gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
gehend BVerwG, 26. Oktober 2016, 10 C 3/15, Urteil
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Nr. 29 der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften erhoben und betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages 1.132,92 Euro pro Jahr.
.4 des Mietvertrages ist eine ortsübliche Miete zu entrichten, wenn der Beigeladene die anerkannte Förderungswürdigkeit verliert oder das Kletterzentrum gewerbsmäßig im Sinne des Sportförderungsgesetzes – SportFG – betreibt. § 4.5 des Mietvertrages enthält eine Verpflichtung der Vertragsparteien zum Abschluss eines neuen Mietvertrages unter Vereinbarung einer ortsüblichen Miete, wenn das Verwaltungsgericht Berlin rechtskräftig feststellt, dass die Förderung ganz oder teilweise unzulässig ist oder sonstige Voraussetzungen für eine vergünstigte Überlassung des Grundstücks nicht vorliegen bzw. der Mietvertrag unwirksam oder wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nichtig ist. Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf Blatt 224 ff. der Streitakte Bezug genommen. Randnummer 4 Die Europäische Kommission beschloss am 5. Dezember 2012 - SA.33952 „Kletteranlagen des D...“ -, die mit den Beschwerden der Klägerin zu 1 vom 24. November 2011 und eines in Deutschland ansässigen Fachverbandes von Kletterhallenbetreibern in Deutschland, Österreich und der Schweiz vom 9. Januar 2012 geltend gemachten Maßnahmen
3 Buchstabe c des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären (im Internet veröffentlicht unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/246072/246072_1392660_234_1.pdf). Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 672 ff. der Streitakte verwiesen. Randnummer 5 Mit der am
nationalen Vorschriften weder förderfähig noch komme eine vergünstigte Vermietung bei dem gewerbsmäßigen Betrieb einer Kletterhalle in Betracht. Schließlich stelle die Einräumung eines Vorkaufsrechts kein im SportFG genanntes Fördermittel dar. Randnummer 7 Sie beantragt nunmehr, Randnummer 8 festzustellen, dass der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geschlossene Mietvertrag vom
teil erleidet. Randnummer 18 Die erhobene Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung oder einer Klage auf Unterlassung der Durchführung des Mietvertrages. Entscheidet sich ein Kläger für die Feststellungsklage, ist
den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten, von der Kammer geteilten Einschränkungen zu § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO eine andere Klageart nicht geboten, wenn die aufgeworfenen Fragen sachgerecht beantwortet werden und dem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung getragen wird (siehe v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Auflage 2011, § 43 Rn. 34 mit
weisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Davon abgesehen würde hier eine andere Klageart dem Begehren nicht besser gerecht werden. Die Anfechtung der Baugenehmigung für die Kletterhalle wäre im vorliegenden Zusammenhang fruchtlos.
1 der Bauordnung für Berlin ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Zu diesen Prüfpflichten zählen weder die europarechtlichen Beihilfevorschriften noch die Bestimmungen des Berliner Sportförderungsrechts. Die Klägerin zu 1 hätte auch nicht einen Leistungsantrag stellen müssen, um eine Vertragsänderung zu erreichen. Ausgehend von ihrem Begehren (§ 88 VwGO) würde ihr die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Vertrages vollauf genügen. Anhaltspunkte für eine Missachtung einer solchen Feststellung durch den Beklagten fehlen. Die Vertragsänderung wäre nur mit Klagen gegen den Beklagten und den jetzigen Beigeladenen auf Abgabe von Willenserklärungen zu erreichen, bei denen die Klägerin das Risiko einer unverhältnismäßigen Formulierung der angestrebten Willenserklärungen trüge. Randnummer 19 B. Der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen am
weisen). Randnummer 21
diesen Maßgaben stellt die in dem Abschluss des Mietvertrages liegende Förderung des Beigeladenen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar
den nationalen Vorschriften die Teilnichtigkeit des Vertrages betreffend die Höhe des Mietzinses zur Folge
dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 5. Dezember 2012 stellen die Maßnahmen, sofern sie der D...-Gruppe zugutekommen, Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Der Beschluss ist auch hinsichtlich seiner tragenden Gründe für die Kammer verbindlich und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die nationalen Gerichten wachen nur über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung
