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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat OVG 3 A 15.12 Urteil Entschädigung oder Feststellung der Unangemessenheit bei überlanger Verfahrens

Entschädigung oder Feststellung der Unangemessenheit bei überlanger Verfahrensdauer Orientierungssatz Bei nur unwesentlicher Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer ist dennoch eine Entschädigung zuzusprechen, wenn der Streitwert von nicht geringer Bedeutung ist (hier: bei über 11.000 € Streitwert bejaht). (Rn.29) Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Rechtsschutz wegen der Dauer eines von ihr geführten, noch nicht beendeten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung eines Herstellungsbeitrags. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  2. April 2009 und Widerspruchsbescheid vom
  3. Juli 2009 zog der Z... die Klägerin für den Anschluss ihres Grundstücks in S... an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages in Höhe von 15.617,99 Euro heran. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Randnummer 3 Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am
  4. August 2009 vor dem Verwaltungsgericht ... Klage (VG...). Mit der Klage macht sie geltend, der Teil ihres Grundstücks, auf dem sich ein Stallgebäude befinde, liege nicht mehr im Innen-, sondern bereits im Außenbereich. Sie sei für diesen Grundstücksteil nicht beitragspflichtig, weil hinsichtlich des Stallgebäudes kein Bedarf für einen Abwasseranschluss bestehe. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig, soweit der Herstellungsbeitrag 4.608,74 Euro übersteige. Der Beklagte vertrat in seiner Klageerwiderung vom
  5. August 2009 die Auffassung, der mit dem Stall bebaute Grundstücksteil gehöre zum Innenbereich, weil er in der gemeindlichen Klarstellungs- und Abrundungssatzung als Innenbereich ausgewiesen sei. Schon aus der Belegenheit im Innenbereich ergebe sich die Beitragspflicht. Die Klägerin erwiderte am
  6. September
  7. Mit Schreiben vom
  8. September 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klägerin darauf hin, die Klarstellungs- und Abrundungssatzung sei bindend für die Frage, ob das Grundstück dem Innen- oder Außenbereich zugehöre, sie möge die Fortführung des Klageverfahrens überdenken. Im Übrigen beabsichtige die Kammer, den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Auch der Erlass eines Gerichtsbescheides komme in Frage. Am
  9. Oktober 2009 übersandte der Beklagte dem Verwaltungsgericht die maßgebliche Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, die die Klägerin am
  10. Oktober 2009 zur Einsichtnahme erhielt. Am
  11. Oktober 2009,
  12. November 2009 und
  13. November 2009 nahmen die Beteiligten weiter Stellung. Nach mehrfacher Verfristung der Akte wurde durch Präsidiumsbeschluss mit Wirkung vom
  14. Juli 2011 statt der bis dahin zuständigen
  15. Kammer die
  16. Kammer des Verwaltungsgerichts ...zuständig (VG...). Am
  17. September 2011 wies der Beklagte auf aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hin, das die Beitragserhebung des Beklagten ausdrücklich gebilligt habe. Mit Schreiben vom
  18. November 2011 hörte das Verwaltungsgericht die Beteiligten erneut zu der Absicht an, den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Die Klägerin erwiderte am
  19. November 2011, hiergegen bestünden keine Bedenken. Randnummer 4 Am
  20. Dezember 2011 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge. Randnummer 5 Am
  21. Oktober 2012 äußerte sich der Beklagte schriftsätzlich zu verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung. Am
  22. Oktober 2012 übertrug das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. Randnummer 6 Am
  23. Oktober 2012 hat die Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Entschädigungsklage erhoben. Randnummer 7 Am
  24. November 2012 hat der Berichterstatter des Verfahrens VG... für den
  25. Februar 2013 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Nach Mitteilung des hiesigen Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das Verwaltungsgericht die Klage am
  26. Februar 2013 abgewiesen, das Urteil ist noch nicht zugestellt. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Auffassung, das Verfahren VG... sei bis November 2009 durch den Austausch von Schriftsätzen geprägt gewesen, wobei eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht zutage getreten sei. Rechne man sechs bis acht Monaten für die Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung hinzu, ergebe sich eine angemessene Verfahrensdauer von etwa einem Jahr. Angesichts der zwischenzeitlich erheblich längeren Verfahrensdauer könne die Klägerin jedenfalls für eine Verzögerung im Umfang eines Jahres Entschädigung verlangen. Randnummer 9 Die Klägerin hat bei Klageerhebung zunächst eine Entschädigung von 1 200 Euro beansprucht. Nunmehr beantragt sie, Randnummer 10 den Beklagten zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung, die 1 200 Euro nicht unterschreiten sollte, für die überlange Verfahrensdauer des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht ... - VG ... - zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des hiesigen Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ... mit dem Geschäftszeichen VG... Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Senat ist gemäß § 173 Satz 2 VwGO, zuletzt geändert durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom
  27. November 2011 (BGBl. I S. 2302), i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG, zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom
  28. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554), zur Entscheidung berufen. Randnummer 15 Die Klage ist zulässig. In dem Klageantrag auf eine Entschädigung, die 1.200 Euro nicht unterschreite, liegt gegenüber dem ursprünglichen, (lediglich) auf eine Entschädigung von 1.200 Euro gerichteten Begehren keine Klageänderung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO). Randnummer 16 Die Klage ist teilweise begründet. Randnummer 17 Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist auf das Begehren der Klägerin anwendbar. Gemäß Art. 23 des Gesetzes gilt es auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am
  29. Dezember 2011 (vgl. Art. 24) bereits anhängig waren. Dies trifft auf das seit
  30. August 2009 anhängige Verfahren der Klägerin zu. Randnummer 18 Die Klägerin hat die Vorgabe des Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingehalten. Hiernach gilt für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt sie gemäß Art. 23 Satz 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Die Klägerin hat auf das Inkrafttreten des Gesetzes am
  31. Dezember 2011 ohne schuldhaftes Zögern, nämlich am
  32. Dezember 2011, Verzögerungsrüge erhoben. Randnummer 19 Die Klägerin hat die Entschädigungsklage auch gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG frühestens sechs Monate nach der Verzögerungsrüge, nämlich am
  33. Oktober 2012, erhoben. Auf den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens brauchte sie mit der Klageerhebung demgegenüber nicht zu warten. Randnummer 20 Die Dauer des von der Klägerin geführten Gerichtsverfahrens war unangemessen lang. Randnummer 21 Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist das Verfahren ab Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht, nicht jedoch schon ab Beginn des Widerspruchsverfahrens (vgl. Senatsurteil vom
  34. März 2012 - OVG 3 A 1.12 -, juris Rn. 24 f.: Roderfeld in Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 187; Marx, a.a.O., § 173 VwGO Rn. 9). Der Widerspruch ist angesichts der Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK und die gerichtliche Behandlung der Untätigkeitsklage ist ihrerseits am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu messen. Randnummer 22 Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stellt einen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK dar (vgl. Senatsurteil vom
  35. März 2012, a.a.O., Rn. 25). Danach reicht es nicht aus, dass ein Gerichtsverfahren lange, sehr lange oder aus der Sicht der Beteiligten zu lange dauert, sondern es muss ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG vorliegen. Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom
  36. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rn. 32). Randnummer 23 Das mangels Zustellung des Urteils noch nicht abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren ist nicht überdurchschnittlich schwierig. Gegenstand des Verfahrens ist die Zuordnung des mit einem Stall bebauten Teils des Grundstücks der Klägerin zum Innen- oder Außenbereich, weil hiervon die Zahlungspflicht abhängt. Dass das Verwaltungsgericht selbst nicht der Auffassung ist, das Verfahren sei überdurchschnittlich schwierig, zeigt sich an der Einzelrichterübertragung sowie an dem rechtlichen Hinweis vom
  37. September 2009, die Klägerin möge angesichts des bindenden Charakters der Klarstellungs- und Abrundungssatzung die Fortführung des Klageverfahrens überdenken, es komme der Erlass eines Gerichtsbescheides in Betracht (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 Das Verfahren ist für die Klägerin angesichts des Streitwerts von über 11.000 Euro von nicht geringer Bedeutung. Die Klage gegen die Bescheide des Z... hat keine aufschiebende Wirkung, da es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung wurde in dem Widerspruchsbescheid vom
  38. Juli 2009 abgelehnt. Dies führte dazu, dass sie zur Begleichung der Forderung des Z... verpflichtet blieb. Gravierende Auswirkungen, insbesondere auf ihr tägliches Leben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28.März 2001 - 2/01 -, DVBl. 2001, 912 = juris Rn. 9), hat sie allerdings nicht vorgetragen. Sie hat auch kein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1,
  39. Alt. VwGO betrieben, in dem sie unter anderem hätte geltend machen können, die sofortige Vollziehung stelle eine unbillige Härte dar (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Randnummer 25 Was das Verhalten der Beteiligten angeht, so tauschten diese von der Klageerhebung im August 2009 bis Ende November 2009 Schriftsätze aus. Später folgte im September 2011 ein weiterer Schriftsatz des Beklagten zu aktueller Rechtsprechung. Zur Verzögerung des Rechtsstreits haben die Beteiligten ansonsten nicht beigetragen. Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht durfte zunächst bis Ende 2009 den Austausch der Schriftsätze abwarten. Danach förderte es den Rechtsstreit im Wesentlichen bis September 2012 nicht. Zwar hörte es nach dem Wechsel der Kammerzuständigkeit die Beteiligten im November 2011 zu der Absicht an, den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Dies war allerdings schon Gegenstand der gerichtlichen Anfrage von September 2009 gewesen. Nach der umgehenden Äußerung der Klägerin, sie sei mit der Einzelrichterübertragung einverstanden, unternahm das Verwaltungsgericht keine auf die Erledigung des Verfahrens abzielenden Schritte. Dies gilt auch für die Zeit nach der Erhebung der Verzögerungsrüge im Dezember
