← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 750/12 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung einer Abstandszahlung bei Wohnung

Obsah (7)§ 573c§ 11§ 12§ 2§ 573§ 45§ 60

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung einer Abstandszahlung bei Wohnungswechsel als Einkommen des Grundsicherungsempfängers Orientierungssatz 1. Wurde an einen Empfänger von Leistungen zur Gru

dem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom

  1. März 2009 u.a. unter Hinweis auf eine einzuhaltende Kündigungsfrist von 12 Monaten widersprach, kündigte Z. das Mietverhältnis mit Schreiben vom
  2. Juni 2009 u.a. unter Hinweis auf unpünktliche Mietzahlungen zum
  3. Juni
  4. Sie bot ferner der Klägerin die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten für den Fall einer Räumung der Wohnung zum
  5. Juli 2009 an. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  6. Februar 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom
  7. April 2010 bis
  8. September 2010 Leistungen

dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von monatlich 629,87 Euro, nämlich die Regelleistung in Höhe von 359,- Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 270,87 Euro, wobei kein Einkommen angerechnet wurde. Mit zwei Änderungsbescheiden vom

  1. Februar 2010 bewilligte der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin für die Zeit vom
  2. Februar 2010 bis
  3. März 2010 Leistungen in Höhe von monatlich 620,55 Euro (Regelleistung in Höhe von 359,- Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 261,55 Euro) sowie für die Zeit vom
  4. April 2010 bis 30 September 2010 Leistungen iHv monatlich 620,87 Euro (359,- Regelleistung Euro + 261,87 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung). Zur Begründung wurde ausgeführt: Da die Klägerin für die Monate Februar und März 2010 wegen eines geringeren Abschlags für die Gasversorgung jeweils 9,- Euro zuviel erhalten habe, werde mit der Zahlung im April einmalig ein Betrag in Höhe von 18 Euro einbehalten. Randnummer 3 Mit anwaltlichen Schreiben vom
  5. April 2010 und
  6. Juni 2010 hielt Z. die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Klägerin zum
  7. Juni 2010 aufrecht und machte als weiteren Kündigungsgrund Eigenbedarf für ihren Enkel ab Juli 2010 geltend. Sie bot eine Zahlung iHv 1.000,- Euro zur Vermeidung eines Rechtsstreits an und lehnte zugleich eine Forderung der Klägerin auf Zahlung von 3.000,- Euro ab.

dem Z.

weiteren ergebnislosen Verhandlungen über Forderungen der Klägerin am

  1. Juli 2010 beim Amtsgericht Schöneberg die Räumungsklage anhängig gemacht hatte, teilte die Klägerin Z. mit Schreiben vom
  2. Juli 2010 mit, sie habe die Zusage für eine ab
  3. September 2010 bezugsfähige Wohnung erhalten und bezifferte ihre „Kosten und Verluste“ (u. a. Kaution für die neue Wohnung, Umzugskosten, Abstand für abgezogene Dielen der alten Wohnung, PVC-Boden für alte und neue Wohnung, Aufwendungen für Wohnungssuche) auf 1.830,- Euro. Mit Schreiben vom
  4. August 2010 antwortete Z. der Klägerin, sie sehe keine Grundlage mehr für Abstandszahlungen und stellte („letztes Angebot“) eine teilweise Übernahme der Mietkaution in Aussicht.

telefonischen Verhandlungen zwischen Z. und dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ging Z. mit an den Prozessbevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom

  1. August 2010 unter der Voraussetzung der Übergabe der Wohnung bis spätestens
  2. August 2010 auf die „Forderung Ihrer Mandantin, auf Zahlung von 1500,- €“ ein. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom
  3. August 2010 erklärte sich die Klägerin mit an Z. gerichtetem Schreiben vom
  4. August 2010 mit einer Vereinbarung unter bestimmten Kautelen (Rücknahme der Räumungsklage, Verzicht auf Renovierung, Auszug am
  5. September 2010, Barauszahlung 1 – 2 Tage vor dem Auszug, Schlüsselübergabe und Zählerablesung am Auszugstag, Zahlung der Nebenkosten

