nicht auf einer neuen validen repräsentativen Datengrundlage, sondern nimmt Bezug auf die Gutachten von Prof. Dr. Weißbach und Dr. Miethe die bereits Grundlage der Entscheidung des BSG gewesen sind, und nimmt lediglich eine andere Wertung vor. Die der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Feststellungen, werden somit weder in Frage gestellt noch durch neues Datenmaterial widerlegt. Soweit der Verfasser im Dritten Kapitel (S. 191 f. des Gutachtens) neue und rechtserhebliche Tatsachen zur Beurteilung des § 7 AAÜG aus der Erkenntnis gewinnen kann, dass das Gutachten von Miethe/Weißbach „aufschlussreiche, teilweise auch überraschende Erkenntnisse auf fundiertem Tatsachenmaterial“ enthalte, kann sich dem der Senat nicht anschließen. Das BSG hat umfassend und zutreffend das Gutachten von Miethe/Weißbach gewürdigt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das im hiesigen Verfahren vorgelegte Gutachten nicht geeignet ist, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- April 1995 zugrunde liegende Annahme überhöhter Einkommen in Frage zu stellen. Die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG kommen somit nicht in Betracht. Randnummer 46 Der Senat sieht sich auch nicht zur weiteren Beweiserhebung von Amts wegen veranlasst. Insbesondere sieht sich der Senat nicht dazu veranlasst, zum Beweis der Tatsache, dass neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, weitere Daten zu erheben. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 6; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage, § 160 Rdn. 18 a). Sie gehen ins Leere und sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig. Randnummer 47 Der in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil der Senat sich weder bei seiner Entscheidungsfindung noch seiner Entscheidung auf das Sachverständigengutachten von Dr. G aus dem abgeschlossenen Berufungsverfahren des Hauses (L 1 R 1467/08) gestützt hat. Randnummer 48 Die Berufung war mithin mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001133187