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LArbG Berlin-Brandenburg 18. Kammer 18 Sa 1021/12 Urteil Gesetzlicher Ausgleich für geleistete Nachtarbeit - keine tarifvertragliche Ausgleichsregelun

Obsah (6)§ 6§ 16§ 8§ 5§ 3§ 4

Gesetzlicher Ausgleich für geleistete

tarbeit - keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung

ErgTV SiZ/West - Service im Zug Leitsatz

tarbeitszuschlag 25 Prozent (Rn.117) Orientierungssatz 1. Der tarifliche Ausgleich für

tarbeit kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein. Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben. (Rn.96)

  1. Weder der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der MITROPA AG vom
  2. Juni 1997 noch der Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs SiZ - Service im Zug/Ost vom
  3. Juni 1997 (ErgTV SiZ/Ost) (Rn.97) noch der Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmer/innen des Geschäftsbereiches SiZ - Service im Zug/West - der Mitteleuropäischen Schlafwagen- und Speisewagen AG (ErgTV SiZ/West) sehen einen Ausgleich für die im Fahrdienst geleistete

tarbeit vor. (Rn.113) 3.Im Streitfall ist ein Zuschlag von 25 % der tariflichen Vergütung des Arbeitnehmers für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr von ihm geleistete Arbeitsstunde angemessen. (Rn.118) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 99/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 26. April 2012, 42 Ca 17814/11, Urteil

gehend BAG,

  1. September 2013, 10 AZR 99/13, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  2. April 2012 - 42 Ca 17814/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen gesetzlichen Ausgleich für geleistete

tarbeit. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der DBA. GmbH. Sie erbringt Serviceleistungen für Zugreisende in den von ihrer Muttergesellschaft betriebenen

treisezügen („City Night Line“) und Autozügen. Die Beklagte wurde im Mai 2001 gegründet und übernahm zum 1. Juli 2002 den Teilbetrieb

treiseverkehr des Geschäftsbereichs Service im Zug (SiZ) der M. AG im Wege eines Betriebsübergangs. Derzeit unterhält die Beklagte vier Niederlassungen in Berlin, Dortmund, Hamburg und München. Sie beschäftigt ca. 45 Mitarbeiter im stationären Dienst sowie - saisonabhängig - ca. 500 Arbeitnehmer im Fahrdienst. Randnummer 3 Der Kläger ist seit

  1. Januar 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Servicechef mit Zugführerfunktion tätig. Auf den Arbeitsvertrag vom zweiten
  2. Dezember 1986 sowie den Änderungsvertrag aus dem Jahre 2003 (Bl. 6, 7 der Akte) wird Bezug genommen. Im Änderungsvertrag aus dem Jahre 2003 ist bestimmt, dass der Kläger Vergütung

TG 8 SiZ/Ost zzgl. Umsatzprovision erhält. Der Kläger ist Mitglied der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)., die durch Fusion der Verkehrsgewerkschaft GDBA und der Gewerkschaft Transnet entstanden ist. Randnummer 4 Die Beklagte und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) schlossen am 28. Juni 2002 eine beiderseits unterschriebene und als „Ergebnis der Verhandlungen zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer/innen der M. AG SiZ

tverkehr zur DB ERS GmbH“ bezeichnete Vereinbarung. Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Randnummer 5 „- Gültigkeit von Tarifverträgen Randnummer 6 Für alle Mitarbeiter der M. AG, die zum

  1. Juli 2002 oder später auf die DB ERS übergehen sowie die Mitarbeiter die bei der DB ERS beschäftigt sind, kommen ab dem
  2. Juli 2002 die folgenden für den Geschäftsbereich SiZ der M. AG am
  3. Juni 2002 geltenden Tarifverträge zur Anwendung. Randnummer 7
  4. Manteltarifvertrag vom
  5. Juni 1997 … (MTV) Randnummer 8
  6. Entgelttarifvertrag vom
  7. Juni 1997 mit Tarifentgelten am
  8. Juli 2001 … Randnummer 9
  9. Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereiches SiZ West vom
  10. Juni 1997 … (ErgTV SiZ/West) Randnummer 10
  11. Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereiches SiZ Ost vom
  12. Juni 1997 inkl. Protokollnotiz vom
  13. November 2001 … (ErgTV SiZ/Ost) … Randnummer 11 Die Laufzeit der Vereinbarung endet am
  14. Juni
  15. Dennoch ist es das Ziel der Vertragsparteien, in Verhandlungen bis zum
  16. Dezember 2002 eine einfache Struktur in einem einheitlichen Tarifvertrag zu schaffen, … Randnummer 12 Das vorbezeichnete Verhandlungsergebnis gilt ab dem
  17. Juli 2002 zwischen den Parteien mit Tarifqualität.“ Randnummer 13 Der MTV regelt u. a. Folgendes: Randnummer 14 „§ 5 Zuschlagspflichtige Tätigkeiten Randnummer 15 …
  18. Sonn-, Feiertags- und

tarbeit – Zuschläge … Randnummer 16 Die Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und

tarbeit richtet sich ausschließlich

den Bestimmungen dieses Tarifvertrages. Soweit tariflich eine Öffnungsklausel vorhanden ist, kann einzelvertraglich vom Tarifvertrag

dem Günstigkeitsprinzip abgewichen werden. … Randnummer 17 5.

