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VG Berlin 13. Kammer 13 K 108.11 Urteil Abgrenzung Parkanlage mit Kinderspielgeräten und selbständiger Spielplatz § 127 Abs 2 Nr 4 BauGB, § 129 Abs 1

Abgrenzung Parkanlage mit Kinderspielgeräten und selbständiger Spielplatz Orientierungssatz 1. Der Begriff „Parkanlage“ schließt die Zulässigkeit von Spieleinrichtungen nicht schlechthin aus. Vielmehr

§ 15Rn.

14). Hierbei hat der Beklagte einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenzen hier nicht überschritten sind. Es liegt auf der Hand, dass in dem dicht bebauten Wohnquartier um den Winterfeldtplatz die Schaffung von zusätzlichen Grünflächen städtebaulich notwendig ist. Wenn die Grünfläche wie der nördliche Teil des Flurstücks 446 lediglich in einem schmalen Streifen besteht, der sich dann zu einer größeren zusammenhängenden Grünanlage ausweitet, ist dies vom Ermessensspielraum des Beklagten gedeckt. Randnummer 33 Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ist gem. § 130 Abs. 1 BauGB zutreffend ermittelt worden. Soweit die Kläger die Angemessenheit der Ausstattung der Grünanlage in Zweifel ziehen und geltend machen, die Zuwegungen seien für diese Grünanlage völlig überdimensioniert, die Parkwegbeleuchtung diene nicht den Zwecken einer Grünanlage und deren Einfriedung sei zu luxuriös, ist nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme eine Überschreitung des weiten Entscheidungsspielraums des Beklagten nicht erkennbar. Die Erforderlichkeit von Einzelbestandteilen einer Grünanlage ist regelmäßig nicht in Zweifel zu ziehen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8.

§ 15Rn.

14). Die Notwendigkeit eines 3 m breiten Rundweges hat der Beklagte mit dem Hinweis auf die Befahrbarkeit durch Pflegefahrzeuge nachvollziehbar begründet und darauf hingewiesen, dass er diesen kostengünstig als Promenadenweg angelegt habe. Die Kosten des massiven Außenzauns erscheinen unter gestalterischen Gesichtspunkten aber auch im Hinblick auf seine Sicherungsfunktion gleichfalls nicht unangemessen. Auch wenn die Parkwegbeleuchtung in erster Linie zum Schutz der Schulkinder, die den Parkweg als Abkürzung zur Spreewald-Grundschule benutzen, eingerichtet wurde, ist eine solche Beleuchtung einem Park doch keinesfalls wesensfremd. In der Dunkelheit kommt sie allen Parkbesuchern – also nicht nur Kindern – zugute (Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2009 - VG 13 L 9. 09 – amtlicher Abdruck, Seite 6 mitte). Randnummer 34 § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten infrage steht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8.

§ 15Rn. 17; BVerw

G, Urt. v.

