VfG ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil eine
VfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch § 20 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 VwVfG einschlägig, der in der Aufzählung des § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG klar erkennbar ausgenommen ist.
VfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist; dem Beteiligten steht
VfG gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
teil erlangen kann. Letzteres ist bei einem Mitglied eines Personalvertretungsorgans anzunehmen, wenn es einer der in die engere Wahl genommenen Bewerber auf den Beförderungsdienstposten war, für welchen die Auswahlentscheidung zu Gunsten eines anderen Bewerbers Gegenstand der in Rede stehenden Mitbestimmungsvorlage war. (Rn.22) 5. Allein in der mit der Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerung erstrebten erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens liegt der unmittelbare Vorteil für alle (in die engere Wahl gekommenen) bisherigen Bewerber. (Rn.23) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 31. Juli 2014, OVG 62 PV 5.13, Beschluss
gehend BVerwG,
Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstpostens auf Frau A. gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zur Mitbestimmung vor. Dabei wies sie darauf hin, dass zur Beförderung der Beamtin in die Besoldungsgruppe A 12 der Bezirkspersonalrat beteiligt werde. Auf schriftliche Anforderung des Antragstellers vom
VG erhobenen Einwände teilweise (Nichtbeteiligung des Schwerbehindertenvertretung des Trägers) als unbeachtlich, die Einwendungen bezüglich der Benachteiligung anderer Beschäftigter (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) als beachtlich, jedoch unbegründet ansehe und dass sie den Bedenken gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG (Störung des Friedens der Geschäftsstelle) nicht folge. Im Übrigen liege wegen – im gerichtlichen Beschlussverfahren durch Vorlage entsprechender Unterlagen bestätigter - Beteiligung des zum Bewerberkreis gehörenden Vorsitzenden des Antragstellers an der Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerung kein wirksamer Beschluss über die Zustimmungsverweigerung vor. Randnummer 7 Auf Sachstandsanfrage des Antragstellers vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen, entsprechenden Anwendung von § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz. Randnummer 17 Ungeachtet dessen habe die Trägerversammlung durch Beschluss im Umlaufverfahren festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich und die Maßnahme daher umzusetzen sei. Dies gelte nicht nur für die Rüge des Antragsellers gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, sondern auch für die übrigen Rügen
VG BPersVG. Randnummer 18 Die Fachkammer hat das gegen den ehrenamtlichen Richter Lilge gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers durch den am Beginn des mündlichen Anhörungstermins gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; hinsichtlich der Ablehnungsgründe und der Gründe dieses Beschlusses wird auf den Inhalt der Streitakte, insbesondere auf Blatt 44, 70 und 121 sowie die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom
Juris). Da das Personalvertretungsrecht (auch) des Bundes keine Regelung der Folgen von Verfahrensmängeln im Bezug auf die Tätigkeit der Personalvertretungsorgane enthält und auch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes auf die Rechtsstellung und Tätigkeit der Personalvertretungsorgane nicht unmittelbar anwendbar ist, muss insoweit auf allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (BVerwG, a. a. O., Rz. 20). Entgegen der Auffassung des Antragstellers weist das "Schweigen" des Gesetzgebers des BPersVG über die Folgen von wesentlichen Verfahrensfehlern der Personalvertretungsorgane nicht auf dessen Willen hin, in Bezug auf die Tätigkeit dieser Organe allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze nicht anzuwenden; es handelt sich mithin um eine unbewusste Gesetzgebungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze zu schließen ist, welche allein dem mutmaßlichen Willen des Bundesgesetzgebers entsprechen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die in der genannten Regelung zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätze auf die Vorgehensweise der Personalvertretung nicht anzuwenden sind; andernfalls blieben aus nicht erkennbaren sachlichen Gründen selbst schwerwiegende Verfahrensfehler der Personalvertretung ohne die allgemein anerkannten Grundsätzen entsprechenden Rechtsfolgen. Randnummer 22 Ebenso wie bei Verwaltungsakten kann daher auch bei Beschlüssen von Personalvertretungen eine Nichtigkeit bei besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlern angenommen werden. „Offenkundig "ist die schwere Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist. Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung eines Gremiums in diesem Sinne nichtig ist, ergeben sich aus den Aufzählungen in § 44 Abs. 2 und 3 VwVfG.
VfG ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil eine
VfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch § 20 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 VwVfG einschlägig, der in der Aufzählung des § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG klar erkennbar ausgenommen ist.
VfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist; dem Beteiligten steht
VfG gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
teil erlangen kann. Letzteres ist bei dem Vorsitzenden des Antragstellers anzunehmen, da er einer der in die engere Wahl genommenen Bewerber auf den Beförderungsdienstposten war, für welchen die Auswahlentscheidung zu Gunsten einer anderen Bewerberin Gegenstand der hier in Rede stehenden Mitbestimmungsvorlage war. Mit der unter seiner unstreitigen Mitwirkung zu Stande gekommenen Zustimmungsverweigerung sollte die Beteiligte, wie sich anhand der zur Begründung der Zustimmungsverweigerung geltend gemachten Verfahrensmängel des Auswahlverfahrens ohne weiteres
vollziehen lässt, dazu veranlasst werden, das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens nicht zur Grundlage der Besetzung des Beförderungsdienstpostens zu machen, sondern dieses Auswahlverfahren zu wiederholen. Hierin liegt ein unmittelbarer Vorteil aller nicht zum Zuge gekommenen Bewerber des (abgeschlossenen) Auswahlverfahrens, insbesondere der in die engere Auswahl genommenen Bewerber wie des Vorsitzenden des Antragstellers. Dieser hatte als Bewerber um eine Beförderungsstelle (nur) einen Anspruch auf (einmalige) beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch); die mit dem Beschluss des Antragstellers angestrebte Durchführung eines zweiten Auswahlverfahrens eröffnete ihm daher eine weitere Chance, im Rahmen des erneut vorzunehmenden (bzw. zu wiederholenden) Eignungs- und Leistungsvergleichs ausgewählt zu werden. Randnummer 23 Ein sich hieraus ergebender unmittelbarer Vorteil bei der (zweifachen) Verwirklichung seines sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mit Hinweis darauf verneint werden, dass der Vorsitzende des Antragstellers – anders als andere Bewerber – von der Beteiligten nicht als „geeignet“, sondern nur als "bedingt geeignet“ eingestuft worden war. Denn gerade diese Einstufung war Ergebnis des (ersten) Auswahlverfahrens, so dass sich hieraus nicht ableiten lässt, dass er bei Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht eine bessere Einschätzung seiner Eignung erzielen könnte. Allein in der mit der Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerung erstrebten erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens liegt mithin der unmittelbare Vorteil für alle (in die engere Wahl gekommenen) bisherigen Bewerber. Überdies lässt sich nicht ausschließen, dass bei Wiederholung des Auswahlverfahrens einzelne der (besser geeignet eingestuften) Bewerber ihre Bewerbung (aus welchen Gründen auch immer) zurückziehen und sich damit die Chancen der übrigen verbessern. Schließlich reicht gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VwVfG die Möglichkeit der Erlangung eines unmittelbaren Vorteils, die aus den genannten Gründen hier jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Randnummer 24 Aus den vorstehenden Gründen kommt es auf die Frage, ob die Beteiligte eine hier in der Sache etwa beachtliche Begründung der Zustimmungsverweigerung zum Anlass für eine personalvertretungsrechtlich einwandfreie Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens genommen hat, nicht an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001134361
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