Obsah (4)
Art. 17Art. 31Art. 149Art. 5Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung Leitsatz Hat ein deutsch/thailändisches Ehepaar während der Ehe sowohl in Deutschland als auch in Italien gemeinsam gelebt, scheidet die Ane
Art. 17Abs.
1 S. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich ist. Die Vorschrift verweist auf das Ehewirkungsstatut, das in Art. 14 EGBGB geregelt ist (Winkler v. Mohrenfels, in: Münchener Kommentar, BGB,
- Aufl., Art. 17 EGBGB, Rdn. 35). Danach unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe in erster Linie dem Recht des Staats, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besaßen die Ehegatten hingegen während der gesamten Ehezeit und somit auch im Zeitpunkt ihrer Scheidung nicht. Randnummer 8 Das Recht von Thailand haben die Ehegatten nicht, jedenfalls nicht wirksam gewählt. Es liegen weder notariell beurkundete Erklärungen vor, noch solche, die den thailändischen Formfordernissen an einen Ehevertrag entsprechen, Art. 14 Abs. 4 EGBGB. Nach thailändischem Recht kann ein Ehevertrag wirksam nur vor der Ehe geschlossen werden. Die Erklärungen bedürfen der Schriftform, sind vor zwei Zeugen abzugeben und in das Eheregister einzutragen, Sec 1465, 1466 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches (im Folgenden: ZHGthai; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Thailand, Stand September 2009). Randnummer 9 Deshalb ist hier auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB abzustellen. Ehewirkungsstatut ist danach das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Letzteres ist der Fall. Die Eheleute haben zuletzt gemeinsam in Italien gelebt und der Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom
- März 2013 klargestellt, dass die Ehefrau dort auch noch während der Scheidung ihren hauptsächlichen Wohnsitz dort hatte. Danach ist zunächst das italienische Recht einschließlich des dortigen Internationalen Privatrechts berufen.
Art. 31Abs.
1 Gesetz Nr. 95/218 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Italien, Stand Februar 2011) richtet sich die Scheidung in erster Linie nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten im Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe. Fehlt ein solches gemeinsames Recht, wie das vorliegend der Fall ist, ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem das eheliche Zusammenleben überwiegend stattgefunden hat. Randnummer 10 Der Beteiligte zu 1 hat mit seiner Ehefrau sowohl in Deutschland als auch in Italien gelebt, wie sich insbesondere seinem Schreiben vom
- Januar 2009 im vorangegangene Verwaltungsverfahren vor der Beteiligten zu 2 (II B 7.1 - ... ) entnehmen lässt. In welchem der beiden Länder das Zusammenleben der Ehegatten letztlich überwog, kann dahinstehen. Hat das eheliche Zusammenleben überwiegend in Italien stattgefunden, findet italienisches Recht Anwendung. Dem stehen die Ausführungen der Gemeinde G... in deren Bescheid vom
- Mai 2012 nicht entgegen. Der Bescheid enthält keine Aussagen zur Anwendung italienischen Rechts. Der dortige Standesbeamte hat die Anerkennung der Scheidung vielmehr mangels Zuständigkeit abgelehnt, weil der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau nicht mehr in Italien leben. Randnummer 11 Haben die Ehegatten hingegen überwiegend in Deutschland gelebt, verweist das italienische Recht insoweit auf das deutsche Recht zurück. Eine solche Rückverweisung ist dann maßgeblich, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Randnummer 12 b)
Art. 149Abs.
1 des italienischen Zivilgesetzbuches (abgedruckt bei Bermann/Ferid/Henrich, a.a.O., Italien, Stand Februar 2011) wird die Ehe durch den Tod und in anderen vom Gesetz bestimmten Fällen aufgelöst. Maßgeblich für die Auflösung der Ehe zu Lebzeiten der Ehegatten ist danach das Gesetz Nr. 70/898 (abgedruckt ebenda).
Art. 5Gesetz Nr.
70/898 erfolgt die Scheidung durch gerichtliches Urteil. Die italienische Rechtsordnung lässt eine einverständliche (Privat-)Scheidung nicht zu (vgl. Pesce, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Italien, Stand Mai 2012; Cubedda/Wiedemann, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa,
- Aufl., Italien, Rdn. 157). Sie unterscheidet sich insoweit nicht vom deutschen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, wonach über die Scheidung immer ein Gericht zu befinden hat, § 1564 S. 1 BGB (vgl. BGH, NJW 1990, 2194, 2196). Randnummer 13 c) Demgegenüber kann eine Ehe nach thailändischem Recht im gegenseitigen Einverständnis oder durch Gerichtsurteil geschieden werden, Sec. 1514 ZHGthai. Die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis erfolgt durch einen vertragsähnlichen rechtsgeschäftlichen Konsens der Ehegatten (BGH, a.a.O.). Auch wenn zur Wirksamkeit der Scheidung noch eine Registereintragung erforderlich ist, Sec 1515 und 1531 Abs. 1 ZHGthai, steht dies ihrer Einordnung als Privatscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei der Registrierung mehr als eine formale Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen vorgenommen würde. Eine Entscheidung im Sinne von Art. 5 des italienischen Gesetzes Nr. 70/898 erfolgt jedenfalls nicht (vgl. König-Tumpiya, in: Bermann/Ferid/Henrich, a.a.O.; Andrea, Internationales Familienrecht,
- Aufl., S. 253). Gleiches gilt bei Anwendung deutschen Rechts, § 1564 S. 1 BGB (BGH, a.a.O.). Randnummer 14 Die Ehe des Beteiligten zu 1 ist auf Grund gegenseitigem Einverständnisses und damit im Rahmen einer nicht anerkennungsfähigen Privatscheidung geschieden worden. Das folgt aus den von dem thailändischen Standesbeamten am
- März 2008 protokollierten Umständen. Danach haben sie sich aus freier Entscheidung, Sec 1514 Abs. 1 ZHGthai, schriftlich vor zwei Zeugen, Sec 1514 Abs. 2 ZHGthai, unter Regelung der elterlichen Sorge, Sec 1520 Abs. 1 ZHGthai scheiden lassen. Randnummer 15
- Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001135708