Endabrechnung, Unterzeichnung der Vereinbarung

Übergabe des Geldes) einverstanden und bat um schriftliche Bestätigung. Am

  1. August 2010 erhielt die Klägerin von Z. 1.500,- Euro als „Abstandszahlung“ in bar (vgl. Bestätigung vom
  2. August 2010). Z nahm die Räumungsklage zurück und die Klägerin übergab die Wohnung am
  3. September
  4. Randnummer 4 Bereits zum
  5. September 2010 hatte die Klägerin eine ca. 41,50 m² große Einzimmerwohnung in der K B bezogen, für die sie

dem Mietvertrag vom

  1. August 2010 eine Kaltmiete in Höhe von 230,- Euro sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 60,- Euro monatlich zu leisten hat. Im Rahmen der Versorgung der Wohnung der Klägerin durch eine Gasetagenheizung, die auch die Klägerin mit Warmwasser versorgt, hat die Klägerin monatlich einen Abschlag in Höhe von 50,- Euro an den Gasversorger LAG zu zahlen. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom
  2. September 2010 für den Monat September 2010 vorläufig Leistungen

dem SGB II in Höhe von 688,04 Euro (Regelleistung in Höhe von 359,- Euro zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 329,04 Euro <Bruttowarmmiete: 340,- Euro abzüglich Warmwasserpauschale in Höhe von 10,96 Euro>). Als Grund für die vorläufige Bewilligung wurde angeführt, die „G-Einstufung“ fehle. Mit einem weiteren Bescheid vom 9. September 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen

dem SGB II für die Zeit vom

  1. Oktober 2010 bis
  2. März 2011 in Höhe von monatlich 688,04 Euro vorläufig. Mit zwei Änderungsbescheiden vom
  3. September 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin wegen „Anpassung der Miete aufgrund der eingereichten Abrechnung für 2009“ für die Zeit vom
  4. Januar 2010 bis
  5. Januar 2010 Leistungen

dem SGB II in Höhe von 626,52 Euro und für die Zeit vom

  1. Februar 2010 bis
  2. März 2010 in Höhe von 621,12 Euro sowie für die Zeit vom
  3. April 2010 bis
  4. April 2010 in Höhe von 621,12 Euro, für die Zeit vom
  5. Mai 2010 bis
  6. August 2010 in Höhe von 633,12 Euro und für die Zeit vom
  7. September bis
  8. September 2010 in Höhe von 688,04 Euro. Mit Schreiben vom
  9. September 2010 und vom
  10. November 2010 teilte Z. dem Beklagten mit, die Klägerin habe am
  11. August 2010 von ihr für die Freigabe der Wohnung FStraße B, 1.500,- Euro in bar erhalten. Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom
  12. Dezember 2010 zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung für den Monat August 2010 iHv 633,12 Euro und Rückforderung dieses Betrages an. Die Klägerin ließ daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom
  13. Dezember 2010 vortragen: Die Zahlung vom
  14. August 2010 habe sie für den vorzeitigen Auszug unter Verzicht auf die ihr zustehende neunmonatige Kündigungsfrist von Z. erhalten. Eine Abfindung für die Aufgabe eines vermögenswerten Rechts stelle Vermögen dar, welches – da kein sonstiges Vermögen vorhanden sei – zum Schonvermögen (Grundfreibetrag) gehöre. Randnummer 5 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  15. Januar 2011 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen

dem SGB II für die Zeit vom

  1. August 2010 bis
  2. August 2010 ganz auf und forderte die Klägerin zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 633,12 Euro auf. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Februar 2011 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom
  4. Mai 2011 änderte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  5. Januar 2011 dahingehend, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen

dem SGB II für die Zeit vom

  1. August 2010 bis
  2. August 2010 teilweise in Höhe von 470,- Euro aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde. Mit einem weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Datum, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Juli 2011, hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit vom
  4. September 2010 bis
  5. Oktober 2010 teilweise in Höhe von 940,- Euro auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, das einmalige Einkommen in Höhe von 1.500 Euro sei in drei monatlichen Raten in Höhe von jeweils von 500,- Euro unter Berücksichtigung der Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro in den Monaten August bis Oktober 2010 anzurechnen. Randnummer 6 Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die am
  6. März 2011 erhobene Klage S 102 AS 8450/11 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  7. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  8. Februar 2011, geändert durch Bescheid vom
  9. Mai 2011, mit der am
  10. August 2011 erhobenen Klage S 99 AS 20665/11 gegen den Bescheid vom
  11. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  12. Juli 2011 mit Beschluss vom
  13. November 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 102 AS 8450/11 verbunden. Die Klägerin hat vorgetragen: Bei der Abfindung für die Aufgabe eines vermögenswertes Rechtes handele es sich nicht um Einkommen. Die Grundlage dieses Rechts – nämlich die verlängerte Kündigungsfrist – liege im Mietvertrag vom
  14. November 1998 begründet (Mietbeginn:
  15. Dezember 1998), durch den bereits zum
  16. Januar 2005 durch eine Mietzeit von mehr als 5 Jahren eine verlängerte Kündigungsfrist

§ 573cAbs.