tarbeit Randnummer 18 Die Arbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gilt als

tarbeit. Randnummer 19 Im regelmäßigen Schichtdienst beschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten für

tarbeit 15 % Zuschlag zum Tarifentgelt je Arbeitsstunde in dieser Zeit.“ Randnummer 20 Der ErgTV SiZ/Ost lautet auszugsweise: Randnummer 21 „ § 1 Geltungsbereich Randnummer 22 a) Räumlich Randnummer 23 Für die neuen Bundesländer, einschließlich Berlin (Ost) … Randnummer 24 § 2 Anwendung des Tarifvertrages Randnummer 25

folgende Regelungen ersetzen, ergänzen oder verändern die entsprechenden Regelungsgegenstände in dem jeweils gültigen M. Entgelttarifvertrag und M. Manteltarifvertrag. Die

folgenden Vorschriften haben Tarifvorrang. Randnummer 26 § 3 Regelungsgegenstände Randnummer 27 … 4. Zuschlagspflichtige Tätigkeiten … Randnummer 28 4.3

tarbeit Randnummer 29 Die Arbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gilt als

tarbeit. Stationär beschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten für

tarbeit 15 % Zuschlag zum Tarifentgelt je Arbeitsstunde in dieser Zeit.“ Randnummer 30 In ErgTV SiZ/West finden sich u. a. folgende Regelungen: Randnummer 31 „ § 1 Geltungsbereich Randnummer 32 a) Räumlich: Randnummer 33 Für die alten Bundesländer, einschließlich Berlin (West) … Randnummer 34 § 2 Anwendung des Tarifvertrages Randnummer 35

folgende Regelungen ersetzen, ergänzen oder verändern die entsprechenden Regelungsgegenstände in dem jeweils gültigen M. Entgelttarifvertrag und in dem jeweils gültigen M. Manteltarifvertrag. Die

folgenden Vorschriften haben Tarifvorrang. Randnummer 36 § 3 Regelungsgegenstände Randnummer 37 3.1 Arbeitszeit … Randnummer 38 3.1.2 Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem Platz, an dem sich der Arbeitnehmer vor Aufnahme und/oder

Beendigung der Arbeit einzufinden hat. Randnummer 39 Die Arbeitszeit des Fahrpersonals umfasst dabei alle Stunden, auch angebrochene und ist mit dem Betriebsrat, unterteilt

Randnummer 40

  1. a)Fahrzeit
  2. b)Vorbereitungszeit
  3. c)Aufräumzeit
  4. d)Arbeitsbereitschaft Randnummer 41 zu vereinbaren. … Randnummer 42 3.2 Pausanrechnung für das gewerbliche Fahrpersonal Randnummer 43 Der Abzug von Pausen von der Arbeitszeit richtet sich

der Länge der Dienstschicht, und zwar: Randnummer 44 Bis zu fünf Stunden 59 Minuten Arbeitszeit kein Abzug, bis 7 Stunden 59 Minuten Arbeitszeit 12 Min., bis 9 Stunden 59 Minuten Arbeitszeit 30 Min., ab 10 Stunden Arbeitszeit 60 Min. Pausenabzug. Randnummer 45 Während der Pausen darf der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Randnummer 46 Bei der Ermittlung der Länge der Dienstschicht sind folgende Zeiten nicht mitzurechnen: Randnummer 47 a) Unterbrechung der Tagesschicht b) Arbeitsbereitschaft c) Arbeitszeiten zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr. … Randnummer 48 3.9.

tarbeit Randnummer 49 3.9.1. Die Arbeit in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als

tarbeit. Stationär beschäftigte Arbeitnehmer erhalten für

tarbeit 15 % Zuschlag zum Tariflohn/Tarifgehalt je Arbeitsstunde in dieser Zeit. … Randnummer 50 15.3 Entgeltregelung für Mitarbeiter des Fahrdienstes Randnummer 51 Für die Fahrdienstmitarbeiter/innen im Tagservice werden die Tarifgruppen zu einem Gemischtlohnsystem modifiziert. Randnummer 52 Der Stundenlohn der entsprechenden Tarifgruppe ist das stündliche Mindesteinkommen. Das Mindesteinkommen setzt sich aus dem Grundlohn und einer Umsatzgarantie zusammen. Die Umsatzgarantie beträgt einheitlich in allen Tarifgruppen 7,45 DM (Stand 01.07.1997). … Randnummer 53 Zusätzlich zum Grundlohn erhalten Fahrdienstmitarbeiter im Tagservice 11,34 % vom erzielten Brutto-Umsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Mehrwertsteuersatz von 15 %. Randnummer 54 Mitarbeiter im

treiseverkehr erhalten den Stundenlohn der entsprechenden Tarifgruppe in die sie eingruppiert sind und zusätzlich 11,34 % vom Brutto-Umsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Mehrwertsteuersatz von 15 % und 1,5 % vom Endpreis der benutzten Bett- und Liegekarten.“ Randnummer 55 Am 23. Februar 2010 schloss die Beklagte mit der Tarifgemeinschaft Transnet/GDBA eine „Tarifvereinbarung zur Umsetzung der Ost-West-Anpassung für den Bereich der DB European Railservice GmbH“. In dieser heißt es unter anderem: Randnummer 56 „ § 1 Allgemeines Randnummer 57 Zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen innerhalb der DB ERS GmbH, insbesondere zur Umsetzung der Anpassung Ost/West in Zeit und Geld, vereinbaren die Tarifvertragsparteien

folgende Regelungen. … Randnummer 58 § 4 Nichtanwendung tariflicher Regelungen Randnummer 59 Der ErgTV Ost M. vom

