VerfGH Berlin: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs 2 ZPO aF Orientierungssatz 1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ( Art 10 Abs 1 Verf BE ) liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07 <Rn 18>; st. Rspr.). (Rn.18) 2a. Ein Gericht ist nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten unbeachtet zu lassen, wenn es ihn nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit Art 15 Abs 1 Verf BE nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Werden die Anforderungen an die Substantiierung fehlerhaft gehandhabt, verletzt dies Art 15 Abs 1 Verf BE. (VerfGH Berlin 17.05.2011, 176/10 <Rn 18>; st Rspr). (Rn.21) 2b. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art 15 Abs 1 Verf BE ) vereinbar, wenn die Substantiierungsanforderungen unter Missachtung des Prozessrechts überspannt oder die Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsachen willkürlich verneint werden. (Rn.24) 3. Die fehlerhafte Anwendung des § 522 Abs 2 ZPO aF mit der Folge, dass die Revisionszulassung nicht erstritten werden konnte, kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung ( Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) als auch der Garantie des gesetzlichen Richters ( Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE ) gerügt und geprüft werden. Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Revisionsinstanz zu Unrecht versperrt. (Rn.28) 4. Hier: 4a. Soweit das Kammergericht die „Beratungsbestätigung“ im Darlehensvertrag tatrichterlich und einfachrechtlich anders gewertet hat als die Beschwerdeführerin und das von ihr zuletzt vorgelegte Urteil eines anderen Senats des Kammergerichts, lässt sich daraus kein Verstoß gegen das Willkürverbot herleiten. (Rn.19) 4b. Die Ablehnung von Beweismitteln (Vorlage der Wertermittlung gem § 142 ZPO, Vernehmung der Bankmitarbeiter als Zeugen) verletzt nicht das Recht auf rechtliches Gehör. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ausgingen. (Rn.23) (Rn.24) 4c. Die Auffassungen des Kammergerichts zum Umfang der Aufklärungspflicht der Bank entsprechen der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH, 14.10.2003, XI ZR 134/02, NJW 2004, 154 <156>; BGH, 26.02.2008, XI ZR 74/06, NJW 2008, 1585 <Rn 38>) und sind nicht willkürlich iSd Art 10 Abs 1 Verf BE. (Rn.24) 4d. Eine willkürliche Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung iSd § 522 Abs 2 S 1 ZPO aF wird nicht in §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE entsprechender Weise vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. (Rn.32) 4e. Unzureichende Darlegung weiterer Rügen (Rn.25) (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 31. Mai 2011, 24 U 167/10, Beschluss vorgehend LG Berlin, 6. Oktober 2010, 10 O 308/09, Urteil Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts. Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens war die Rückabwicklung einer Immobilienfinanzierung und ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die finanzierende Bank. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin erwarb mit ihrem Ehemann Ende November 2005 von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft eine 49,33 m² große, vermietete Wohnung in Berlin zu einem Kaufpreis von 84.362,00 EUR (einschließlich Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Grundbuchgebühren). Mitte Dezember 2005 schlossen die Eheleute mit der im Ausgangsverfahren beklagten Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises. Die Belastung betrug einschließlich einer anfänglichen Tilgung von 2 % p. a. monatlich 509,72 EUR. Als Laufzeitende des Darlehens war September 2032 im Vertrag genannt. In der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2009 zahlten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann 21.917,96 EUR. Der Darlehensvertrag enthielt eine „Beratungsbestätigung“, dass „ein persönliches Gespräch mit dem Vermittler“ G. in Berlin stattgefunden habe, in dem die Finanzierung als „D-Bank - Annuitätendarlehen“ erläutert worden sei. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 begehrten die Eheleute die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und machten Ansprüche u. a. auf Zahlung, Freigabe aller Sicherheiten für das Darlehen und Zustimmung zur Löschung der Grundschuld gegenüber der Bank geltend. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sie ihrer Ansicht nach berechtigt seien, den Darlehensvertrag mit den Rechtsfolgen des § 358 BGB zu widerrufen. Die Bank wies diese Ansprüche zurück. Randnummer 4 Nach Abtretung aller Ansprüche ihres Ehemannes an sie erhob die Beschwerdeführerin Mitte 2009 vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die Bank und widerrief die auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie machte geltend, dass der Darlehensvermittler G. für die Firma T. arbeite, die mit der Bank und der Verkäuferin schon seit Jahren in enger Geschäftsbeziehung stehe und dabei systematisch falsch berate und informiere. G. habe ihr und ihrem Mann gesagt, dass die Geldanlage über zehn Jahre laufe und dann automatisch enden würde. Er habe weiter ausgeführt, dass es sich bei diesem Modell um eine Immobilieninvestition in Kombination mit einem Wertpapierdepot handele, bei welchem keine persönliche Belastung anfalle. Aufgrund der Fremdfinanzierung und des Ausgleichs der Darlehensraten durch Mieteinahmen und Steuerersparnisse sei die Anlage aufwandsneutral. Bei dieser Investition würde im Laufe von zehn Jahren ein Steuervorteil von 90.000,- EUR anfallen. Er habe ihnen allerdings keine Berechnung ausgehändigt. Sie hätten sodann mehrere Formulare ausgefüllt, unter anderem eine Erklärung zu ihren Eigentumsverhältnissen und eine Finanzierungsanfrage. Die Bank habe sich schon vor der Beratung durch die Firma T. bereit erklärt, die ihr zugeführten Erwerber im Rahmen eines Bonitätsrasters zu finanzieren. Sie habe alle 87 Wohnungen in diesem Objekt finanziert. Die Wohnung sei sittenwidrig überteuert gewesen, denn ihr Verkehrswert habe lediglich 34.531,- EUR betragen. Das habe die Bank gewusst, denn sie habe die Baufinanzierung durchgeführt und das Objekt besichtigt. Außerdem habe eine Tochtergesellschaft der Bank vergleichbare Wohnungen in Berlin-Reinickendorf zwischen 700,- und 800,- EUR/m² angeboten. Schließlich sei der Bank bekannt gewesen, dass für das Gesamtobjekt nur eine Grundschuld in Höhe von ca. 3 Mio. EUR zugunsten einer anderen Bank eingetragen gewesen sei. Auf die an sie verkaufte Wohnung wären anteilig nur ca. 15.000,- EUR entfallen. Randnummer 5 Die Bank entgegnete, dass der Finanzierungswunsch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht durch die Firma T. an sie herangetragen worden sei, sondern durch den unabhängigen Finanzierungsvermittler F. Der Inhalt der Beratungsgespräche sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Kaufpreis sei nicht sittenwidrig gewesen. Dies zeige ein Vergleich mit dem aus einem Immobilienführer ermittelten Preis von 54.263,- EUR und einem ähnlichen Wert, der bei einer Onlineauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin errechnet worden sei. Im Übrigen sei für die Bestimmung des Verkehrswerts einer Wohnung das von der Beschwerdeführerin verwendete sog. Maklerverfahren im Gegensatz zur Vergleichsmethode zu ungenau und zudem von der Beschwerdeführerin methodisch fehlerhaft angewandt worden. Sie habe als Bank auch keine Bauträgerfinanzierung für das Kaufobjekt durchgeführt. Randnummer 6 Nach Vernehmung einer Mitarbeiterin der Bank als Zeugin zu der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei der Verkehrswert der Wohnung von nicht mehr als 34.531,- EUR bekannt gewesen, wies das Landgericht die Klage ab. Der Beschwerdeführerin stehe gegen die beklagte Bank im Ergebnis kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu. Die Bank habe keine vorvertragliche Aufklärungspflicht hinsichtlich des beabsichtigten Darlehensgeschäftes, wie richtige und vollständige Auskünfte über die Zins- und Tilgungsraten des Darlehens, verletzt. Auch die Zurechnung von etwaigen falschen Angaben durch G. komme nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, hinsichtlich welcher konkreten Bedingungen des Darlehensvertrages eine Falschberatung stattgefunden habe. Angaben zur Frage der Rentabilität gehörten auch nicht zum Pflichtenkreis der Bank. Außerdem seien insoweit etwaige Ansprüche gegen die Bank Ende 2008 verjährt. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf das Anlageobjekt. Die besonderen Vor-aussetzungen einer Pflicht zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft lägen hier nicht vor. Es sei weder vorgetragen, dass die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen sei, noch seien Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Interessenkonflikt der Bank erkennbar. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs oder der Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands. Die Beschwerdeführerin habe weder stichhaltige Anknüpfungspunkte für eine sittenwidrige Überteuerung der Wohnung genannt noch nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung bewiesen, dass der Bank eine solche bekannt gewesen sei oder sich der als Zeugin vernommenen Mitarbeiterin der Bank hätte aufdrängen müssen. Auch aus der Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirken, nach der die Kenntnis der Bank von einer evidenten arglistigen Täuschung des mit ihr in institutionalisierter Weise zusammenarbeitenden Vermittlers widerleglich vermutet werde, folge nichts anderes. Aus dem Klagevortrag ergebe sich eine solche Täuschung nicht schlüssig, auch seien die behaupteten Falschangaben danach nur im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erfolgt, an dem die Bank nicht beteiligt gewesen sei. Auch die weiteren Klageanträge seien danach ohne Weiteres unbegründet. Randnummer 7 Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein und begründete diese mit fehlerhafter Rechtsanwendung und der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil Hinweise nicht erteilt und eine Beweiserhebung unterlassen worden seien. Das Landgericht habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung über die Rentabilität des Objekts verneint. Ferner habe es ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass G. zugesagt habe, bei dem von ihm vorgeschlagenen Modell falle keine Eigenbelastung an, und die Steuerersparnis betrage in zehn Jahren 90.000 EUR. Aufgrund des institutionalisierten Zusammenwirkens der Bank mit der Verkäuferin und den Vermittlern werde die Kenntnis der Bank von den systematischen Falschangaben des G. vermutet, wenn nicht ohnehin eine direkte Zurechnung gemäß § 278 BGB vorzunehmen sei, da der im Darlehensvertrag als Berater genannte G. als Untervermittler des für die Bank handelnden F. tätig gewesen sei. Sie bleibe bei ihrem Vortrag, dass die Wohnung sittenwidrig überteuert gewesen sei, was im Übrigen ein ihr erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bekannt gewordenes Sachverständigengutachten vom 6. April 2010 bestätige. Randnummer 8 Das Kammergericht wies die Parteien mit Beschluss vom 1. April 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO a. F. auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hin. Der Beschwerdeführerin stünden im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie habe insbesondere keine Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus positiver Vertragsverletzung. Eine Pflichtverletzung der Bank in Bezug auf das Finanzierungsgeschäft könne nicht festgestellt werden; deshalb könne dahinstehen, ob - nicht bestehende - Ansprüche jedenfalls verjährt wären. Ohne Bestehen eines - schon erstinstanzlich nicht hinreichend dargelegten - Beratungsvertrags sei eine Bank ungefragt lediglich verpflichtet, über die Konditionen des Darlehens aufzuklären. Diese Daten seien ausreichend und richtig ausgewiesen. Soweit der Vermittler des Wohnungskaufs G. möglicherweise Erklärungen zum Ende des Modells nach zehn Jahren, zu einem Steuergewinn von 90.000 EUR und dazu abgegeben habe, das Modell verursache im Ergebnis keine Kosten, so betreffe dies nicht die Konditionen des Darlehensvertrages, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und befinde sich außerhalb des Pflichtenkreises der Bank. Dass der Darlehensvertrag nicht nach zehn Jahren zurückgezahlt sein würde, habe sich klar erkennbar aus dem Darlehensvertrag ergeben. Ein Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten in Bezug auf das finanzierte Geschäft sei ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Das gelte insbesondere zu dem behaupteten Wissensvorsprung einer etwaigen Kaufpreisüberhöhung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dies nur der Fall, wenn sich der zuständige Mitarbeiter der Bank trotz Kenntnis der wertbildenden Faktoren des Objekts und der Marktverhältnisse nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der sich aufdrängenden Erkenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung verschlossen hätte. Weder dies noch die objektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung habe die Beschwerdeführerin dargetan. Da die Bank erstinstanzlich unter Bezugnahme auf einen Immobilienführer und eine Onlineauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin detailliert