zuweisen, genügt nicht für die Annahme eines Ausnahmefalls
G. (Rn.25)
gehend BVerwG,
zug zu seiner Ehegattin, der Beigeladenen zu
der Genfer Flüchtlingskonvention. Er lebt in der Nähe von Paris und ist im Besitz einer durch Frankreich ausgestellten Aufenthaltserlaubnis, die bis zum
zug zu seiner Ehegattin. Mit Schreiben vom
dem die Beigeladene zu
zugsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil es dem Kläger an der Sicherung des Lebensunterhalts mangele und er durch Falschangaben im Visumverfahren einen Ausweisungsgrund gesetzt habe. Randnummer 8 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom
Wissen des Goethe-Instituts in Frankreich von keiner Institution angeboten. Randnummer 10 Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung zuletzt vor: Die
zugsvoraussetzungen seien erfüllt. Es sei ihm aufgrund seiner fehlenden Schulbildung und wegen psychischer Probleme (Traumatisierung wegen erlittener Folterungen in Sri Lanka) nicht möglich, mit Aussicht auf Erfolg eine Deutschprüfung auf dem Niveau A 1 abzulegen. Das Schreiben der deutschen Sprache sei ihm aufgrund seines Analphabetismus nicht möglich. Alphabetisierungskurse in Deutsch würden weder am Goethe-Institut noch von anderen Institutionen in Frankreich angeboten. Ihm sei auch nicht bekannt, dass in Frankreich gezielt Alphabetisierungskurse (auf Französisch) für Migranten angeboten würden. Auch dem Goethe-Institut seien keine Organisationen bekannt, die Alphabetisierungskurse für Migranten durchführen. Außerdem erscheine es als praktisch ausgeschlossen, dass er neben seiner Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen wäre, innerhalb eines Jahres sowohl einen Alphabetisierungskurs auf Französisch als auch im Anschluss daran einen Kurs beim Goethe-Institut mit der Abschlussprüfung A 1 GER erfolgreich abzuschließen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Paris vom 10. Dezember 2007 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Es erscheine als verfahrensangepasste Behauptung, wenn jetzt als Lernhindernis eine Traumatisierung des Klägers geltend gemacht werden. Der Kläger habe nicht belegt, dass zumutbare Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben seien. Bislang habe er lediglich den Besuch eines Sprachkurses im Zeitraum vom 12. bis 23. November 2007
gewiesen. Weitere nennenswerte Bemühungen habe er nicht belegt. Die Vorlage von Zeugnissen über nicht bestandene Sprachprüfungen genüge nicht. Die vom Kläger
gewiesenen Arbeitszeiten seien kein Beleg dafür, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, in der verbleibenden Zeit an Alphabetisierungs- und Spracherwerbsmaßnahmen teilzunehmen. Der französische Staat biete für anerkannte Flüchtlinge kostenlose Kurse an, die eine eintägige gesellschaftspolitische Einführung sowie im Anschluss daran bis zu 500 Stunden französischen Sprachunterricht umfassten. Der Kläger hätte daher die objektive Möglichkeit gehabt, sich in einem dieser Kurse alphabetisieren zu lassen und anschließend am Goethe-Institut Deutsch zu lernen. Dabei komme es nicht darauf an, wie viele Unterrichtseinheiten der Kläger voraussichtlich benötigt hätte, um auf das Niveau A 1 zu kommen, und ob dies länger als ein Jahr in Anspruch genommen hätte. Vielmehr stelle sich allein die Frage, ob es ihm zumutbar gewesen wäre, den Versuch zu unternehmen, sich die deutsche Sprache in Grundzügen anzueignen. Randnummer 16 Die Beigeladene zu
zug zu seiner deutschen Ehegattin. Der Ablehnungsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Paris vom 10. Dezember 2007 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Rechtsgrundlage für das vom Kläger erstrebte Visum zum
zug zu seiner Ehegattin, die seit ihrer Einbürgerung am
G soll die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Entsprechendes gilt für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Ein atypischer Fall, in dem ausnahmsweise eine Lebensunterhaltssicherung gefordert werden kann, liegt nicht vor. Die Identität des Klägers (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund des durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Colombo durchführten Überprüfungsverfahrens geklärt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht auch kein Ausweisungsgrund (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) der Erteilung des Visums entgegen. Randnummer 23 2. Auch die Voraussetzung, dass sich der
zugswillige Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) ist bei der im Falle des
zugs zu einem deutschen Staatsangehörigen gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift erfüllt. Randnummer 24 Zwar hat der Kläger nicht bereits im Ausland einfache deutsche Sprachkenntnisse erworben.
G entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Dieses beinhaltet als unterstes Sprachniveau folgende sprachliche Fähigkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom
weis, dass einfache deutsche Sprachkenntnisse vorliegen, kann durch das Bestehen einer Sprachprüfung auf dem Niveau A 1 GER erbracht werden. Der Kläger erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Er hat die Prüfungen auf dem Niveau A 1 des Goethe-Instituts Paris nicht bestanden und ist nicht in der Lage, auf Deutsch zu schreiben. Randnummer 25 Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen § 30 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von dem Spracherfordernis ausnahmsweise abgesehen wird.
G ist die Voraussetzung, dass der
ziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, unbeachtlich, wenn dieser wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, entsprechende Sprachkenntnisse
zuweisen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen einer Krankheit daran gehindert ist, die deutsche Sprache zu erlernen. Seine Behauptung, er sei infolge einer Traumatisierung nicht in der Lage, Deutsch zu lernen, ist nicht belegt worden. Die vorgelegte Stellungnahme der Psychologin Ida Cohen vom 13. November 2012 trifft keine Aussage dazu, dass eine seelische Erkrankung ursächlich dafür ist, dass der Kläger Schwierigkeiten hat, die deutsche Sprache zu erlernen. Vielmehr werden darin die Probleme des Klägers beim Erlernen der deutschen Sprache als eines von mehreren traumatischen Ereignissen bezeichnet, die zu Depressionen und Angstzuständen beim Kläger geführt haben. Der Umstand, dass der Kläger in der lateinischen Schriftsprache nicht alphabetisiert worden ist und es für ihn mit erheblichen Mühen verbunden sein dürfte, einfache Kenntnisse insbesondere der deutschen Schriftsprache
zuweisen, genügt nicht für die Annahme eines Ausnahmefalls
G (vgl. zur Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., S. 236). Randnummer 26 Im vorliegenden Einzelfall überschreitet aber das Spracherfordernis als
zugsvoraussetzung im Visumverfahren das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange des Klägers und der Beigeladenen zu 2. Es ist deshalb im Rahmen der
G bei einem
zug zu einem deutschen Ehegatten nur angeordneten entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von dem Erfordernis des Spracherwerbs vor der Einreise des Klägers abzusehen. Randnummer 27
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 -, juris Rn. 19 f.) ist das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen verfassungsgemäß und steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, wenn sichergestellt wird, dass es zu keiner
zugsverzögerung kommt, die ein Jahr überschreitet. Wie beim Ehegattennachzug zu Ausländern stellt es auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar, durch frühzeitigen
weis von Sprachkenntnissen die Integration des
ziehenden Ausländers in die deutsche Gesellschaft zu erleichtern und der Gefahr von Zwangsverheiratungen entgegenzuwirken. Weil ein Deutscher jedoch - anders als ein im Bundesgebiet lebender Ausländer - wegen Art. 11 GG grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden darf, seine Ehe im Ausland zu führen oder auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen, denen durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Rechnung zu tragen ist, der § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG lediglich für „entsprechend“ anwendbar erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Verhältnismäßigkeit des Spracherwerbs im Einzelnen aus: Randnummer 28 „Überschreitet … das Spracherfordernis als
zugsvoraussetzung im Visumverfahren im Einzelfall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und deutschen Ehegatten, ist es geboten, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise des ausländischen Ehegatten abzusehen. Die Unzumutbarkeit kann sich u.a. daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. In einem solchen Fall schlägt die grundsätzlich verhältnismäßige
zugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes
zugshindernis um. Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist
der Überzeugung des Senats bei einer
zugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegengehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen.“ Randnummer 29 Bei Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen und der Lebensumstände des Klägers gab es für ihn weder in Frankreich noch in Deutschland Lernangebote, mit welchen er sich einfache Kenntnisse der deutschen Sprache einschließlich der deutschen Schriftsprache in angemessener Zeit hätte aneignen können. Aufgrund des Gutachtens des Goethe-Instituts vom
den Rechten, die dem Kläger
1 SDÜ zustehen, darf er sich allerdings nur bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Im Übrigen wäre dem Kläger die Teilnahme an einem Basis-Alpha-Kurs nur unter Aufgabe seiner Berufstätigkeit möglich gewesen. Dies war ihm nicht zumutbar. Randnummer 31 Der Kläger hatte auch keine Möglichkeit, in Frankreich an einem Sprachkurs für Deutsch, der zugleich eine Alphabetisierung vermittelt, teilzunehmen. In Frankreich werden weder vom Goethe-Institut noch von anderen Institutionen derartige Kurse angeboten. Für den Kläger hätte
der erfolglosen Teilnahme an einem Intensivkurs und der Sprachprüfung „Start Deutsch 1“ beim Goethe-Institut eine Möglichkeit des Spracherwerbs auch nicht darin gelegen, über einen längeren Zeitraum an einer Sprachschule in Frankreich Deutsch zu lernen. Dies wäre – ohne eine zuvor oder jedenfalls gleichzeitig durchgeführte Alphabetisierung – nicht zielführend gewesen.
den Erkenntnissen, die auf der Grundlage von in Deutschland speziell für Migranten durchgeführten Sprachkursen gewonnen worden sind, ist bei „lernungewohnten“ funktionalen Analphabeten wie dem Kläger auch bei einer längeren Teilnahme an einem Deutschkurs nicht davon auszugehen, dass sie den wachsenden sprachlichen und schriftlichen Anforderungen eines solchen Kurses gerecht werden, weil sie mit den schriftsprachlichen Anforderungen des Deutschunterrichts und den verschiedenen Arbeitsweisen des heutigen Zweitsprachenunterrichts nicht zurechtkommen (vgl. Konzept für einen bundesweiten Alphabetisierungskurs, a.a.O., S. 39). Randnummer 32 Es ist ferner nicht anzunehmen, dass der Kläger ohne einen entsprechenden speziell auf die Alphabetisierung von Migranten zugeschnittenen Kurs die notwendigen Schreib- und Lesekenntnisse im lateinischen Alphabet hätte erwerben können. Ein Alphabetisierungskurs für Franzosen wäre für den Kläger nicht zielführend gewesen, weil er auch die französische Sprache nicht beherrscht. Eine Alphabetisierung im Selbststudium kommt für ihn ebenfalls nicht in Betracht, weil er die hierfür erforderlichen besonderen Lernfähigkeiten in Schule und Ausbildung nicht erworben hat. Randnummer 33 Die Teilnahme an einem in Frankreich für Migranten angebotenen Alphabetisierungskurs in französischer Sprache war dem Kläger ebenfalls nicht möglich. Er hatte keine Kenntnis davon, dass es derartige Alphabetisierungskurse in Frankreich gibt. Das in Fragen des Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse kompetente Goethe-Institut hatte ihm im Gutachten vom 23. November 2007 vielmehr geraten, in Deutschland an einer Alphabetisierungsmaßnahme teilzunehmen. Auch wenn in Frankreich von Seiten des Staates kostenlose Alphabetisierungskurse für anerkannte Flüchtlinge objektiv angeboten werden – wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 vorträgt -, so sind jedenfalls konkrete Informationen über diese Kurse nur schwer zugänglich. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist es weder durch eine Internet-Recherche noch aufgrund einer Anfrage beim Goethe-Institut Paris gelungen, Informationen darüber zu erhalten, welche Institutionen in Frankreich Alphabetisierungskurse für Migranten anbieten. Der Leiter der Sprachabteilung des Goethe-Instituts Paris teilte in seiner Email vom 10. November 2012 mit, dass
