einem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule lässt sich grundsätzlich erst bei einer schweren HWS-Distorsion des Schweregrades 3 annehmen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Ergebnis eines von ihr im späteren gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros ein Reparaturschaden ohne Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ihres Fahrzeugs. Die Polizei wurde nicht gerufen. Die Klägerin fuhr ihren weiteren Angaben zufolge anschließend zu ihrer nächsten Patientin und sagte dort den Behandlungstermin ab, weil es ihr schlecht ging. Sie begab sich am Folgetag in ärztliche Behandlung bei Dr. Z. Dort wurden durchgangsärztlich keine äußeren Verletzungszeichen, Ziehen in der Hals-Nacken-Muskulatur, keine wesentliche Bewegungseinschränkung, keine Blockade, bewegungsabhängige Schmerzen an der linken Flanke ohne äußere Verletzungszeichen und Druckschmerz an der linken Flanke befundet. Diagnostiziert wurden Cervikomyalgie und Rückenprellung, wobei das degenerative Cervikalsyndrom bzw. Wirbelsäulensyndrom als unfallunabhängig festgestellt wurde. Bei der folgenden Untersuchung bei Dr. Z am
Auswertung von MRT-Berichten vom
weisbare Traumafolgen im HWS-Bereich gekommen sei, welche bei einer nicht vorgeschädigten HWS eine Arbeits- und Behandlungsbedürftigkeit von vier Wochen mit sich gebracht hätten, vorliegend indes eine zwölfwöchige Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit erforderlich machten. Die Klägerin trat der Einschätzung u.a. mit einer Gegendarstellung vom
dem Unfall erhobenen Befunden sowie der weitergehenden Begründung als unbegründet zurück, der an den beteiligten Kraftfahrzeugen entstandene Sachschaden sei so gering gewesen, dass eine polizeiliche Aufnahme nicht durchgeführt worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine Halskrawatte getragen, welche starke Bewegungsausschläge
vorn und hinten verhindert habe. Angesichts der Unfallmechanik und des geringen Sachschadens an den Kraftfahrzeugen seien Beeinträchtigungen an der BWS und LWS nicht wahrscheinlich zu machen. Randnummer 9 Mit ihrer am 14. Januar 2011 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat behauptet, der Sachschaden sei, wenn auch zunächst äußerlich nur als geringfügig eingeschätzt, erheblich. Sie habe – wie bei Unfallhergängen dieser Art üblich – eine Überstreckung des vorderen Halsbereichs, eine Stauchung des Nackenbereichs und im Rahmen des
folgenden sog. Reboundeffekts eine Überstreckung des Nackenbereichs sowie eine Stauchung des Kehlkopfbereichs erlitten. Mit zu berücksichtigen sei eine kollisionsbedingte Drehbewegung des Halses. Sie leide seit dem Unfall einer verstärkten Kopfschmerzsymptomatik, Kopfschmerzhaftigkeit des Hirnschädels, Klopfschmerzhaftigkeit des occipitocervicalen Übergangs, der HWS, BWS und LWS sowie an den dorsalen Beckenstrukturen, muskuläre Verspannungen des Musculus trapezius beidseits, brennende Schmerzen im Hals-Nacken- und Rückbereich, Parästhesien im Gesichtsbereich sowie eine Bewegungsminderung der HWS und BWS/ LWS bei erheblichen Belastungsschmerzen. Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens werde bestätigen, dass neurologische Schäden jedenfalls mitursächlich für die weiter anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien. Sie leide unter Vorschäden aus Arbeitsunfällen vom
Operationen im Bereich der rechten Hand, eine unkomplizierte Venopathie der unteren Extremitäten. Keine der von der Klägerin beklagten Erkrankungen lasse sich im Sinne der erstmaligen Entstehung oder im Sinne der wesentlichen Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens wahrscheinlich auf das Ereignis vom
Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
dem Unfall vom
1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.
1 S. 2 SGB VII besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen.
1 S. 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Randnummer 23
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert
juris Rn. 15). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den
weis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O., Rn. 16). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Randnummer 24 Erst dann, wenn sich die haftungsausfüllende Kausalität annehmen lässt, stellt sich die Frage
der Bemessung der MdE.
