Erneute Vermögensauskunft: Maßgebliche Frist nach Gesetzesänderung bei vorausgegangener eidesstattlicher Versicherung nach altem Recht Orientierungssatz Der dreijährigen Schutz- (bzw. Sperr-)frist unterliegt jeder Schuldner, der noch nach altem Recht eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgeben hat. Diese Schutzfrist von drei Jahren wird auch nicht unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO auf eine nur zweijährige Schutzfrist verkürzt. (Rn.8) Tenor In der Zwangsvollstreckungssache ... wird die Erinnerung des Gläubigers vom 28.02.2013 gegen die Weigerung des Beteiligten vom 27.02.2013 - GZ DR II 340/13 -, den Auftrag des Gläubigers vom 22.02.2013 durchzuführen und der Schuldnerin nach § 802 c ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen, auf Kosten d. Gläubigers zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; im übrigen hat der Gläubiger die Kosten zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 06.06.2012 - GZ 12-0816898-0-3 - und beauftragte den Beteiligten mit Schriftsatz vom 22.02.2012, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO zu bestimmen, der Schuldnerin die Vermögensauskunft entsprechend abzunehmen und nach § 802 c Abs. 3 ZPO an Eides statt versichern zu lassen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 27.02.2013 lehnte der Beteiligte die Ausführung des Auftrags u.a. mit der Begründung ab, dass die Schuldnerin am 01.12.2010 beim Amtsgericht Charlottenburg zum GZ 34 M 977/10 die eidesstattliche Versicherung nach „altem Recht“ abgegeben, diese eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren habe und eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft daher nicht möglich sei (§ 39 EGZPO). Randnummer 3 Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 28.02.2013. Er ist der Auffassung, § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO bestimme, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht der Abgabe der Vermögensauskunft nach dem ab dem 01.01.2013 geltenden Recht gleich stehe und mithin auch für diese lediglich die in § 802 d ZPO auf zwei Jahre verkürzte Schutzfrist gelte. Randnummer 4 Der Beteiligte hat der Erinnerung unter Berufung auf einen (Parallel-)Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 01.03.2013 - GZ 33 M 8016/13 - nicht abgeholfen. Randnummer 5 Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Randnummer 6 Die Voraussetzungen für die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO seitens der Schuldnerin liegen derzeit nicht vor. Randnummer 7 Die Schuldnerin hat am 01.12.2010 vor dem Gerichtsvollzieher des Amtsgericht Charlottenburg zum GZ 34 M 977/10 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO a.F. abgegeben. Sie wäre daher gemäß § 903 ZPO a.F. in den ersten drei Jahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der bzw. die Schuldner/in nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Vermögen erworben oder ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihr/ihm aufgelöst worden ist. Randnummer 8 Dieser 3-jährigen Schutz- (bzw. Sperr-)frist unterliegt jeder Schuldner, der noch nach alten Recht eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgeben hat. Diese Schutzfrist von drei Jahren wird auch nicht unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO auf eine nur zweijährige Schutzfrist für den vorliegenden Fall verkürzt. Randnummer 9 Denn die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO stellt die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht nicht generell und pauschal einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich, sondern nur in Bezug auf § 802 d ZPO („erneute Vermögensauskunft“), mithin (nur) vermeintlich bei der Prüfung der Schutz-(Sperr-)frist. Randnummer 10 Sowohl in der Begründung der Gesetzesinitiative (vgl. Bundesstagsdrucksache 304/08, S. 123
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.