1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von 6 Monaten, ab

  1. Dezember 2006 aufgrund einer Mietzeit von mehr als 8 Jahren eine verlängerte Kündigungsfrist von 9 Monaten zugunsten der Klägerin kraft Gesetzes entstanden sei. Randnummer 7 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  2. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Beklagte sei befugt gewesen, die Leistungsbewilligung für die Monate August, September und Oktober 2010 jeweils in Höhe von 470,- Euro aufzuheben und die Erstattung dieser Beträge zu verlangen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für den Monat August 2010 sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Hiernach sei, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) sei dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit

Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden sei, das zum Wegfallen oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X). Dies sei hier eingetreten. Die Klägerin habe am

  1. August 2010 ein einmaliges Einkommen in Höhe von 1.500,- Euro erzielt. Diese Zahlung sei als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II in der bis
  2. Dezember 2010 geltenden Fassung anzusehen.

§ 11Abs.

1 Satz 1 SGB II seien als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahmen der Leistungen

dem SGB II, der Grundrente

dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsähen und Renten oder Beihilfen, die

dem Bundesentschädigungsgesetz (BEntschG) für Schaden an Leben sowie Körper oder Gesundheit erbracht werden.

§ 12Abs.

1 SGB II seien als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon

Abs. 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Zudem seien in § 12 Abs. 3 SGB II bestimmte Vermögensbestandteile aufgeführt, die ganz oder teilweise nicht (bedarfsmindernd) zu berücksichtigen seien. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II sei grundsätzlich alles das, was jemand

Antragstellung wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen sei vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Das BSG habe mit Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 47/08 R) entschieden, dass auch Abfindungen aus einem vor einem Arbeitsgericht im Kündigungsrechtsschutz geschlossenen Vergleich als Einkommen anzusehen seien. Gemessen daran habe die Kammer keine Zweifel, dass die von Z. geleistete Zahlung als Einkommen anzusehen sei. Die Zahlung sei der Klägerin

Antragstellung zugeflossen. Sie sei auch mit derjenigen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zu vergleichen. Sie sei zur vergleichsweisen Erledigung des zwischen Z. und der Klägerin anhängigen bürgerlichen Rechtsstreits um die Herausgabe der Wohnung in der FStraße erfolgt. Bei einem Vergleich in einem Kündigungsrechtsstreit ließen die Parteien offen, ob die Kündigung rechtmäßig sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege keine freiwillige Aufgabe eines vermögenswertes Rechts – des Rechts auf Einhaltung einer Kündigungsfrist – vor. Dieses Recht sei kein Vermögensgegenstand. Typisch für Vermögensgegenstände sei, dass sie verkauft und übertragen werden könnten. Das sei bei beweglichen Sachen, Grundstücken, Forderungen oder Wertpapieren ohne Weiteres der Fall. Damit sei das Recht, als Mieter einer Wohnung auf der Einhaltung bestimmter, sich aus dem BGB ergebener Fristen für die Kündigung von Mietverträgen über Wohnraum zu bestehen, nicht zu vergleichen. Dieses Recht könne nicht jederzeit an beliebige Dritte verkauft werden. Bedeutung erlange es nur in einem Rechtsstreit mit dem Vermieter, in dem es als Druckmittel benutzt werden könne. Abfindungen seien nicht von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) ausgenommen. Sie würden weder in § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erwähnt noch fielen sie unter die

§ 11Abs.

3 SGB II privilegierten zweckbestimmten Einnahmen. Abfindungen seien auch nicht

§ 11Abs.