  1. Juni 1997 … und die Monatsentgelttabelle Ost (…) finden ab
  2. Januar 2010 keine Anwendung mehr. Ab diesem Zeitpunkt gilt der ErgTV West M. vom
  3. Juni
  4. … Randnummer 60 § 6 Gültigkeit und Dauer Randnummer 61 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom
  5. Januar 2010 in Kraft und mit Zweckerfüllung außer Kraft.“ Randnummer 62 Am
  6. Februar 2012 vereinbarten der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleiter e. V. (Agv MoVe) - dem die Beklagte angehört - und die NGG „Eckpunkte zu den Tarifverhandlungen zu

tzuschlägen für die Arbeitnehmer der DB European Railservice GmbH (DB ERS).“ Am 12. März 2012 schlossen beide eine „Tarifvereinbarung 2012 über die Höhe der

tzuschläge und zur Entgeltrunde für die Arbeitnehmer der DB European Railservice GmbH“ (TV 2012).

deren Ziff. 1 wird dem Fahrpersonal mit Wirkung zum 1. März 2012 für Zeiten zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ein

tzuschlag gewährt. Dieser beträgt ab dem

  1. März 2012 9 %, ab dem
  2. Januar 2013 17 % und ab dem
  3. Januar 2014 25 %. Ferner ist geregelt, dass die bisherige tarifliche Pausenregelung für die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr unverändert bestehen bleibt. Teil des TV 2012 sind zudem die diesem als Anlage beigefügten und ab dem
  4. Januar 2012 gültigen Entgelttabellen. Randnummer 63 Die Beklagte wendet die von ihr geschlossenen Tarifverträge ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit auf alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer an. Der Kläger erhielt bis Dezember 2009 eine der Entgelttabelle Ost entsprechende Stundenvergütung. Diese belief sich in der Zeit von Januar bis August 2008 auf 11,12 € brutto sowie in der Zeit von September 2008 bis Dezember 2009 auf 11,63 € brutto. Ab Januar 2010 bis März 2011 belief sich der Stundenlohn des Klägers auf 12,60 € brutto sowie ab April 2011 auf 12,92 € brutto. Randnummer 64 Die Lage der Arbeitszeit der im Fahrdienst beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten richtet sich

den Verkehrszeiten der von der Beklagten betreuten und bewirtschafteten Züge. Die Dienstzeiten beschränken sich nicht auf die

tzeit. Die stationär beschäftigten Mitarbeiter sind ausschließlich wechselschichtig in der

tzeit tätig. Der Kläger leistet an mindestens 48 Tagen im Jahr

tarbeit im Sinne des § 2 ArbZG. Von Januar 2008 bis Juli 2011 war der Kläger in folgendem Umfang zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr tätig: Randnummer 65 Januar 2008 bis August 2008: 311,25 Stunden September 2008 bis Dezember 2009: 731,17 Stunden Januar 2010 bis Dezember 2010 : 681,67 Stunden April 2011 bis Juli 2011: 296,93 Stunden Randnummer 66 Mit seiner der Beklagten am 02. Dezember 2011 zugestellten Klage und vom 21. November 2011 begehrt der Kläger - soweit für die Berufung noch von Interesse - einen Ausgleich für die in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Juli 2011 geleisteten

tarbeitsstunden. Ferner begehrt er für die Zeit ab August 2011 die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für

tarbeitsstunden einen angemessenen Ausgleich

§ 6Abs. 5 Arb

ZG wahlweise durch Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 25 % des Tariflohns oder durch einen bezahlten freien Arbeitstag für jeweils 32 geleistete

tarbeitsstunden zu gewähren. Randnummer 67 Der Kläger hat vorgetragen, weder der ErgTV SiZ/Ost noch der ErgTV SiZ/West enthielten einen stillschweigenden Ausgleich für die vom Fahrpersonal geleisteten

tarbeitsstunden. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der Pausenregelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West. Diese begründe keinen Vorteil, da schon zuvor Pausen bezahlt worden seien. Der Umsatz- und der Bettenprovision komme ebenfalls keine Ausgleichsfunktion für die

tarbeit zu. Diese würden unabhängig vom Umfang der

tarbeit von der Beklagten gezahlt. Der danach zu gewährende Ausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG sei mit 25 % des Tariflohns angemessen. Maßgeblich sei, dass die gesundheitliche Belastung bei einem dauerhaften Einsatz in der

tarbeit höher sei. Zudem sei der Umfang der Arbeitsbereitschaft auf den einzelnen Zügen sehr unterschiedlich und lediglich dem Betriebsablauf geschuldet. Randnummer 68 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 69 1. die Beklagte zu verurteilen, wahlweise an ihn

tarbeitszuschläge für die Zeit vom

  1. Januar 2008 bis zum
  2. Juli 2011 in Höhe von 7.377,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7342, -€ brutto ab
  3. Oktober 20122 und auf 35,60 € brutto ab Rechtshängigkeit zu zahlen oder dem Kläger 79 bezahlte freie Tage zu gewähren, Randnummer 70
  4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab
  5. August 2011 für die von ihm geleistete