dargelegt habe, dass bereits objektiv keine, jedenfalls keine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung vorgelegen habe, hätte es weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin bedurft. Darüber hinaus sei auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher konkreter Unterlagen oder sonstiger Umstände die zuständige Mitarbeiterin der Bank gewusst haben solle oder müsse, dass der von den Eheleuten gezahlte Kaufpreis knapp doppelt so hoch wie der Wert - insbesondere der Vergleichswert - der Wohnung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirken berufen, da nicht dargelegt sei, dass die Eheleute von einem Vermittler in Bezug auf für die Bank evident Unrichtiges, das dem Beweis zugänglich sei, arglistig getäuscht worden seien. Daher könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für ein institutionalisiertes Zusammenwirken vorgelegen hätten. Bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Erklärungen des Vermittlers handele es sich nicht um dem Beweis zugängliche Angaben über das Anlageobjekt, sondern um subjektive Einschätzungen und sog. marktschreierische Anpreisungen. Die ihm zugeschriebene Äußerung, nach zehn Jahren betrage die Steuerersparnis 90.000,- EUR und das Modell verursache keine Kosten, habe angesichts der konkreten Einkommensverhältnisse der Familie keinen realen Aussagewert, zumal keinerlei konkrete zu dieser Zahl führende Einzelschritte - ggf. anhand eines vom Vermittler ausgefüllten Berechnungsformulars - dargestellt seien. In der Finanzierungsanfrage seien keine Angaben zu Steuerersparnissen enthalten gewesen. Randnummer 9 Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. lägen nicht vor. Das Kammergericht habe übersehen, dass die Bank, wie die 4. Zivilkammer des Landgerichts in einem Urteil vom 24. September 2010 unter Bezugnahme auf eine gleiche „Beratungsbestätigung“ entschieden habe, den Vermittler G. ausdrücklich zum Abschluss eines Beratungsvertrags bevollmächtigt habe. Die sittenwidrige Überteuerung sei vollumfänglich unter Beweis gestellt worden, das beantragte Sachverständigengutachten sei einzuholen und gegebenenfalls müssten auch die weiter angebotenen Zeugen gehört werden. Da die Bank den Wohnungserwerb in Zusammenarbeit mit der Verkäuferin gefördert habe, sei der Widerruf im Rahmen des Verbundsgeschäfts nach § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB wirksam; darauf sei der Senat nicht eingegangen. Die Angabe des Vermittlers G. zu einer Steuerrückerstattung von 90.000 EUR in zehn Jahren sei eine konkrete, dem Beweis zugängliche Falschangabe, eine stets nach dem gleichen Täuschungsprinzip angewandte Vertriebsmethode unter Hinzufügung von fiktiven Werbungskosten und Vorgaukeln einer überhöhten Steuerbelastung. Randnummer 10 In dem angefochtenen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. zurückweisenden einstimmigen Beschluss ergänzte das Kammergericht seine Ausführungen. Der nunmehr behauptete Abschluss eines selbständigen Beratungsvertrags der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns mit der Bank sei nicht hinreichend dargelegt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die „Beratungsbestätigung“ im Darlehensvertrag beziehe, deute diese ihrem Wortlaut nach eher darauf hin, dass die Konditionen des Darlehensvertrages erläutert worden seien. Sie belege nicht hinreichend den Abschluss eines Beratungsvertrages. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung begehre, dass der Darlehensvertrag gemäß § 358 BGB wirksam widerrufen worden sei, sei die Klage unzulässig, weil kein rechtliches Interesse an der Feststellung von Elementen oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses bestünde. Der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag seien im Übrigen auch kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Insbesondere habe die Bank als Darlehensgeberin nicht den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer gefördert. Es reiche dafür nicht aus, dass der Veräußerer eine Kreditzusage des Darlehensgebers vorlege. Schließlich bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine einseitige Begünstigung der Verkäuferin durch die Bank oder eine Maklertätigkeit der Bank. Allein die Tatsache, dass ein Mitarbeiter der Verkäuferin mit dem Qualitätssiegel „Partner der D-Bank“ ausgestattet sei und Formulare der Bank über das Internet habe abrufen können, genüge nicht. Eine maklerähnliche Stellung bzw. eine anderweitige über die Rolle des Kreditgebers hinausgehende Funktion der Bank sei hieraus ebenfalls nicht abzuleiten. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung durch Urteil sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Randnummer 11 Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Kammergericht zurück. Randnummer 12 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres durch Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - geschützten Rechtes auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, des in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbotes gemäß Art. 10 VvB. Das Kammergericht habe durch eine nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. den Zugang zur Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt, soweit es das Vorliegen eines verbundenen Vertrages verneint habe. Die Beschwerdeführerin habe dem Kammergericht sinngemäß die Rechtsfrage vorgelegt, ob in Fällen, in welchen ein institutionalisiertes Zusammenwirken und eine arglistige Täuschung bewiesen seien, ein verbundener Vertrag, d. h. eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB vorliege. Das Kammergericht hätte sich damit zwingend befassen müssen anstatt die Frage dahinstehen zu lassen, zumal im vorliegenden Fall ein institutionelles Zusammenwirken von Bank und Veräußerer vorliege. Diese Rechtsfrage sei klärungsfähig und -bedürftig. Randnummer 13 Das Kammergericht habe auch gegen das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen, indem es weder die Vorlage der Wertermittlung der Bank gemäß § 142 ZPO noch die Vernehmung des F. als Zeuge angeordnet habe. Damit sei ein erhebliches Beweisangebot übergangen worden. Der benannte Zeuge sei derjenige gewesen, der als Mitarbeiter der Bank das Objekt besichtigt habe, deshalb die Wertermittlungsgrundlagen bzw. die Wertermittlung erstellt und infolgedessen gewusst habe, dass die Wohnung sittenwidrig überteuert gewesen sei. Auch das Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten zur Frage der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises einzuholen, sei erheblich gewesen. Indem das Kammergericht keinen Beweis zur Kenntnis der Bank erhoben habe, habe es unzulässig die Beweiswürdigung vorweggenommen. Randnummer 14 Ein weiterer Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB sei darin zu sehen, dass das Kammergericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen eines Beratungsvertrages mit der Bank seien nicht hinreichend dargelegt. Dies sei nicht zutreffend, denn es habe sich hier um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt, jedenfalls habe die Bank den Beratungsvertrag genehmigt, indem sie G. im Darlehensvertrag ausdrücklich als Berater genannt habe. Randnummer 15 Das Verneinen eines Beratervertrages stelle gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbotes aus Art. 10 Abs. 1 VvB dar. Es sei rechtlich unhaltbar, in den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Vermittler (Zugriff zum internen Netz der Bank, Möglichkeit der Veränderung der Finanzierungsbedingungen und damit auch der eigenen Provision, ausdrückliche Aufnahme der Beratungstätigkeit des Vermittlers durch die „Beratungsbestätigung“ in den Text des Darlehensangebotes) keine konkludente Bevollmächtigung zu sehen. Zumindest sei von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Vermittlers durch die Bank auszugehen. Abwegig sei auch, dass das Kammergericht die im Darlehensvertrag enthaltene „Beratungsbestätigung“ lediglich als Bestätigung einer Erläuterung der Finanzierung ansehe. Die Auffassung des Kammergerichts, man brauche für die nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos geschlossenen Vereinbarung eine Bevollmächtigung des G., sei unhaltbar. Die schlüssige Genehmigung wirke zurück auf den Zeitpunkt des Beginns der Beratung. Der 12. Senat des Kammergerichts habe mit Urteil vom 31. Mai 2012 - 12 U 218/10 - in einer Parallelsache die Bank allein im Hinblick auf die in allen Verträgen vorformulierte „Beratungsbestätigung“ verurteilt. II. Randnummer 16 Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene, die Berufung zurückweisende Beschluss des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Randnummer 17 1. Die Entscheidung des Kammergerichts verstößt nicht gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - enthaltene Willkürverbot. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.