Antrag auf ein Besuchsvisum; Prognose zur Rückkehrbereitschaft; Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Orientierungssatz
(2)Visakodex). Auch in ihrer Remonstration geht die Klägerin darauf nicht ein, erstmals im Klageverfahren. Randnummer 18 Der Hilfsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die Versagung eines Besuchsvisums verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Visumantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Randnummer 19 Die Verpflichtungsklage ist insoweit nicht deshalb unzulässig, weil der Zeitraum, für den das Visum beantragt war, inzwischen abgelaufen ist. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich nicht, dass der mit der Einreise angeblich verfolgte Reisezweck sich nach Ablauf dieses Zeitraums erledigt hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Januar 2011 – 1 C 1.10 – juris Rn. 14). Für das Weiterbestehen des Reisewunsches spricht auch die Klagebegründung und der Klageantrag. Randnummer 20 Maßgeblich für die Prüfung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Schengen-Visums ist die – für die an den Schengen-Besitzstand gebundenen Mitgliedsstaaten wie die Bundesrepublik Deutschland – unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (– Visakodex, VK –, ABl. EU L 243 S. 1); diese Verordnung regelt in den hier maßgeblichen Teilen seit dem
- April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) u.a. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK) abschließend. Die in § 6 AufenthG in der durch Gesetz vom
- November 2011 (BGBl I S. 2258) geänderten Fassung getroffenen Regelungen haben daneben keinen eigenständigen Regelungsgehalt, soweit sie die Erteilung von Schengen-Visa betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2010 – 2 B 16.09 – juris, Rn. 22). Randnummer 21 Des Weiteren ist die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a VK), das – wie das vorliegend begehrte Visum – für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll (sog. „einheitliches Visum“, vgl. Art. 2 Nr. 3 VK), im Visakodex nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet, d.h. die nach Art. 21 bzw. Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle und wenn kein Versagungsgrund vorliegt, besteht daneben auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen für die Behörde mehr (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 23, offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteile vom
- Januar 2011 a.a.O. juris Rn. 22 und vom
- November 2011 – 1 C 15.10 – juris Rn. 10.). Randnummer 22 Gemäß Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum insbesondere zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 VK wird das Visum u.a. verweigert, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchstabe a Ziff. vi), oder begründete Zweifel an der an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Buchstabe b). Randnummer 23 Ausgehend von den in Art. 21 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VK getroffenen Regelungen fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird durch Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK vorgegeben. Diese Bestimmung spricht zwar unmittelbar nur die Gefahr einer nicht rechtzeitigen Ausreise an. Hinsichtlich des noch schwerer wiegenden Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung können jedoch keine höheren Anforderungen gelten. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 VK) eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei – soweit einschlägig – der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der Grundrechte-Charta (GRCh, ABl. EU 2010 C 83 S. 389) genießen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2010 a.a.O. Rn. 31). Randnummer 24 Anhaltspunkte dafür, welche äußeren Umstände als Indizien zur Beurteilung der inneren Tatsache des Rückkehrwillens herangezogen werden können, lassen sich Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d i.V.m. Abs. 3 und Anhang II VK entnehmen. Danach zählen zu den Dokumenten, anhand derer sich die Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt, unter anderem: Die Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge und von Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zu familiären Bindungen und dem beruflichen Status. Randnummer 25 Ausgehend von diesem Maßstab bestehen hier keine begründeten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin. Fehlende familiäre oder finanzielle Verwurzelung in der Türkei sind für sich im vorliegenden Einzelfall keine geeigneten Indizien, Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin zu begründen. Da die Klägerin den größten Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht hat, bevor sie zu ihrer Großmutter in die Türkei zog, während ihre Eltern und Geschwister in Deutschland blieben, kann sie naturgemäß in der Türkei noch keine familiäre Verwurzelung aufweisen. Da sie Schülerin war und sich jetzt in einer Ausbildung befindet, konnte sich auch noch keine finanzielle Verwurzelung ausbilden. Die Klägerin darauf zu verweisen, erst nach Entstehen einer eigenen Verwurzelung zu Besuchszwecken wieder in das Bundesgebiet reisen zu dürfen, wäre unverhältnismäßig. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass ein junger Mensch, der in Deutschland bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt hat und dann aus Gründen, die vorliegend im Einzelnen nicht bekannt sind, in das Heimatland seiner Eltern ging oder gehen musste (nicht wie Beklagte ausführt: zurückkehrte), das Bedürfnis hat, seine Familie und Freunde aus dieser Zeit in Deutschland gelegentlich wiedersehen zu wollen. Gegen fehlenden Rückkehrwillen spricht zudem, dass die Klägerin bis zum
- September 2011 grundsätzlich Antrag auf Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG hätte stellen können. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern in den Jahren 2008, 2010 und 2011 jeweils nur Anträge auf Besuchsreisen gestellt. Ob weitere Voraussetzungen für einen sog. Rückkehranspruch, insbesondere ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer von fünf Jahren seinerzeit bestand, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wurde auch in der Vergangenheit nicht geprüft, so dass fehlende Nachweise darüber für die hier vorzunehmende Prognoseentscheidung nicht aussagekräftig sind. Randnummer 26 Die Klägerin muss Nachweise über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts während eines Besuchsaufenthalts neu und bezogen auf einen konkreten Aufenthaltszeitraum beibringen. Auch sind durch die Beklagte neue Sicherheitsabfragen vorzunehmen. Deshalb ist die Sache nicht spruchreif. Da nicht abgesehen werden kann, wann diese Entscheidung rechtskräftig wird, ist im Kosteninteresse der Klägerin davon abgesehen worden, die Klägerin zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen, die mit Kosten verbunden sind, in diesem Verfahren aufzufordern. Deshalb ist die Beklagte lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet worden. Sofern keine neuen Tatsachen, die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft begründen könnten, geltend gemacht werden können, dürfen der Klägerin Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft generell oder auch nur in Bezug auf eine nicht rechtzeitige Ausreise nicht vorgehalten werden. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr., 711 ZPO. Randnummer 28 BESCHLUSS Randnummer 29 Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001133779