tarbeit wahlweise einen

tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder dem Kläger für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Randnummer 71 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 72 die Klage abzuweisen. Randnummer 73 Sie hat die Meinung vertreten, der ErgTV SiZ/West sei ab dem 01. Januar 2010 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar und enthalte in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) eine stillschweigende Ausgleichsregelung für

tarbeit. Hierdurch erhielten die Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich. Auch die Bettenprovision - aufgrund derer die Mitarbeiter durchschnittlich 150,- € im Monat erhielten - sowie die Regelung bei der Beteiligung am Umsatz für den Verkauf von Speisen und Getränken für die Mitarbeiter im

treiseverkehr stelle einen stillschweigenden Ausgleich dar. Soweit für die Zeit vor dem 01. Januar 2010 für die

tarbeit ein gesetzlicher Ausgleich zu zahlen sei, sei ein Betrag in Höhe von 10 % des Tariflohns angemessen. Bei der Bemessung müsse § 3 Ziff. 4.3 ErgTV SiZ/Ost sowie der Umfang der Arbeitsbereitschaft während der

tzeit berücksichtigt werden. Auch könne der mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgte Zweck,

tarbeit zu vermeiden oder zu reduzieren, wegen des Geschäftszwecks der Beklagten nicht erreicht werden. Randnummer 74 Durch Urteil vom 26. April 2012 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, wahlweise an den Kläger

tarbeitszuschläge für die Zeit vom

  1. Januar 2008 bis zum
  2. Juli 2011 in Höhe von 6.274,63 € brutto nebst Zinsen zu zahlen oder dem Kläger 64,91 freie Tage zu gewähren. Dem Klageantrag zu 2) hat es für die Zeit vom
  3. August 2011 bis zum
  4. Februar 2012 stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger für die Zeit vom
  5. Januar 2008 bis zum
  6. Februar 2012 der begehrte Ausgleich

§ 6Abs. 5 Arb

ZG zustehe. Der ErgTV SiZ/Ost enthalte - wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2011 (- 10 AZR 369/10 -) festgestellt habe - keinen stillschweigenden Ausgleich für die

tarbeit. Gleiches gelte für den ErgTV SiZ/West. Die Entgeltregelung in § 3 Ziff. 15.3 ErgTV SiZ/West lasse keine relevante Differenzierung zwischen Mitarbeitern im

tdienst und außerhalb desselben erkennen. Sowohl die Mitarbeiter im

treiseverkehr als auch die im Tagservice erhielten eine Umsatzprovision. Dass mit der Bettenprovision gerade die besonderen Belastungen der

tarbeit ausgeglichen werden sollten, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Pausenanrechnung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West. Aus dem Zusammenhang mit § 3 Ziff. 3.9.1 ErgTV SiZ/West ergebe sich, dass

dem Willen der Tarifvertragsparteien für

tarbeit im Fahrdienst weder eine zusätzliche Vergütung, noch ein bezahlter Freizeitausgleich gewährt werden sollte. Dies folge auch daraus, dass die für die Pausenanrechnung maßgeblichen Zeiten nicht mit der tariflichen

tarbeit in § 3 Ziff. 3.9.1 ErgTV SiZ/West identisch sei. Hinsichtlich der Höhe hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 (- 10 Sa 1450/11 -) einen Zuschlag von 25 % des Tariflohns für angemessen gehalten. Der Anspruch sei nicht

§ 16

MTV oder

§ 8Erg

TV SiZ/Ost verfallen. Denn der Anwendungsbereich beider Tarifnormen erfasse nicht den gesetzlichen Anspruch

§ 6Abs. 5 Arb

ZG. Dem Kläger stehe allerdings der begehrte Anspruch nur bis Ende Februar 2012 zu. Für die Zeit danach gelte für den Kläger die tarifliche Regelung aus dem Eckpunktepapier vom

  1. Februar
  2. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 92 - 97 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 75 Gegen das ihr am
  3. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am
  4. Juni 2012 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. August 2012 mit am
  2. August 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 76 Die Beklagte vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter die Auffassung, dass der ErgTV SiZ/West eine stillschweigende Ausgleichsregelung für

tarbeit enthalte. Die Pausenregelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West führe zu einem finanziellen Vorteil der

tarbeitnehmer von rechnerisch etwa 12,5 % des Tariflohns. Da die Schichtzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens bei der für die Berechnung des Pausenabzugs maßgeblichen Länge der Dienstzeit unberücksichtigt bleibe, würden Mitarbeiter, deren Arbeitszeit in diesen Zeitraum falle, begünstigt. § 5 Ziff. 3 Satz 3 MTV stehe der Annahme einer stillschweigenden Ausgleichsregelung nicht entgegen, da sowohl der ErgTV SiZ/West als auch der ErgTV SiZ/Ost ausdrückliche Regelungen zu

tarbeitszuschlägen enthalten. Zudem beziehe sich die Bestimmung nur auf die Entlohnung, nicht jedoch auf einen sonstigen Ausgleich. Auch aus dem TV 2012 ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien die mit der