3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden, während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliegt (st. Rspr., vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom
weisen). Damit verschließt der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Möglichkeit, die Vermutung der Rechtmäßigkeit zwischenzeitlich zu widerlegen. Randnummer 23
diesen Maßstäben steht fest, dass die im Streit befindliche Förderung der Kletterhalle des Beigeladenen eine nicht ohne weiteres erlaubte Beihilfe ist. Der Kommissionsbeschluss befasst sich ausdrücklich mit dieser Kletterhalle (Rn. 26 ff.) und bejaht insoweit den Beihilfencharakter der Förderung (Rn. 63). Der in Rn. 96 erklärte Vorbehalt der Kommission, „insofern sie staatliche Beihilfen darstellen“, betrifft nur die im Kommissionsbeschluss beiläufig erwähnten und nicht näher untersuchten Kletterhallen an anderen Orten (vgl. Rn. 37). Die Kommission hat mit der Vereinbarkeitserklärung vom
zugehen, eine De-minimis-Beihilfe sei
dem Wert der Förderung anzunehmen oder aber mangels entsprechender Kennzeichnung der Maßnahme von vornherein auszuschließen. Wegen der Vermutung der Rechtmäßigkeit steht für die Kammer außerdem fest, dass die Maßnahme nicht erst seit dem Beschluss vom dem
ihrer Erkenntnis bereits vorliegende Beihilfe für vereinbar mit EU-Recht erklärt. Davon abgesehen haben die Beteiligten nicht aufgezeigt, dass der Kommissionsbeschluss offensichtlich fehlerhaft wäre. Randnummer 24 2.
1 des über § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – ergibt. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, § 59 Abs. 3 VwVfG, § 139 BGB. Randnummer 25 Diesen Maßgaben entsprechend sind die Regelungen in § 4.1 bis § 4.3 des Mietvertrages nichtig. Das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV stellt ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06 - juris Rn. 33 mit weiteren
weisen). Für die in der Literatur ebenfalls diskutierte Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit der Beihilfengewährung fehlt es an einer erforderlichen – etwa einer § 108 Abs. 1 BGB über die Wirksamkeit von durch Minderjährige geschlossenen Verträge entsprechenden – Vorschrift im nationalen Recht. Randnummer 26 Die Nichtigkeit der Beihilfe, die in der Vereinbarung eines Mietzinses unterhalb der ortsüblichen Miete liegt, bewirkt nicht die Nichtigkeit des Vertrages im Ganzen. Sowohl die Präambel als auch § 4.5 und § 4.6 des Mietvertrages lassen durch die Bezugnahme auf das hiesige Klageverfahren erkennen, dass den Mietvertragsparteien die mögliche (Teil-)Nichtigkeit bei Abschluss des Mietvertrages bewusst war. Demgemäß enthält § 4.5 ausdrücklich die Verpflichtung der Parteien, einen neuen Mietvertrag unter Vereinbarung einer ortsüblichen Miete abzuschließen, falls das Verwaltungsgericht rechtskräftig feststellt, dass die Förderung ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nichtig ist. Hierfür werde der Text des vorliegenden Vertrages mit den erforderlichen Anpassungen / Änderungen versehen und übernommen. Dem Vertragstext lässt sich daher bei Auslegung vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB ohne Zweifel der Wille des Beklagten und Beigeladenen entnehmen, dass der Mietvertrag auch ohne die Vereinbarung einer günstigeren als der ortsüblichen Miete geschlossen worden wäre. Randnummer 27 3. Für die weitere Feststellung der Teilnichtigkeit der Regelung in § 2 des Mietvertrages über die Einräumung eines Vorkaufsrechts an den Beigeladenen bis zum 5. Dezember 2012 besteht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse der Klägerin zu 1, da der das Vorkaufsrecht auslösende Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages mit einem Dritten bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten und eine Benachteiligung der Klägerin zu 1 daher auszuschließen ist. Randnummer 28 II. Der Klägerin zu 1 ist es im Hinblick auf die Verletzung des europarechtlichen Durchführungsverbots verwehrt, sich ab dem Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung auf die (Teil-)Nichtigkeit des Mietvertrages zu berufen
nationalen Vorschriften aus
Ergehen des Beschlusses der Kommission am 5. Dezember 2012 berufen könnte, besteht daher nicht mehr. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt nichts anderes. Dieser hat das Recht des Mitgliedstaats, die Beihilfe später erneut zu gewähren, stets bejaht. Das zuvor bestehende Durchführungsverbot gewährt der Klägerin zu 1 kein formales, über eine positive Entscheidung der Kommission hinaus fortwirkendes Recht, auf den Abschluss eines neuen, wortlautidentischen Mietvertrages drängen zu können. Darüber hinaus steht es dem Beklagten und dem Beigeladenen frei, den Mietvertrag
