gehend BVerwG,
bargrundstück des Gebäudekomplexes K... 3 bis 5 liegt das Schul-.... Zu dem von der S... Straße zurückgesetzten Eingang kommt man, wenn man am Gebäudeteil K... 5 entlang geht. Das S... unterstützt den Unterricht an Schulen. Klassen/Kurse können dort von ihren Lehrern am Objekt/im Gelände unterrichtet werden. Zu den regelmäßigen Nutzern gehört etwa das L...-Gymnasium in der S... Straße mit Schülern aller Jahrgangsstufen. Die Schule gibt auf ihrer Internetseite das S... als Kooperationspartner für ihren MINT-Bereich an. Randnummer 3 Die Kindertagesstätte in der G... Straße wird von Kindern im Alter von bis sechs Jahren besucht. Alle Kinder werden gebracht und abgeholt; kein Kind kommt oder geht unbegleitet. Die Kindertagesstätte ist für Nutzer nur von der G... Straße aus erreichbar. Randnummer 4 Zwischen dem K... 5 und der Spielhalle in der M... 93 („V... Automatenspiel“) befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der M... weitere drei Spielhallen. Schräg gegenüber dem Ausgang vom S... liegt in einem Flachbau ein „Casino“. In ähnlichen Flachbauten am Fuße von Wohnhäusern werden zwei weitere Spielhallen am Eingang zum U-Bahnhof A... betrieben. Randnummer 5 Die im Mai 2010 gegründete Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand das Aufstellen von Spielautomaten, der Betrieb und die Verwaltung von Spielstätten und allen dazugehörigen Geschäften einschließlich der Vermittlung von Immobilien für das Betreiben von Spielhallen ist. Randnummer 6 Im Oktober 2010 stellte die Klägerin acht Anträge jeweils auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle mit Größen zwischen 72 und 145 qm.
Inkrafttreten des Spielhallengesetzes hörte der Beklagte die Klägerin zur Absicht an, die Anträge aus den Gründen des § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SpielhG Bln (keine Mehrfachkonzession, 500m-Abstand zu anderer Halle, Jugendeinrichtungen) abzulehnen. Die Klägerin deutete verfassungsrechtliche Einwände dagegen an. Mit Bescheiden des Bezirksamts Mitte von Berlin je vom 5. September 2011 lehnte der Beklagte die Anträge mit Bezug auf die Gegebenheiten in der Umgebung ab. Zudem meinte er, dass auch
O die Erlaubnis für sieben Spielhallen mangels optischer Trennung hätte versagt werden müssen. Randnummer 7 Die Klägerin erhob dagegen jeweils Widerspruch und machte geltend, das Verbot der Mehrfachkonzession und die Abstandsregelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln unterfalle ebenso wie die Regelungen in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 SpielhG Bln nicht der Gesetzgebungskompetenz des Beklagten. Zudem griffen die ersten beiden Regelungen unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein. Die Regelung zum Abstand von Jugendeinrichtungen sei unbestimmt. Das gelte auch für die Werberestriktion in § 4 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln. Die Übergangsregelung in § 8 Abs. 1 SpielhG Bln sei eine entschädigungspflichtige Legalenteignung. Je mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom
G Bln darf der Klägerin aus drei voneinander unabhängigen Gründen nicht erteilt werden. A. I. Randnummer 16 1.
G Bln darf für jeden Spielhallenstandort nur ein Unternehmen
G Bln ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung dient. Die Klägerin will hier acht derartige Unternehmen mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit betreiben. Aus der Gleichstellung einer Spielhalle mit einem Unternehmen in § 1 Satz 1 SpielhG Bln ergibt sich, dass jede Spielhalle für sich ein Unternehmen ist und nicht etwa die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein Unternehmen im Sinne dieser Norm anzusehen ist. Weitere Anforderungen dazu können der Rechtsprechung zu § 33i GewO entnommen werden. Denn § 1 Satz 1 SpielhG Bln entspricht § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO und soll ihm
der Begründung des Gesetzentwurfs auch zwecks Wahrung des bisherigen Rechtszustands entsprechen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 16/4027, Einzelbegründung zu § 1, Seite 11). Zu den weiteren Anforderungen für die selbständige Erlaubnisfähigkeit einer Spielhalle gehörte bei benachbarten Betriebsstätten, dass sie räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätte beeinträchtigt wird (etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
G Bln
der Anschrift der Spielhalle richtet und hier auch wegen der unterschiedlichen Eingänge drei Anschriften (K... 3, K... 4, K... 5) bestehen. Dahinstehen kann, ob der Begriff „Spielhallenstandort“ mit Blick auf § 25 Abs. 2 GlüStV stattdessen von architektonischen Gegebenheiten abhängt. Die Norm erklärt die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle für ausgeschlossen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. In diesem Fall dürften sieben der acht Spielhallen