3 Nr. 1 Buchstabe

  1. a)oder
  2. b)SGB II hinsichtlich ihrer Berücksichtigung als Einkommen des Hilfebedürftigen privilegiert. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II seien sie nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen (Buchstabe
  3. a)oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (Buchstabe
  4. b)einem anderen Zweck als die Leistung

dem SGB II dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen

diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung sei dann zweckbestimmt, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen sei. Dies sei bei Abfindungszahlungen nicht der Fall. Zutreffend habe der Beklagte entschieden, die Abfindung als einmalige Einnahme

§ 2Abs.

4 Sätze 1 und 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung vom 23. Juli 2009 im Monat des Zuflusses, dem August 2010 anzurechnen und auf ein mit drei Monaten angemessenen Zeitraum zu verteilen. Zutreffend habe der Beklagte von den monatlichen Einkommen in Höhe von 500,- Euro gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V eine Pauschale in Höhe von 30 Euro für private Versicherungen abgezogen und dementsprechend ein monatliches Einkommen in Höhe von 470,- Euro ermittelt. Durch das im August 2010 erzielte Einkommen in Höhe von 470,- Euro habe sich der Hilfebedarf der Klägerin für diesen Monat, den der Beklagte zutreffend mit 629,87 Euro bemessen hatte, um 470,- Euro vermindert. Die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X sei eingehalten worden. Randnummer 8 Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für September und Oktober 2010 sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X bzw. § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2 SGB X. Die Klägerin habe auch in diesen Monaten ein Einkommen in Höhe von jeweils 470,- Euro erzielt, das auf ihren Bedarf anzurechnen gewesen sei und ihren Leistungsanspruch in dieser Höhe gemindert habe. Randnummer 9 Die Ermächtigungsgrundlage für die Erstattungsforderungen ergebe sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Randnummer 10 Im Berufungsverfahren hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung

einem Hinweis des Senats auf die fehlende Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Teilaufhebung und -erstattung für die Monate September und Oktober 2010 den Bescheid vom

  1. Januar 2011 in vollem Umfang und den Bescheid vom
  2. Mai 2011, soweit er die Aufhebung und Erstattung für die Monate September und Oktober 2010 betrifft, aufgehoben. Die Klägerin trägt vor: Es sei erstinstanzlich nicht zwischen der Rechtsnatur einer arbeitsrechtlichen Abfindung

dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und einer „Abfindung“ bzw. Ausgleichszahlung für den Verzicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kündigungsfristen

§ 573c BGB für den Vermieter unterschieden worden.

Die Annahme des SG, die an die Klägerin geflossene Abfindung sei mit derjenigen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vergleichbar, sei falsch. Denn das KSchG finde hier keine Anwendung..

der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil des BFH vom

  1. September 1999 - IX R 89/95 - ) seien Abfindungen für den Verzicht auf Einhaltung von Kündigungsfristen im Mietrecht nicht als zusätzliches (steuerpflichtiges) Einkommen zu bewerten, sondern als bloße Entschädigung für ein vermögenswertes Recht. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Februar 2012 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom
  3. Mai 2011, betreffend den Monat August 2010, aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Randnummer 16 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 17 Die Behelfsakten des Beklagten (4 Bände) sowie die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens S 99 AS 20665/11 (SG Berlin) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 19 Gegenstand des mit der statthaften Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) verfolgten Aufhebungsbegehrens der Klägerin ist nur noch der gemäß § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehende Bescheid vom
  4. Mai 2011, mit dem die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen

dem SGB II für die Zeit vom

  1. August 2010 bis
  2. August 2010 teilweise in Höhe von 470,- Euro aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert worden ist. Randnummer 20 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 21 Der Beklagte hat mit dem angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  3. Mai 2011 den Änderungsbescheid vom
  4. September 2010 zu Recht teilweise für den Monat August 2009 aufgehoben. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt hat, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes - hier der Bewilligung vom
  5. September 2009 - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kommt insbesondere hier nicht darauf an, ob § 48 Abs. 1 SGB X auch auf von Anfang an rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte anwendbar ist (vgl. für eine derartige „erst Recht“-Anwendung BSGE 95, 57) oder für solche Verwaltungsakte nur eine Rücknahme

§ 45Abs.

1 SGB X in Betracht kommt (vgl. BSGE 65, 301). Denn jedenfalls sind vorliegend die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs.1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III gegeben. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Im Rahmen eines Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dies umfasst auch die Anwendung einer anderen Rechtsnorm, etwa die des § 45 SGB X statt des § 48 SGB X und umgekehrt (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSGE 87, 8ff.; vgl. ferner: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 –L 20 AS 302/09 B ER -, juris, Urteil vom 20. Januar 2010 - L 18 AS 1272/08 - juris; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 40 Rn. 114 mwN). In beiden Fällen handelt es sich - jedenfalls bei fehlendem Vertrauensschutz

§ 45Abs.