tarbeit verbundenen Belastungen durch die Pausenregelung auszugleichen. Die klarstellende Regelung in Ziff. I. Nr. 5 TV 2012 sei nur deshalb notwendig gewesen, weil die Pausenbezahlung einen Ausgleich darstelle. Dass die Vergünstigung für Fahrdienstmitarbeiter im

treiseverkehr durch die Pausenregelung letztlich geringer sei als für stationär beschäftigte Mitarbeiter, sei zulässig. Denn die

tarbeit bestehe in erheblichem Umfang nur aus Arbeitsbereitschaft. Diese werde in voller Höhe mit dem tariflichen Stundenentgelt vergütet. Zudem erhielten die Arbeitnehmer auch Vergütung für die Ruhenszeiten und die Tätigkeitsunterbrechungen. Soweit dem Kläger ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich zustehe, sei dieser lediglich in Höhe von 10 % des Tariflohns angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass

dem TV 2012 der tarifliche Ausgleich zunächst nur 9 % des Tariflohns betrage. Bei der DB Fernverkehr AG und der DB Regio AG sei lediglich ein Ausgleich von 1,28 € pro Stunde tariflich vorgesehen. Randnummer 77 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz vom

  1. August 2012 nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 78 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, Randnummer 79 das Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom
  2. April 2012 (- 42 Ca 17814/11 -) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen soweit Randnummer 80 a) die Beklagte wahlweise zur Zahlung von

tarbeitszuschlägen i.H.v. 5078,17 € brutto oder zur Gewährung von 52,53 bezahlten freien Tagen verurteilt worden ist, und soweit das Arbeitsgericht Berlin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, an den Kläger ab dem 01. August 2011 bis zum 29. Februar 2012 für die von ihm geleistete

tarbeit wahlweise einen

tarbeitszuschlag in Höhe von 25% des Tariflohns für jede zwischen 23:00 und 6:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder dem Kläger für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren; Randnummer 81 hilfsweise Randnummer 82 das Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. April 2012 (- 42 Ca 17814/11 -) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen soweit Randnummer 83 a) die Beklagte wahlweise zur Zahlung von

tarbeitszuschlägen i.H.v. 3837,44 € brutto oder zur Gewährung von 39,69 bezahlten freien Tagen verurteilt worden ist; Randnummer 84 b) soweit das Arbeitsgericht Berlin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, an den Kläger ab dem 01. August 2011 bis zum 29. Februar 2012 für die von ihm geleistete

tarbeit wahlweise einen

tarbeitszuschlag in Höhe von mehr als 10 % des Tariflohns für jede zwischen 23.00 und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder dem Kläger für jeweils 32 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunden mehr als 0,4 bezahlte freie Tage zu gewähren. Randnummer 85 Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 86 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 87 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz entgegen. Randnummer 88 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seinen Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 08. Oktober 2012 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 89 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 90 Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 91 Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 92 Die Beklagte ist

§ 6Abs. 5 Arb

ZG verpflichtet, für die Zeit vom

  1. Januar 2008 bis zum
  2. Juli 2011 wahlweise an den Kläger

tarbeitszuschläge in Höhe von insgesamt 6.274,63 € brutto nebst Zinsen zu zahlen oder dem Kläger 64,91 bezahlte freie Tage zu gewähren. Ferner ist die Beklagte dem Kläger für jede in der Zeit vom 01. August 2011 bis zum 29. Februar 2012 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde wahlweise einen

tarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zu zahlen oder ihm für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Randnummer 93 1.

§ 6Abs. 5 Arb

ZG hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem

tarbeitnehmer für die während der

tzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG

  1. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581;
  2. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494). Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309). Randnummer 94 a) Der Kläger ist

tarbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG. Er leistet an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Arbeit, die mehr als zwei Stunden der

tzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr umfasst. Randnummer 95

  1. b)Eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für die Zeit bis einschließlich 29. Februar 2012 bestand nicht. Randnummer 96
  2. aa)§ 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für

tarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG

  1. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114, 272;
  2. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581). Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch

§ 6Abs. 5 Arb

ZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der

tarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ und entspricht Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein. Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - NZA 2005, 884). Randnummer 97 bb) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2011 (- 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) entschieden, dass weder der MTV noch der ErgTV SiZ/Ost vom 27. Juni 1997 einen Ausgleich für die im Fahrdienst geleistete

tarbeit vorsehen. Mangels tariflicher Regelung steht dem Kläger daher für die Zeit vom

  1. Januar 2008 bis
  2. Dezember 2009 der gesetzliche Anspruch

§ 6Abs. 5 ArbZG gegen die Beklagte zu. Randnummer 98 cc) Dies gilt auch für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 29. Februar 2012. Randnummer 99

(1)Der ErgTV SiZ/West enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für

tarbeit (vgl. LAG Hamburg

  1. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -; LAG Berlin-Brandenburg
  2. Oktober 2012 – 25 Sa 950/12 , 25 Sa 1010/12 -). Es kann daher unentschieden dahinstehen, ob und auf welcher Grundlage dieses Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Anwendung gelangt. Randnummer 100 (a)

§ 5Ziff.