G Bln nicht zugelassen werden. Randnummer 17 2. Die Regelung ist nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Randnummer 18 Das Land Berlin war/ist zum Erlass von § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln zuständig, da es sich um eine Norm handelt, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählt. Denn dieses Recht wird ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört. Da das Recht der Spielhallen nicht in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
70 GG). Randnummer 19 Allerdings ist die Bestimmung des Umfangs der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der Spielhallen streitig. Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1, meinen, die Ausnahme von der allgemeinen Wirtschaftskompetenz des Bundes betreffe nur den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO, während die von den §§ 33c bis h GewO erfassten Materien
wie vor zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehörten (ähnlich Schönleitner, GewArch 2006, 371 [373]; Schneider, GewArch 2009, 265 und 343; von Rengeling/Szcekalla, Bonner Kommentar zum GG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Rn. 154; Oeter in v. Mangoldt/ Klein/Stark, GG,
der engen Auffassung hier gegeben ist, was dieser Frage ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten eine berufungsrelevante Bedeutung nimmt. Auch wenn man die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der Spielhallen auf den mit § 33i GewO (in der Fassung bis zum Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012, BGBl. I Seite 2415) umschriebenen Regelungsbereich beschränkte, wäre die hier streitige Norm davon umfasst. So wird mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln abstrakt-generell geregelt wird, wann der Betrieb des Gewerbes eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lässt, was § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO als einen Versagungsgrund definierte. Die Begründung zum Gesetzentwurf sah in einem massiven Angebot „an Geldgewinnspielgeräten in engem räumlichem Verbund ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht“ (aaO zu § 2). Zudem erscheint die Norm als eine Regelung über die zur Versagung führende Lage der vorgesehenen Spielhalle. Solche Regelungen setzt § 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO voraus bzw. zählt sie zu dem Recht der Spielhallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sich das
aller Auffassung zum Recht der Spielhallen Gehörende nicht zusätzlich daran messen lassen, ob es einen ausschließlich örtlichen Regelungsbezug hat. Vielmehr erklärt dieses Merkmal nur die vom Verfassungsgesetzgeber getroffene Ausgliederung von Kompetenzen. Abgesehen davon ist aber auch der örtliche Regelungsbezug gegeben; die Regelung zum Verbot der Mehrfachkonzession knüpft an eine Situation vor Ort an. Dort, wo sie sich (negativ) auswirkt, setzt sie an der örtlichen Gegebenheit an, dass an einem Standort bereits ein entsprechendes Unternehmen ist bzw. gleichzeitig entstehen soll. Randnummer 20
G Bln zulässigen drei) darf
G Bln errichtet werden, wonach der Abstand zu weiteren Unternehmen
G Bln 500 Meter nicht unterschreiten soll. Dabei kann dahinstehen, ob bereits § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln einen Versagungsgrund darstellt oder ob die Norm nur im Zusammenwirken mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 SpielhG Bln zur Versagung führt. Denn beide Erwägungen führen zum gleichen Ergebnis. Die dem Gebäude K... 3 bis 5 nächstgelegene, bereits vorhandene Spielhalle liegt in Sichtweite von weit weniger als 500 m. Randnummer 22 Zwar darf die Behörde
G Bln unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln abweichen. Doch stellen die Verhältnisse im Umfeld des K... 3 bis 5 ein Musterbeispiel für die Anwendung der Abstandsregelung dar, was eine Ausnahme davon bereits tatbestandlich hindert. Wer aus dem Gebäude tritt und in die M... Straße schaut, sieht sogleich mindestens eine Spielhalle; mit einer leichten Ortskenntnis fällt ihm auch die zweite schnell auf. War danach das Ermessen der Behörde nicht eröffnet, beruht die Versagung auch nicht auf einem Ermessensfehler. Randnummer 23 2. § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln ist aus den vorstehend zu A. I. 2. dargelegten und hier entsprechend geltenden Gründen nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Die Abstandsregelung ist eine Ausgestaltung der Anforderungen an die Lage des Betriebs und eine Regelung von Umständen, unter denen der Betrieb des Gewerbes eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lässt, was
O zur Versagung der Erlaubnis führen konnte. Randnummer 24 Entgegen der Andeutung von Pagenkopf, NJW 2012, 2918 [2922 bei Fn. 34]) sieht die Kammer kein Problem in der Kompetenzabgrenzung zum Bodenrecht, für das
1 Nr. 18 GG auch der Bund zuständig ist. Es mag zutreffen, dass das aktuelle Bodenrecht Abstandsregelungen für Spielhallen (in einem Bebauungsplan) ermöglicht (dazu Birk, DVBl. 2012, 873). Doch folgt daraus nicht rückschließend, dass solche Regelungen stets nur bodenrechtlicher Art sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 -, BVerwGE 129, 318 = NVwZ 2008, 311 [312, Rn. 14, und 314]).
dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes (BVerfGE 3, 407) gehören zur Materie „Bodenrecht“ nur solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (aaO, Seite 424). Davon grenzte das Gericht das Baupolizeirecht ab, das
wie vor Sache der Landesgesetzgebung sei (aaO, Seite 432 f.). An dieser Unmittelbarkeit fehlt es im Falle der Abstandsregelung, die die Nutzung eines Grundstücks nur im Verhältnis zur Nutzung auf anderen Grundstücken regelt. Zudem ist die Abstandsregelung mit der Bekämpfung von Spielsucht motiviert, die eine polizeirechtliche Erwägung und keinen abwägungsrelevanten Umstand im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB darstellt. Randnummer 25 Selbst wenn man aber annähme, auch der Bund könnte eine Abstandsregelung für Spielhallen aufgrund seiner Kompetenz für das Bodenrecht treffen, wäre das unerheblich, weil er sie bislang nicht (auch nicht negativ) getroffen hat. Es gibt keine bauplanungsrechtlich abschließende Regelung über die Zulässigkeit von Spielhallen (vgl. Otto, DVBl. 2011, 1330). Randnummer 26
G Bln soll das Gewerbe auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art
oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Jedenfalls das S... auf dem
bargrundstück ist eine solche Einrichtung, die den Betrieb der Spielhallen hindert. Randnummer 32 Auch hier ist ein Ermessen
G Bln nicht eröffnet, weil das
barschaftsverhältnis zum S... einen Musterfall für die Abstandsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln darstellt. Randnummer 33 Ob das auch für den Kindergarten, den im Bescheid angeführten Spielplatz oder den in der Nähe des Kindergarten liegenden gilt, ist danach unerheblich. Randnummer 34
O zur Versagung der Erlaubnis führen konnte. Randnummer 35
der hinreichenden Bestimmtheit der Norm aufwerfen könnten. Indes ist es außerhalb jeglichen Zweifels, dass das enge
barschaftsverhältnis zwischen dem S... und dem trotz seiner Größe noch überschaubaren Objekt im K... 3 bis 5 das Merkmal der „räumlichen Nähe“ erfüllt. Randnummer 38 Ist auch diese Abstandsregelung hinreichend bestimmt, dann ist damit auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz Genüge getan. Randnummer 39 Ob § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 SpielhG Bln zu Einzelheiten des äußeren Erscheinungsbilds, der Geräteaufstellung und der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit sowie die Übergangsregelung des § 8 Abs. 1 SpielhG Bln verfassungswidrig sind, ist unerheblich. Selbst wenn das so sein sollte, wäre damit entgegen der ohne Begründung auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung der Klägerin nicht die Gesamtnichtigkeit des Gesetzes verbunden, weil die hier einschlägigen Normen auch ohne diese Regelungen selbständige Bedeutung hätten (vgl. zum Maßstab für die Teilnichtigerklärung, Graßhof in Umbach/Clemens/ Dollinger, BVerfGG,
der Entsprechungstabelle im Anhang IV der neuen Richtlinie ihrem Art. 8 entsprach.
2 der Richtlinie 98/34/EG gelten Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und Entscheidungen als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind
Maßgabe der Entsprechungstabelle im genannten Anhang IV zu lesen. Randnummer 43
dieser Legaldefinition sind das (1.) technische Spezifikationen oder (2.) sonstige Vorschriften oder (3.) Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie — vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen — (4.) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Randnummer 55 Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass das Spielhallengesetz keine technische Spezifikation enthält, worunter Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie eine Spezifikation versteht, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Randnummer 56 Das Spielhallengesetz regelt auch keine Vorschriften betreffend Dienste, weil Dienste
2 der Richtlinie eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft meint, d.h. jede in der Regel eine gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Randnummer 57 Das Spielhallengesetz regelt kein Verbot etwa der Verwendung eines Erzeugnisses. § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SpielhG Bln verbieten nicht die Verwendung von Mehrplatzspielgeräten. Zudem wirkte sich die etwaige Notifizierungspflicht für diese beiden Normen nicht auf die Anwendbarkeit des gesamten Spielhallengesetzes und die hier einschlägigen § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 SpielhG Bln aus. Randnummer 58 Es kann dahinstehen, ob die Regelungen des Spielhallengesetzes überhaupt sonstige Vorschriften im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie enthalten und ob diese Vorschriften rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung eines Erzeugnisses von Bedeutung sind. Denn jedenfalls sind sie nicht „in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich“, sondern nur im Land Berlin, das nur einen kleinen Teil des Mitgliedsstaats Deutschland ausmacht (vgl. Urteil des EuGH vom 21. April 2005 – C-267/03 – [Lindberg] Rn. 94). Von den etwa 357.121 qkm der Bundesrepublik entfallen nur etwa 887 qkm, mithin etwa 0,25%, auf Berlin. Bezogen auf die deutsche Gesamtbevölkerung von 81,726 Mio hat Berlin 3,502 Mio (Zahlen aus „Der neue Fischer Weltalmanach 2013, Seiten 97, 107), mithin etwa 4,3%. Beide Werte sind fernab von dem, was als „großer Teil“ Deutschlands in Betracht zu ziehen ist. Randnummer 59 Man kann erwägen, dass es darauf nicht ankäme, wenn die Regelung eines kleinen Bundeslands nur umsetzt, wozu der Bund ausdrücklich ermächtigte oder worauf sich alle Länder etwa im Rahmen eines Staatsvertrags verpflichteten. Davon kann bei dem Spielhallengesetz aber nicht die Rede sein, weil der Bund für diese Materie nicht mehr kompetent ist und im Mai 2011 das Glücksspielrecht den Ländern keine Vorgaben für die Spielhallen machte. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001133899
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