2 Satz 3 SGB X – um gebundene Entscheidungen, d.h. die Behörde ist zur Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheides verpflichtet (vgl. § 330 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der Änderungsbescheid vom

  1. September 2009 war von Anfang im angegebenen Umfang rechtswidrig, weil der von Z. der Klägerin am
  2. August 2010 gezahlte Betrag in Höhe von 1.500,- Euro kein Schonvermögen, sondern gemäß § 11 Abs. 1 SGB aF als Einkommen zu berücksichtigen und jedenfalls im angegebenen Umfang anzurechnen war. Randnummer 22 Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 12 Abs. 1 SGB II geregelten Definitionen auszugehen.

§ 11Abs.

1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen

dem SGB II, der Grundrente

dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die

dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden.

§ 12Abs.

1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon

Abs. 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt indes durch das SGB II selbst nicht.

der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II jedoch alles das, was jemand

Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Randnummer 23 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die am 30. August 2010 und damit

Antragstellung der Klägerin zugeflossene „Abstandszahlung“ iHv 1.500, Euro als Einkommen anzusehen. Der zugeflossene Betrag ist nicht als Erlös aus der Veräußerung eines vor Antragstellung erworbenen Vermögensgegenstandes und damit als „versilbertes“ Schonvermögen der Klägerin (vgl. Mecke, aaO, § 11 Rn. 25 mwN) zu werten. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des SG zutrifft, dass die Aufgabe des Rechts auf Einhaltung einer Kündigungsfrist kein Vermögensgegenstand sei, weil dieses Recht nicht an beliebige Dritte verkauft werden könne. Dagegen könnte die Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom

  1. September 1999 – IX R 89/95 -, juris) sprechen, der die für die vorzeitige Freigabe einer Mietsache versprochenen Zahlungen (Abfindungen), soweit damit der Verzicht auf die Ausübung einer durch den Wohnungsmietvertrag und die Mieterschutzvorschriften geschaffenen Position verbunden ist, als (steuerfreie) Vermögensumschichtungen einstuft. Dies bedarf indes keiner weiteren Erörterung, weil nicht zu vollen Überzeugung des Senat festgestellt werden kann, dass mit der „Abstandszahlung“ vom
  2. August 2010 – wie von der Klägerin vorgetragen - der Verzicht auf die Einhaltung von Kündigungsfristen honoriert werden sollte. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände, die zu dieser Zahlung geführt haben, erschließt sich dem Senat letztlich nicht, wofür diese Zahlung geleistet wurde. Aus der Bestätigung über eine Abstandszahlung vom
  3. August 2010, mit der lediglich unspezifiziert der Erhalt eines „Abstand(es) für die Wohnung“ quittiert worden ist, ergibt sich nicht, dass diese Zahlung für die vorzeitige Aufgabe des Besitzrechts an der Wohnung geleistet worden war. Es mag sein, dass auf die erste Kündigung durch Z. vom
  4. März 2009 unter anderem auch über eine Kompensation für die

Auffassung der Klägerin „vorzeitige“ Aufgabe ihres Besitzrechtes verhandelt wurde. Eine Vereinbarung darüber wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt schriftlich geschlossen und es bestehen auch keine hinreichenden Hinweise für entsprechende mündliche Abreden. Spätestens

dem Z. die Räumungsklage anhängig gemacht hatte, dürften die Überlegungen der Klägerin in eine andere Richtung gegangen sein. Mit dem Schreiben vom

