Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen bei geänderter Datenbasis eines Brennstoffanteils Leitsatz § 7 Abs. 1 Satz 1 DEV 2012 in Verbindung mit Anhang I Ziffer 10.4 Abs. 9 der Monitoring-Leitlinien 2004 eröffnet dem Anlagenbetreiber keine freie Wahlmöglichkeit, im Zuteilungsverfahren den Biomassegehalt eines Brennstoffgemischs entweder auf 0 % anzusetzen oder der zuständigen Behörde eine geeignete Schätzmethode vorzuschlagen. (Rn.33) (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 10 K 207.09 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2008 bis 2012. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt in L... eine dem Emissionshandelsrecht unterliegende Anlage zur Herstellung von Zementklinker. Darüber hinaus unterhielt sie an drei weiteren Standorten Zementklinkeranlagen, deren Betrieb mittlerweile eingestellt worden ist. Die Produktion dieser Anlagen wurde teilweise von dem Werk in L... übernommen. Randnummer 3 In dem Zementwerk L... werden von der Klägerin u.a. Kunststoffreste als Brennstoff eingesetzt, deren stoffliche Zusammensetzung variiert. In ihrem verifizierten Emissionsbericht für das Jahr 2005 gab die Klägerin den von ihr anhand von Analysen ermittelten Biomasseanteil der verbrauchten Kunststoffreste mit durchschnittlich 34,3 % an. Für das Jahr 2006 wies sie in ihrem Emissionsbericht einen durchschnittlichen Biomasseanteil von 39,5 % aus; in den Jahren 2007 bis 2011 lag der Biomasseanteil nach den der Klägerin vorliegenden Analysedaten im Durchschnitt zwischen 35,9 % und 57,6 %. Randnummer 4 Für die Jahre 2003 und 2004 gab die Klägerin im Rahmen ihrer Datenmitteilung nach § 3 Abs. 1 der Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) jeweils den für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittswert von 34,3 % als Biomasseanteil an. Dabei verwies sie in einem der Datenmitteilung beigefügten Schreiben vom 28. September 2006 darauf, dass ihr für die Jahre 2003 und 2004 keine Analysedaten vorlägen und daher zunächst pauschal auf den im Emissionsbericht für das Jahr 2005 angegebenen Wert zurückgegriffen worden sei. Eine Korrektur dieses Wertes im Rahmen des Zuteilungsantrages für die zweite Handelsperiode behielt sie sich ausdrücklich vor. Randnummer 5 Mit Antrag vom 18. November 2007 beantragte die Klägerin für die Anlage in Leimen die Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) sowie - mit Blick auf die Produktionsübernahme aus den stillgelegten Anlagen - zusätzlich nach § 10 Abs. 6 ZuG 2012. Unter Bezugnahme auf ihren ausdrücklich erklärten Vorbehalt und die Vorgaben der Monitoring-Leitlinien 2004 gab sie hierbei den biogenen Anteil des eingesetzten Brennstoffs „Kunststoffreste“ in den Jahren 2003 und 2004 mit 0 % an und beantragte in ihrem Begleitschreiben vom 15. November 2007, den nach § 3 Abs. 1 DEV 2012 mitgeteilten Wert von 34,3 % gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 ZuG 2012 entsprechend zu ändern. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Klägerin für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 insgesamt 2.618.070 Berechtigungen gemäß § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 6 ZuG 2012 zu. Dabei legte sie der Ermittlung der historischen Emissionen aus dem Einsatz des Brennstoffs „Kunststoffreste“ während der maßgeblichen Basisperiode den von der Klägerin nach § 3 Abs. 1 DEV 2012 für die Jahre 2003 und 2004 mitgeteilten Biomasseanteil von 34,3 % zu Grunde. Der im Zuteilungsantrag angesetzte Wert von 0 % sei nicht plausibel; eine Korrektur des nach § 3 Abs. 1 DEV 2012 berichteten Wertes komme daher nicht in Betracht. Für die Zuteilung nach § 10 Abs. 6 ZuG 2012 ging sie zudem von einem geringeren Umfang der Produktionsübernahme als von der Klägerin beantragt aus. Randnummer 7 Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides der DEHSt vom 30. Juni 2009 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung, hilfsweise zur Zuteilung weiterer 445.810 Berechtigungen begehrt hat. Mit Urteil vom 25. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offen gelassen, ob der auf Neubescheidung gerichtete Hauptantrag zulässig sei, da die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg habe. Ein Anspruch auf Zuteilung weiterer Berechtigungen stehe der Klägerin nicht zu. Randnummer 8 Bei der Zuteilung nach § 6 Abs. 1 ZuG 2012 habe die Beklagte der Bestimmung der historischen Emissionen in den Jahren 2003 und 2004 zu Recht einen Biomasseanteil der verfeuerten Kunststoffreste von 34,3 % zu Grunde gelegt. Zu einer Korrektur des von der Klägerin nach § 3 Abs. 1 DEV 2012 mitgeteilten Wertes sei sie nicht verpflichtet. Der angegebene Biomasseanteil von 34,3 % entspreche den Anforderungen der Datenerhebungsverordnung 2012, so dass für eine Korrektur nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ZuG 2012 kein Raum sei. § 7 Abs. 1 Satz 1 DEV 2012 verlange - anders als § 5 TEHG - lediglich eine Datenmitteilung, die „im Einklang“ mit den von der Europäischen Kommission erlassenen Monitoring-Leitlinien 2004 stehe. Dies erlaube es, den Unterschieden zwischen der jährlichen Berichterstattung über die verursachten Emissionen einerseits, für die die Monitoring-Leitlinien vorgesehen seien, und der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidung andererseits Rechnung zu tragen, auf die sich die Meldung nach § 3 Abs. 1 DEV 2012 beziehe. Soweit die Bestimmung des Biomasseanteils eines Brennstoffgemischs aus technischen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei, obliege es nach Anhang I Ziffer 10.4 Abs. 9 der Monitoring-Leitlinien 2004 dem Anlagenbetreiber, den Biomasseanteil mittels einer sachgerechten Schätzung plausibel zu machen, wolle er ihn bei der Berichterstattung über die von ihm verursachten Emissionen zu seinen Gunsten berücksichtigt wissen. Es gehe nicht an, diese Obliegenheit für das Zuteilungsverfahren quasi in ihr Gegenteil zu verkehren, oder - wie es die Klägerin versuche - der zuständigen Behörde sogar eine sachgerechte Schätzung abzuschneiden. Der von der Klägerin für den Brennstoff „Kunststoffreste“ in der Datenmitteilung für 2003 und 2004 angegebene Biomasseanteil von 34,3 % sei daher sinnvollerweise als im Vorhinein genehmigte Schätzung der DEHSt anzusehen. Wolle man diesem rechtlichen Ansatz wegen des ausdrücklich erklärten Vorbehalts der Klägerin nicht folgen, liege jedenfalls ein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 DEV 2012 vor. Denn die Angabe des Wertes von 34,3 % entspreche im konkreten Einzelfall dem höchsten Grad an Genauigkeit, da der Klägerin nach eigenen Angaben eine genauere Bestimmung des Biomasseanteils für die Jahre 2003 und 2004 nicht möglich sei; daran müsse sie sich festhalten lassen. Randnummer 9 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass der Klägerin auch aus § 10 Abs. 6 ZuG 2012 kein weitergehender Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen zustehe. Randnummer 10 Gegen das vorstehende Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie allein einen auf 5.295 Berechtigungen bezifferten Mehrzuteilungsanspruch aus § 6 Abs. 1 ZuG 2012 weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor: Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verpflichtung der Beklagten zur Korrektur des für die Jahre 2003 und 2004 nach § 3 Abs. 1 DEV 2012 mitgeteilten Biomasseanteils von 34,3 % verneint. Der ausdrücklich unter Vorbehalt mitgeteilte Wert könne für die Zuteilung nach § 6 Abs. 1 ZuG 2012 nicht herangezogen werden, da er nicht den Anforderungen der Datenerhebungsverordnung entspreche. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts verkenne bereits die konkreten Umstände der Datenmitteilung, insbesondere die Tatsache, dass die pauschale Übernahme des Wertes für das Jahr 2005 allein aufgrund entsprechender Vorgaben der DEHSt erfolgt sei. Mit ihrem der Datenmitteilung beigefügten Vorbehalt habe sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die für die Jahre 2003 und 2004 pauschal übernommenen Angaben nicht im Einklang mit den Monitoring-Leitlinien stünden und daher auch nicht Grundlage der Zuteilungsentscheidung sein könnten. Angesichts dieses fehlenden Rechtsbindungswillens könnten ihre Angaben nicht als Vorschlag einer geeigneten Schätzmethode angesehen werden, die von der Beklagten im Vorhinein genehmigt worden sei. Randnummer 12 Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten eine entsprechende Schätzmethode vorzuschlagen. Soweit die Bestimmung des Biomasseanteils eines Brennstoffs technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei, stünden die Optionen, entweder einen Biomasseanteil von 0 % zu Grunde zu legen oder eine geeignete Schätzmethode vorzuschlagen, nach Anhang I Ziffer 10.4 Abs. 9 der Monitoring-Leitlinien gleichrangig nebeneinander. Die mit dem Ansatz eines Biomasseanteils von 0 % einhergehende Vereinfachung und Pauschalierung habe den Verordnungsgeber ersichtlich veranlasst, die für die Emissionsberichterstattung maßgeblichen Leitlinien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 DEV 2012 auch im Zuteilungsverfahren für anwendbar zu erklären. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers könne nicht im Wege des Verwaltungsvollzugs negiert werden; insbesondere lasse sich den Regelungen der DEV 2012 nicht entnehmen, dass die durch die Monitoring-Leitlinien eröffnete Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibers dann keine Anwendung finde, wenn sie sich - wie vorliegend - zu seinen Gunsten auswirken könne. Der Ansatz eines Biomasseanteils von 0 % für die Jahre 2003 und 2004 entspreche danach den Vorgaben der Monitoring-Leitlinien, während die pauschale Übernahme des für das Jahr 2005 ermittelten und im Emissionsbericht ausgewiesenen Wertes von 34,3 % fehlerhaft sei. Bei Brennstoffen, die - wie hier - stark schwankende Zusammensetzungen aufwiesen, führe die pauschale Übernahme der Daten aus dem Emissionsbericht zu willkürlichen Ergebnissen, die in keiner Weise dem tatsächlichen Biomasseanteil entsprächen. Derartige „Willkürlichkeiten“ sollten durch die für die Datenmitteilung nach § 3 Abs. 1 DEV 2012 vorgeschriebene Anwendung der Monitoring-Leitlinien gerade vermieden werden. Randnummer 13 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege auch kein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 DEV 2012 vor. Die Vorschrift sei bereits tatbestandlich nicht anwendbar, da sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraussetze, dass die in Satz 1 normierten Anforderungen an die Datenmitteilung nicht eingehalten werden könnten. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da der im Zuteilungsantrag für 2003 und 2004 angegebene Biomasseanteil von 0 % gerade den Anforderungen der Monitoring-Leitlinien entspreche. Für die Annahme, die Übernahme des Wertes aus dem Emissionsbericht für 2005 stelle den im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit dar, sei damit kein Raum. Randnummer 14 Die Beklagte sei danach verpflichtet, den in der Datenmitteilung fehlerhaft angegebenen Wert für die Jahre 2003 und 2004 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 ZuG 2012 zu korrigieren und der Zuteilungsentscheidung einen im Einklang mit den Monitoring-Leitlinien stehenden Biomasseanteil von 0 % zu Grunde zu legen. Ein diesbezügliches Ermessen stehe ihr nicht zu. Bei zutreffender Auslegung stelle § 6 Abs. 5 Satz 2 ZuG 2012 lediglich eine kompetenzeinräumende Norm dar, gewähre der zuständigen Behörde aber nicht die Befugnis, im Wege des Ermessens von den gemeinschaftsweiten Vorgaben der Monitoring-Leitlinien abzuweichen. Im Übrigen sei die Ablehnung einer Korrektur jedenfalls ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung des normativen Zwecks der einschlägigen Regelungen, insbesondere der ausdrücklich normierten Bindung an die Monitoring-Leitlinien, sei selbst bei Annahme eines Ermessensspielraums der Beklagten von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2011 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 zu verpflichten, ihr 5.295 