  1. Februar 2000 – 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 <353f> m.w.N.). Allerdings ist der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten ein ebenso weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs. 1 BauGB zusteht. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die Kosten für die Gemeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG a.a.O.). Randnummer 35 Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die das Flurstück 446 betreffenden Grunderwerbskosten. § 14 Nr. 1 EBG bestimmt den Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal, sodass die Grunderwerbskosten bei der Aufwandsermittlung zu berücksichtigen sind. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Beantwortung der Frage, ob der ihm zustehende weite Entscheidungsspielraum eingehalten worden sei, eine „ex ante-Betrachtung“ erfordere. Ausgehend hiervon war die Entscheidung des Beklagten, das Grundstück nicht sogleich freihändig zum Baulandpreis zu erwerben, sondern es auf das Ergebnis eines langwierigen, Nebenkosten verursachenden Enteignungsverfahrens ankommen zu lassen, nicht sachlich schlechthin unvertretbar. Er hat diesen Weg nicht etwa aufgrund sachfremder Erwägungen beschritten, sondern um das Grundstück – auch im Interesse der Erschließungsbeitragspflichtigen – möglichst günstig zu erwerben. Auch wenn der Stadtrat für Bau- und Wohnungswesen in seinem Schreiben an die Senatsverwaltung für Finanzen vom
  2. Oktober 1990 die Auffassung vertrat, es sei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Land Berlin in dem zu erwartenden Rechtsstreit unterliegen würde“, folgt hieraus noch nicht, dass eine andere Beurteilung dieser seinerzeit innerhalb der Behörden des Landes Berlin umstrittenen Frage sachlich schlechthin unvertretbar erscheinen musste. Strittig war seinerzeit, ob das Flurstück 446 bei der Wertermittlung gemäß § 42 Abs. 2 BauGB als Grünfläche zu qualifizieren war, wovon der Enteignungsbeschluss ausging, oder ob die Entschädigung – wie später vom Landgericht und Kammergericht entschieden – nach der Qualität als Bauland zu erfolgen hatte. Das Enteignungsverfahren ist gerade zur Entscheidung derartiger Streitfragen vorgesehen. Daher hat der Beklagte mit der Durchführung des Enteignungsverfahrens den ihm auch beim Grunderwerb zustehenden weiten Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Abwegig – im Sinne von sachlich schlechthin unvertretbar – war diese Rechtsposition aber selbst aus Sicht des Kammergerichts nicht, auch wenn der Senat für Baulandsachen im Ergebnis einer eingeschränkten verfassungskonformen Auslegung der maßgeblichen baurechtlichen Normen unter Berücksichtigung des aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatzes der Lastengleichheit den Vorzug mit der Folge gegeben hat, dass die Entschädigung nach der vor Inkrafttreten des Bebauungsplans möglichen Nutzung zu bestimmen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. Februar 2010 – OVG 9 S 114.09 – juris Rdnr. 17). Daraus folgt, dass der Beklagte alle mit dem Grundstückserwerb verbundenen Kosten bei der Aufwandsermittlung berücksichtigen durfte, d.h. nicht nur den durch Urteil des Kammergerichts vom
  4. April 2003 festgesetzten Entschädigungsbetrag von 890.430,15 € (= 1.741.530 DM), sondern auch die Nebenkosten (Kosten des Enteignungsverfahrens einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten sowie Zinsen). Randnummer 36 Ebenso wenig ist davon auszugehen, die Wege zum Spielplatz seien zusammen mit diesem im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags angelegt und drittfinanziert worden. § 1 Abs. 3 Nr. 11 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom
  5. bzw.
  6. März 2001 sah lediglich die „Schaffung einer provisorischen Fluchtwegeanlage und einer provisorischen Spielfläche am Standort Winterfeldtplatz einschließlich Abbau und Transport der Spielgeräte von der Freifläche Kita Augsburger Straße zum Ausweichstandort sowie deren Aufstellung“ vor. In § 1 Abs. 3 Nr. 12 des Vertrages verpflichtete sich der Bauträger zum „Hin- und Rücktransport des gesamten erforderlichen Inventars der Kindertagesstätte zum Auslagerungsort Winterfeldtplatz/Pallasstraße einschließlich der erforderlichen Demontage- bzw. Montagearbeiten“. Zur Historie des Spielplatzes hat der Beklagte vorgetragen, dass dieser als Teil der Grünanlage von Beginn an geplant war, dass es vor der Realisierung dieses Vorhabens jedoch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages eine (provisorische) Zwischennutzung als Spielplatz für die Kindertagesstätte Augsburger Straße gegeben habe; unter Fortschaffung der Spielplatzeinrichtung sei der provisorische Spielplatz zurückgebaut worden, um dann die beabsichtigte Gestaltung im Zuge der Grünanlagenplanung umzusetzen. Auch nach Prüfung im Hauptsacheverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass auch die endgültige Herstellung des Spielplatzes erst im Zuge der planmäßigen Herstellung der gesamten Grünanlage erfolgte. Randnummer 37 Auch die von den Klägern gerügte Aufwandsverteilung lässt durchgreifende Fehler nicht erkennen. Grünanlagen können ausschließlich Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB in einer die Beitragserhebung rechtfertigenden Weise erschließen, die sich in einer so nahen Entfernung von der Anlage befinden, dass die Anlage ohne nennenswerten Zeitaufwand aufgesucht werden kann (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8.

§ 17Rn.

114). Von einer selbständigen Grünanlage erschlossen sind daher grundsätzlich die Grundstücke, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind; ohne Belang ist dabei, ob ein Grundstück in vollem Umfang innerhalb der damit bezeichneten Grenze liegt oder ob die Grenze nur noch 1 cm eines Grundstücks erfasst und ob die Fläche, die gegebenenfalls gerade noch von der Grenze angeschnitten wird, zum bebaubaren oder zum unbebaubaren Teil des Baugrundstücks gehört (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8.