  1. Juli 2010 teilte sie nämlich mit, dass sie ab
  2. September 2010 eine neue Wohnung in Aussicht habe und verlangte nunmehr eine Entschädigung für bereits getätigte und beabsichtigte Aufwendungen in Bezug auf die alte und neue Wohnung. Hingegen war von einer Entschädigung für die vorzeitige Aufgabe des (angeblich) noch bestehenden Besitzrechts an ihrer bisherigen Wohnung zu diesem Zeitpunkt keine Rede mehr. Auch Z. ging ersichtlich in ihrer Antwort vom
  3. August 2010 nur auf die mit dem Schreiben vom
  4. Juli 2010 erhobene und später auf 1.500,- € ermäßigte Forderung ein. Der Verzicht auf eventuell der Klägerin noch zustehende Rechtspositionen an der alten Wohnung spielte auch später keine Rolle mehr. Obwohl die Klägerin am
  5. August 2010 bei Abfassung des Schreibens vom selben Tag noch um Bestätigung der Annahme ihrer Forderungen bat und mithin nicht von einer bereits geschlossenen Vereinbarung – über welchen Gegenstand auch immer - ausging, unterzeichnete sie am
  6. August 2010 den Mietvertrag für das ab
  7. September 2010 beginnende neue Mietverhältnis. Auch dieser zeitliche Ablauf legt nahe, dass die Klägerin spätestens Ende Juli 2010 unabhängig von den noch laufenden Verhandlungen mit Z. zu einem Umzug entschlossen war und es wohl nur noch darum ging, Z. noch zur Gewährung einer „Umzugsbeihilfe“ für den als unvermeidlich erkannten und ohnehin kurzfristig beabsichtigten Umzug zu veranlassen. Auch aus Sicht der Vermieterin bezweckte ihre Zahlung, wie aus ihre Schreiben vom
  8. September 2010 und vom
  9. November 2010 an den Beklagten deutlich wird, nur noch die faktische „Freigabe der Wohnung

Überschreitung der Kündigungsfrist“. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Transaktion am

  1. August 2010 sowohl von Z. wie auch von der Klägerin persönlich und damit ohne Mitwirkung der zuvor bemühten anwaltlichen Vertreter abgesprochen und abgewickelt wurde, dafür, dass der Zahlung keine Vereinbarung der Klägerin über die Aufgabe von noch in Anspruch genommenen vermögensrechtlichen Positionen zugrunde lag. Randnummer 24 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Das Verschweigen der Zahlung vom
  2. August 2010 gegenüber der Beklagten erfüllt diesen Tatbestand. Unrichtig iSd Vorschrift ist nicht nur die aktive Angabe von Umständen, die dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprechen. Unrichtig kann eine Angabe auch durch passives Verschweigen von Umständen werden. Das ist der Fall, wenn insbesondere

§ 60

Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) eine gesetzliche Mitteilungspflicht zu den verschwiegenen Umständen bestanden hat und nicht erfüllt wurde. Das betrifft

§ 60Abs.

1 Nr. 2 SGB I jedenfalls die Korrektur solcher ursprünglich zutreffender eigener Angaben, die sich noch vor Erlass des Verwaltungsaktes geändert haben und dadurch

Kenntnis des Betroffenen

träglich unrichtig geworden sind (vgl. Schütze, in v. Wulffen, SGB X,

  1. Auflage 2010, § 45 Rn. 49 mwN). Der Klägerin war jedenfalls aufgrund der von ihr unterschriebenen Weiterbewilligungsanträge vom
  2. Februar 2010 und
  3. August 2010 bekannt, dass sie „wesentliche Änderungen der Einkommenshöhe“ unverzüglich mitzuteilen hatte. Sie unterließ jedoch die gebotene Mitteilung der Zahlung vom
  4. August
  5. Das Verschweigen dieser Zahlung durch die Klägerin ist zumindest als grob fahrlässig zu bewerten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dabei ist ein subjektiver Maßstab anzuwenden. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens und der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr. vgl. z.B. BSG, Urteile vom
  6. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 und vom
  7. Juni 1987 - 7 Rar 105/85 = BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; jeweils mwN). Der Senat konnte sich aufgrund des Eindrucks von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
  8. Dezember 2012 auch davon überzeugen, dass die Klägerin

ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit ohne Weiteres in der Lage war, die offenkundige Pflicht zur Mitteilung der „Abstandzahlung“ zu erkennen. Randnummer 25 Der Beklagte war daher gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 2 bzw. SGB III zur teilweisen Rücknahme der SGB II- Leistungsbewilligung für den Monat August 2010 berechtigt und ohne Ermessensspielraum verpflichtet. Der Beklagte hat auch gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht mit dem Bescheid vom 10. Mai 2011 die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt insbesondere, dass sich der Beklagte mit der von ihm herbeigeführten teilweisen Erledigung des Rechtstreits durch Aufhebung der die Monate September und Oktober 2010 betreffenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Randnummer 27 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001135071

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.