5 Satz 2 MTV erhalten lediglich Beschäftigte im regelmäßigen Schichtdienst und

§ 3Ziff. 3.9.1 Erg

TV SiZ/West die bei der Beklagten stationär Beschäftigten für

tarbeit 15 % Zuschlag. Für den Fahrdienst ist ein

tzuschlag nicht ausdrücklich geregelt. Randnummer 101 (b) Ausreichende Hinweise darauf, dass Belastungen durch

tarbeit im Fahrdienst durch die Pausenregelung in § 3 Ziff. 3.2 Satz 3

  1. c)ErgTV SiZ/West ausgeglichen werden sollten, bestehen nicht. Randnummer 102 (
  2. aa)Diese ergeben sich nicht aus dem Inhalt der Regelung. Randnummer 103 § 3 Ziff. 3.2 Satz 3
  3. c)ErgTV SiZ/West sieht vor, dass bei der Ermittlung der Länge der Dienstschicht Arbeitszeiten zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht mitzurechnen sind. Die Länge der Dienstschicht ist maßgeblich für die Länge der von der Arbeitszeit abgezogenen und damit nicht vergüteten Pause (§ 3 Ziff. 3.2 Satz 1 ErgTV SiZ/West). Die tarifliche Regelung hat zur Folge, dass bei Einsätzen zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr tendenziell weniger Pausenzeiten von der bezahlten Arbeitszeit des Fahrpersonals abgezogen werden, obwohl die Pausenzeiten

§ 4Arb

ZG tatsächlich gewährt werden und das Fahrpersonal während dieser Zeit keine Arbeitsleitungen – auch keine Arbeitsbereitschaft – erbringt. Randnummer 104 Der Geltungsbereich von § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West umfasst zwar sowohl den tariflichen als auch den gesetzlichen

tarbeitszeitraum; er deckt sich jedoch nicht vollständig mit diesem.

§ 3Ziff. 3.9.1 Erg

TV SiZ/West gilt die Zeit zwischen 22:00 Uhr 06:00 Uhr als

tarbeit. Für die gesetzliche

tarbeit ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr maßgebend (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Beide Regelungen beziehen sich damit auf einen späteren Zeitpunkt. Dies hat zur Folge, dass zumindest partiell auch Arbeitnehmer, die noch keine

tarbeit im Sinne des Tarifvertrags oder des Gesetzes leisten, von dem verminderten Pausenabzug profitieren. Eine teilweise Begünstigung auch von Arbeitnehmern, die keine

tarbeit leisten, ist ein Indiz dafür, dass mit dieser Regelung gerade nicht die besonderen Belastungen der

tarbeit ausgeglichen werden sollen. Randnummer 105 Hinzu kommt, dass auch die Wirkungsweise des § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West bestätigt, dass die Tarifvertragsparteien damit keinen stillschweigenden Ausgleich für die Belastungen der

tarbeit vereinbart haben. Die für die Arbeitnehmer günstige Wirkung der Norm hängt maßgeblich davon ab, wann ihre Schicht beginnt und wann sie endet. Der Ausgleich, der durch eine „bezahlte Pause“ für jede geleistete tarifliche

tarbeitsstunde gewährt werden würde, wäre bei gleichlangen Schichten umso geringer, umso mehr

tarbeit anfällt. Besonders hoch wäre der Ausgleich - bezogen auf die einzelne geleistete

tarbeitsstunde - wenn der größte Teil der Schicht auf die Zeit vor 22:00 Uhr oder

6:00 Uhr fällt. Dies verdeutlicht eine Beispielsrechnung. So erhält z.B. ein Arbeitnehmer bei einem Dienstschichtbeginn um 20:30 Uhr und einem Schichtende um 07:30 Uhr eine Pause von 45 Minuten (§ 4 Satz 1 ArbZG). Da

§ 3Ziff. 3.2 Satz 1 und 3 c) Erg

TV SiZ/West allerdings kein Pausenabzug von der bezahlten Arbeitszeit vorzunehmen ist, erhielte er für seine insgesamt acht tariflichen

tarbeitsstunden jeweils 5,625 bezahlte Minuten als „Ausgleich“. Würde die Dienstschicht erst um 24:00 Uhr beginnen und um 11:00 Uhr enden, erfolgt für die 45minütige Pause

§ 4Arb

ZG ebenfalls kein Zeitabzug, da die sechs Stunden tariflicher

tarbeit (24:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bei der Länge der Dienstschicht nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Fall betrüge der „Ausgleich“ trotz geringerer

tarbeit für jede geleistete

tarbeitsstunde schon 7,5 Minuten. Ein Mitarbeiter, dessen Schicht von 13:15 Uhr bis 00:15 Uhr dauert und eine Pause von 45 Minuten

§ 4Satz 1 Arb

ZG erhält, für die

§ 3Ziff. 3.2 Satz 1 und 3 c) Erg

TV SiZ/West kein Pausenabzug vorzunehmen ist, erhielte einen „Ausgleich“ für jede der insgesamt nur 2,25 geleisteten

tarbeitstunden von sogar 20 bezahlten Minuten. Randnummer 106 Dies zeigt, dass bei gleichlangen Schichten der „Ausgleich“ für jede einzelne

tarbeitsstunde umso höher wäre, je geringer der Anteil an der

tarbeit in einer Schicht ist. Ein derartiger Effekt lässt nicht die Annahme zu, dass mit § 3 Ziff. 3.2 Satz 3 c) ErgTV SiZ/West eine stillschweigende tarifliche Kompensation für die mit der