  40. Im Oktober 2012 übertrug das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung, der im November 2012 für Februar 2013 einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat. Das am
  41. Februar 2013 verkündete Urteil ist bislang nicht zugestellt. Randnummer 27 Zusammenfassend beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens bislang 3 Jahre und 7 Monate. Davon gingen etwa 4 Monate zu Verfahrensbeginn auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zurück. Ungefähr ein weiteres halbes Jahr wäre selbst bei schleuniger gerichtlicher Bearbeitung notwendigerweise vergangen. Hinzuzurechnen ist ein aus Klägersicht unerfreulicher, jedoch noch nicht gegen die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entwickelten menschenrechtlichen Maßstäbe verstoßender weiterer Abschnitt der Verfahrensdauer. Es verbleibt nach Ablauf einer Verfahrensdauer von 3 Jahren ein letzter Abschnitt von 7 Monaten, der nicht mehr mit den vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entwickelten menschenrechtlichen Maßstäben vereinbar ist. Randnummer 28 Der Beklagte kann sich nicht auf die allgemeine Belastung der Verwaltungsgerichte in dem fraglichen Zeitraum sowie die besondere Belastung des Verwaltungsgerichts ... berufen. Die Gerichte haben sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  42. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, WM 2012, 76 = juris Rn. 7). Der Beklagte ist verpflichtet, seine Rechtsordnung so zu organisieren, dass seine Gerichte in der Lage sind, das Recht des Einzelnen zu garantieren, innerhalb einer angemessenen Frist eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken, wobei ein zeitweiliger Rückstand bei der Geschäftserledigung der Gerichte nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann nicht zur Haftung führt, wenn mit der gebotenen Schnelligkeit geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden (vgl. EGMR, Urteil vom
  43. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rn. 34). Dies war hier nicht der Fall. Zwar hat das Präsidium des Verwaltungsgerichts mit Wirkung vom
  44. Juli 2011 die Zuständigkeit der
  45. Kammer für das Verfahren begründet. Es war zu jenem Zeitpunkt jedoch schon knapp 2 Jahre anhängig und wurde auch von der
  46. Kammer für weitere 1 ¼ Jahre nicht substanziell gefördert. Randnummer 29 Für den aufgrund der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens zu vermutenden Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG), ist eine Entschädigung auch im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG zu gewähren. Danach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, also insbesondere durch die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist. Im Falle der Klägerin genügt eine derartige Feststellung nicht. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat eine noch angemessen erscheinende Verfahrensdauer zwar nicht wesentlich überschritten. Es hatte für die Klägerin angesichts des Streitwerts von über 11.000 Euro jedoch eine nicht geringe Bedeutung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20). Andere hinreichende Kompensationsmöglichkeiten wie zum Beispiel im Strafverfahren (vgl. EGMR, Urteil vom
  47. Juli 2004, Beschwerde Nr. 49746/99, Rn. 67 f.; BT-Drs. 17/3802, S. 20) sind nicht ersichtlich. Randnummer 30 Der Entschädigungsbetrag für den vermuteten immateriellen Schaden beläuft sich gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG pauschal auf 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung, wobei für Zeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgt (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20). Bei einer Unangemessenheit der Verfahrensdauer im Umfang von sieben Monaten ergibt sich hieraus ein Entschädigungsbetrag von 700 Euro. Eine Unbilligkeit im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, die erforderte, von dem Regelfall der Pauschalierung abzuweichen und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine höhere oder niedrigere Entschädigung festzusetzen, ist nicht erkennbar. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat gemäß § 201 Abs. 4 GVG die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen. Durch diese gesetzliche Regelung kann nicht nur - hier nicht einschlägig - vermieden werden, dass der Beklagte bei unverhältnismäßig hohem Streitwert mit unangemessen hohen Kosten zu rechnen hat (vgl. BT-Drs. 17/3802), sondern auch umgekehrt gewürdigt werden, dass die Entschädigungsvorstellungen des Klägers nicht aus der Luft gegriffen sind. Randnummer 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 167 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 33 Die Revision ist zuzulassen, da nach § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001138529

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