Berechtigungen zusätzlich zu der bereits erfolgten Zuteilung kostenlos zuzuteilen, Randnummer 17 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest und verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Mehrzuteilung von Berechtigungen zu; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Mehrzuteilungsanspruch ist § 9 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl I S. 1578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163), der gemäß der Übergangsregelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin anwendbar ist (im Folgenden: TEHG 2004). Nach § 9 Abs. 1 TEHG 2004 haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne des Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan (hier: ZuG 2012). Randnummer 24 Bei der streitgegenständlichen Anlage zur Herstellung von Zementklinker handelt es sich um eine Anlage nach Anhang 1 Ziffer X TEHG 2004, für die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt werden, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxidemissionen der Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor von 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Da die Anlage vor dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen worden ist, ist maßgebliche Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 (§ 6 Abs. 2 ZuG 2012). Randnummer 25 Für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxidemissionen innerhalb dieser Basisperiode sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 ZuG 2012 drei Daten maßgeblich: 1. Die Daten, die der Zuteilungsentscheidung für die erste Handelsperiode 2005 bis 2007 durch die zuständige Behörde zu Grunde gelegt worden sind, 2. die Daten, die der Betreiber auf Grundlage der Datenerhebungsverordnung 2012 rechtzeitig mitgeteilt hat und 3. die Daten, die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1 TEHG 2004 berichtet hat. Randnummer 26 In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte diese Datenbasis zur Grundlage ihrer Zuteilungsentscheidung gemacht. Für die Jahre 2000 bis 2002 hat sie ausweislich der Anlage 1 des Ausgangsbescheides zutreffend - in Übereinstimmung mit dem bestandskräftigen Zuteilungsbescheid für die erste Handelsperiode - keinen Biomasseanteil des verwendeten Brennstoffs „Kunststoffreste“ in Ansatz gebracht (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 ZuG 2012). Der von der Klägerin im Emissionsbericht für das Jahr 2005 angegebene Biomasseanteil von 34,3 % ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für die in die Basisperiode fallenden Jahre 2003 und 2004 hat die Beklagte der Ermittlung der historischen Emissionen zu Recht den von der Klägerin auch für diese Jahre nach § 3 Abs. 1 DEV 2012 mitgeteilten Biomasseanteil von 34,3 % zu Grunde gelegt. Zu einer Korrektur der gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ZuG 2012 grundsätzlich maßgeblichen Datenmitteilung und dem Ansatz eines Biomasseanteils von 0 % war sie nicht verpflichtet. Randnummer 27 2. Aus § 6 Abs. 5 Satz 2 ZuG 2012 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Korrektur. Nach der genannten Vorschrift kann die zuständige Behörde für die Zuteilungsentscheidung die Datenbasis nach Satz 1 korrigieren, wenn die Angaben des Betreibers nicht den für die Ermittlung und Mitteilung von Daten geltenden Anforderungen des § 5 TEHG 2004, der Zuteilungsverordnung 2007 oder der Datenerhebungsverordnung 2012 entsprechen. Ob der Beklagten damit ein Ermessensspielraum eingeräumt wird oder es sich lediglich um eine kompetenzeinräumende Norm handelt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine Korrektur nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ZuG 2012 scheidet schon mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen aus. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin für die Jahre 2003 und 2004 mitgeteilte Biomasseanteil von 34,3 % nicht im Widerspruch zu den Anforderungen der Datenerhebungsverordnung 2012 steht. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.