seinen Recherchen keine der von ihm in Betracht gezogenen Institutionen, die Sprachkurse in Französisch anbieten, Alphabetisierungskurse durchführten. Auch die Beklagte war in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2012
einer Anfrage bei der Botschaft und den von dort veranlassten Befragungen französischer Behörden lediglich zu dem allgemeinen Vortrag in der Lage, dass es Bestimmungen zur Sprachförderung für anerkannte Flüchtlinge gebe, wonach die Departements ein Sprachkursangebot bereitzustellen hätten, welches eine eintägige gesellschaftspolitische Einführung sowie im Anschluss hieran bis zu 500 Stunden französischen Sprachunterricht umfasse. Abgesehen davon, dass diesen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, ob der von den Departements bereitzustellende französische Sprachunterricht auch Alphabetisierungsmaßnahmen umfasst, fehlt es bei den Ausführungen der Beklagten an konkreten Angaben dazu, welche Institutionen derartige Kurse anbieten. Randnummer 34 Der Kläger musste im Rahmen der ihm zumutbaren Bemühungen des Spracherwerbs auch keine Erkundigungen darüber einholen, ob und ggf. wo in der Nähe seines Wohnorts Alphabetisierungskurse für Migranten angeboten werden. Bei der Alphabetisierung in einer „falschen“ Sprache und dem anschließenden Erwerb von Deutschkenntnissen handelt es sich um keinen Weg, den der Kläger unter den gegebenen Umständen für naheliegend halten musste. Eine solche Vorgehensweise wäre bei einem lernungewohnten funktionalen Analphabeten wie dem Kläger, der einer Berufstätigkeit in ca. einstündiger Entfernung von seinem Wohnort im Umfang von durchschnittlich 19 Stunden wöchentlich
geht, nicht zum Erlernen einfacher deutscher Sprachkenntnisse in angemessener Zeit geeignet gewesen. Eine Studie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Entwicklung der Deutschkenntnisse bei Teilnehmern an Alphabetisierungskursen in Deutschland hat ergeben, dass selbst bei dem direkten Weg der Alphabetisierung von Migranten in deutscher Sprache am Ende eines 900 Unterrichtsstunden umfassenden Alphabetisierungskurses, der einen Zeitraum von über einem Jahr in Anspruch nimmt, nur ca. 50 % der Teilnehmenden schriftsprachliche Deutschkenntnisse (Lesen und Schreiben) der Stufe A 1 oder höher erworben hatten (vgl. Working Paper 42, a.a.O., S. 48 Abbildung 5-5). Im Anschluss an eine Alphabetisierung im Rahmen eines französischen Sprachkurses hätte der Kläger außerdem an einem Deutsch-Sprachkurs in Frankreich teilnehmen müssen. Als berufstätige, lernungewohnte Person wäre für ihn nur die Teilnahme an einem sogenannten Extensivkurs, wie er z.B. beim Goethe-Institut mit je 4 Unterrichtseinheiten pro Woche angeboten wird, als zielführend in Betracht gekommen. Zum Erreichen des Niveaus A 1 GER hätte der Kläger an zwei jeweils 14 Wochen dauernden Kursen (A1.1 und A1.2) teilnehmen müssen (vgl. die Angaben auf des Goethe-Instituts Paris unter ), was allein über ein halbes Jahr in Anspruch genommen hätte. Somit hätte der Kläger bei einer Alphabetisierung über das Erlernen der französischen (Schrift-)Sprache und dem anschließenden Besuch eines Deutsch-Sprachkurses für den Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse aller Voraussicht
einen Zeitraum von deutlich über einem Jahr benötigt. Ein solcher Zeitraum ist jedoch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr als angemessen für den Spracherwerb zu betrachten. Bei
zugsverzögerungen ab einem Jahr schlägt nämlich die grundsätzlich verhältnismäßige
zugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes
zugshindernis um (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 28). Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001134875
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.