§ 17Rn. 115; BVerw

G, Urteil vom

  1. Mai 1985 – 8 C 17-20.84 – Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 46 <34>). Randnummer 38 Soweit die Klägerin des Verfahrens VG 13 K 124.11 meint, es müssten noch die Grundstücke Schwerinstr. 18, und 19, Frobenstr. 8, Winterfeldtstraße 9 und 11 sowie Pallasstraße 9-8 einbezogen werden, hat der Beklagte ausweislich der Karte Bl. 82 des VV III und des dort gezogenen grünen, erweiterten Kreises im Widerspruchsbescheid den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke ohne Ausnahme entsprechend des 200m-Radius vom nächsten Punkt der Grünanlage bestimmt. Im Einzelnen gilt folgendes: Die Grundstücke Schwerinstr. 18 und 19 sind berechnet worden, aber infolge ihrer Eigenschaft als dem Sanierungsgebiet zugehörig nicht zu Beiträgen herangezogen worden (Bl. 86, VV III). Das Grundstück Frobenstraße 8-9 ist identisch mit dem Eckgrundstück Schwerinstr.
  2. Die Winterfeldtstraße 9 liegt nicht im Radius und ist deshalb nicht zu berechnen. Das Grundstück Pallasstraße 8-9 liegt innerhalb des 200m-Radius der ursprünglich abgerechneten Grünfläche ohne Kinderspielplatz. Insoweit ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass dieses Grundstück nicht mit abgerechnet worden ist. Randnummer 39 Lediglich das Grundstück Winterfeldtstraße 11 ist offenkundig nicht mitberechnet worden (siehe Schriftsatz des Beklagten vom
  3. Januar 2013). Es hat eine Geschossfläche von 1.451,43 qm. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Geschossfläche ergibt sich ein Quotient von 3,85 €/qm. Auch unter Berücksichtigung dieses Quotienten ergibt sich ein Erschließungsbeitrag von 6854,34 € (1780,35 qm x 3,85 €/qm). Dieser Betrag übersteigt den tatsächlich festgesetzten Betrag, so dass eine Rechtsverletzung durch den infrage stehenden Erschließungsbeitragsbescheid nicht gegeben ist. Randnummer 40 Die Erhebungsfrist ist nicht abgelaufen. Nach § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.A. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (BVerwG, Urteil vom
  4. August 1975 – 4 C 11.73 – BVerwGE 49,131 <135>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. November 2010 – 2 S 1314/10 –; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8.

, § 19 Rn. 9; vgl. auch § 14 , 15 EBG ). Damit kann die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten des Beklagten zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen. Randnummer 41 Hier kann die Schlussrechnung jedenfalls nicht vor dem

  1. Mai 2004 eingegangen sein. Denn dies war der Tag, an dem nach Aktenlage die Abnahme des zweiten Bauabschnitts und die Übergabe der Anlage an die Inspektion drei des Fachbereichs Natur des Bezirksamts erfolgte. Nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 EBG beträgt die Erhebungsfrist vier Jahre, sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist, also am
  2. Dezember
  3. Die Erhebungsfrist ist damit am
  4. Dezember 2008 abgelaufen. Der Ausgangsbescheid ist aber noch im Jahr 2008 bekannt gegeben worden. Randnummer 42 Es ist unerheblich, dass Teile der Grünanlage offenkundig bereits im Oktober 2002 fertig gestellt worden sind und der Öffentlichkeit übergeben worden sind („Stadtpark aus Schülerhand“, Morgenpost vom
  5. Oktober 2002). Grundsätzlich ist der die Beitragspflicht auslösende Zustand der endgültigen Herstellung erst erreicht, wenn alle flächenmäßigen Teileinrichtungen dem Ausbauprogramm entsprechend hergestellt worden sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8.

, § 19 Rn. 3). Randnummer 43 Der hilfsweise beantragten Beweiserhebung über den Zeitpunkt der Herstellung der Grünanlage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht nachzukommen. Soweit mit dem Beweisantrag beabsichtigt wird zu klären, welche Voraussetzung für die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB gegeben sein müssen, handelt es sich um eine nicht dem Beweis zugängliche Rechtsfrage. Im Übrigen ergibt sich wie dargelegt aus den Akten hinreichend deutlich, dass die endgültige Herstellung nicht vor dem 14. Mai 2008 erfolgt sein kann. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Aufgrund der für die Klägerseite negativen Kostenentscheidung besteht für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 45 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001138063

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