Unzulässiger Antrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen unter der Bedingung bestimmter Mindestzuteilungsmengen Leitsatz 1. Anträge auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen, die an eine genau bezifferte Mindestzuteilungsmenge geknüpft sind, sind unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bedingung einer Mindestzuteilung Einfluss auf einen der im Zuteilungsgesetz 2012 vorgesehenen Kürzungsfaktoren haben kann. (Rn.29) 2. Aus der periodenübergreifenden Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 ergibt sich kein Anspruch auf Freistellung von der Veräußerungskürzung des § 20 ZuG 2012. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 10. Kammer, 17. März 2011, 10 K 299.09, Urteil nachgehend BVerwG, 30. Oktober 2014, 7 C 9/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2008 bis 2012. Randnummer 2 Sie betreibt in B... zwei Heizkraftwerke als Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (HKW K... und HKW S...). In beiden Anlagen werden die Produkte Strom und Wärme hergestellt. Im Vergleich zu den in die Basisperiode fallenden Jahren 2000 bis 2004 stieg die durchschnittliche Gesamtproduktion in beiden Anlagen in den Jahren 2005 und 2006 um insgesamt 12,12 Prozent. Der Anstieg der Stromproduktion betrug insgesamt 19,23 Prozent, während sich die Wärmeproduktion um 9,34 Prozent erhöhte. Randnummer 3 Am 17. November 2007 beantragte die Klägerin für beide Heizkraftwerke unter Hinweis auf den Anstieg der Gesamtproduktion die Zuteilung von Emissionsberechtigungen gemäß § 12 des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012), hilfsweise für das Produkt Strom die Zuteilung gemäß § 12 ZuG 2012 und für das Produkt Wärme gemäß § 7 ZuG 2012, äußerst hilfsweise für beide Produkte die Zuteilung nach § 7 ZuG 2012. Die auf die Härtefallregelung des § 12 ZuG 2012 gestützten Haupt- und ersten Hilfsanträge machte sie dabei von einer genau bezifferten Mindestanzahl an zuzuteilenden Berechtigungen abhängig. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf das den Zuteilungsanträgen beigefügte Begleitschreiben der Klägerin vom 16. November 2007 Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Bescheiden vom 14. Februar 2008 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Klägerin jeweils auf den zweiten Hilfsantrag gemäß § 7 ZuG 2012 für das HKW Karlstraße insgesamt 340.585 Berechtigungen und für das HKW Süd insgesamt 233.500 Berechtigungen zu. Die vorrangig gestellten Haupt- und Hilfsanträge lehnte sie wegen der an eine Mindestzuteilungsmenge geknüpften Bedingung als unzulässig ab. Randnummer 5 Die gegen die vorgenannten Bescheide gerichteten Widersprüche der Klägerin, mit denen sie an ihrer ursprünglichen Fassung der Anträge nicht mehr festhielt, wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheiden vom 4. August 2009 zurück. Eine Zuteilung nach der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 könne die Klägerin nicht beanspruchen. Der erst nach Ablauf der Antragsfrist im Widerspruchsverfahren erklärte Verzicht auf eine Mindestzuteilungsmenge sei verfristet. Unabhängig davon seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 nicht erfüllt, da eine Produktionssteigerung von mindestens 10 Prozent nicht für sämtliche Produkte vorliege. Die Zuteilung für das Produkt Strom nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012 sei zudem zu Recht unter Anwendung der Kürzungsregelung des § 20 ZuG 2012 erfolgt. Randnummer 6 Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr für das HKW K... weitere 85.263 und für das HKW S... weitere 11.410 Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Anträge auf Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 zulässig seien. Bei der Angabe einer Mindestzuteilungsmenge habe es sich um eine zulässige verfahrensinterne Bedingung gehandelt. Jedenfalls habe sie im Widerspruchsverfahren wirksam auf die Bedingung einer Mindestzuteilung verzichtet. Die Antragsfrist des § 14 Abs. 1 ZuG 2012 beziehe sich allein auf das „Ob“ der Antragstellung, nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit. Die Anträge seien auch begründet. Die erforderliche Produktionssteigerung um mindestens 10 Prozent müsse entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für jedes einzelne Produkt vorliegen. Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 sei vielmehr auf die Steigerung der Gesamtproduktion abzustellen. Randnummer 7 Die Zuteilung von Berechtigungen für die Stromproduktion dürfe nicht nach § 20 ZuG 2012 gekürzt werden. Hinsichtlich des HKW K... scheide die Veräußerungskürzung schon mit Blick auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 aus. Die Emissionen der Anlage seien in Folge von Modernisierungsmaßnahmen im Jahre 1998 nachweisbar um 62 Prozent verringert worden. Die Anlage habe daher in der ersten Handelsperiode eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2007 unter Ansatz eines Erfüllungsfaktors von 1 erhalten. § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 schreibe diesen Erfüllungsfaktor auch für die zweite Handelsperiode fest, so dass die Anlage von jeder Kürzung ausgenommen sei. Für die anteilige Kürzung des § 4 Abs. 3 ZuG 2012 sei dies ausdrücklich in Satz 3 der Vorschrift geregelt. Angesichts der periodenübergreifenden Privilegierung frühzeitiger Emissionsminderungen könne für die Veräußerungskürzung nichts anderes gelten. Randnummer 8 Im Übrigen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die allein für Anlagen der Energiewirtschaft geltende Veräußerungskürzung generell verfassungswidrig und damit nichtig sei. Sie sei weder mit finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben noch mit den Grundrechten vereinbar. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage überwiegend als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil vom 17. März 2011 hat es die Beklagte nur insoweit zur Neubescheidung verpflichtet, als bei der zulässigen Kürzung nach § 20 ZuG 2012 ein unzutreffender Kürzungsfaktor angewendet worden sei. Ein Anspruch auf Zuteilung nach der besonderen Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 stehe der Klägerin nicht zu. Ihre im Haupt- und ersten Hilfsantrag jeweils an eine Mindestzuteilungsmenge geknüpften Zuteilungsanträge seien von der Beklagten zu Recht als unzulässig angesehen worden. Anträge auf Zuteilung von Berechtigungen könnten jedenfalls dann nicht in zulässiger Weise an eine zuzuteilende Mindestmenge geknüpft werden, wenn die begehrte Zuteilung Einfluss auf einen der gesetzlichen Kürzungsfaktoren haben könne. Denn eine Vielzahl derartig bedingter Anträge könnte dazu führen, dass die von einzelnen Anlagenbetreibern als Mindestmenge verlangte Anzahl von Berechtigungen wegen der sich gegenseitig bedingenden Kürzungen nicht erreicht werde, wenn den gleichfalls bedingten Anträgen anderer Betreiber stattgegeben, umgekehrt jedoch erreicht werde, wenn den anderen Anträgen nicht entsprochen werde. Da das Gesetz keine Regelung enthalte, welchem der bedingten Anträge in einem solchen Fall der Vorrang einzuräumen sei, wäre das Zuteilungsverfahren für die Behörde bei einer zulässigen bedingten Antragstellung kaum noch sachgerecht zu handhaben. Die Klägerin habe im Widerspruchsverfahren auch nicht mehr wirksam auf die Bedingung einer Mindestzuteilung verzichten können, da die Antragsfrist des § 14 Abs. 1 ZuG 2012 zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und ein etwaiger Zuteilungsanspruch damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG 2004 erloschen sei. Randnummer 10 Soweit der Klägerin danach zu Recht für beide Heizkraftwerke Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012 zugeteilt worden seien, sei auch die von der Beklagten für die Produktion von Strom vorgenommene Kürzung nach § 20 ZuG 2012 nicht zu beanstanden. Aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Veräußerungskürzung in Bezug auf das HKW K... unzulässig sei. § 2 Satz 3 ZuG 2012 sehe ausdrücklich vor, dass Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007, die sich über die erste Zuteilungsperiode erstreckten, durch die Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2012 ersetzt worden seien. Damit richte sich die Zuteilung vorliegend nach § 7 i.V.m. § 20 ZuG 2012. Zu einer Ausnahmeregelung - entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012 - sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, da die anteilige Kürzung des § 4 Abs. 3 und die Veräußerungskürzung des § 20 ZuG 2012 jeweils unterschiedlichen Zwecken dienten. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes sei es nicht geboten, das HKW K... von der Veräußerungskürzung freizustellen. Bereits nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 bestünden keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber das gesamte Zuteilungsregime des § 12 i.V.m. § 7 ZuG 2007 auch für die zweite Handelsperiode habe perpetuieren wollen. Zudem fehle es an sachgerechten Gründen, Anlagen nur deshalb von der Kürzung auszunehmen, weil sie in der Vergangenheit modernisiert worden seien. Eine Motivation zu künftigen Investitionen sei mit § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 nicht verbunden gewesen; die Vorschrift habe lediglich der Honorierung frühzeitiger - in der Vergangenheit liegender - Emissionsminderungen gedient. Von einer Entwertung gezielt im Hinblick auf den Bestand dieser Regelung getätigter Investitionen durch die Einführung der Veräußerungskürzung könne daher keine Rede sein. Randnummer 11 Die Veräußerungskürzung stehe auch im Einklang mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes und den Grundrechten der Anlagenbetreiber aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf seine vorangegangenen Urteile vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09 sowie VG 10 K 128.09) verwiesen. Randnummer 12 Bei der Berechnung des Faktors für die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 sei der Beklagten allerdings ein beachtlicher Fehler unterlaufen. Die Höhe des Kürzungsfaktors hänge u.a. von der Höhe der jährlichen Zuteilungen für die Stromproduktion nach § 12 ZuG 2012 ab. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift sei die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen, dass die erforderliche Mehrproduktion von mindestens 10 Prozent für jedes einzelne Produkt vorliegen müsse. Dieser systematische Fehler erfordere eine Anpassung des Kürzungsfaktors und eine erneute Entscheidung über die Zuteilungsanträge der Klägerin. Randnummer 13 Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Randnummer 14 Die Klägerin verfolgt ihren Mehrzuteilungsanspruch unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie ist der Auffassung, dass sie ihre an eine Mindestzuteilungsmenge geknüpften Anträge in zulässiger Weise von einer verfahrensinternen Bedingung abhängig gemacht habe. Dass diese Bedingung das Zuteilungsverfahren wegen der Berechnung der dynamischen Kürzungsfaktoren unzumutbar erschwert hätte, treffe nicht zu. Im Übrigen könnten behördliche Vollzugsprobleme keine Einschränkung allgemeiner Verfahrensrechte der Anlagenbetreiber rechtfertigen. Jedenfalls wäre die Beklagte nach der im Widerspruchsverfahren erfolgten Präzisierung der Anträge verpflichtet gewesen, ihrem Hauptantrag stattzugeben und ihr für beide Anlagen Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 zuzuteilen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen Härtefallregelung seien wegen der Erhöhung der Gesamtproduktion um mehr als 10 Prozent erfüllt. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe ihr auch ein Zuteilungsanspruch ohne stromseitige Kürzung nach § 20 ZuG 2012 zu. Für das HKW K... ergebe sich dies bereits aus der Fortgeltung des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007, der einen ungekürzten Zuteilungsanspruch über die erste Handelsperiode hinaus garantiere. Einer vom Verwaltungsgericht geprüften Analogie bedürfe es insoweit nicht; die Vorschrift sei über § 2 Satz 2 ZuG 2007 vielmehr weiterhin direkt anwendbar. Sie stehe jeder weiteren Reduktionsverpflichtung entgegen, mithin auch der allein Stromerzeuger betreffenden Veräußerungskürzung. Im Übrigen hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 auch verfassungsrechtlich unzulässig sei. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2011 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Zuteilungsbescheide vom 14. Februar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. August 2009 zu verpflichten, ihr für das Heizkraftwerk K... weitere 85.263 Emissionsberechtigungen und für das Heizkraftwerk S... weitere 11.410 Emissionsberechtigungen zuzuteilen, Randnummer 18 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 1. das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, Randnummer 21 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie ist der Auffassung, dass für eine Anpassung des Kürzungsfaktors des § 20 ZuG 2012 und damit für eine Neubescheidung der Zuteilungsanträge der Klägerin kein Raum sei. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihr bei der Anwendung und Auslegung der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 ein systematischer Fehler unterlaufen sei, der sich auf die Berechnung des Kürzungsfaktors ausgewirkt habe. Eine hypothetische Neuberechnung würde zudem lediglich hinsichtlich des HKW K... zu einem geringfügigen Mehrzuteilungsanspruch in Höhe von fünf Berechtigungen führen, während sich für das HKW S... keine Mehrzuteilung ergebe. Randnummer 23 Im Übrigen hält die Beklagte an den angefochtenen Bescheiden fest und verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg (I.). Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet (II.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ein Anspruch auf Mehrzuteilung oder auf Neubescheidung steht der Klägerin nicht zu; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 26 I. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Mehrzuteilungsanspruch ist § 9 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl I S. 1578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163), der gemäß der Übergangsregelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin anwendbar ist (im Folgenden: TEHG 2004). Nach § 9 Abs. 1 TEHG 2004 haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne des Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan (hier: ZuG 2012). Randnummer 27 1. Auf die besondere Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 kann die Klägerin ihren Mehrzuteilungsanspruch nicht mit Erfolg stützen. Die Vorschrift sieht eine Zuteilung unter den im Einzelnen genannten tatbestandlichen Voraussetzungen - ebenso wie die anderen gesetzlichen Zuteilungsregeln - nur auf einen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 bis 3 TEHG 2004 entsprechenden Antrag vor. Daran fehlt es vorliegend. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin innerhalb der Antragsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 1 TEHG 2004 i.V.m. § 14 Abs. 1 ZuG 2012 keinen zulässigen Antrag auf Härtefallzuteilung gestellt hat. Die für die streitgegenständlichen Anlagen gestellten Haupt- und ersten Hilfsanträge waren in unzulässiger Weise an die Bedingung einer genau bezifferten Mindestanzahl zuzuteilender Berechtigungen geknüpft. Randnummer 28
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