tarbeit verbundenen zusätzlichen Belastungen vereinbart werden sollte. Randnummer 107 (bb) Auch die tarifliche Systematik bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Inhaltlich weist der Regelungsgegenstand „Pausen“ nämlich keinen direkten Bezug zum Regelungsgegenstand „

tarbeit“ auf. Dass die Tarifvertragsparteien beide Regelungen als zwei unterschiedliche Themenbereiche angesehen haben, ergibt sich auch daraus, dass § 3 Ziff. 3.9 ErgTV SiZ/West Vorschriften zur „

tarbeit“ enthält, diese aber keinen Hinweis auf die Pausenregelung beinhalten (vgl. LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -). Randnummer 108 (cc) Aus Ziff I Nr. 5 TV 2012 ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Randnummer 109 Diese Bestimmung lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass die tarifliche Pausenregelung des § 3 Ziff. 3.2 ErgTV SiZ/West einen stillschweigenden Ausgleich für die

tarbeit beinhaltet. Hätte es sich um einen solchen gehandelt, wäre es sinnwidrig gewesen, diesen bei der Vereinbarung ausdrücklicher

tzuschläge unverändert aufrecht zu erhalten. Dies gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem

Ziff. II Nr. 2 TV 2012 die stationär beschäftigten Arbeitnehmer ebenfalls die in Ziff. 1 geregelten

tzuschläge erhalten. Damit haben die Tarifvertragsparteien ihren Regelungswillen zum Ausdruck gebracht, dass ab dem 1. Januar 2014 die stationär beschäftigten Arbeitnehmer

den gleichen Maßstäben für die

tarbeit vergütet werden sollen wie die Mitarbeiter im Fahrdienst. Eine Beibehaltung der Pausenregelung für Mitarbeiter im Fahrdienst als (weitergehender) stillschweigender

tarbeitszuschlag stünde dem entgegen (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -). Randnummer 110 (c) Auch die besonderen Regelungen zur Beteiligung der Mitarbeiter im

treiseverkehr am Bruttoumsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie am Endpreis der benutzten Bett- und Liegekarten (§ 3 Ziff. 15.3 ErgTV SiZ/West) stellen keine stillschweigende Ausgleichsregelung für die Belastung der

tarbeit dar. Randnummer 111

den tariflichen Bestimmungen müssen Mitarbeiter im Tagservice zunächst die ihnen gewährte Garantieprovision verdienen, bevor sich erzielte Umsätze vergütungserhöhend auswirken. Demgegenüber erhalten Mitarbeiter im

treiseverkehr alle erzielten Umsatzbeteiligungen zusätzlich. Außerdem haben sie die Möglichkeit, eine Bettenprovision in Höhe von 1,5 % vom Endpreis der benutzten Bett- und Liegekarten zu verdienen. Randnummer 112 Die Regelungen knüpfen jedoch ausschließlich an den Verkaufserfolg der Mitarbeiter an. Dass die Tarifvertragsparteien hiermit einen Ausgleich für die mit der

tarbeit verbundenen Belastungen schaffen wollten, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -). Die Regelungen gehören zu den Bestimmungen, die das tariflich vorgesehene Gemischtlohnsystem aus Grundvergütung und Umsatzbeteiligung betreffen. Die Rahmenbedingungen für die Erwirtschaftung von Umsatzprovisionen im Tagservice und im

treiseverkehr sind unterschiedlich. In der

t kaufen Kunden erfahrungsgemäß weniger Speisen und Getränke. Mit der tariflichen Regelung wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich nur diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Erzielung von Umsätzen ausgleichen. (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -). Randnummer 113 (d) Gegen einen stillschweigenden Ausgleich der

tarbeit spricht auch der tarifliche Regelungszusammenhang. § 5 Ziff. 3 Satz 3 MTV gibt zusammen mit der weiteren tariflichen Bestimmung zur Zahlung eines

tarbeitszuschlages im stationären Dienst der Beklagten einen Hinweis darauf, dass

dem Willen der Tarifvertragsparteien für

tarbeit im Fahrdienst weder eine zusätzliche Vergütung - in welcher Form auch immer - noch ein bezahlter Freizeitausgleich gewährt werden sollte (vgl. BAG

  1. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581). Randnummer 114 (vgl. zum Ganzen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Oktober 2012 – 25 Sa 950/12 , 25 Sa 1010/12 -) Randnummer 115
  3. Der dem Kläger für die in der Zeit vom
  4. Januar 2008 bis zum
  5. Februar 2012 geleistete

tarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbzG zu gewährende angemessene Ausgleich besteht

Auffassung der erkennenden Berufungskammer darin, dass ihm wahlweise ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zu zahlen oder ihm ein bezahlter freier Tag für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden zu gewähren ist (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. August 2011 - 10 Sa 145/11 - LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Oktober 2012 – 25 Sa 950/12 , 25 Sa 1010/12 -). Randnummer 116 a) Ein solcher Ausgleich ist vorliegend angemessen. Randnummer 117 aa) Die Frage, ob eine Leistung „angemessen“ ist, richtet sich regelmäßig

der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Auch wenn der Zweck der Ausgleichsleistung die mit der

tarbeit für die Arbeitnehmer verbundenen

teile ausgleichen soll, können die Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563). Dabei ist

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig von einem als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % auszugehen (BAG

