334 m.w.N.). Der Senat folgt dieser Auffassung. Das Merkmal des „ernsthaften“ Sichbemühens um Verhinderung der Vollendung bringt zum Ausdruck, dass der Täter ein gleichwertiges oder jedenfalls annäherndes Verhalten an den Tag legen muss wie im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1
334). Der Täter muss daher beim beendeten untauglichen Versuch eine konkrete Rücktrittsleistung erbringen, die - jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht - geeignet ist, die Vollendung der Tat mit hinreichender Sicherheit abzuwenden. Zum ernstlichen Bemühen gehört dabei mindestens, dass der Täter eine nach außen hin erkennbare Handlungsreihe in Gang gesetzt hat, die eine Vollendung des Delikts verhindern soll. Randnummer 8 Ein Rücktritt ist in Fällen nichtkausaler Rettungsbemühungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) aber nur so lange möglich, wie der Täter meint, den Erfolgseintritt noch verhindern zu können (vgl. Fischer aaO § 24 Rdn. 36). Erkennt er hingegen, dass der tatbestandliche Erfolg, bevor er selbst zu dessen Vereitelung tätig geworden ist, bereits durch das Eingreifen Dritter vereitelt worden und eigenes Handeln überflüssig ist, kann ihm die Vergünstigung des § 24 StGB nicht mehr zugute kommen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 24 Rdn. 71; Fischer aaO § 24 Rdn. 36; Lilie/
GB, § 24 Rdn. 152). Das Risiko, mit seinen (geplanten) Rettungsmaßnahmen zu spät zu beginnen, trägt er dann ebenso wie der Täter, dessen tatsächliche Rettungsbemühungen den Erfolgseintritt nicht mehr haben verhindern können und der deshalb wegen des vollendeten Delikts zu verurteilen ist (vgl. BGH NJW 1973, 632). Randnummer 9 Gemessen an diesen Grundsätzen kommt hier ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bereits ernsthafte Maßnahmen zur Löschung des Feuers eingeleitet hatte, bevor er erkannte, dass es bereits gelöscht war, ergeben sich weder aus dem amtsgerichtlichen Urteil noch aus dem Revisionsvorbringen. Randnummer 10 b) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind frei von Rechtsfehlern. Mit der deutlich herabgesetzten Strafe hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten auch dessen Absicht berücksichtigt, den Brand zu löschen. Randnummer 11 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Begründung, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Randnummer 12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001137560
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