Zuteilung weiterer Emissionszertifikate bei Kapazitätserweiterung durch Modernisierung Leitsatz Wird im Wege einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ein Anlagenteil durch einen neuen Anlagenteil ersetzt, kann die mit der Stilllegung des alten Anlagenteils einhergehende Reduzierung des tatsächlichen Betriebsumfangs nicht zur Vergleichsbasis für die Bestimmung des Umfangs der Kapazitätserweiterung genommen werden. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 12 B 5.12 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2008 bis 2012. Randnummer 2 Sie betreibt das Heizkraftwerk an der F... in W.... Die Anlage besteht aus drei Kraftwerksblöcken (Block II bis IV). In Block IV betrieb die Klägerin ursprünglich eine Dampfturbine mit einer Kapazität von 29,39 MW, die im Zuge von Umbaumaßnahmen am 19. März 2003 abgeschaltet und stillgelegt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt belief sich die elektrische Gesamtkapazität der Anlage auf 79,10 MW. Mit Bescheid vom 18. August 2003 erteilte die Regierung von Unterfranken der Klägerin gemäß § 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Genehmigung zur Modernisierung von Block IV durch die Errichtung einer Gasturbine mit einer Kapazität von 42,8 MW. Die nach Umrüstung des Kraftwerksblocks neu installierte Gasturbine wurde von der Klägerin am 17. Januar 2005 in Betrieb genommen. Das Heizkraftwerk verfügt seitdem über eine Gesamtkapazität von 92,51 MW. Randnummer 3 Am 16. November 2007 beantragte die Klägerin die Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012), hilfsweise nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012. Für die Zuteilung nach § 8 Abs. 2 ZuG 2012 ging sie dabei von einer Kapazitätserweiterung im Umfang der Kapazität der neu errichteten Gasturbine (42,8 MW) aus. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Klägerin insgesamt 854.235 Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu. Unter Zurückweisung des Hilfsantrages erkannte sie im Wege der Gegenüberstellung der Leistung des Blocks IV vor und nach der Modernisierung lediglich eine Kapazitätserweiterung von 13,41 MW an. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch hatte insoweit keinen Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 korrigierte die DEHSt die Zuteilungsmenge aus anderen Gründen, teilte der Klägerin zusätzlich 16.515 Berechtigungen zu und lehnte die Anerkennung einer Kapazitätserweiterung in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides ab. Randnummer 5 Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung weiterer 279.345 Emissionsberechtigungen begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihr nach § 8 Abs. 2 ZuG 2012 ein Zuteilungsanspruch unter Berücksichtigung einer Kapazitätserweiterung von 42,8 MW zustehe. Für die Ermittlung des Umfangs einer Kapazitätserweiterung sei auf die zum Zeitpunkt der Erhöhung vorhandene Kapazität der Anlage abzustellen. Dies ergebe sich bereits aus der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012, der die Kapazität einer Anlage als die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr definiere. Vorliegend habe der tatsächlich und rechtlich zulässige Umfang der Leistung der Gesamtanlage in Folge der Stilllegung der Dampfturbine zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Gasturbine bei 49,71 MW gelegen. Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen habe die Anlage eine Gesamtkapazität von 92,51 MW; damit liege eine Kapazitätserweiterung im Umfang von 42,8 MW vor. Zumindest habe die Beklagte ihrem auf § 12 ZuG 2012 gestützten Hilfsantrag entsprechen und ihr für die „Bestandskapazität“ des Blocks IV weitere Berechtigungen zuteilen müssen. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2011 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin weder eine Mehrzuteilung nach § 8 Abs. 2 ZuG 2012 noch nach der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 beanspruchen könne. Randnummer 7 Der Begriff der Kapazitätserweiterung sei in § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012 definiert als eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift beschränke sich eine Erweiterung damit auf die gegenüber dem vorherigen Zustand hinzugekommene Kapazität, mithin vorliegend auf eine Erhöhung von 13,41 MW. Die Klägerin könne sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die „Bestandskapazität“ ihrer Anlage bereits durch das endgültige Abschalten der Dampfturbine am 19. März 2003 gleichsam entfallen sei. Da die Gasturbine anstelle der ursprünglich vorhandenen Dampfturbine errichtet worden sei und diese ersetzt habe, könne nur die zusätzliche Kapazität als Erweiterung angesehen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass zwischen der vormaligen und der Inbetriebnahme der erweiterten Kapazität ein Zeitraum von etwa 19 Monaten gelegen habe. Denn jedem Ersetzen oder Austausch an derselben Stelle gehe begriffslogisch eine endgültige Einstellung des ersetzten Anlagenteils voraus. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin wäre danach ein die Anlage änderndes, nach § 16 BImSchG genehmigtes „Ersetzen“ stets in vollem Umfang als Kapazitätserweiterung anzusehen. Dies sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Soweit sich die Auslastung einer Anlage in der maßgeblichen Basisperiode durch das „frühere“ Abschalten eines kohlendioxidausstoßenden Anlagenteils verringere, sei dem nicht über die Zuteilungsregeln für Kapazitätserweiterungen, sondern durch eine Anwendung der besonderen Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 Rechnung zu tragen. Im Übrigen beruhe die von der Klägerin angeführte Unterausstattung mit Berechtigungen nicht auf der fehlenden Anerkennung einer Kapazitätserweiterung, sondern auf der erheblichen Steigerung ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010. Randnummer 8 Für eine hilfsweise begehrte Mehrzuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 sei schon deshalb kein Raum, weil es an einem entsprechenden Zuteilungsantrag für alle vergleichbaren Anlagen der Klägerin fehle. Die Klägerin habe einen Hilfsantrag allein für das hier streitgegenständliche Heizkraftwerk, nicht aber auch für ihre weiteren vergleichbaren Anlagen gestellt. Die Nachholung eines den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 genügenden Antrages sehe das Gesetz nicht vor. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Mehrzuteilungsanspruch weiterverfolgt. Randnummer 10 Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht für die Bestimmung des Umfangs der Kapazitätserweiterung zu Unrecht auf die ursprünglich vorhandene und genehmigte Kapazität der Anlage abgestellt habe. Die erstinstanzliche Anknüpfung an den „Zustand“ vor der Stilllegung der Dampfturbine sei vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Sie verkenne den sachlogischen Zusammenhang zwischen den gesetzlich definierten Begriffen der Kapazität und der Kapazitätserweiterung, die beide auf den tatsächlich und rechtlich möglichen Betriebsumfang abstellten. Die Stilllegung von Teilen einer Anlage - hier: der Dampfturbine - führe zu einer Reduzierung des Betriebsumfangs und damit zu einer Reduzierung der Kapazität der Anlage im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012. Damit reduziere sich gleichzeitig die Basis für die Ermittlung des Umfangs einer Kapazitätserweiterung zu einem späteren Zeitpunkt. Maßgebliche Vergleichsbasis sei nicht die zum 1. Januar 2003 vorhandene Kapazität, da § 8 Abs. 2 ZuG 2012 eine entsprechende Einschränkung auf einen bestimmten Stichtag nicht vorsehe, sondern die durch die Stilllegung eines Anlagenteils reduzierte Kapazität. Vorliegend sei danach auf die Kapazität der Anlage nach Abschaltung der Dampfturbine am 19. März 2003 abzustellen. Die Dampfturbine habe nach der erfolgten Neuordnung der Hochspannungsnetzgruppen nicht mehr genutzt werden können und sei ausschließlich aus diesem Grund stillgelegt worden. Die Stilllegung und die Inbetriebnahme der neuen Gasturbine hätten weder technisch noch wirtschaftlich in einem Zusammenhang gestanden; insbesondere habe die neue Gasturbine entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die ursprünglich vorhandene Dampfturbine ersetzt. Die nach der Stilllegung noch vorhandene Kapazität von 49,71 MW sei danach mit der Inbetriebnahme der neu errichteten Gasturbine um 42,8 MW erweitert worden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2011 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Zuteilungsbescheides vom 21. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verpflichten, ihr über die bereits zugeteilten 870.750 Emissionsberechtigungen hinaus die Anzahl von 279.345 Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest und verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Mehrzuteilung von Berechtigungen zu; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Mehrzuteilungsanspruch ist § 9 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl I S. 1578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163), der gemäß der Übergangsregelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin anwendbar ist (im Folgenden: TEHG 2004). Nach § 9 Abs. 1 TEHG 2004 haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne des Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan (hier: ZuG 2012). Randnummer 19 Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2012 auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Die Berechnung der Zuteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung erfolgt dabei in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 der Vorschrift (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012); bei einer Anlage der Energiewirtschaft werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012 zugeteilt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 ZuG 2012). Randnummer 20 Die Begriffe der Kapazität und der Kapazitätserweiterung sind gesetzlich definiert. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012 ist unter Kapazität die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr zu verstehen; eine Kapazitätserweiterung liegt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012 bei einer Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage vor. Eine solche Kapazitätserweiterung ist vorliegend unstreitig erfolgt. Der Klägerin ist für die Modernisierung des Kraftwerksblocks IV und die Errichtung einer Gasturbine mit Bescheid vom 18. August 2003, geändert durch Bescheid vom 12. Dezember 2005, eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erteilt worden. Die Errichtung und Inbetriebnahme der neuen Gasturbine hat auch zu einer Erhöhung der Gesamtkapazität der Anlage geführt. Soweit damit allein der Umfang der Kapazitätserweiterung streitig ist, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Kapazitätserweiterung nur in dem bereits von der Beklagten berücksichtigten Umfang von 13,41 MW anerkannt werden kann. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.