Erlass der Entscheidung der Kommission zu bestätigen. Die an einem wegen Verbotswidrigkeit nichtigen Geschäft Beteiligten haben die Möglichkeit, dieses
Wegfall des Verbots durch eine Bestätigung gemäß § 141 BGB (in Verbindung mit § 62 Satz 2 VwVfG) wirksam werden zu lassen (vgl. Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB,
diesem Gesetz soll jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport
freier Entscheidung mit organisatorischer oder ohne organisatorische Bindung zu betätigen, § 1 Abs. 1 SportFG . Das SportFG benennt in dessen § 3 die an die Sportorganisationen zu stellenden Anforderungen ihrer Förderungswürdigkeit und in § 4 in Verbindung mit §§ 7 ff. SportFG die Mittel der Sportförderung. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 1 SportFG bestimmt, dass gewerbsmäßig betriebener Sport grundsätzlich nicht und unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Satz 2 nur mit den in § 3 Abs. 4 Satz 3 SportFG genannten Mitteln gefördert wird, folgt daraus nicht, dass damit der Schutz von Wettbewerbern entsprechender Sportorganisationen bezweckt ist. Aus einem Ausschluss der Förderungswürdigkeit bzw. Beschränkung der Mittel der Sportförderung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber den Schutz gewerbsmäßiger Sportanbieter, die generell nicht förderungswürdig sind, vor Wettbewerbern bezweckte. Randnummer 31 Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – scheidet unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Maßstäbe (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 3 C 41.10 - juris Rn. 17 ff.) ebenfalls aus. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung sichert die Teilhabe am Wettbewerb. Es gewährt aber im Grundsatz keinen Schutz vor Konkurrenz. Die Wettbewerber haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere verleiht Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht das Recht, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <151 f.> mit weiteren
weisen). Etwas anderes kann zwar gelten, wenn der Staat selbst die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Hieraus kann einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen zuwachsen; jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie (auch) dem individuellen Interesse der Teilnehmer am Wettbewerb zu dienen bestimmt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 30). Randnummer 32 Eine gegenteilige Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigt sein kann, wenn eine hoheitliche Maßnahme zu einer Wettbewerbsveränderung führt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat. Die Annahme einer möglichen grundrechtsrelevanten Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse setzt nämlich voraus, dass die Wettbewerbsveränderung im Zusammenhang mit staatlicher Planung und/oder der Verteilung staatlicher Mittel steht. Es muss sich um eine Berufsausübung handeln, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 - NJW 2005, 273 <274> und vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Eine Rechtsverletzung kann hiernach nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die hoheitliche Maßnahme eine Wettbewerbsveränderung im Markt herbeiführt, die die wirtschaftliche Position des klagenden Konkurrenten unzumutbar beeinträchtigt. Randnummer 33
diesen Maßgaben scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1 im Hinblick auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus. Die Sportförderung dient – wie dargestellt – nicht dem Interesse der gewerblichen Teilnehmer am Wettbewerb. Ebenso wenig handelt es sich beim Markt der gewerblichen Sportunternehmer um einen staatlich regulierten Markt, wie er etwa im Bereich der Krankenhausplanung und -finanzierung (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom
Eröffnung des Kletterzentrums des Beigeladenen reicht hierzu nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Förderung des Beigeladenen durch die vergünstigte Überlassung des Grundstücks sowohl
FG als auch der Regelung in § 4.4 des Mietvertrages ausscheidet, sobald der Beigeladene das Kletterzentrum gewerbsmäßig betreibt und die zuletzt geplante Ausstattung zu einer erheblichen Eingrenzung der Überschneidungen zwischen dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 1 und dem Kletterzentrum des Beigeladenen führt (vgl. Europäische Kommission, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.