  1. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5;
  2. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494;
  3. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AuA 2009, 486). Ein geringerer Ausgleich ist erforderlich, wenn in die

tarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AuA 2009, 486) oder wenn der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck,

tarbeit einzuschränken, nicht erreicht werden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - NZA 2006, 324). Umgekehrt kann ein höherer Prozentsatz gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dauernd in der

t eingesetzt wird (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02- AP ArbZG § 6 Nr. 5). Außerdem soll der

tarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563). Randnummer 118 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Zuschlag von 25 % der tariflichen Vergütung des Klägers für jede zwischen 23:00 Uhr 06:00 Uhr von ihm geleistete Arbeitsstunde angemessen. Randnummer 119

(1)Aufgrund des dauerhaften Einsatzes des Klägers in den

tstunden wäre grundsätzlich eine Erhöhung des regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatzes von 25 sachgerecht. Denn eine dauerhaft während der

t zu leistende Arbeit ist gesundheitlich belastender als eine nur an einzelnen Tagen oder einzelnen Wochen in kürzeren Wechseln zur Tagschicht zu leistende Arbeit (vgl. zu diesem Argument nur BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG).

arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen sollte die Anzahl der aufeinander folgenden

tschichten möglichst gering gehalten werden (vgl. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von

t- und Schichtarbeit, 9. Aufl. Januar 2005, S. 12). Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der

t Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind ( LAG Berlin-Brandenburg

  1. August 2011 - 10 Sa 1450/11 -; LAG Hamburg
  2. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -). Randnummer 120

(2)Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in die

tarbeit des Klägers ein nicht geringer Anteil von Arbeitsbereitschaft - in der Regel mindestens 30 % - fällt und auch der vom Gesetzgeber angeführte Zweck,

tarbeit durch Verteuerung unattraktiv zu machen, vorliegend nicht zum Tragen kommt, denn angesichts des Betriebszwecks ist

tarbeit für die Beklagte unvermeidbar. Randnummer 121 Diese Aspekte wären anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Randnummer 122

(3)Demgegenüber ist dem Verweis der Beklagten, auf die tariflichen Ausgleichsleistungen in den Tarifverträgen anderer Konzernunternehmen,

Auffassung der erkennenden Berufungskammer nicht zu folgen. Randnummer 123 Zwar können die im Wirtschaftszweig des Arbeitgebers bestehenden Tarifverträge eine Orientierung hinsichtlich der Angemessenheit bieten (vgl. BAG

  1. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5). Zwingend ist dies jedoch nicht (BAG
  2. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581). Die von der Beklagten vorgelegten Tarifverträge gelten für andere Unternehmen mit einem anderen Unternehmenszweck. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei den von diesen Bestimmungen erfassten Mitarbeitern dauerhaft und regelmäßig

tarbeit anfällt. Randnummer 124

(4)Maßgeblich war vielmehr zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst mit der NGG den TV 2012 abgeschlossen hat, der ab dem 1. März 2012 einen in zwei Stufen bis zum 1. Januar 2014 auf 25 % ansteigenden

tzuschlag vorsieht. Diese Regelung verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien letztlich einen

tzuschlag von 25 % für angemessen halten. Soweit für die Zeit vor dem

  1. Januar 2014 ein geringerer Zuschlag vereinbart wurde, dürfte dies der durch die Zahlung des Zuschlags verursachten wirtschaftlichen Belastung der Beklagten geschuldet sein. Randnummer 125 (vgl. zum Ganzen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Oktober 2012 – 25 Sa 950/12 , 25 Sa 1010/12 -) Randnummer 126 b) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG
  3. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 -). Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG

  1. September 2002 - 9 AZR 202/01). Vorliegend hat die Beklagte von ihrem Wahlrecht noch keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 127
  2. Die Anzahl der im Zeitraum vom
  3. Januar 2008 bis
  4. Juli 2011 vom Kläger geleisteten

tarbeitsstunden ist zwischen den Parteien unstreitig. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 128 Januar 2008 bis August 2008: 311,25

tarbeitsstunden x 11,12 € x 25 % = 865,28 € September 2008 bis Dezember 2009: 731,17

tarbeitsstunden x 11,63 € x 25 % = 2.125,88 € Januar 2010 bis Dezember 2010 : 681,67

tarbeitsstunden x 12,60 € x x25 % = 2.147,26 € April 2011 bis Juli 2011: 296,93

tarbeitsstunden x 12,92 € x 25 % = 959,08 € Dies ergibt die Summe von 6.274,63 € Randnummer 129 Da die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich

einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist (BAG

  1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; LAG Berlin-Brandenburg
  2. August 2011 - 10 Sa 1450/11 -), kann der Kläger bei einem Acht-Stunden-Tag für je 32 in der

t zischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Stunden einen bezahlten freien Tag beanspruchen. Bei insgesamt 2.077,25

tarbeitsstunden stehen dem Kläger daher insgesamt 64,91 Tage als Ausgleich für die Zeit von Januar 2008 bis Juli 2011 zu. Randnummer 130 4. Der Anspruch des Klägers ist nicht

§ 16

MTV oder

§ 8Erg

TV SiZ/Ost verfallen. Der Anwendungsbereich beider Tarifnormen erfasst den gesetzlichen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG nicht (BAG

  1. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581). Randnummer 131
  2. Der Zinsanspruch auf die Geldleistung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 132

alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. III. Randnummer 133 Die Revision war für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001133692

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