E
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Mithin hängt die MdE-Bemessung von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (etwa BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert
juris Rn. 12). Randnummer 25 Dies zugrunde gelegt steht nicht zur Überzeugung des Senats gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG fest, dass überhaupt Gesundheitsfolgeschäden ab der
dem Unfall vom
dem Unfall nichts für eine signifikante Änderung des Zustands der HWS her. Bereits Dr. T von der UBS hat unter Auswertung der MRT-Befunde schlüssig darauf hingewiesen, dass sich an der Vorschädigung in der HWS (Bandscheibenprotrusion und Osteochondrose) nichts änderte und frische Traumafolgen schlichtweg nicht sichtbar waren. Dementsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrücklich die Vielzahl ihrer zumindest
einem früheren Arbeitsunfall im Januar 2007 mit Schädel-Hirn-Trauma bestehenden Beschwerden geschildert (Hirnleistungsstörungen, inkompletter Glottisschluss, Tinnitus, Kiefergelenksblockierung, kompletter Riech- und Geschmacksverlust, Blockierungen und Schmerzen im gesamten Rücken, Wirbelgleiten, Beschwerden bis in die Arme). Soweit sie nun behauptet,
dem Unfall vom 12. April 2010 erstmals an Parästhesien zu leiden, ist dies unbewiesen, zumal hierzu auch nichts im Durchgangsarzt- und Zwischenbericht von Dr. Z zu finden ist, obwohl eine entsprechende Feststellung
dem einschlägigen unfallmedizinischen Schrifttum bei der von der Klägerin behaupteten Schwere des Beschleunigungstraumas bereits zeitnah zum Unfall zu fordern gewesen wäre (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kap. 8.3.2.4.2.1, S. 464: Einteilung der Schweregradbestimmung „
Erdmann“). Randnummer 26 Davon abgesehen gibt eine Gesamtschau über das Unfallgeschehen und der bei der Klägerin unmittelbar danach festgestellten Gesundheitsstörungen nichts für die Annahme einer dauerhaften messbaren MdE her. Eine messbare MdE von 10 v.H. oder mehr
einem Beschleunigungstrauma lässt sich grundsätzlich erst bei einer schweren HWS-Distorsion des Schweregrads III annehmen. Hierfür hätten unmittelbar
dem Unfall neben möglichen Schmerzen der Halsmuskulatur bzw. der HWS, Bewegungseinschränkungen ohne beschwerdefreies Intervall, sekundäre Insuffizienz der Halsmuskulatur, Schmerzen im Mundboden-/ Interskapularbereich zumindest auch eine primäre Insuffizienz der Halsmuskulatur und morphologisch gesicherte Gelenkkapseleinrisse über mehr als ein Segment, eine Diskusblutung oder –riss, eine Bandruptur, eine Wirbelkörperfraktur, eine Luxation oder Nerv-, Wurzel-, Rückenmarksläsion festgestellt werden müssen (vgl. Schönberger et al., ebd.). Der mechanische Zusammenhalt des passiven Halteapparats hätte total liquidiert sein müssen (Schönberger et al., a.a.O., S. 462). Wie bereits ausgeführt wurde durchgangsärztlich kein hierzu passender klinischer Befund erhoben und MRT-diagnostisch keine entsprechende morphologische Veränderung festgestellt, sondern vielmehr jegliche diskoligamentäre oder ossäre Traumafolge ausgeschlossen. Es wurde nicht einmal mikrostrukturell eine Weichteilläsion mit hieraus resultierender Hämatombildung festgestellt, welche durchweg kernspintomographisch
weisbar gewesen wäre (vgl. Schönberger et al., a.a.O., S. 462 f.), so dass sich sogar eine auch nur mittlere HWS-Distorsion des Schweregrads II ausschließen lässt und so von vornherein keinerlei Anhaltspunkte für eine aufgrund der Schwere des Unfalls zu erwartende, messbare MdE bestanden. Eben so sehen es sowohl Dr. T in seinen im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen als auch Dr. Dr. Z in seinem für das SG erstellten schriftlichen Sachverständigengutachten, welchen sich der Senat in ihren Einschätzungen zur Zusammenhangsfrage anschließt. Randnummer 27 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, warum es nur zu einer geringen, sich
ärztlicher Feststellung auf eine einfache Rückenprellung oder leichte HWS-Distorsion beschränkende Verletzung der Klägerin am
alldem überzeugen die Ausführungen des Gerichtssachverständigen des Ausgangsverfahrens und die hiermit im Kern und im Ergebnis übereinstimmenden medizinischen Ermittlungen des Verwaltungsverfahrens, welche für eine rentenberechtigende MdE infolge des Arbeitsunfalls vom 12. April 2010 nicht einmal ansatzweise etwas hergeben. Es liegen so auch keine Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungen vor, denen - auch eingedenk der dem Gericht aus § 103 SGG obliegenden Untersuchungsmaxime – ggf. im Wege der von der Klägerin recht pauschal geforderten psychiatrisch-neurologischen Untersuchung
zugehen gewesen wäre. Hierzu hat bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass in Ermangelung abgrenzbarerer Unfallfolgen auf orthopädischem oder unfallchirurgischem Fachgebiet jedenfalls auch kein Raum für die Annahme besteht, dass die Klägerin unfallbedingt an einer sich auf einem orthopädischem oder unfallchirurgischen Leiden gründenden psychiatrisch-neurologischen Funktionsstörung leiden könnte. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 30 Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds
2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001139433
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